Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.02.2024 – 24 L 6/24
ECLI:DE:VGBE:2024:0205.24L6.24.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10. Januar 2024 gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Januar 2024 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu 1/2 und die Beigeladenen jeweils zu 1/6.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, eine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft, wendet sich gegen die vorläufige Untersagung der Entfernung von Bäumen und Sträuchern als bauvorbereitende Maßnahme durch das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks Pankow von Berlin (Bezirksamt).
Die Antragstellerin beabsichtigt, im Bezirk Pankow von Berlin auf den Grundstücken L... (Vorhabengebiet) im unbeplanten Blockinnenbereich zwischen bereits vorhandener Wohnbebauung zwei Neubauten zu errichten, die als Unterkünfte für 422 Geflüchtete genutzt werden sollen (Vorhaben). Begleitend soll eine Umgestaltung der Außenanlagen erfolgen. Für das Vorhaben wurden der Antragstellerin Baugenehmigungen erteilt (Nr. 7... und Nr. 7...). Weiterhin wurden der Antragstellerin für die im Zuge der Bauvorbereitung geplanten Baumfällungen und Eingriffe in den Wurzelbereich mehrere Bäume bestandskräftige Genehmigungen nach der Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO) erteilt (Fällgenehmigungen vom 2. Februar 2023, 1. März 2023, 20. August 2023, 21. September 2023 und 26. Oktober 2023). Die baumschutzrechtlichen Genehmigungen enthielten jeweils entsprechende Hinweise, wonach die Vorschriften zum Schutz besonders geschützter und bestimmter anderer Tier- und Pflanzenarten, namentlich die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote, einzuhalten seien.
Im Auftrag der Antragstellerin erstellte die L... am 31. August 2023 einen Artenschutzfachbeitrag mit Fokus auf Brutvögel und potenzielle Fledermausquartiere an Bestandsbäumen für das Vorhabengebiet (Artenschutzfachbeitrag vom 31. August 2023). Bei 6 Begehungen, die im Frühjahr und Sommer 2023 jeweils zur Zeit der höchsten Gesangs- und Balzaktivität der Vögel in den frühen Morgen- bzw. den Abendstunden durchgeführt wurden, seien im Vorhabengebiet 15 Arten von Brutvögeln festgestellt worden. Dabei liege hinsichtlich Haussperling, Nebelkrähe, Ringeltaube und Kohlmeise ein Brutnachweis bzw. ein Brutverdacht vor. Aufgrund der vorgesehenen Baumfällungen würden, soweit bei den Begehungen mittels Fernglases erkennbar, 3 Bäume mit Baumhöhlen, 3 weitere Bäume mit Nestern und 4 Nistkästen wegfallen. Erst nach Überprüfung aller zu fällenden Bäume vom Hubsteiger aus und mittels Endoskop werde die genaue Zahl wegfallender Baumhöhlen feststehen. Im Ergebnis der Betroffenheitsbeurteilung zu Brutvögeln hieß es, bei Umsetzung des Vorhabens komme es zur (Teil-)Zerstörung von Revieren, Nestern und Baumhöhlen. Durch den Wegfall von Lebensräumen und Nahrungsrevieren sei eine Störung, Schädigung oder Tötung von Brutvögeln sowie eine Zerstörung von deren Lebensstätten zu erwarten. Da vorgezogene funktionssichernde Maßnahmen zur Minderung und Kompensation des Eingriffs (continous ecological functionality measures – CEF-Maßnahmen) wie die Anbringung von mindestens 6 Höhlenbrüterkästen an Bestandsbäumen als notwendiger Ausgleich nicht im Vorfeld erbracht werden könnten, sei für die Umsetzung des Vorhabens in Absprache mit der zuständigen Naturschutzbehörde die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung notwendig. Entsprechendes gelte für Fledermäuse. Denn auch die Anbringung von mindestens 4 Fledermauskästen an Bestandsbäumen als CEF-Maßnahme zur Minderung und Kompensation der Beseitigung von potenziellen Fledermausquartieren durch die geplante Fällung von 3 Bäumen mit Baumhöhlen und einem Baum mit Spaltenpotenzial könne nicht im Vorfeld erbracht werden.
Der Artenschutzfachbeitrag wurde am 22. September 2023 überarbeitet und an den Antragsgegner am 26. September 2023 übergeben (Artenschutzfachbeitrag vom 22. September 2023). Dort heißt es in der Betroffenheitsbeurteilung für Brutvögel, es sei zwar eine Störung von Brutvögeln zu erwarten. Trotz der vorgesehenen Rodungen verbleibe aber ein bedeutender Anteil an Vogelnährgehölzen auf der Fläche. Dieser sei in Kombination mit umgesetzten Revieren auf der Vorhabenfläche sowie geplanten Neupflanzungen ausreichend, um die Funktion der Brutplätze ohne Substanzverletzung aufrecht zu erhalten. Geeignete CEF-Maßnahmen seien die Anbringung von Höhlenbrüterkästen an Bestandsbäumen im Verhältnis 1:2 für wegfallende Baumhöhlen. Die Umsetzung der Maßnahmen sei – nach Überprüfung der Bäume mittels Endoskop und Hubsteiger unmittelbar vor der Fällung und Festlegung der notwendigen Zahl von Ersatzkästen – spätestens vor Beginn der Brutzeit (1. März 2024) zu gewährleisten. Wenn der notwendige Ausgleich nicht im Vorfeld erbracht werden könne, sei für die Umsetzung des Vorhabens in Absprache mit der zuständigen Naturschutzbehörde gegebenenfalls die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung notwendig. Dasselbe gelte für die Fledermäuse für den Fall, dass der notwendige Ausgleich durch die Anbringung entsprechender Fledermauskästen nicht im Vorfeld erbracht werden könne.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 wandten sich mehrere Naturschutzverbände an das Bezirksamt mit dem Antrag, es der Antragstellerin zu untersagen, auf den Baugrundstücken ohne naturschutzrechtliche Ausnahme und/oder Befreiung Bäume und Sträucher zu beseitigen. Zeitgleich stellten die Verbände einen entsprechenden Eilantrag bei Gericht (Q...). Zur Begründung ihres Antrag bezogen sie sich auf ein Artenschutzgutachten, das Anwohnende im Jahr 2023 unter fachkundiger Anleitung und Unterstützung erstellt hätten („G..., Bauvorhaben der L... ‚Grüner Kiez U...‘ und Baufeldherstellung, Gutachten zur Erfassung geschützter Vogelarten, 2023“ – Vogelarten-Gutachten). Darin seien die im Vorhabengebiet vorkommenden Vogelarten, darunter Gebäudebrüter-Kolonien, Baumhöhlen-, Strauch- und Baumfreibrüter, erfasst und kartiert worden. Im Ergebnis der artenschutzfachlichen Bewertung sei danach davon auszugehen, dass aufgrund der Rodung der Vegetation die Brutreviere von Kohl- und Blaumeisen, Waldbaumläufern, Kleibern, Bunt- und Grünspechten, Gartenrotschwänzen, Nebelkrähen, Amseln, Rotkehlchen, Mönchs- und Klappergrasmücken und Nachtigallen sowie Ruhe-, Aufzucht- und Fortpflanzungsstätten von 63 Brutpaaren von Haussperlingen und 8 Brutpaaren von Staren verloren gingen, so dass Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich seien. In Übereinstimmung mit dem von der obersten Naturschutzbehörde veröffentlichten Leitfaden „Anwendung artenschutzfachlicher Vorschriften in Planungs- und Genehmigungsverfahren nach BauGB“ könne nicht generell davon ausgegangen werden, dass Ausweichmöglichkeiten für die Vögel vorhanden seien. Im Übrigen komme auch der von der Antragstellerin in Auftrag gegebene Artenschutzfachbeitrag zu dem Ergebnis, dass für die Umsetzung des Vorhabens – sowohl im Hinblick auf Brutvögel wie auch auf Fledermäuse – die Beantragung von Ausnahmegenehmigungen notwendig sei.
Am 5. Oktober 2023 führte die L... im Auftrag der Antragstellerin eine artenschutzfachliche Untersuchung an den zur Fällung vorgesehenen 61 Bestandsbäumen mittels Endoskops und Hubsteigers durch. Das Ergebnis der Untersuchung wurde in einem Protokoll vom 9. Oktober 2023 festgehalten, wobei die zu den 61 Bäumen getroffenen Feststellungen im Anhang in einer Tabelle baumgenau dargestellt wurden. Aus dem Protokoll in Verbindung mit der anliegenden Tabelle ergibt sich, dass am 5. Oktober 2023 kein aktueller Besatz durch geschützte Tierarten festgestellt wurde. Festgestellt worden seien jedoch Spuren von Fledermäusen durch Fledermauskot in Baumspalten an insgesamt 4 Bäumen und zwar im Einzelnen an Baum Nr. 26 (Linde), Baum Nr. 33 (Birne), Baum Nr. 73 (Kirsche) und Baum Nr. 78 (Ahorn). Hierbei handele es sich nach Einschätzung der Gutachter um ehemalige Sommer-/Zwischenquartiere von vermutlich Zwergfledermäusen. Weiterhin festgestellt wurden die Nisthöhle einer Blaumeise mit einer toten juvenilen Blaumeise an Baum Nr. 15 (Birke) sowie insgesamt 4 Freibrüternester an Baum Nr. 74 (Birke), Baum Nr. 84 (Esche), Baum Nr. 89 (Ahorn) und Baum Nr. 93 (Pflaume).
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2023 untersagte das Bezirksamt der Antragstellerin, im Gebiet des Vorhabens x...ohne das Vorliegen einer artenschutzrechtlichen Ausnahme und/oder Befreiung die Beseitigung von Bäumen und Sträuchern vorzunehmen. Gemeint sei ausdrücklich der gesamte Baum- und Strauchbestand. Die von der artenschutzrechtlichen Ausnahme betroffenen Bäume und Gebüsche dürften erst nach Umsetzung und behördlicher Abnahme der Ausgleichsmaßnahmen beseitigt werden. Es könne auf Basis des aktuellen Sachstandes nicht abgeschätzt werden, für welche Bäume und Gebüsche konkret ein artenschutzrechtlicher Ausgleichsbedarf bestehe. Daher gelte die Untersagung der Beseitigung von Bäumen und Sträuchern bis auf Weiteres. In der Folge wies das Gericht den auf Erlass einer Untersagungsverfügung gerichteten Eilantrag der Naturschutzverbände mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurück (Q...). Mit Bescheid vom 17. Oktober 2023 ordnete das Bezirksamt die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 9. Oktober 2023 an.
Am 11. Oktober 2023 beantragte die Antragstellerin beim Bezirksamt die Erteilung einer Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten nach § 45 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und nahm darin auf den Artenschutzfachbeitrag vom 22. September 2023 und auf das Protokoll zur artenschutzfachlichen Untersuchung vom 9. Oktober 2023 Bezug. Als Anlage 5 fügte sie dem Antrag zudem eine tabellarische Auflistung von 61 einzeln bezifferten und benannten Bäumen bei, welche hinsichtlich der festgestellten Fledermausspuren und Vogelniststätten inhaltlich identisch mit der Tabelle ist, die dem Protokoll vom 9. Oktober 2023 beigefügt war.
Anfang November 2023 reichte die Antragstellerin beim Bezirksamt ein durch die L... erstelltes Ausgleichskonzept vom 27. Oktober 2023 ein, welches ein umfassendes Maßnahmenkonzept zur Sicherung des Vorkommens wildlebender Tiere und Lebens- und Fortpflanzungsstätten der besonders geschützten Arten enthält (Ausgleichskonzept vom 27. Oktober 2023). Das auf dem Artenschutzfachbeitrag vom 22. September 2023 basierende Ausgleichskonzept sieht insbesondere Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf Brutvögel und Fledermäuse vor und zwar im Einzelnen die Anbringung von 2 Höhlenbrüterkästen und die Anbringung von 8 Fledermauskästen. Darüber hinaus sieht es auch Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust von Kleingehölzen durch die Neupflanzung von Vogelnährgehölzen sowie die Neupflanzung von insektenfreundlichen Staudenpflanzungen und Blühsamen vor. Als Maßnahmen im Sinne des Verbesserungsgebotes sieht das Konzept zudem die Anbringung von 8 Höhlenbrüterkästen und die Anbringung von 6 Kombi-Nistkästen für Fledermäuse und Gebäudebrüter vor.
Mit Schreiben vom 24. November 2023 stellte das Bezirksamt gegenüber der Antragstellerin umfangreiche Nachforderungen zu den bereits eingereichten Unterlagen zum Artenschutz (Nachforderungen vom 24. November 2023). Die Ersatzkästen für Fledermäuse würden zwar nach aktuellem Stand in Anzahl und Art genügen, müssten aber an anderen Orten angebracht werden. Im Übrigen behielt sich das Bezirksamt hinsichtlich Art und Anzahl der erforderlichen Fledermauskästen eine weitere Nachforderung vor, da hierzu noch eine abschließende Stellungnahme durch die Fledermaussachverständige der obersten Naturschutzbehörde ausstehe. Hinsicht der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust von Kleingehölzen forderte das Bezirksamt, dass die Neupflanzungen außerhalb der Baustellenfläche und noch vor Beginn der Baumaßnahmen auf störungsfreien Flächen vorgenommen werden müssten. Die für die 63 Haussperlingsbrutpaare relevanten Ruhe- und Nahrungsstrukturen innerhalb der Höfe seien zudem während der Baumaßnahmen größtmöglich zu erhalten. In Bezug auf die Brutvögel präzisierte das Bezirksamt die erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Verbesserungsgebotes und stellte klar, dass aufgrund des Vorkommens des Hausrotschwanzes 2 Höhlen- durch Nischenbrüterkästen zu ersetzen seien. Außerdem seien anstelle der vorgesehenen 6 Kombi-Kästen für Fledermäuse und Gebäudebrüter je 3 Kästen für Mauersegler und Haussperlinge in die Fassade zu integrieren. Schließlich stellte das Bezirksamt auch Nachforderungen in Bezug auf die Ausführlichkeit der Erläuterungen und in Bezug auf die Qualität der kartographischen und tabellarischen Darstellungen.
Am 22. Dezember 2023 legte die Antragstellerin ein überarbeitetes Ausgleichskonzept mit Datum vom 15. Dezember 2023 vor (Ausgleichskonzept vom 15. Dezember 2023). Das Konzept enthält insbesondere Änderungen in Bezug auf die Anbringungsorte der Fledermausersatzkästen sowie in Bezug auf Anzahl und Art der Ersatzkästen für Brutvögel und Fledermäuse im Rahmen von Verbesserungsmaßnahmen. Weiterhin enthält das Konzept umfangreiche Ergänzungen zum Ausgleich des Gehölzverlustes (Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Ersatzpflanzung von Hochstämmen) sowie detailliertere Darlegungen zur Erhaltung bestehender Gehölze.
In dem Eilverfahren Q...stellte die Kammer mit Beschluss vom 9. Januar 2024 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 13. Oktober 2023 gegen die Untersagungsverfügung des Bezirksamts vom 9. Oktober 2023 wieder her. Die Beschwerde hiergegen ist beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängig (T...).
Mit Bescheid vom 10. Januar 2024 erließ das Bezirksamt erneut eine Untersagungsverfügung und ordnete deren sofortige Vollziehung an. In der Untersagungsverfügung heißt es wörtlich: „Ich untersage Ihnen […] die Durchführung des Eingriffs (Rodung von Bäumen und Sträuchern und sonstige Eingriffe an den Bäumen und Sträuchern) ab Beginn der Rodungsarbeiten bis zu meiner Entscheidung über Ihren Antrag auf Gewährung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung.“ Zur Begründung führte das Bezirksamt im Wesentlichen aus, die Untersagung bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens notwendig. Sie stelle das einzige Mittel dar, das aus naturschutzrechtlicher Sicht geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei, um die Wirkung des Eingriffs zu unterbinden. Mit einer Entscheidung über den Ausnahmeantrag sei bis zum Ende der 16. Kalenderwoche 2024 zu rechnen.
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Januar 2024 Widerspruch ein und stellte am selben Tag bei Gericht den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
Am 15. Januar 2024 übermittelte das Bezirksamt der Antragstellerin weitere Nachforderungen zur Anbringung von Fledermauskästen (Nachforderungen vom 15.01.2024). Dort heißt es, die Prüfung hinsichtlich der wegfallenden Fledermausquartiere durch die Expertin der obersten Naturschutzbehörde sei nunmehr abgeschlossen. Auf Grundlage der von der Antragstellerin eingereichten Fotos der Baumhöhlenstrukturen sei die Fledermausexpertin zum Ergebnis gelangt, dass mindestens 6 Quartiere von Fledermäusen betroffen seien. Anders als von der L...angenommen, handele es sich nicht um die Sommer- bzw. Zwischenquartiere von Zwergfledermäusen, sondern sehr wahrscheinlich um Paarungsquartiere der Art Großer Abendsegler. Es könne auch nicht abschließend ausgeschlossen werden, dass es sich um Wochenstuben handele. Da eine Kartierung zur genauen Bestimmung des Quartierstatus‘ bis Ende Juli 2024 dauern würde, werde alternativ eine CEF-Maßnahme nach dem worst-case-Ansatz mit 4 Ersatzquartieren je beseitigtem Quartier vorgeschlagen, wobei als Kastentypen für den Ersatz eines Wochenstubenquartiers jeweils 2 Fledermaus-Großraumkästen, 1 Fledermaus-Großraumspaltenkasten und 1 Universal-Langhöhle benötigt würden. Diese Kästen müssten im Umkreis von 150 Metern zu den zu beseitigenden Quartieren in geeignetem Umfeld, zum Beispiel im angrenzenden Schlosspark, vor der Quartiersbeseitigung angebracht werden. Die schriftliche Einverständniserklärung des Flächeneigentümers sei der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Schließlich müsse mindestens 1-2 Tage vor Fällung von einer fachkundigen Person mit Leiter/Hubsteiger und Endoskop überprüft werden, ob Fledermäuse die Baumhöhlen zur Überwinterung nutzen. Sollte dies der Fall sein, müsse die Winterruhe bis ca. Mitte April abgewartet werden.
Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Eilantrages im Wesentlichen vor, der erneute Erlass einer inhaltlich gleichlautenden Untersagungsverfügung sei schon deshalb rechtswidrig, weil sich das Bezirksamt damit über den stattgebenden Eilbeschluss des Gerichts vom 9. Januar 2023 in der Sache Q... hinwegsetze und den Grundsatz der Gewaltenteilung missachte. Das Bezirksamt trage im neuen Bescheid nach wie vor keine stichhaltigen sachlichen Gründe vor, die eine Untersagungsverfügung rechtfertigen könnten, sondern wiederhole lediglich ihre bisherigen Argumente. Die Antragstellerin habe schon mehrfach zugesichert, die Entscheidung über die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung, die für insgesamt 9 Bäume beantragt worden sei, abzuwarten. Eine Fällung dieser 9 Bäume vor Abschluss des Ausnahmeverfahrens sei somit nicht zu befürchten. Im Übrigen sicherte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26. Januar 2024 zu, die Nachforderungen des Bezirksamts vom 15. Januar 2024 zu Art und Anzahl der Fledermauskästen sowie zur erneuten endoskopischen Untersuchung unmittelbar vor Fällung vollumfänglich umzusetzen.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 10. Januar 2024 gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Januar 2024 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner trägt im Wesentlichen vor, er habe in der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung in Umsetzung des gerichtlichen Beschlusses vom 9. Januar 2024 sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Die vorläufige Untersagung sei erforderlich, um die notwendige umfangreiche Prüfung des Antrags auf Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme abschließen zu können und zu verhindern, dass vor Abschluss des Verfahrens durch Rodung der Bäume und Sträucher Fakten geschaffen würden. Bis heute liege kein vollständiger Artenschutzfachbeitrag vor, der auch ein Ausgleichskonzept beinhalte. Im Übrigen seien im Verfahren über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auch die Naturschutzverbände zu beteiligen. Als angemessene Frist habe der Antragsgegner den Verbänden 6 Wochen zur Stellungnahme eingeräumt, so dass mit einer Entscheidung über den Antrag nicht vor der 9. Kalenderwoche zu rechnen sei.
Die Beigeladenen beantragen,
den Antrag zurückzuweisen,
hilfsweise,
der Antragstellerin unter Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufzugeben, Arbeiten zur Beseitigung von Vegetation auf den Grundstücken am X...Berlin bis zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme durch den Antragsgegner zu unterlassen.
Zur Begründung tragen die Beigeladenen im Wesentlichen vor, die Untersagung von Fäll- und Rodungsarbeiten sei erforderlich, um das Schaffen vollendeter Tatsachen zu verhindern und eine erforderliche weitere Sachverhaltsaufklärung zu ermöglichen. Es sei zu befürchten, dass gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen werde. Hierzu müsse die untere Naturschutzbehörde weitere Ermittlungen anstellen, die sich bis zum Ende der nächsten Vegetationsperiode (31.Oktober 2024) hinziehen dürften. Überdies bestehe schon kein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag, weil die Antragstellerin vor der Fällung ohnehin das Verfahren über die Genehmigung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme abwarten müsse. In diesem Verfahren seien die Naturschutzverbände zwingend zu beteiligen. Die Beteiligungsfrist für die Verbände laufe bis zum 6. März 2024, so dass jedenfalls bis zu diesem Datum kein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an einer gerichtlichen Eilentscheidung zu erkennen sei. Von einer wirksamen Zusicherung der Antragstellerin, eine Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung abzuwarten, könne nicht ausgegangen werden. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin treffe es nämlich nicht zu, dass diese ihren Ausnahmeantrag auf 9 Bäume beschränkt habe. Vielmehr müsse sich der Ausnahmeantrag auf die gesamte Vegetation beziehen, da gerade bei Brutkolonien wie den Sperlingen nicht nur einzelne Bäume mit konkreten Nistfunden, sondern die gesamte Vegetation als Fortpflanzungs- und Ruhestätte geschützt seien. Im Übrigen seien die artenschutzrechtlichen Unterlagen der Antragstellerin von Defiziten geprägt, so dass weitere Untersuchungen und auch eine bessere Darstellung der Untersuchungsergebnisse erforderlich seien. Das Schreiben des Bezirksamts vom 15. Januar 2024 verdeutliche, dass die Defizite im Artenschutzfachbeitrag der Antragstellerin bis heute nicht vollständig behoben seien.
II.
A. Der Eilantrag hat Erfolg.
Er ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin im Bescheid vom 10. Januar 2024 die Beseitigung von Bäumen und Sträuchern auf dem Vorhabengebiet untersagt hat, was er bereits mit vorangegangenem Bescheid vom 9. Oktober 2023 getan hatte. Es handelt sich bei dem Bescheid vom 10. Januar 2024 nicht lediglich um eine sogenannte wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungsgehalt. Der Antragsgegner wollte mit dem Bescheid vom 10. Januar 2024 die vom Gericht im Beschluss vom 9. Januar 2024 beanstandeten Fehler bei der Ermessensbetätigung heilen und einen gerichtsfesten neuen Bescheid erlassen. Dies wird aus der Begründung des Bescheids ersichtlich, die von der Begründung im Ursprungsbescheid abweicht. Insofern geht von dem hier streitgegenständlichen Bescheid auch eine eigenständige (belastende) Wirkung aus, gegen die Rechtsschutz zu gewähren ist. Selbst wenn man dies anders sehen sollte, so wird durch die erneute Untersagungsverfügung jedenfalls der Anschein einer belastenden Regelung gesetzt, so dass auch insoweit Rechtsschutz zu gewähren wäre.
Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin – jedenfalls für einen Teil der Bäume – am 11. Oktober 2023 einen Antrag auf Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung gestellt hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Streitbefangen ist hier nämlich nicht die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG, für die im Übrigen die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt als oberste Naturschutzbehörde zuständig wäre (§ 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Berliner Naturschutzgesetzes – NatSchG Bln), sondern die (vorläufige) Untersagung von Fällungen durch die untere Naturschutzbehörde als Maßnahme der präventiven Gefahrenabwehr. Für diese gilt ein anderer Prüfmaßstab als für die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung. Das laufende Verfahren über die Erteilung einer etwaigen Ausnahmegenehmigung bleibt vom hiesigen Eilrechtsschutzverfahren unberührt. Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin zugesichert hat, bis zu einer Entscheidung über die beantragte Ausnahmegenehmigung abwarten zu wollen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Klarstellung der Antragstellerin im hiesigen Verfahren sollte sich deren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nämlich lediglich auf 9 Bäume beziehen. Eine Zusicherung, mit dem Fällen abzuwarten, liegt demnach nur für 9 Bäume und eben nicht für die Gesamtheit der 61 zur Fällung anstehenden Bäume vor, so dass die Zusicherung das Rechtsschutzinteresse an einer baldigen Entscheidung über die vorläufige Untersagungsverfügung, die sich auf die gesamte Vegetation auf dem Vorhabengebiet bezieht, nicht entfallen lässt.
Der Eilantrag ist auch begründet.
Zwar genügt die Begründung, die in dem streitgegenständlichen Bescheid für die naturschutzrechtliche Anordnung angeführt wird, den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und weist insbesondere den erforderlichen Einzelfallbezug auf. Denn bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr belegen die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe in der Regel – und so auch hier – zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung.
Die dem Gericht damit eröffnete Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Durchsetzung der Untersagungsverfügung mit dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin geht jedoch zu deren Gunsten aus, da diese in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren im Ergebnis summarischer Prüfung obsiegen würde.
Als Rechtsgrundlage des Bescheids vom 10. Januar 2024 kommt allein die naturschutzrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG in Betracht. Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Unter die Vorschriften, deren Einhaltung sichergestellt werden soll, fallen auch die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Diese sind nicht als Zulassungsvoraussetzung für ein bestimmtes Vorhaben ausgestaltet (präventive Rechtmäßigkeitskontrolle), sondern wirken auf der Vollzugsebene als von der unteren Naturschutzbehörde (§ 3 Abs. 2 NatSchG Bln) auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 BNatSchG durchzusetzende Sanktionsnormen für zu missbilligende Handlungen (Vollzugsüberwachung als repressive Rechtmäßigkeitskontrolle).
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dieses sog. Schädigungsverbot wird vorliegend durch § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG zugunsten der Antragstellerin modifiziert. Denn es handelt sich bei dem in Rede stehenden Bauvorhaben um ein von § 44 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG privilegiertes Vorhaben, da es im unbeplanten Innenbereich (§ 34 des Baugesetzbuchs) verwirklicht werden soll. Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG liegt bei einem privilegierten Vorhaben hinsichtlich der aufgeführten Tierarten das Schädigungsverbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Um dies zu gewährleisten, können gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG, soweit erforderlich, auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Im Anwendungsbereich des § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG erfolgt die Prüfung des Schädigungsverbots demnach zweistufig: Auf der ersten Stufe stellt sich die Frage, ob auf eine geschützte Lebensstätte mit einer der in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG genannten Tathandlungen eingewirkt wird. Ist dies der Fall, sind auf der zweiten Stufe die Konsequenzen in den Blick zu nehmen, die damit für die Funktion der betroffenen Lebensstätte für die sie nutzenden Tiere verbunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 – 9 A 39/07, juris Rn. 65 zu § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG a.F.).
Ausgehend hiervon erweist sich die naturschutzrechtliche Anordnung im Ergebnis summarischer Prüfung als rechtswidrig. Die konkrete Gefahr einer Verletzung des artenschutzrechtlichen Schädigungsverbots durch die geplante Fällung von Bäumen und die Beseitigung sonstiger Gehölz ist weder vom Antragsgegner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig ist ein Gefahrenverdacht erkennbar, der Maßnahmen zur weiteren Gefahrerforschung durch die untere Naturschutzbehörde rechtfertigen könnte.
Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung vom 10. Januar 2024 soll nach dem erklärten Willen der unteren Naturschutzbehörde der weiteren Sachaufklärung und der Prüfung möglicher artenschutzrechtlicher Verstöße und somit der Gefahrerforschung dienen. Grundsätzlich sind nicht nur Maßnahmen zur Abwehr einer konkreten Gefahr, sondern auch sogenannte Gefahrerforschungseingriffe von der naturschutzrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG gedeckt. Fehlt es an einer konkreten Gefahr, besteht jedoch ein Gefahrenverdacht – also eine unklare Sachlage, die ebenso gefährlich wie ungefährlich sein kann – ermächtigt die Generalklausel die Naturschutzbehörden nicht zu Gefahrenabwehrmaßnahmen, sondern lediglich zu Gefahrerforschungseingriffen, die sich aus Verhältnismäßigkeitsgründen auf vorläufige Anordnungen zu beschränken haben (Heß/Wulff in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 102. EL September 2023, BNatSchG § 3 Rn. 19).
Offenbleiben kann an dieser Stelle, ob die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der naturschutzrechtlichen Generalklausel allgemein anerkannte naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, die mit einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle verbunden ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 4 C 1/12, juris), auch bei Gefahrerforschungseingriffen gilt, oder ob die Einschätzungsprärogative insoweit keine Anwendung findet, soweit Erkenntnislücken erst noch durch weitere Sachverhaltsaufklärung geschlossen werden müssen (so: Heß/Wulf, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Rn. 25).
Denn nach dem oben dargelegten Maßstab liegen die Voraussetzungen für die Aufrechterhalten der Untersagungsverfügung zur weiteren Gefahrerforschung jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr vor. Dies gilt sowohl in Bezug auf die von dem Vorhaben betroffenen Brutvögel (1.) wie auch in Bezug auf die vom Vorhaben betroffenen Fledermäuse (2.).
1. Das Schädigungsverbot wird unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin in enger Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegten CEF-Maßnahmen im Ergebnis summarischer Prüfung im Hinblick auf die vorhandenen Brutvögel nicht verletzt.
Alle der auf dem Vorhabengebiet festgestellten Brutvögel zählen als europäische Vogelarten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb BNatSchG zu den besonders geschützten Arten und unterfallen somit dem Schutz des Zugriffsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG.
Die bei der artenschutzfachlichen Untersuchung im Auftrag der Antragstellerin am 5. Oktober 2023 festgestellte Nisthöhle einer Blaumeise und die vier Freibrüternester gehören unstreitig zu den geschützten Fortpflanzungsstätten im Sinne des Schädigungsverbots, da sie für eine erfolgreiche Fortpflanzung der Art erforderlich sind. Bei den zu den Schutzobjekten des Schädigungsverbots zählenden Ruhestätten handelt es sind um Örtlichkeiten, in denen sich die Tiere eine gewisse Zeit ohne größere Fortbewegung aufhalten, weil sie dort Ruhe und Geborgenheit suchen (s. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 100. EL Januar 2023, BNatSchG § 44 Rn. 17 m.w.N.). Dies trifft insbesondere auf die umfangreichen Kleingehölzstrukturen auf dem gesamten Vorhabengrundstück zu, die intensiv durch insgesamt mindestens 63 Haussperlingspaare genutzt werden.
Zwar werden die genannten Fortpflanzungsstätten und insbesondere die Ruhestätten der Haussperlinge durch die geplante Fällung zahlreicher Bäume und die Beseitigung von Sträuchern auf dem Vorhabengrundstück vollständig beseitigt und damit im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zerstört. Die ökologische Funktion dieser geschützten Lebensstätten wird jedoch aufgrund der vorgezogenen CEF-Maßnahmen im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG gleichwohl im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt.
Der von § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG vorausgesetzte Funktionserhalt ist nur dann gegeben, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Individuen die von der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt, indem entweder im räumlichen Zusammenhang weitere bzw. andere geeignete Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zur Verfügung stehen oder durch funktionserhaltende (CEF-) Maßnahmen so rechtzeitig geschaffen werden, dass zwischen dem Erfolg der Maßnahme und dem vorgesehenen Eingriff keine zeitliche Lücke besteht (s. etwa Lau in: Frenz/Müggenborn, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 44 Rn. 77 und Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 100. EL Januar 2023, BNatSchG § 44 Rn. 55, jeweils m.w.N.). Entscheidend ist somit, ob der verbleibende bzw. neu geschaffene Lebensraum die beeinträchtigten Funktionen für die betroffenen Tiere auffängt.
Dies ist vorliegend durch die funktionserhaltenden vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG gesichert. Die eng mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Ausgleichsmaßnahmen können die zeitliche Kontinuität der Lebensstätte nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Funktionsverlust sichern.
Die Antragstellerin hat mit dem von ihr vorgelegten Artenschutzfachbeitrag vom 31. August 2023 in der überarbeiten Fassung vom 22. September 2023 in Verbindung mit dem Ausgleichskonzept vom 27. Oktober 2023 in der überarbeiteten Fassung vom 15. Dezember 2023 mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dargelegt und nachgewiesen, dass aufgrund der CEF-Maßnahmen der erforderliche Funktionserhalt erreicht wird.
Die Antragstellerin hat im Rahmen der ökologischen Baubegleitung bereits im August 2023 einen ersten Artenschutzfachbeitrag erstellen lassen. Aus dem Vergleich der unterschiedlichen Fassungen des Artenschutzfachbeitrags mit den behördlichen Nachforderungen sowie den hierauf folgenden Anpassungen und Ergänzungen lässt sich ersehen, dass die Antragstellerin und die untere Naturschutzbehörde über einen Zeitraum von knapp fünf Monaten zwischen September 2023 und Januar 2024 auf fachlicher Ebene in einem intensiven und produktiven Austausch standen, der im Ergebnis dazu geführt hat, dass die vorgesehenen Maßnahmen zum Artenschutz mehrfach angepasst, ergänzt und qualitativ aufgewertet wurden. Die umfangreichen Nachforderungen des Bezirksamts vom 24. November 2023 sowie das hierauf erstellte Ausgleichskonzept der Antragstellerin vom 27. Oktober 2023 in der überarbeiteten Fassung vom 15. Dezember 2023 wurden dem Gericht erstmals im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren zur Verfügung gestellt und konnten daher im vorangegangenen Eilverfahren noch nicht berücksichtigt werden. Aus den nunmehr vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die Fachgutachter der Antragstellerin die jeweiligen Nachforderungen der unteren Naturschutzbehörde aufgegriffen und das Artenschutzfachgutachten sowie das hierauf aufbauende Ausgleichskonzept sukzessive entsprechend weiterentwickelt haben. Dies lässt sich exemplarisch an den Nachforderungen vom 24.11. 2023 aufzeigen, die sich hinsichtlich der Anzahl und Art der anzubringenden Ersatzkästen für Brutvögel und Fledermäuse 1:1 in dem überarbeiteten Ausgleichskonzept der Antragstellerin vom 15. Dezember 2023 widerspiegeln. Auch in Bezug auf die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für die Beseitigung von Gehölzstrukturen greift das überarbeitete Ausgleichskonzept vom 15. Dezember 2023 die Forderungen der unteren Naturschutzbehörde auf und sieht im Ergebnis drei zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen vor, namentlich die Dachbegrünung, die Fassadenbegrünung und die Neuanpflanzung von 14 zusätzlichen Hochstämmen.
Die untere Naturschutzbehörde hat ihre Nachforderungen vom 24. November 2023 hinsichtlich der Brutvögel – anders als bei den Fledermäusen – unter keinen weiteren Prüfvorbehalt gestellt. Sie hat auch in den rund eineinhalb Monaten nach Eingang des überarbeiteten Ausgleichskonzepts vom 15. Dezember 2023 bis zum Tag der gerichtlichen Entscheidung keine weiteren Nachforderungen zu den Brutvögeln gestellt oder angekündigt. Die zuletzt an die Antragstellerin übermittelten Nachforderungen vom 15. Januar 2024 hat sie ausdrücklich auf die Fledermausquartiere beschränkt. Dies lässt nach summarischer Prüfung den Schluss zu, dass auch nach Auffassung des Bezirksamts die nachgebesserten und erweiterten CEF-Maßnahmen für Brutvögel im Ausgleichskonzept vom 15. Dezember 2023 in der Sache ausreichend sind, um die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im engen räumlichen Umfeld zu erhalten. Umstände, die Zweifel am Funktionserhalt der betroffenen Lebensstätten begründen könnten, sind – auch seitens der Beigeladenen – nicht konkret dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.
Die in Rede stehenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sind im Ergebnis summarischer Prüfung auch „festgelegt“ im Sinne von § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG, der keine bestimmte Rechtsform für die erforderliche Festlegung vorschreibt. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, rechtlich sicherzustellen, dass die Maßnahme auch tatsächlich wie vorgesehen umgesetzt und so lange wie erforderlich erhalten bleibt (s. Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 44 Rn. 84 und Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 100. EL Januar 2023, BNatSchG § 44 Rn. 54 m.w.N.). Die Antragstellerin hat die geplanten CEF-Maßnahmen in enger Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde entwickelt und ausführlich schriftlich dokumentiert. Das Gericht hat keinen Anhaltspunkt, an der planmäßigen Umsetzung der Maßnahmen zu zweifeln.
2. Auch im Hinblick auf Fledermäuse, die zu den besonders geschützten Arten im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa BNatSchG i.V.m. Anlage IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) zählen, wird das Schädigungsverbot unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin in enger Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegten CEF-Maßnahmen im Ergebnis summarischer Prüfung nicht verletzt.
Die Antragstellerin hat mit dem von ihr vorgelegten Artenschutzfachbeitrag in der überarbeiten Fassung vom 22. September 2023 in Verbindung mit dem Ausgleichskonzept in der überarbeiteten Fassung vom 15. Dezember 2023 in Verbindung mit den zuletzt im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich abgegebenen Zusicherungen mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dargelegt und nachgewiesen, dass aufgrund der CEF-Maßnahmen der erforderliche Funktionserhalt erreicht wird.
Die untere Naturschutzbehörde hatte sich in den Nachforderungen vom 24. November 2023 unter Verweis auf eine noch ausstehende Stellungnahme der Fledermausexpertin der obersten Naturschutzbehörde weitere Nachforderungen bezüglich der Fledermausquartiere vorbehalten. In den nunmehr auf Grundlage der Stellungnahme der Fledermausexpertin ergangenen Nachforderungen vom 15. Januar 2024 weist das Bezirksamt zunächst auf Defizite der artenschutzrechtlichen Begutachtung hin und kommt hinsichtlich der Bestimmung der Fledermausarten sowie hinsichtlich der Bestimmung des Quartierstatus‘ zu anderen Ergebnissen als die Gutachter der Antragstellerin. Dies ist jedoch im Ergebnis unerheblich, da das Bezirksamt in den Nachforderungen vom 15. Januar 2024 eine CEF-Maßnahme nach dem Worst-Case-Ansatz vorschlägt. Im Sinne des Worst-Case-Ansatzes geht das Bezirksamt dabei davon aus, dass es sich um 6 Fledermausquartiere der Art Großer Abendsegler handelt und dass die Quartiere nicht nur als Paarungsquartiere, sondern auch als Wochenstuben genutzt werden. Dies führt zu einem Ausgleichsbedarf von 4 Ersatzquartieren je beseitigtem Quartier und somit bei 6 unterstellten Quartieren zu insgesamt 24 anzubringenden Fledermausersatzkästen. Die Unterstellung der Nutzung der Quartiere als Wochenstuben führt zudem dazu, dass andere Kastentypen benötigt werden, als im Ausgleichskonzept vom 15. Dezember 2023 vorgesehen. Die Antragstellerin hat daraufhin am 26. Januar 2024 schriftsätzlich zugesichert, den Nachforderungen vom 15. Januar 2024 in allen Punkten zu entsprechen und die CEF-Maßnahmen für Fledermäuse nach dem Worst-Case-Ansatz 1:1 umzusetzen. Eine drohende Verletzung des artenschutzrechtlichen Schädigungsverbots ist vor diesem Hintergrund zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ersichtlich.
Ein das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin überwiegendes besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Unterlassungsverfügung, die sich nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erwiesen hat, liegt nicht vor.
B. Der Hilfsantrag der Beigeladenen ist jedenfalls unbegründet. Da nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung bei entsprechender Umsetzung der CEF-Maßnahmen keine Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote drohen, ist eine vorläufige Anordnung des Gerichts zur Sicherung des gegenwärtigen Zustandes entbehrlich.
C. Der Antragsgegner und die Beigeladenen, die eigene Anträge gestellt haben, tragen gemäß § 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung die Kosten des Verfahrens, da sie mit ihren Anträgen unterlegen sind. Die Festsetzung des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der halbe Auffangstreitwert angesetzt wurde.