Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.04.2024 – 4 L 86/24

ECLI:DE:VGBE:2024:0405.VG4L86.24.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Antragsteller begehrt eine vorläufige Feststellung zur fehlenden Kriegswaffeneigenschaft verschiedener Sprengstoffe.

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Der Kläger vertreibt explosionsgefährliche Stoffe. Er besitzt eine unbefristete Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz zum gewerblichen Umgang und dem Verkehr mit explosiven Stoffen. Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (VG 4 K 319/22) wies das Verwaltungsgericht Berlin eine auf die Feststellung gerichtete Klage des Antragstellers, dass bestimmte näher bezeichnete Hohlladungen nicht unter das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) fallen, ab. Gegen die Entscheidung hat der Antragsteller einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den noch nicht entschieden ist. Aus Anlass dieser Entscheidung wandte sich der Antragsteller im Januar 2024 an die Antragsgegnerin, weil hinsichtlich verschiedener von ihm vertriebener und explosionsgefährliche Stoffe enthaltender Produkte Klärungsbedarf bestehe. Dabei regte er an, die sogenannte Kriegswaffenliste in den Punkten 47 und 57 zu ändern. Bis zu einer anderweitigen Mitteilung der Antragsgegnerin gehe er davon aus, dass „die bisherige Verwaltungspraxis beibehalten“ werde. Mit weiterem Schreiben vom 19. Februar 2024 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin konkret auf, sich bis zum 8. März 2024 zur Kriegswaffeneigenschaft der konkret bezeichneten Plastiksprengstoffe S...0,5 kg und S... 0,25 kg zu äußern. Mit Schreiben vom 6. März 2024 teilte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dem Antragsteller mit, dass seiner Rechtsauffassung nach die genannten Sprengstoffe keine Kriegswaffeneigenschaft besäßen.

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Am 13. März 2024 hat der Antragsteller wörtlich beantragt,

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„es wird vorläufig nach § 123 VwGO - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - festgestellt, dass die Sprengstoffe des Typs ..., 0,5 kg, ..., 0,25 kg keine Kriegswaffen sind“.

II.

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Dieser Antrag hat keinen Erfolg.

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Er ist bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Einer gerichtlichen Feststellung des begehrten Inhalts bedarf der Antragsteller nicht mehr, nachdem die Antragsgegnerin im Schreiben vom 6. März 2024 ihre mit der Rechtsauffassung des Antragstellers konforme Sicht der Rechtslage ausdrücklich dargelegt hat. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur – angeblich – mangelnden Zustellung dieses Schreibens liegen neben der Sache. Es steht außer Frage, dass der Antragsteller das von ihm Begehrte erhalten hat und sein (vermeintlicher) Anspruch seitens der Behörde erfüllt wurde.

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Der Antrag ist aber auch unbegründet.

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Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). § 123 Abs. 1 VwGO gilt für alle Streitsachen, die keine Anfechtungssachen sind (§ 123 Abs. 5 VwGO). Dabei kann das Gericht dem Wesen und Zweck dieses Verfahrens entsprechend mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens ist. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs. 4 GG) – nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteile vom 25. Oktober 1998 – 2 BvR 745.88 – BVerfGE 79, 69 [74, 77] und vom 25. Juli 1996 – 1 BvR 638.96 – NVwZ 1997, S. 479 [480 ff.]; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – 3 S 84.17/3 M 105.17 – juris, Rn. 2, und vom 28. April 2017 – 3 S 23.17 u.a. – juris, Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.).

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Aus den bereits genannten Gründen fehlt es dem Antragsteller auch an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die begehrte gerichtliche Feststellung nötig ist, um schwere und unzumutbare Nachteile abzuwenden. Sein Vortrag, bis zu ...% des jährlichen Umsatzes mit beiden genannten Sprengstoffen zu erzielen und „über nicht geringe Lagermengen“ zu verfügen, besagt nichts über ihm etwaig drohende Nachteile im Fall einer nicht oder nicht zu seinen Gunsten ergehenden gerichtlichen Entscheidung. Er führt lediglich aus, dass er für den Fall, dass es sich hierbei um Kriegswaffen handelte, einer Genehmigung zur Beförderung und Überlassung innerhalb des Bundesgebietes bedürfte, von der nicht sicher sei, ob und wann diese erteilt werde. Angesichts einer offenbar jahrelangen unbeanstandeten Praxis seitens der Antragsgegnerin, bestätigt im genannten Schreiben, erscheint ein solches Szenario aktuell fernliegend. Auch der befürchteten Strafverfolgung war er bislang offenkundig nicht ausgesetzt, und hierfür ist auch gegenwärtig nichts ersichtlich.

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Das Gericht weist – wie bereits im den Beteiligten des Verfahrens bekannten Urteil in der Sache VG 4 K 319/22 – vorsorglich darauf hin, dass die Kriegswaffeneigenschaft eines Gegenstandes nicht zur Disposition der Beteiligten steht, sondern objektiv danach zu bestimmen ist, ob er auf der sog. Kriegswaffenliste aufgeführt ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 45 Abs. 1 S. 2 GKG.