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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 31.01.2024 – OVG 6 B 11/23

ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0131.OVG6B11.23.00

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Juni 2023 wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2019 verpflichtet, der Klägerin vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Oktober 2019 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Sommersemester 2019 im Masterstudiengang Psychologie an der Universität Potsdam.

2

Die Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2011/12 Psychologie im Bachelorstudium an der Universität Potsdam. Dafür bewilligte ihr der Beklagte bis einschließlich Sommersemester 2014 (6. Fachsemester) Ausbildungsförderung. Im Wintersemester 2014/15 und Sommersemester 2015 studierte sie im Ausland. Mit Bescheid vom 6. August 2015 wurde sie von der Universität auf ihren Antrag hin zum 30. September 2015 nach dem 6. Fachsemester exmatrikuliert, um sich für ein Masterstudium Psychologie an der Humboldt Universität Berlin im Wintersemester 2015/16 einzuschreiben. Sie war dabei irrtümlich davon ausgegangen, dass sie ihre Bachelorarbeit, die sie bereits bearbeitete, auch noch nach Exmatrikulation an der Universität Potsdam hätte anmelden und ablegen können.

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Die Einschreibung der Klägerin zum Wintersemester 2015/16 an der Humboldt-Universität zu Berlin für das Masterstudium Psychologie im ersten Fachsemester erfolgte vorläufig auf der Grundlage des § 37 der Fächerübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität zu Berlin (ZSP-HU). Danach wird die Zulassung unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass der für die Zulassungsentscheidung geltend gemachte Studienabschluss und die erweiterten Zugangsvoraussetzungen bis zum Ende des Rückmeldezeitraums des Bewerbungssemesters nachgewiesen werden; wird der Nachweis nicht fristgemäß geführt, so erlischt die Zulassung. Nachdem die Klägerin diese Voraussetzungen wegen der nicht rechtzeitigen Anmeldung ihrer Bachelorarbeit an der Universität Potsdam nicht erfüllen konnte, erlosch ihre vorläufige Zulassung. Hierüber wurde ihr am 31. März 2016 eine „Exmatrikulationsbescheinigung“ ausgestellt., die ihr für die Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung eine Ausbildungszeit vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. März 2016 bescheinigte. Für das Semester bewilligte Ausbildungshilfe wurde nach § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG in Höhe von 4.482,00 Euro zurückgefordert und mit laufenden Leistungen verrechnet.

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Für das Sommersemester 2016 bewarb sich die Klägerin erneut um einen Studienplatz an der Universität Potsdam zur Beendigung ihres Bachelorstudiums. In einem darüber geführten Rechtsstreit verpflichtete sich die Universität Potsdam zur (rückwirkenden) Zulassung der Klägerin zum erneuten 6. Fachsemester im Bachelorstudium Psychologie im Sommersemester 2016 (s. Protokoll des Erörterungstermins vor dem VG Potsdam vom 13. Mai 2016 – VG 9 L 289/16.NC). Dieses Studium beendete sie im Wintersemester 2016/17 mit der Feststellung des Gesamtergebnisses am 5. Januar 2017.

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Ebenfalls zum Wintersemester 2016/17 schrieb sie sich an der Universität Potsdam für den dortigen Masterstudiengang Psychologie ein. Ausweislich der Studienbescheinigung vom 10. Januar 2017 war sie in diesem Semester (noch) im 7. Fachsemester für den Bachelorstudiengang und im 1. Fachsemester für den Masterstudiengang eingeschrieben. Im Sommersemester 2017 war sie im 2. Fachsemester und im Wintersemester 2017/18 im 3. Fachsemester des Masterstudienganges eingeschrieben (s. Studienbescheinigungen VV 251). Für das Masterstudium bewilligte der Beklagte Ausbildungsförderung. Für zwei Auslandssemester im Sommersemester 2018 und Wintersemester 2018/19 war sie von der Universität Potsdam beurlaubt, wobei sie sich ausweislich der Studienbescheinigungen jeweils weiterhin im 3. Fachsemester des Masterstudiengangs befand.

6

Im Sommersemester 2019 setzte die Klägerin das Masterstudium an der Universität Potsdam fort. Laut Studienbescheinigung vom 29. April 2019 befand sie sich nun im 4. Fachsemester. In den Verwaltungsakten des Beklagten wurde auf dem Abdruck der Bescheinigung handschriftlich unter dem 9. Juli 2019 allerdings vermerkt „Rückstufung! Jetzt 5. FS“.

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Mit Bescheid vom 11. Juli 2019 bewilligte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung (noch) für März und April 2019 und gab die Förderungshöchstdauer mit April 2019 an.

8

Unter dem 31. März 2019 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für das Sommersemester 2019. Der Beklagte wertete diesen Antrag als Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus und forderte die Klägerin unter anderem um ausführliche schriftliche Begründung und zur Vorlage weiterer Unterlagen auf, unter anderem zu den aktuellen Einkommensverhältnissen der Mutter. Nach mehrmaliger erneuter Aufforderung und der nach Ansicht des Beklagten unzureichenden Erfüllung dieser Aufforderung lehnte er unter dem 25. Juni 2019 den Antrag wegen fehlender Mitwirkung ab. Eine Gehaltsbescheinigung der Mutter reichte die Klägerin am 1. Juli 2019 nach.

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Gegen den ablehnenden Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Ein interner Vermerk des Beklagten kam zu dem Ergebnis, das alle Unterlagen vorgelegt worden seien und lediglich die Gründe für die Förderung über die Höchstdauer hinaus fehlen würden, dass allerdings das Masterstudium an der Humboldt Universität Berlin nicht als förderungswürdige Ausbildung angerechnet werden dürfe, weil die Klägerin exmatrikuliert worden sei und die Förderung zurückgezahlt habe. Deshalb sei die Förderungshöchstdauer auf Oktober 2019 festzusetzen und dem Widerspruch abzuhelfen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe trotz wiederholter Aufforderung den Antrag auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht eingereicht. Die Förderung sei wegen mangelnder Mitwirkung nach §§ 66 Abs. 1, 60 Abs. 1 SGB I abzulehnen.

11

Die Klägerin hat am 9. Oktober 2019 Klage gegen die Versagung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Oktober 2019 erhoben. Zur Begründung hat sie zum einen angegeben, die Mitwirkungspflichten erfüllt zu haben; zum anderen hat sie die Auffassung vertreten, dass bei der Zählung der Semester des Masterstudiengangs das fragliche Semester an der Humboldt-Universität nicht mitgezählt werden dürfe, da der eigentliche erforderliche akademische Abschluss nicht rechtzeitig erbracht worden sei und es sich bei dem Erlöschen der vorläufigen Immatrikulation um einen Widerruf mit einer ex tunc Wirkung handele. Es komme allein auf die Anzahl der endgültig im Masterstudiengang absolvierten Semester an und nicht auf formal immatrikulierte Hochschulsemester im Zusammenhang mit dem Bachelorstudiengang.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2019 zu verpflichten, der Klägerin vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Oktober 2019 Ausbildungsförderung dem Grunde nach zu gewähren.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Klägerin zum 31. März 2016 im Masterstudiengang an der Humboldt-Universität exmatrikuliert worden sei. Insofern sei das Wintersemester 2015/2016 an dieser Universität für die Berechnung der Förderungshöchstdauer im Masterstudiengang zu berücksichtigen. Eine rückwirkende Exmatrikulation liege nicht vor. Nach § 128 ZSP-HU werde ein Semester nur dann in nicht gezählt, wenn die Exmatrikulation acht Wochen nach Semesterbeginn wirksam werde. Für die Förderungshöchstdauer sei allein die Zahl der in einer bestimmten Fachrichtung zugebrachten Semester maßgeblich, unabhängig davon, ob in diesem Semester tatsächlich eine Förderung erfolgt sei oder diese sogar zurückgezahlt werden musste. Im Übrigen seien Zeiten der Doppelimmatrikulation im Übergang vom Bachelor- zum Masterstudiengang auf die Förderungshöchstdauer des Masterstudiengangs nach der Verwaltungsvorschrift BAföG (VwV Tz. 15a 2.2.) anzurechnen.

17

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. Juni 2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Sommersemester 2019 habe. Die Höchstdauer des Masterstudienganges von vier Semestern sei von dem Beklagten unter Berücksichtigung des Auslandsaufenthalts der Klägerin zutreffend auf April 2019 verlängert worden. Die Zeit, in der die Klägerin im Wintersemester 2015/2016 parallel an der Humboldt-Universität mit dem Abschluss Master im Studiengang Psychologie eingeschrieben gewesen sei, sei bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer für das Masterstudium anzurechnen. Dass die Zulassung für jenes Semester nur vorläufig erfolgt sei, weil der erforderliche akademische Abschluss im Bachelorstudium nicht rechtzeitig erbracht worden sei, ändere daran nichts. Das ergebe sich aus § 128 der Fächerübergreifenden Satzung der Humboldt-Universität, wonach ein Semester nur dann nicht gezählt werde, wenn die Exmatrikulation acht Wochen nach Semesterbeginn wirksam werde. Für die Förderungshöchstdauer sei allein die Zahl der in einer bestimmten Fachrichtung zugebrachten Semester maßgeblich, unabhängig davon, ob in diesem Semester tatsächlich eine Förderung erfolgt sei oder ob diese zurückgezahlt worden sei. Zeiten der Doppelimmatrikulation im Übergang von Bachelor- zum Masterstudiengang seien nach der Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz auf die Förderungshöchstdauer des Masterstudiums anzurechnen. Daran ändere die Regelung der fächerübergreifenden Satzung der Humboldt-Universität zum Erlöschen einer vorläufigen Zulassung nichts. Daraus ergebe sich nämlich nicht, ob diese Wirkung rückwirkend oder ex nunc eingreife. Mangels ausdrücklicher Regelung könne lediglich eine entsprechende Wirkung nur für die Zukunft angenommen werden. Der Begriff des Erlöschens sei insoweit nicht eindeutig. Abgesehen davon betreffe eine Zulassung unter Vorbehalt nach § 37 der übergreifenden Satzung vorrangig Konstellationen, in denen Studierende die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen noch nicht erbracht hätten bzw. ein Studienabschluss noch nicht erreicht sei. Mit der in das Bundesausbildungsförderungsgesetz im Jahr 2014 neu eingeführten Vorschrift des § 7 Abs. 1 a Satz 3 BAföG solle zügiges Studieren förderungsrechtlich begünstigt und u. a. Förderungslücken zwischen Bachelor- und Masterstudiengang vermieden werden. Das an der Humboldt Universität belegte Semester im Masterstudiengang sei bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer des im gleichen Studiengang an der Universität Potsdam aufgenommenen Masterstudiengangs unabhängig davon zu berücksichtigen, ob an der Humboldt Universität belegte Veranstaltungen und erbrachte Leistungen anerkannt und im Studienverlaufsplan aufgeführt worden seien oder ob erhaltene Ausbildungsförderungsleistung erstattet worden sei. Somit reduziere sich die Förderungshöchstdauer im vorliegenden Fall um jenes Semester auf drei weitere Fachsemester an der Universität Potsdam und habe unter Berücksichtigung des Auslandsaufenthalts der Klägerin mit Ablauf des Wintersemesters 2018/2019 im April 2019 geendet. Soweit nach § 15 Abs. 3 BAföG-Gesetz über die Förderung der Höchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet werden könne, habe die Klägerin hierzu keine Angaben gemacht, die eine Überprüfung durch den Beklagten oder das Gericht ermögliche.

18

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie weiter vorträgt: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Beklagten handele es sich bei dem Sommersemester 2019 um das vierte zählbare Mastersemester der Klägerin im Studiengang Psychologie. Die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang im Wintersemester 2015/2016 durch die Humboldt-Universität könne nicht auf die Höchstförderungsdauer angerechnet werden. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Verwaltungsvorschrift könne kein Maßstab der gerichtlichen Prüfung sein. Entscheidend sei die Auslegung der gesetzlichen Regelung durch das Gericht. Die Klägerin habe einen doppelten Nachteil bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Zum einen verliere sie die Förderung für die unter Vorbehalt erbrachten Leistungen, zum anderen müsse sie sich dieses Semester auf die Förderungshöchstdauer des Masterstudiengangs anrechnen lassen. Dies sei umso weniger vereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz, als sie sämtliche erbrachten Leistungen im annullierten Semester verliere und eine Anrechnung solcher Leistungen wegen des Scheiterns der endgültigen Zulassung nicht habe erfolgen können. Hätte der Gesetzgeber diese doppelten Nachteile gewollt, hätte dies ausdrücklich geregelt werden müssen. Deshalb sei auch die vom Beklagten angeführte Verwaltungsvorschrift nach den sachgerechten Auslegungskriterien nur so zu verstehen, dass die dortige Anrechnungsregelung auf das Masterstudium nur für die Fälle gelte, die nicht scheiterten, also für solche Fälle, in denen eine endgültige Zulassung für das Masterstudium ohne Störungen erfolge. Außerdem sei die Klägerin im Wintersemester 2015/2016 ausschließlich vorläufig im Masterstudiengang an der Humboldt-Universität immatrikuliert gewesen sei; eine Doppelimmatrikulation im Sinne der Verwaltungsvorschrift habe nicht vorgelegen. Die Klägerin sei damals irrtümlich davon ausgegangen, dass sie die Abschlussarbeit ohne Immatrikulation im Bachelorstudiengang absolvieren könne. Das Verwaltungsgericht gehe ferner fehlerhaft davon aus, dass auf die Situation die Regelung des § 128 der fächerübergreifenden Satzung der Humboldt Universität angewendet werden könne. Das Scheitern der Erbringung von Voraussetzungen für eine endgültige Zulassung bei vorheriger vorläufiger Zulassung zum Masterstudiengang sei in speziellen Vorschriften der genannten Satzung geregelt, nämlich in § 37 i.V.m. § 43 der fächerübergreifenden Satzung. Die dortige Formulierung des „Erlöschens“ der vorläufigen Zulassung könne nur im Sinne einer ex tunc Wirkung verstanden werden. Das Verwaltungsgericht habe den Umstand der Vorläufigkeit der Rechtsposition der Klägerin im Wintersemester 2015/2016 nicht hinreichend gewürdigt. Ein Semester, in dem wie in diesem Fall nie ein vollwertiger Zustand von Immatrikulation erreicht worden sei, könne bei der Berechnung der Förderungsdauer nach dem BAföG keine Rolle spielen.

19

Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Juni 2023 (zum dortigen Aktenzeichen VG 7 K 2618/19) aufzuheben und das Studentenwerk Potsdam unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2019 zu verpflichten, der Klägerin vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Oktober 2019 Ausbildungsförderung dem Grunde nach zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Zur Begründung führt er aus, das Verwaltungsgericht habe zu Recht die im Masterstudiengang Psychologie an der Humboldt-Universität verbrachte Zeit im Fachsemester des Wintersemesters 2015/2016, für das die Klägerin eine vorläufige Zulassung erhalten habe, auf die Förderungshöchstdauer für das anschließend aufgenommene Masterstudium Psychologie an der Universität Potsdam angerechnet. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass der Klägerin Leistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht zustünden, da die entsprechenden Voraussetzungen mangels hinreichender Mitwirkung der Klägerin nicht geprüft werden könnten. Tragende und zutreffende Erwägung des Verwaltungsgerichts sei, dass die vorläufig im Masterstudiengang an der Humboldt-Universität verbrachte Zeit im Wintersemester 2015/2016 für die Förderungshöchstdauer des folgenden Masters mitzuzählen sei, weil die Klägerin während dieses Semesters immatrikuliert gewesen und erst zum 31. März 2016 exmatrikuliert worden sei. Ein Semester werde nach der fachübergreifenden Satzung der Humboldt-Universität nur dann nicht gezählt, wenn die Exmatrikulation acht Wochen nach Semesterbeginn wirksam werde. Soweit die Klägerin geltend mache, es läge keine Exmatrikulation, sondern vielmehr der Widerruf ihrer Immatrikulation mit Wirkung ex tunc vor, könne dem nicht gefolgt werden. Die entsprechenden Regelungen der übergreifenden Satzung der Humboldt-Universität hätten ihre Grundlage in § 10 Abs. 5a des Berliner Hochschulgesetzes. Danach erlösche die Zulassung, wenn der Nachweis nicht fristgerecht erbracht werde. Dieses Erlöschen bedeute keine Regelung mit Wirkung ex tunc. Die Klägerin sei ordnungsgemäß an der Humboldt-Universität immatrikuliert worden und sei damit, wenn auch nur vorläufig, Mitglied der Hochschule geworden. Mit der Immatrikulation habe sie Leistungen erbringen können und sich diese von der nachfolgenden Hochschule auch anrechnen lassen können. Unabhängig davon sei sie Mitglied der Hochschule gewesen. Es habe in ihrer Verantwortung gelegen, zunächst den Bachelor abzuschließen und erst danach das Masterstudium aufzunehmen. § 7 Abs. 1a BAföG solle zügiges Studieren förderungsrechtlich nicht benachteiligen; hieraus sei aber keine Pflicht abzuleiten, noch vor Ende des Bachelorstudiums das Masterstudium aufzunehmen. Die Auffassung der Klägerin, die Aufhebung der Immatrikulation wirke ex tunc, sei ein erheblicher Eingriff in das Statusverhältnis der Studierenden. Sie würden sämtliche Mitglieds- und auch sonstige erworbenen Rechte, zum Beispiel Leistungsnachweise, Krankenversicherungsstatus, Semesterticket oder sonstige Vergünstigungen nachträglich verlieren. Ein derart gravierender Eingriff könne ohne gesetzliche ausdrückliche Anordnung nicht angenommen werden. Der Begriff des Fachsemesters sei gesetzlich nicht definiert, sondern für die Auslegung im Rahmen des Verwaltungsvollzuges offen. Diese Auslegungsregelung finde sich in den Verwaltungsvorschriften. Danach sei ein Fachsemester jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt sei. Folglich habe die Klägerin an der Humboldt-Universität bereits ihr erstes Fachsemester im Masterstu-dium Psychologie absolviert. Dass die Klägerin die BAföG-Leistungen für dieses Semester habe zurückzahlen müssen, stehe dieser Wertung nicht entgegen. Gründe für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gemäß § 15 Abs. 3 BAföG habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Versagung von Ausbildungsförderung für das Sommersemester 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat nach § 7 Abs. 1a in Verbindung mit §§ 15 Abs. 2, 15a BAföG einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung auch für dieses Fachsemester, ohne dass es auf Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG ankommt.

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1. Nach § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird unter anderem für einen Masterstudiengang Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelorabschluss aufbaut. Bei dem in Rede stehenden Masterstudium der Psychologie, das die Klägerin an der Universität Potsdam absolviert hat, handelt es sich um einen solchen Masterstudiengang. Das ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig.

27

Ausbildungsförderung wird gem. § 15 Abs. 2 BAföG für die Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen unter anderem an Hochschulen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer. Diese entspricht nach § 15a BAföG grundsätzlich der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung. Die Regelstudienzeit für das Masterstudium Psychologie beträgt gem. § 18 Abs. 3 BbgHG im Verbindung mit § 3 Satz 2 der Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Psychologie an der Universität Potsdam vom 28. Mai 2009 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 8. Februar 2012 (unter www.uni-potsdam.de) vier Semester.

28

Da Bachelor- und Masterstudiengänge je eigene Ausbildungsabschnitte sind, werden diese für die Bemessung der Förderungshöchstdauer gesondert betrachtet (vgl. Ziffer 15a 1.2 VwVBAföG). Entscheidend für den Ablauf der Regelstudienzeit des gesondert zu betrachtenden Masterstudiums der Klägerin ist die zwischen den Beteiligten in Streit stehende Frage, ob die Immatrikulation in einem Masterstudiengang Psychologie im Wintersemester 2015/16 an der Humboldt Universität Berlin förderungsrechtlich auf das Masterstudium Psychologie an der Universität Potsdam anzurechnen ist. Das ist zu verneinen.

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a) Eine verbindliche Festsetzung der Förderungshöchstdauer, deren Bestandskraft sich die Klägerin entgegenhalten lassen müsste, ist nicht erfolgt, insbesondere nicht durch den letzten Bewilligungsbescheid vom 11. Juli 2019 für März und April 2019, den die Klägerin nicht angegriffen hat, und der im Briefkopf verschiedene Angaben enthält, unter anderem die Angabe „FHD: Apr. 2019“. Diesem Kürzel kommt ersichtlich keine Regelungswirkung zu. Die Regelung des Bescheids besteht aus der antragsgemäßen Bewilligung von Ausbildungsförderung für die beiden letzten Monate des Wintersemesters 2018/19 nach der Rückkehr der Antragstellerin aus dem Ausland. Die weiteren Angaben haben lediglich informatorischen Charakter. Davon geht auch der Beklagte aus, der im Widerspruchsbescheid vom 10. September 2019 den Hinweis auf die Förderungshöchstdauer in dem Bewilligungsbescheid zutreffend als bloße „Information“ bezeichnet hat.

30

b) Das an der Humboldt-Universität verbrachte Wintersemester 2015/16 ist entgegen der Ansicht des Beklagten weder hochschulrechtlich ein auf den späteren Masterstudiengang an der Universität Potsdam anrechenbares Semester noch ist es förderungsrechtlich bei der Festlegung der Förderungshöchstdauer von 4 Semestern zu berücksichtigen.

31

aa) Die Universität Potsdam hat die Klägerin im Wintersemester 2016/17 im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs geführt (Studienbescheinigung vom 10. Januar 2017). Das an der Humboldt-Universität verbrachte Wintersemester 2015/16, in dem die Klägerin lediglich unter Vorbehalt zugelassen wurde und ihre Zulassung später erloschen ist, wurde dabei nicht angerechnet. Demgemäß befand sich die Klägerin (unter Anrechnung von 2 Urlaubssemestern) in dem in Streit stehenden Sommersemester 2019 als Masterstudentin im 4. Fachsemester (Studienbescheinigung vom 29. April 2019). Von dieser unterbliebenen Anrechnung und der Einordnung des Studienverlaufs der Klägerin durch die Hochschule konnte der Beklagte bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeit des Regelstudiums nicht abweichen. Da sich die Klägerin erst im Sommersemester 2019 im 4. Fachsemester befand, hätte sie das Masterstudium zuvor nicht beenden können, weil die Masterarbeit nach dem Studienverlaufsplan erst im 4. Fachsemester angefertigt wird (vgl. Anlage IV zur Fachspezifischen Ordnung für das Bachelor- und Masterstudium im Fach Psychologie an der Universität Potsdam). Die Regelstudienzeit endete somit erst nach dem Sommersemester 2019, dem 4. Fachsemester der Klägerin, und nicht, wie der Beklagte meint, bereits nach dem 3. Fachsemester an der Universität Potsdam (Wintersemester 2018/19).

32

Das Wintersemester 2015/16 an der Humboldt-Universität wurde von der Universität Potsdam zutreffend nicht auf die Regelstudienzeit des Masterstudiums angerechnet. Die Klägerin war im Wintersemester 2015/16 lediglich unter Vorbehalt eingeschrieben auf der Grundlage des § 10 Abs. 5a BerlHG. Danach kann die Zulassung zu einem Masterstudiengang auch beantragt werden, wenn ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss vorliegt, aber noch nicht nachgewiesen werden kann, oder wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass dieser Abschluss vor Beginn des Masterstudienganges erlangt wird und die Maßgaben, die Voraussetzung für den Zugang zu dem Masterstudiengang sind, ebenso rechtzeitig erfüllt sind. Eine Zulassung ist unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Voraussetzungen in der Regel zum Ende des ersten Fachsemesters nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung, hier durch §§ 16 Abs. 2, 37 der Fächerübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt-Universität zu Berlin (ZSP-HU). Die Klägerin hat den Nachweis über den Bachelorabschluss nicht rechtzeitig erbracht; deshalb ist die unter Vorbehalt erfolgte Zulassung erloschen.

33

Durch das Erlöschen der unter Vorbehalt ausgesprochenen Zulassung ist die Klägerin hinsichtlich ihres Studienfortschritts so zu behandeln, als wenn sie nicht zum Masterstudium zugelassen worden wäre. Der Einwand des Beklagten, dass sie eingeschrieben gewesen sei und Leistungen hätte erbringen können, die sie sich hätte anrechnen lassen können, geht daran vorbei, dass der Gesetzgeber ausdrücklich von einem Erlöschen der vorläufigen Zulassung spricht, wenn der Bachelorabschluss nicht rechtzeitig nachgewiesen wird. Auf der Grundlage einer erloschenen Zulassung erbrachte Studienleistungen und -zeiten können nicht auf ein später (erneut) aufgenommenes Masterstudium angerechnet werden. Ihnen fehlt die hochschulrechtliche Grundlage, denn Studienleistungen in einem Masterstudiengang setzen grundsätzlich den vorherigen Abschluss des Bachelorstudiums voraus. Davon macht § 10 Abs. 5a BerlHG nur für den Fall eine Ausnahme, dass zunächst nur eine Zulassung unter Vorbehalt zum Masterstudium erfolgt und der Nachweis des Bachelorabschlusses rechtzeitig nachgeholt wird. Wird die Bedingung erfüllt, entfällt der Vorbehalt und erbrachte Studienleistungen und -zeiten werden angerechnet. Wird die Bedingung nicht erfüllt, sind die Voraussetzungen für die Erbringung von anrechenbaren Studienleistungen und -zeiten im Masterstudium (auch nachträglich) mangels Studienberechtigung nicht erfüllt. Demgemäß erfolgte im Falle der Klägerin keine Anrechnung von Studienzeiten durch die Universität Potsdam und schon keine Bescheinigung von Studienleistungen durch die Humboldt-Universität.

34

Der Einwand des Beklagten, eine ex tunc Wirkung des Erlöschens der Zulassung könne ohne ausdrückliche Regelung des Gesetzgebers nicht angenommen werden, weil sie mit gravierenden Folgen für die Studierenden verbunden wäre, die rückwirkend ihren Status verlieren würden, was unter anderem erhebliche sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen hätte, überzeugt nicht. Zum einen musste der Landesgesetzgeber solche Konsequenzen nicht vor Augen haben, weil der von ihm geregelte Bereich typischerweise den Übergang vom Bachelor- und Masterstudium betrifft und die Studierenden auch bei einem Erlöschen der vorläufigen Zulassung zum 1. Fachsemester des Masterstudiums weiterhin bis zu ihrem Abschluss eingeschriebene (Bachelor)Studenten bleiben. Zum anderen kann zwischen den statusrechtlichen Folgen eines Erlöschens der unter Vorbehalt erfolgten Zulassung einerseits und den Konsequenzen für die Anrechnung von Studienleistungen und -zeiten andererseits unterschieden werden. Eine Anrechnung von Studienleistungen und -zeiten, die ohne die erforderliche Zulassungsvoraussetzung (Vorliegen oder rechtszeitiger nachträglicher Nachweis des Bachelorabschlusses) erbracht werden, auf ein später erneut aufgenommenes Masterstudium wäre systemwidrig. Sie können nur auf der Grundlage einer letzthin vorbehaltlosen Zulassung zu diesem Studiengang berücksichtigt werden.

35

Der Beklagte und das Verwaltungsgericht stützen ihre anderslautende Einschätzung ohne Erfolg auf § 128 ZSP-HU. Die Mitgliedschaft der Studenten an der Humboldt-Universität zu Berlin endet danach mit der Exmatrikulation oder bei befristeter bzw. vorläufiger Immatrikulation mit Ablauf der Frist bzw. mit Eintritt des Ereignisses. Nur wenn die Exmatrikulation innerhalb von acht Wochen nach Semesterbeginn wirksam wird, wird das betreffende Semester nicht gezählt, doch behalten in dieser Zeit erbrachte Studienleistungen und Prüfungen ihre Gültigkeit. Die Exmatrikulation wird durch schriftlichen Bescheid bekannt gegeben.

36

Die Vorschrift unterscheidet zwischen der Beendigung der Mitgliedschaft durch Exmatrikulation und bei vorläufiger Immatrikulation durch Eintritt des Ereignisses (hier: keine rechtzeitige Erbringung des Nachweises der Zulassungsvoraussetzung). Nur für den Fall der Exmatrikulation gilt die „acht Wochen-Regelung“ für die Nichtzählung des Semesters und die Regelung zur weiterbestehenden Gültigkeit der erbrachten Studienleistungen und Prüfungen. Dass danach auch Studienleistungen, die (endgültig) ohne die nötige Zulassungsvoraussetzung für das Masterstudium und damit ohne Studienberechtigung erbracht worden sind, ihre Gültigkeit behalten, lässt sich dem nicht entnehmen. Es würde auch gegen die dargestellte gesetzliche Systematik verstoßen. Die der Klägerin für Zwecke der Rentenversicherung ausgestellte „Exmatrikulationsbescheinigung“ hatte demgemäß für die Mitgliedschaft in der Universität nur deklaratorische Bedeutung. Die Klägerin hat die Mitgliedschaft nicht durch Exmatrikulation, sondern gem. § 10 Abs. 5a BerlHG kraft Gesetzes verloren.

37

b) An diese hochschulrechtliche Regelung knüpft § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG förderungsrechtlich an. Wenn die Bedingung des rechtzeitigen nachträglichen Nachweises des Bachelorabschlusses nicht eintritt und Studienleistungen und -zeiten verfallen, sind die bis dahin im Masterstudiengang erbrachten Leistungen der Ausbildungsförderung zu erstatten. Daraus folgt zugleich, dass keine Anrechnung solcher Zeiten auf die Förderungshöchstdauer für ein später erneut aufgenommenes Masterstudium erfolgen darf.

38

Das entspricht der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/2663 S. 36) heißt es:

39

In der Hochschulpraxis werden jedoch zunehmend auch Studierende zu Masterstudiengängen zugelassen, die diese Nachweise noch nicht vollständig erbringen können, aber aller Voraussicht nach nachträglich erbringen werden. Dies betrifft Studierende, die durch eigenes Engagement die Dauer der Ausbildungszeit durch vorgezogene Aufnahme des Masterstudiums noch in der Endphase des Bachelorstudiums verkürzen und bspw. eine Unterbrechung bis zum Beginn des nächsten Semesters vermeiden wollen, zu dem der Masterstudienbeginn nach vollständigem Bachelorabschluss möglich wäre. Diese Studierenden werden landeshochschulrechtlich nur vorläufig zum Studium zugelassen. Die Zulassung entfällt regelmäßig wieder – mit der Folge der Exmatrikulation –, wenn nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums von zumeist einem Jahr der förmliche Bachelorabschluss nachgewiesen wird. Mit der Neuregelung wird es auch den auf BAföG-Förderung angewiesenen Studierenden künftig erleichtert, das Studium insgesamt zügiger abzuschließen.

40

Der neue Satz 3 sieht dabei einen Vorbehalt der Rückforderung vor für den Fall, dass nicht binnen eines Jahres eine endgültige Zulassung erfolgt ist. Für die Dauer einer möglichen überlappenden Immatrikulation sowohl in den Bachelorstudiengang, dessen Förderungshöchstdauer noch nicht erreicht war, als auch in den Masterstudien gang wird der Förderungsanspruch natürlich nicht verdoppelt, sondern Förderung wird ab Beginn des Masterstudiums ausschließlich für dieses geleistet. Die Förderungshöchstdauer für den bereits vor Abschluss des Bachelorstudiums aufgrund vorläufiger Zulassung aufgenommenen Masterstudiengang verlängert sich zudem auch nicht etwa um die Dauer, für die ohne vorzeitigen Beginn des Masterstudiums auch das Bachelorstudium noch hätte weiter gefördert werden können. Soweit im Falle des späteren Eintritts des Vorbehaltsfalls (mangels endgültiger Zulassung binnen eines Jahres) zum Zeitpunkt der vorläufigen Immatrikulation in den Masterstudiengang die Förderungshöchstdauer des Bachelorstudiengangs noch nicht erreicht war oder nach § 15 Abs. 3 überschritten werden durfte, unterbleibt eine Rückforderung; in diesen Fällen verbleibt den betroffenen Studierenden die geleistete Förderung als Förderung nach § 7 Abs. 1 für den Bachelorstudiengang.

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Der Gesetzgeber knüpft durch die Ausbildungsförderung im Masterstudiengang aufgrund vorläufiger Zulassung an die hochschulrechtliche Ermöglichung einer solchen Zulassung an, um auch Studenten, die auf BAföG-Förderung angewiesen sind, die Chance zu geben, ihr Studium insgesamt schneller abzuschließen. Diese Studenten gehen neben dem Risiko, bei nicht rechtzeitiger Vorlage des Bachelorabschlusses wieder exmatrikuliert zu werden, zudem das Risiko ein, die Ausbildungsförderung in einem solchen Fall zurückzahlen zu müssen. Bei einer förderungsrechtlichen Anrechnung eines solchen Semesters auf die Förderungshöchstdauer eines später erneut begonnenen Masterstudiums würden die auf Ausbildungsförderung angewiesenen Studenten das Risiko eines noch weiteren Nachteils eingehen, weil sie letztlich nur drei Semester Förderung im Masterstudium beanspruchen könnten. Das würde der Intension des Gesetzgebers, auch Beziehern von Ausbildungsförderung die vorgezogene Aufnahme des weiterführenden Masterstudiums zu erleichtern und damit insgesamt schneller studieren zu können, zuwiderlaufen.

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Die Ausbildungsförderung schon für eine nur vorläufige Zulassung zum Masterstudium soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mit keinen weiteren förderungsrechtlichen Vorteilen einhergehen, insbesondere nicht mit einer Doppelförderung für das vorläufige Masterstudium und ein innerhalb der Förderungshöchstdauer noch nicht abgeschlossenes Bachelorstudium, ebenso nicht mit einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer des Masterstudiums um noch nicht in Anspruch genommene Förderzeiten innerhalb der Förderungshöchstdauer des Bachelorstudiums (vgl. die amtliche Begründung). Die Regelung soll aber auf der anderen Seite – über das beschriebene Risiko des Verfalls von Studienleistungen und der Rückzahlung der Ausbildungsförderung beim Erlöschen der vorläufigen Zulassung hinaus – keine weiteren Nachteile für auf Ausbildungsförderung angewiesene Studenten verursachen. Das wäre aber der Fall, wenn sie mit dem vorgezogenen Beginn des Masterstudiums eine Förderung für die volle Regelstudienzeit von vier Semestern und damit letztlich ihr Masterstudium gefährden würden.

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Der Beklagte kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf Ziffer 15a.2.2 VwV BAföG verweisen. Danach sind die Zeiten einer Doppelimmatrikulation beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudiengang auf die Förderungshöchstdauer des Masterstudienganges anzurechnen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die - für die Gerichte nicht bindenden - Verwaltungsvorschriften zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Oktober 2013 geändert wurden und die hier einschlägige Gesetzesänderung durch das 25. BAföGÄndG vom 23. Dezember 2014 (BGBl I S. 2475) nicht kannten. Demgemäß trifft die Verwaltungsvorschrift keine Regelung der Förderungsdauer des Masterstudiums für den Fall, dass die Förderung des unter Vorbehalt begonnenen Masterstudiums wegen nicht rechtzeitigen Abschlusses des Bachelorstudiums zurückgezahlt werden muss. Dass sich die Förderungshöchstdauer des Masterstudiums nicht um Zeiten verlängert, in denen die Förderungshöchstdauer eines Bachelorstudiums noch nicht erreicht war, hat im Übrigen der Gesetzgeber selbst angenommen. Weder der Gesetzgeber noch die Verwaltungsvorschriften regeln indes den Fall, dass nach einem Scheitern der vorläufigen Zulassung wegen erwartungswidrig verspäteten Bachelorabschlusses und Rückzahlung der Förderung nach einem späterhin doch noch geglückten Abschluss des Bachelorstudiums wiederum ein Masterstudium aufgenommen wird. Unabhängig von diesen Erwägungen weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass im fraglichen Wintersemester 2015/16 keine Doppelimmatrikulation bestand, denn sie war auf ihren Antrag hin von der Universität Potsdam zum 30. September 2015 nach dem 6. Fachsemester exmatrikuliert worden. Im Wintersemester 2015/16 war sie nur (unter Vorbehalt) an der Humboldt-Universität eingeschrieben.

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Auch der vom Beklagten angeführte § 15a Abs. 2 BAföG führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach werden frühere Ausbildungszeiten auf die Förderungshöchstdauer angerechnet. Die Anrechnung führt dazu, dass die abstrakt gleichbleibende Förderungshöchstdauer früher endet. Das erfasst diejenigen Fälle, in denen der Auszubildende vor dem individuellen Förderungsbeginn bereits Zeiten in der zu fördernden Ausbildung verbracht hat. Namentlich betrifft dies diejenigen Fälle, in denen der Auszubildende erst in einem späteren Fachsemester einen Förderantrag stellt oder wenn zuvor gestellte Förderanträge abgelehnt wurden (vgl. Neu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB BT, 1. Aufl., § 15a BAföG Stand: 15.04.2023 Rn. 26). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Da die vorläufige Zulassung der Klägerin zum Wintersemester 2015/16 an der Humboldt-Universität erloschen und Studienleistungen und-zeiten verfallen sind, kann ihr dieses Semester nicht als Zeit in der zu fördernden Ausbildung angerechnet werden.

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2. Auf eine fehlende Mitwirkung der Klägerin kann die Leistungsversagung durch den Beklagten nicht gestützt werden. Der Beklagte ist ausweislich des Vermerks vom 25. Juli 2019 zutreffend davon ausgegangen, dass alle nötigen Unterlagen bis auf eine Erklärung zur Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus vorliegen. Auch im Widerspruchsbescheid wird allein noch darauf abgestellt, dass die Klägerin den Antrag auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht abgegeben habe. Da es auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG und damit auf diesen Antrag nach dem Vorstehenden nicht ankommt, sind die Bewilligungsvoraussetzungen somit dem Grunde nach gegeben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.