Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.01.2024 – OVG 1 S 3/24
ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0115.OVG1S3.24.00
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 5. Januar 2024, VG 3 L 8/24, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 6. Januar 2024, OVG 1 S 3/24, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 6. Januar 2024, OVG 1 S 3/24, Beschluss
Tenor
Die Gründe des Beschlusses vom 6. Januar 2024 (OVG 1 S 3/24) werden wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt. Im ersten Satz in Teil I. der Gründe heißt es richtig: „8. Januar 2024“ anstatt „8. Mai 2023.“
Gründe
Die Berichtigung beruht auf § 118 Abs. 1 VwGO. Sie erfolgt von Amts wegen. Es handelt sich um einen für alle Beteiligten offensichtlichen Schreibfehler. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Berichtigung telefonisch angehört worden. Sie haben keine Einwände erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).