Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.02.2024 – OVG 3 N 5/24
ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0208.OVG3N5.24.00
Orientierungssatz
1. Die Erklärung des im Ausland verbleibenden sorgeberechtigten Elternteils, er sei mit dem (alleinigen) Nachzug des Kindes zum bereits im Bundesgebiet lebenden (auch) personensorgeberechtigten Elternteil einverstanden, muss eindeutig und unmissverständlich sein, sodass sich ihr mit der gebotenen Verlässlichkeit entnehmen lässt, dass die im Ausland geführte familiäre Lebensgemeinschaft des sorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind durch dessen alleinigen Nachzug in das Bundesgebiet beendet werden kann. (Rn.3)
2. Bei dem gemeinsamen Visumsantrag eines Elternteils mit einem Kind und dem alleinigen Nachzug eines Kindes handelt es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte. (Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 17. November 2023, 8 K 584/22 V
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. November 2023 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger stellt die erstinstanzliche Würdigung, dass ein Antrag auf Familienzusammenführung mit dem bereits im Bundesgebiet lebenden Ehegatten und Elternteil, den der im Ausland verbliebene Ehegatte gemeinsam mit den ebenfalls dort verbliebenen Kindern stellt, nicht zugleich konkludent das Einverständnis mit einem (alleinigen) Nachzug des Kindes im Sinne von §§ 36a Abs. 4, 32 Abs. 3 AufenthG beinhalte, nicht schlüssig in Frage.
Dies gilt bereits deshalb, weil der Erklärung des im Ausland verbleibenden sorgeberechtigten Elternteils, er sei mit dem (alleinigen) Nachzug des Kindes zum bereits im Bundesgebiet lebenden (auch) personensorgeberechtigten Elternteil einverstanden, eine weit reichende Bedeutung für die Ausgestaltung der familiären Lebensgemeinschaft und den weiteren Lebensweg des Kindes zukommt. Nur wenn diese Erklärung eindeutig und unmissverständlich ist, lässt sich ihr mit der gebotenen Verlässlichkeit entnehmen, dass die im Ausland geführte familiäre Lebensgemeinschaft des sorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind durch dessen alleinigen Nachzug in das Bundesgebiet beendet werden kann. Dies bestätigt auch der Gesetzgeber, der diese Erklärung bei der Reform des § 32 Abs. 3 AufenthG als „nachweisliche Zustimmung“ bezeichnet hat, die „von großer Bedeutung in der praktischen Anwendung der Vorschrift“ sei (BT-Drs. 17/13022, S. 22).
Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht eine konkludente Einverständniserklärung im Sinne von §§ 36a Abs. 4, 32 Abs. 3 AufenthG auch deshalb zutreffend verneint, weil es sich bei dem gemeinsamen Visumantrag eines Elternteils mit einem Kind und dem alleinigen Nachzug eines Kindes um nicht vergleichbare Sachverhalte handelt, die sich - wie ausgeführt - hinsichtlich der Folgen für die familiäre Lebensgemeinschaft erheblich unterscheiden. Der gemeinsame Visumantrag lässt gerade nicht den sicheren Schluss zu, dass der Elternteil, der gemeinsam mit dem Kind ausreisen möchte, stattdessen auch mit einer alleinigen (dauerhaften) Ausreise des Kindes und der damit einhergehenden Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft einverstanden wäre.
Soweit der Zulassungsantrag geltend macht, der Vater des Klägers habe sein Einverständnis noch einmal bestätigt, reicht dies dem angegriffenen Urteil zufolge, mit dem sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend auseinandersetzt, nicht aus, weil das Einverständnis - als Tatbestandsvoraussetzung für den Nachzug eines minderjährigen ledigen Kindes - nicht bis zum Erreichen der Volljährigkeit vorgelegen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).