Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.03.2024 – OVG 6 N 14/24
ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0304.OVG6N14.24.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2023 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 14.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838, 839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, 548). Daran fehlt es hier.
a) Hinsichtlich der ihm gewährten Bundesmittel in Höhe von 9.000 Euro macht der Kläger ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, vorliegend sei die Zweckbindung der Leistung über das Antragsformular festgesetzt worden. Er meint, da er keinen schriftlichen Leistungsbescheid erhalten, sondern lediglich die Einzahlung der Leistung auf seinem Konto verzeichnet habe, habe die Beklagte auf eine Konkretisierung des Zwecks der Leistungsbewilligung verzichtet. Mit seiner Einschätzung setzt er lediglich seine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, ohne aufzuzeigen, weshalb diejenige des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein soll. Im Übrigen ist es fernliegend anzunehmen, die streitigen Coronabeihilfen seien in Ermangelung eines schriftlichen Leistungsbescheides ohne Bindung an einen konkreten Zweck gewährt worden. Das Verwaltungsgericht geht vielmehr in der Sache zutreffend davon aus, dass sich der Zweck der Zuwendung aus den Angaben im Antragsformular ergibt. Dieser Zweck war dem Antragsformular entgegen der Auffassung des Klägers hinreichend bestimmt zu entnehmen. Darin heißt es, mit dem Programm würden „Zuschüsse zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt, der im Zusammenhang im Ausbruch von Covid-19 entstanden ist.“ Die von dem Kläger angenommene Unbestimmtheit erschließt sich aus seinem Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren nicht. Daran ändert auch seine Einschätzung, die Begriffe „existenzbedrohliche Wirtschaftslage“ und „Liquiditätsengpass“ seien wenig konkret und böten Interpretationsspielraum, nichts. Die Auslegungsbedürftigkeit eines Begriffs begründet für sich genommen nicht dessen Unbestimmtheit.
Auch die weiteren Einwände des Klägers führen nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, eine existenzbedrohende Wirtschaftslage liege nach den maßgeblichen Vollzugshinweisen vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung (hier: 1. April 2020) folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen (Liquiditätsengpass) (vgl. UA S. 6 f.). Der Kläger zeigt nicht auf, aus welchen Gründen dies ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegen sollte. Das gilt auch für seinen Einwand, „Liquidität“ sei ein betriebswirtschaftlicher Begriff, den er als selbstständiger Unternehmer auch als solchen habe verstehen müssen. Damit werde die Fähigkeit eines Unternehmens bezeichnet, seine Zahlungsverpflichtungen fristgerecht zu erfüllen. Es komme daher darauf an, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt mehr Verbindlichkeiten als finanzielle Mittel vorhanden seien und nicht darauf, dass in den einzelnen Monaten mehr Ausgaben als Einnahmen vorlägen. Damit setzt er lediglich sein eigenes Verständnis dessen, was unter einem Liquiditätsengpass zu verstehen sei, an die Stelle der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, ohne sich mit diesen hinreichend substanziiert auseinanderzusetzen. Überdies blendet er aus, dass schon nach den im angefochtenen Urteil dargelegten Angaben im Antragsformular die existenzbedrohliche Wirtschaftslage im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 entstanden sein musste und die Zuschüsse für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand (gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen u.ä.) gewährt wurden. Bereits dieser Zusammenhang verdeutlicht, dass es nicht um die von dem Kläger reklamierte herkömmliche betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise eines Liquiditätsbegriffes ging, sondern um die Überwindung einer Existenzbedrohung für Kleinunternehmer aufgrund der Einnahmeverluste, die gerade wegen des coronabedingten sog. Lockdowns entstanden waren bzw. zu entstehen drohten. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger schon durch den Umstand, dass der Einbruch der fortlaufenden Einnahmen nicht das von ihm befürchtete Ausmaß hatte, wie er in der Berufungszulassungsgründung selbst einräumt, Anlass gehabt zu zweifeln, ob die für das Behaltendürfen der bewilligten Zuschüsse notwendige existenzbedrohende Wirtschaftslage tatsächlich vorlag.
b) Hinsichtlich der ihm gewährten Landesmittel in Höhe von 5.000 Euro zeigt der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Das Verwaltungsgericht hat eine Zweckverfehlung der Verwendung dieser Mittel mit der Begründung angenommen, unter dem Begriff „entgangene Unternehmereinkünfte“ werde nach der Verwaltungspraxis der Beklagten die Abgeltung der Arbeitsleistung des Soloselbstständigen, Freiberuflers oder Kleinstunternehmers verstanden, die mit dem erzielten Unternehmergewinn erfolge und wodurch jene ihre privaten Lebenshaltungskosten trügen. Danach sei ein Liquiditätsengpass für den Kläger zu verneinen, weil er seine privaten Lebenshaltungskosten im berücksichtigungsfähigen Umfang mit den erwirtschafteten betrieblichen Überschüssen habe decken können. Im Vergleich zu den Vorjahresmonaten April bis Juni 2000 seien Umsatzeinbußen in Höhe von 2.178,30 Euro entstanden. Ihnen stünden Liquiditätsüberschüsse aus dem Zeitraum April bis Juni 2020 in Höhe von 2.483,81 Euro gegenüber, die sich aus den Einnahmen abzüglich der berücksichtigungsfähigen Ausgaben und Buchungen ergäben. Die Liquiditätsüberschüsse abzüglich der berücksichtigungsfähigen Unternehmereinkünfte ergäben einen positiven Saldo in Höhe von 1.294,60 Euro. Sein Vortrag, der Beklagte habe erst nachträglich festgelegt, dass entgangene Unternehmereinkünfte zur Deckung des Lebensunterhalts monatlich lediglich in Höhe der Pfändungsfreigrenze von 1.180 Euro verwendet werden könnten und dass die Wahl dieses Grenzbetrages willkürlich und unrealistisch sei, zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf. Der Hinweis darauf, dass ein selbstständiger Unternehmer regelmäßig einen gewissen Lebensstandard mit Fixkosten habe, die auch während der Corona-Krise weiterliefen, genügt ebenso wenig wie seine Beispielsrechnung, wonach ein Selbstständiger bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II bei entsprechend hohen Kosten der Unterkunft von z.B. 800 Euro im Monat höhere finanzielle Mittel für die Deckung seines Lebensunterhalts zur Verfügung gehabt hätte. Der Kläger lässt zum einen unberücksichtigt, dass die Coronabeihilfen zur Abmilderung bzw. zum Ausgleich unverschuldeter Härten infolge der Corona-Pandemie erfolgten, dass damit aber nicht eine Absicherung des bisherigen Lebensstandards oder der bisherigen Einkünfte bezweckt war. Dies war seinerzeit auch allgemein bekannt, denn die Coronabeihilfen waren Gegenstand ausführlicher Berichterstattung und öffentlicher Diskussion. Zudem lässt der Kläger unberücksichtigt, dass es sich bei dem anrechenbaren Betrag in Höhe der Pfändungsfreigrenze nach § 850c Abs. 1 ZPO von damals 1.180 Euro um eine Berechnungsgröße handelt, die sowohl für die Ermittlung der Unternehmereinkünfte im maßgeblichen Vorjahreszeitraum als auch bei der Berechnung des Überschusses für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt wurde (vgl. die Darlegungen in der Klageerwiderung vom 7. Juni 2023, Rn. 59 ff., auf die das Verwaltungsgericht Bezug nimmt). Selbst ohne Berücksichtigung des Pfändungsfreibetrages stünden nach den Berechnungen des Beklagten einem positiven Saldo von 5.176,43 Euro für den Zeitraum April bis Juni 2020 Umsatzeinbrüche für den Vorjahreszeitraum April bis Juni 2019 in Höhe von lediglich 2.169,09 Euro gegenüber. Auch danach hätte ein Bedarf an Landesmitteln daher nicht bestanden.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden (OVG Münster, Beschluss vom 16. Februar 2024 - 10 A 2904/21 - juris Rn. 26). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen. Dies gilt auch hinsichtlich der von dem Kläger insoweit angeführten Interpretation und Konkretisierung des Begriffs „Liquiditätsengpass“ sowie den Zeitpunkt der Konkretisierung des Zwecks im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG.
3. Auch eine Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, hat der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger formuliert schon keine konkrete Frage in diesem Sinne. Soweit er ausführt, der Begriff des Liquiditätsengpasses spiele eine zentrale Rolle und werde von unterschiedlichen Behörden nicht einheitlich gehandhabt, eine endgültige gerichtliche Entscheidung darüber, wie die Antragsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verstehen gewesen seien und ob die tatsächliche Verwaltungspraxis der Behörden mit dem Zweck des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG vereinbar sei, sei von allgemeinem Interesse und bislang in der Rechtsprechung nicht einheitlich geklärt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen. Er zeigt weder auf, inwieweit die der Sache nach aufgeworfenen Rechtsfragen im vorliegenden Verfahren nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen seien, noch legt er dar, dass sich die Fragen in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren stellen würden.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).