Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.02.2024 – 6 L 95/24

ECLI:DE:VGBE:2024:0227.6L95.24.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Das wörtliche vorläufige Rechtsschutzbegehren,

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a) der Antragsgegnerin zu 1) aufzugeben, im Rat der Europäischen Union im Namen der Bundesrepublik Deutschlands für den Richtlinienentwurf der Kommission vom 23.2.2022 (COM[2022] 71 final, 2022/0051 [COD]), Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937, in der Fassung des letzten Trilog-Beschlusses vom 14. Dezember 2023, zustimmend zu votieren,

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b) hilfsweise der Antragsgegnerin zu 1) aufzugeben, im Rat der Europäischen Union im Namen der Bundesrepublik Deutschlands für den Richtlinienentwurf der Kommission vom 23.2.2022 (COM[2022] 71 final, 2022/0051 [COD]), Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 in der Fassung des letzten Kompromissbeschlusses zwischen dem Europäischen Rat, dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission zustimmend zu votieren,

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c) hilfsweise der Antragsgegnerin zu 2) aufzugeben, unter Wahrnehmung seiner Richtlinienkompetenz im Sinne von Art. 65 S. 1 GG zu entscheiden, zum im Antrag zu a) bezeichneten Gesetzesvorschlag im Rat der Europäischen Union zustimmend zu votieren,

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d) hilfsweise der Antragsgegnerin zu 1) aufzugeben, einen Kabinettsbeschluss im Sinne von § 24 Abs. 2 GOBReg herbeizuführen, der bestimmt, wie die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich dem im Antrag zu a) bezeichneten Richtlinienvorschlag votiert,

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e) hilfsweise der Antragsgegnerin zu 1) aufzugeben, den Bundestag über das beabsichtigte Wahlverhalten im Namen der Bundesrepublik Deutschland im Rat der Europäischen Union unverzüglich zu unterrichten, sodass dem Bundestag die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme im Sinne von Art. 23 Abs. 3 S. 1 GG ermöglicht wird,

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f) hilfsweise vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die Bundesregierung hinsichtlich des Gesetzgebungsverfahrens zu dem in Antrag zu a) bezeichneten Gesetzgebungsvorschlag die Rechte des Bundestages aus Art. 23 Abs. 3, § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EUZZBG verletzt hat,

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hat keinen Erfolg.

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Der Haupt- wie auch die Hilfsanträge sind zwar gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als Anträge auf Erlass einer Regelungsanordnung statthaft. Die Anträge sind aber schon deshalb sämtlich unzulässig, weil die Antragstellerin nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt ist.

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Hierfür müsste sie geltend machen können, durch die befürchtete Enthaltung Deutschlands zu dem Entwurf der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 in der Sitzung des Ausschusses der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten am 28. Februar 2024 in ihren Rechten verletzt zu werden. Eine Verletzung eigener Rechte muss dabei zumindest möglich sein. Dies ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn die behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen oder der Antragstellerin nicht zustehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 – 3 C 8.94 – juris Rn. 39, stRspr.). Dies ist vorliegend der Fall. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung ihrer Rechte aus Art. 38, 23 des Grundgesetzes – GG – in Verbindung mit dem Prinzip der Europafreundlichkeit und dem Demokratieprinzip scheidet von vornherein unter jedem denkbaren Gesichtspunkt aus.

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Eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin aus Art. 38 Abs. 1 GG kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, wenn die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Deutschen Bundestages auf die europäische Ebene so entleert wird, dass das Demokratieprinzip verletzt wird(vgl. BVerfGE 89, 155 (172); BVerfGE 123, 267 (330); BVerfGE 134, 366 (396)). Zugleich gewährt die Vorschrift in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und

Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG Schutz vor hinreichend qualifizierten Kompetenzüberschreitungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union (vgl. BVerfGE 142, 123 (174)). Andererseits dient das Wahlrecht nicht der inhaltlichen Kontrolle demokratischer Prozesse, sondern ist auf deren Ermöglichung gerichtet (vgl. BVerfGE 129, 124 (168)). Art. 38 Abs. 1 GG verleiht daher grundsätzlich keine Befugnis einer oder eines Einzelnen zur Kontrolle demokratischer Mehrheitsentscheidungen.

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Die Antragstellerin macht weder geltend, der Europäischen Union seien auf eine mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarende Weise Kompetenzen übertragen worden, noch trägt sie eine konkrete Kompetenzüberschreitung europäischer Organe, Einrichtungen oder sonstiger Stellen vor. Vielmehr verfolgt sie mit ihrem Antrag letztlich das nicht von Art. 38 Abs. 1 GG geschützte Ziel, demokratische Prozesse inhaltlich zu beeinflussen. Denn sie begehrt die Zustimmung der Antragsgegnerin zu der von der Kommission vorgeschlagenen Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU)2019/1937 allein deshalb, weil die Bundesregierung der hierzu von dem Rat der Europäischen Union beschlossenen allgemeinen Ausrichtung bereits zugestimmt und ihre Haltung bis zur vorläufigen Einigung von Rat und Europäischem Parlament zu der Richtlinie im Dezember 2023 nicht mehr geändert haben will.

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Es ist weder dargetan noch sonst erkennbar, inwiefern Rechte der Antragstellerin verletzt würden, sollte die Bundesregierung bei der Einigung im Rat nunmehr ihre Zustimmung verweigern. Es mag sein, dass ein solches Verhalten der Antragsgegnerin Fragen nach der Effizienz informeller Verfahren zur Erzielung einer Einigung zwischen den Organen der Europäischen Union aufwürfe. Soweit die Funktionsfähigkeit des europäischen Gesetzgebungsverfahrens nach Art. 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union überhaupt in den Schutzbereich der sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden subjektiven Rechte fällt, ist es aber fernliegend, dass diese dadurch – wie die Antragstellerin geltend macht – weitgehend aufgehoben sei, dass einzelne Mitgliedstaaten bei der formellen Abstimmung von einer zuvor gefundenen Konsenslösung wieder abweichen und damit von der Kommission vorgeschlagene Richtlinien nicht oder nicht in ihrer ursprünglichen Fassung verabschiedet werden können.

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Ein grundlegendes Demokratiedefizit auf europäischer Ebene – unterstellt, die oder der Einzelne könnte dies im Rahmen der Gewährleistung des Art. 38 Abs. 1 GG überhaupt geltend machen – ist damit aber jedenfalls nicht aufgezeigt. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus meint, das befürchtete Abstimmungsverhalten der Bundesregierung sei unionstreuwidrig und gefährde das Vertrauen in die Organe der Europäischen Union, ist schon nicht erkennbar, wie dadurch das Wahlrecht der Antragstellerin entleert würde. Andererseits wäre das Demokratieprinzip verletzt, müsste sich die Antragsgegnerin – wie begehrt – an einer einmal vor Abschluss des formalen Gesetzgebungsverfahrens eingenommenen Haltung festhalten lassen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei das Gericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte ansetzt.