Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.01.2024 – OVG 1 S 3/24

ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0115.OVG1S3.24.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 5. Januar 2024, VG 3 L 8/24, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 6. Januar 2024, OVG 1 S 3/24, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 6. Januar 2024, OVG 1 S 3/24, Beschluss

Tenor

Die Gründe des Beschlusses vom 6. Januar 2024 (OVG 1 S 3/24) werden wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt. Im ersten Satz in Teil I. der Gründe heißt es richtig: „8. Januar 2024“ anstatt „8. Mai 2023.“

Gründe

1

Die Berichtigung beruht auf § 118 Abs. 1 VwGO. Sie erfolgt von Amts wegen. Es handelt sich um einen für alle Beteiligten offensichtlichen Schreibfehler. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Berichtigung telefonisch angehört worden. Sie haben keine Einwände erhoben.

2

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).