Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 13.02.2024 – 29 K 242/23
ECLI:DE:VGBE:2024:0213.29K242.23.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der guineische Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Er reiste am 1. Dezember 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. Dezember 2014 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2017 wurde sein Asylantrag abgelehnt. Rechtskraft der Entscheidung trat am 13. Juli 2021 ein. Bis zu diesem Zeitpunkt war sein Aufenthalt gestattet. In der Folge wurde er unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat aufgefordert. Die Abschiebungsandrohung ist vollziehbar seit dem 12. August 2021. Aufgrund seiner bestehenden Passlosigkeit und des daraus resultierenden Abschiebungshindernisses wird sein Aufenthalt seit dem 21. September 2021 geduldet.
Der Kläger ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Am 6. Januar 2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund – 6... – wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.
2. Am 17. Juli 2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund – 6... – wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.
3. Am 17. April 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund – 6... – wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 EUR.
4. Am 30. Oktober 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Bersenbrück – 5... –wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu je 30,00 EUR.
Am 8. Mai 2023 beantragte er online beim Landesamt für Einwanderung die Erteilung einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2023 lehnte das Landesamt für Einwanderung den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zwar erfülle der Kläger die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, jedoch liege bei ihm aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens der Ausschlusstatbestand nach § 104c Abs.1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor. Auch begründeten die strafrechtlichen Verurteilungen ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Überdies lasse sich beim Kläger aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens auch kein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung gemäß § 104c Abs. 1 Nr. 1 AufenthG feststellen. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen sei auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG und § 25b AufenthG ausgeschlossen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 8. November 2023.
Zur Begründung trägt er vor, die Ablehnung der begehrten Aufenthaltserlaubnis aufgrund mehrerer geringer Vorstrafen sei rechtswidrig. Insbesondere habe der Beklagte zu Unrecht die Strafen zusammengerechnet.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Einwanderung vom 18. Oktober 2023 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage unter Verweis auf den angefochtenen Bescheid entgegen.
Der Kläger hat sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung am 31. Januar 2024 erklärt, der Beklagte seines bereits zuvor am 20. November 2023.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Februar 2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf den Inhalt des vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgangs, welcher vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Der Einzelrichter konnte im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
Zwar erfüllt er die Aufenthaltszeiten i.S.d. § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
Dass der Kläger aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bekennt, ist nicht ersichtlich. Zwar stellen die Verurteilungen Verstöße gegen die geltende Rechtsordnung dar. Allerdings ist damit – insbesondere bei den hier vorliegenden Delikten, die eher dem Bagatellbereich zuzuordnen sind – nicht zu erkennen, dass der Kläger Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verfolgt.
Jedoch liegt bei ihm aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen ein Ausschlussgrund nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.
Danach soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben.
Der Versagungsgrund kann durch eine oder mehrere Geldstrafen erfüllt sein, sofern sie – im Falle mehrerer Geldstrafen in ihrer Summe – die angeführten Tagessatzgrenzen übersteigen; mehrere Geldstrafen sind zu addieren (vgl. zum wortgleichen § 25a Abs. 3 AufenthG: Fränkel, in: NK-AuslR, 3. Auflage 2023, § 25a AufenthG Rn. 18; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 25a AufenthG Rn. 34; Göbel-Zimmermann/Hupke, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Auflage 2021, § 25a AufenthG Rn. 26).
So verhält es sich hier, denn der Kläger wurde wegen mehrerer Vorsatztaten zu Geldstrafen von insgesamt 90 Tagessätzen, mithin mehr als 50 Tagessätzen, verurteilt.
Dies entspricht auch der Zielsetzung des Chancen-Aufenthaltsrechts, denjenigen geduldeten Ausländern, die sich erfolgreich in die Gesellschaft integriert und sich rechtstreu verhalten haben, eine Chance auf Erwerb eines rechtmäßigen Aufenthalts zu eröffnen (vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 1). Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sind verurteilte Straftäter ohne zeitliche Einengung von der Chancen-Regelung auszuschließen (vgl. BT Drs. 20/3717, S. 17; zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2024 – OVG 3 S 14/23 – unveröffentlicht, BA S. 5).
Die vom Kläger in seiner Klagebegründung angeführte Rechtsprechung, die gegen eine Zusammenzählung von mehreren Strafen sprechen soll, betrifft die Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG, die schon sprachlich nicht gleichlautend ist, da sie von „einer Freiheits- oder Jugendstrafe“ (Singular) spricht, wohingegen § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG von „Geldstrafen“ (Plural) ausgeht. Insoweit ist die Problematik schon nicht vergleichbar. Wegen der wortgleichen Formulierung des Ausschlussgrundes in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit § 25a Abs. 3 AufenthG ist von der dort anzunehmenden Zulässigkeit des Zusammenzählens der Geldstrafen auch hier auszugehen (s.o.).
Überdies steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wegen der strafrechtlichen Verurteilungen ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG entgegen. Die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist nicht nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen, da dieser nur regelt, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 AufenthG erfolgen soll. Ein atypischer Fall, aufgrund dessen ausnahmsweise vom Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Wegen seiner strafrechtlichen Verurteilungen steht auch insoweit ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG entgegen. Die Entscheidung, von dieser Regelerteilungsvoraussetzung nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abzusehen, da die Entscheidung verhältnismäßig sei und besondere Härten, die über das vom Gesetzgeber in Kauf genommene Maß hinausgehen, nicht ersichtlich seien, ist nicht ermessensfehlerhaft. Überdies ist auch der Ausschlussgrund nach § 25a Abs. 3 AufenthG erfüllt (vgl. oben).
3. Gleichermaßen steht auch der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG entgegen. Die Entscheidung, von dieser Regelerteilungsvoraussetzung nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abzusehen, ist nicht ermessensfehlerhaft (vgl. oben).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.