Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.04.2024 – 31 L 670/23 A

ECLI:DE:VGBE:2024:0416.31L670.23A.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 31 K 671/23 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2023 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der am 9... in G... (W... Casamancex... in der Republik Senegal geborene Antragsteller ist senegalesischer Staatsangehöriger, Mandingo, Muslim und ledig. Er reiste im März 2023 nach Deutschland ein und beantragte am 29. März 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl.

2

In seinen Anhörungen führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, er habe bis zu seiner Ausreise aus der Republik Senegal im November 2019 in der Casamance gelebt, wo wegen der dortigen Unabhängigkeitsbewegung Chaos geherrscht habe, sodass seine Familie und er ums Leben gefürchtet hätten. Aufgrund der unsicheren Lage habe er kein Studium innerhalb des Landes aufnehmen wollen. Weil er im Abitur Klassenbester gewesen sei, habe sein Lehrer vorgeschlagen, ein russisches Studentenvisum zu beantragen und ein Studium in Russland aufzunehmen. Er habe Senegal aus Furcht vor der unsicheren Lage in Casamance verlassen. Er sei über Marokko mit russischem Studentenvisum nach Russland gereist und habe sich dort mehr als drei Jahre aufgehalten. Er habe dort Management studiert und gearbeitet. Auch wenn ihm durch die Rebellen persönlich nichts widerfahren sei, habe er bei seiner Rückkehr Angst, von der Gruppe Mouvement des forces démocratiques de la Casamance (MFDC) festgenommen und gezwungen zu werden, sich ihnen anzuschließen.

3

Mit am 14. September 2023 zugestelltem Bescheid vom 7. September 2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab, drohte ihm die Abschiebung in die Republik Senegal an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise und auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dem Antragsteller gelinge es nicht, die Regelvermutung des § 29a des Asylgesetzes (AsylG) zu widerlegen. Es seien namentlich keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, welche die Annahme rechtfertigten, dass dem Antragsteller bei Rückkehr ein ernsthafter Schaden drohe; ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe im Senegal nicht.

4

Am 15. September 2023 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, internationalen Schutz zu erhalten, Klage erhoben und um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen ergänzend vor, die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet könne nicht auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützt werden, da die Bestimmung Senegals zum sicheren Herkunftsstaat angesichts der dortigen Menschenrechtslage nicht im Einklang mit den verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben stehe. Die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet könne auch nicht auf die Fallgruppen des § 30 AsylG gestützt werden. Angesichts der weiterhin äußerst angespannten Lage in der Casamance und des Umstands, dass sein Vater bereits direkt von den Auseinandersetzungen betroffen gewesen sei, sei es jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes nicht vorlägen.

5

Der Antragsteller beantragt,

6

die aufschiebende Wirkung der Klage VG 31 K 671/23 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2023 anzuordnen.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

8

den Antrag zurückzuweisen.

9

Sie führt aus, sie sei nicht für die Einstufung eines Herkunftslandes als sicheres Herkunftsland zuständig. Die Entscheidung werde vom Deutschen Bundestag getroffen. Dem Gesetzgeber stehe ein Einschätzungs- und Wertungsspielraum zu, den die Gerichte zu beachten hätten.Der Asylantrag eines Ausländers aus einem vom Gesetzgeber als sicher eingestuften Herkunftsstaat sei als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Es werde vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt werde. Diese Vermutung habe der Antragsteller nicht widerlegt.

10

Der Einzelrichter hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten den Eilrechtsstreit mit Beschluss vom 27. März 2024 wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer zur Entscheidung übertragen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt der von der Antragsgegnerin übersandten Asylakten des Antragstellers, welche neben den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

II.

12

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG die Kammer nach Übertragung des Rechtsstreites auf die Kammer zur Entscheidung entscheidet, hat Erfolg.

13

Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 75 Abs. 1 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1, 1. Hs. AsylG). Der Antrag ist darüber hinaus auch begründet.

14

Wird ein Asylantrag vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt, so ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG) – Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99). Dabei ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nur die Abschiebungsandrohung. Da diese darauf beruht, dass die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG und § 2 AsylG), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, sind auch diese Fragen neben den Voraussetzungen des § 34 AsylG im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Abschiebungsandrohung zum Gegenstand der Prüfung zu machen, soweit sie vom Begehren im Hauptsacheverfahren (noch) umfasst sind.

15

Stellt sich bei der Prüfung eine Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordert, so lassen sich weder – ohne Weiteres – ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit verneinen, noch kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bejaht werden. In diesen Fällen hat eine Antragsablehnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur dann Bestand, wenn dieser Umstand – über die notwendig nur vorläufige rechtliche Einschätzung des Gerichts hinausgehend – in die Abwägung des Bleibeinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse einbezogen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 18 m.w.N.).

16

Vorliegend bestehen in Anwendung des vorstehenden Maßstabes ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der qualifizierten Ablehnung des Antrages auf Zuerkennung des internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet.

17

1. Soweit das Bundesamt diese qualifizierte Ablehnung auf § 29a AsylG i.V.m. Anlage II zum AsylG, in der Senegal als sicherer Herkunftsstaat aufgeführt ist, stützt, bestehen nach Einschätzung der Kammer erhebliche unionsrechtliche Zweifel an der Bestimmung Senegals als sicherer Herkunftsstaat; auch ist im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage an den EuGH erforderlich.

18

§ 29a AsylG setzt das unionsrechtliche Konzept sicherer Herkunftsstaaten um, das maßgeblich in den Art. 36 und 37 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) normiert ist. Mit diesen Vorschriften wird eine besondere Prüfungsregelung eingeführt, die auf einer widerlegbaren Vermutung beruht, dass im Herkunftsstaat ein ausreichender Schutz gegeben ist. Diese Vermutung kann vom Antragsteller widerlegt werden, wenn er zwingende Gründe darlegt, die seine besondere Situation betreffen (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-404/17 -, Rn. 25).

19

a) Die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Art. 37 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie, wonach bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gemäß diesem Artikel bestimmt werden kann, verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen werden, dürften wohl eingehalten worden sein; jedenfalls drängt sich der Kammer nichts Gegenteiliges auf.

20

Die Kammer geht davon aus, dass mit dem durch die Bundesregierung dem Bundestag regelmäßig vorgelegten „Bericht zu der Überprüfung der Voraussetzungen zur Einstufung der in Anlage II zum Asylgesetz bezeichneten sicheren Herkunftsstaaten“ (zuletzt Bericht vom 15. März 2024, BT-Drs. 20/10750) sowohl den Vorgaben des § 29a Abs. 2a AsylG (wonach die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorlegt, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen), als auch den Vorgaben des Art. 37 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie entsprochen werden soll.

21

Die Kammer sieht Sinn und Zweck der verfahrensrechtlichen Vorgaben des Art. 37 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie darin sicherzustellen, dass die die Beurteilung treffende nationale Stelle die tatsächliche Lage in dem Herkunftsstaat möglichst objektiv einschätzen kann.

22

Diesem Zweck und dem Prinzip der optimalen Wirksamkeit der Norm läuft aber zuwider, wenn die maßgebliche Unterrichtung der beurteilenden nationalen Stelle durch die Regierung ohne Angaben von Quellen erfolgt, da dies die Überprüfung der Frage, ob für den Bericht tatsächlich die in Art. 37 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie genannten Informationsquellen verwendet wurden, erheblich erschwert. Insofern erweisen sich der Vierte Bericht zu der Überprüfung der Voraussetzungen zur Einstufung der in Anlage II zum Asylgesetz bezeichneten sicheren Herkunftsstaaten vom 15. März 2024 (BT-Drs. 20/10750) und auch sein Vorgängerbericht vom 28. Januar 2022 (BT-Drs. 20/766) als problematisch. So benennen diese die verwendeten Informationsquellen zu den Verhältnissen in den Herkunftsstaaten nicht im Einzelnen.

23

Andererseits – und das ist entscheidend – adressiert Art. 37 der Asylverfahrensrichtlinie den mitgliedstaatlichen Normgeber und nicht die Regierung, die in Deutschland lediglich den Normgeber unterrichtet; auch verlangt Art. 37 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie lediglich eine „Heranziehung“ verschiedener Informationsquellen, nicht aber deren Benennung oder Auflistung. Maßgeblich ist mithin letztlich, dass der Bundestag die in der Richtlinie aufgeführten Quellen - soweit vorhanden - bei seiner Entscheidungsfindung tatsächlich heranzieht und nicht, dass er (oder die Bunderegierung) diese Quellen zuvor oder begleitend (in einem Bericht) benennt oder auflistet.

24

Es dürfte mithin Sache des Bundestags im Rahmen seines Entscheidungsprozesses sein zu prüfen, ob er die vorliegende Darstellung von Informationen der Bunderegierung so akzeptiert. Wenn er sie für unzureichend hält, kann er entweder von der Bundesregierung Ergänzungen verlangen oder ggf. stattdessen selbst recherchieren und noch ergänzende oder ggf. fehlende Informationen einholen. Aus Sicht der Kammer ist an den genannten Berichten außerdem problematisch, dass darin die eigentliche juristische Subsumtion der Bunderegierung nicht offengelegt wird (obgleich die maßgeblichen Normen, Maßstäbe und Tatsachen benannt werden).

25

b) Unsicherheiten und nach Auffassung der Kammer auch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bestimmung Senegals als sicherer Herkunftsstaat bestehen indessen insbesondere mit Blick auf die Einhaltung der materiellrechtlichen unionsrechtlichen Vorgaben, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage an den EuGH erforderlich machen werden.

26

aa) Es ist weder durch die EuGH-Rechtsprechung im Sinne einer Übereinstimmung mit dem Unionsrecht geklärt, noch handelt es sich um einen acte clair oder um einen acte éclairé,

27

(1) ob die Formulierung „generell und durchgängig“ in Anhang I der Asylverfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass für die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat Sicherheit landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen bestehen muss, sodass

28

schädlich ist, wenn auch nur regional Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten ist (zur Relevanz einer nur regionalen politischen Verfolgung für Art. 16a Abs. 3 GG: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 -, juris Rn. 70) und dass

29

schädlich ist, wenn nur Angehörige einer bestimmten Gruppe, nicht hingegen andere, dieser Gruppe nicht angehörende Personen Verfolgung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Strafe oder Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten haben (zur Relevanz der politischen Verfolgung von nur Angehörigen einer bestimmten Gruppe für Art. 16a Abs. 3 GG: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 -, juris Rn. 71),

30

(2) wenn (1) zu bejahen ist, was unter einer „Gruppe“ zu verstehen ist (etwa: soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) oder/und eine „Gruppe, die systematisch Misshandlungen ausgesetzt ist“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (EGMR, Entscheidung vom 6. Februar 2024 – 80206/17 – Rn. 58) und ob darunter auch eine regionale oder lokale Gruppe mit geringer Mitgliederzahl fällt,

31

(3) wenn (1) zu bejahen ist, wann Angehörige einer solchen Gruppe Verfolgung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Strafe oder Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten haben (Frage nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bzw. nach der erforderlichen Quantität),

32

(4) wenn (1) zu verneinen ist, wie die Formulierung „generell und durchgängig“ in Anhang I der Asylverfahrensrichtlinie ansonsten zu verstehen ist,

33

(5) ob Anhang I der Asylverfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die zuständigen nationalen Stellen des Mitgliedstaates für die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat einen Einschätzungs- und Wertungsspielraum haben, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt und wenn ja, inwieweit eine gerichtliche Überprüfung stattfindet.

34

bb) Zur Erläuterung:

35

Die für die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Sinne des Art. 37 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie maßgebliche Vorschrift lautet:

36

Ein Staat gilt als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

37

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

38

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

39

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

40

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

41

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

42

Aus dieser Vorschrift im Anhang geht hervor, dass sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Situation in einem bestimmten Land berücksichtigt werden müssen. Nicht nur die formale Rechtslage, sondern auch die „Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System“ und die „allgemeine(n) politischen Lage“ müssen zeigen, dass „generell und durchgängig“ keine Verfolgung im Sinne von Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie zu befürchten ist sowie keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und keine Bedrohung durch willkürliche Gewalt in Situationen bewaffneter Konflikte im Sinne von Art. 15 dieser Richtlinie. Bei dieser Beurteilung ist zu berücksichtigen, „inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung“ und durch die Bereitstellung eines Systems wirksamer Rechtsbehelfe bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten, die in Buchtstaben b) und c) des Anhangs aufgeführt sind. Während der Wortlaut von Buchstabe b) im Hinblick auf den alternativen oder kumulativen Charakter der aufgeführten Menschenrechtskonventionen („und/oder“) möglicherweise nicht ganz klar erscheint, muss er so verstanden werden, dass alle durch diese Konventionen geschützten Rechte und Freiheiten berücksichtigt werden müssen, insbesondere solche, von denen keine Abweichung zulässig ist. Somit kann die Hürde, ab der ein Land als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als hoch bezeichnet werden, was sich auch in der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur regelmäßigen Überprüfung der Lage auf empirischer Grundlage gemäß Art. 37 Absätze 2 und 3 der Verfahrensrichtlinie widerspiegelt (Vedsted-Hansen in Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Edition 2022, RL 2013/32/EU Art. 37 National designation of third countries as safe countries of origin, Rn. 2 und 3).

43

Gleichzeitig wird in Erwägungsgrund Nr. 42 der Asylverfahrensrichtlinie jedoch klargestellt, dass die Bestimmung eines Drittstaates als sicherer Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Landes bieten kann. Dort heißt es weiter: „Bei der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Prüfung können naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten in dem betreffenden Land sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob Personen, die in diesem Land der Verfolgung, Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung für schuldig befunden werden, auch tatsächlich bestraft werden. Daher ist es wichtig, dass ein als sicher eingestuftes Land für einen Antragsteller nicht länger als solches gelten kann, wenn dieser aufzeigt, dass es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass das betreffende Land für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist.“

44

(1) Die unionsrechtlichen Begriffe „generell und durchgängig“ dürften nach Einschätzung der Kammer in der Weise auszulegen sein, dass für die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat Sicherheit landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen bestehen muss. Diese Sichtweise entspricht der des Bundesverfassungsgerichts zur Relevanz einer nur regionalen politischen Verfolgung für Art. 16a Abs. 3 GG und zur Relevanz der politischen Verfolgung von nur Angehörigen einer bestimmten Gruppe für Art. 16a Abs. 3 GG (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 -, juris Rn. 70 und 71). Zur Begründung führt das Bundesverfassungsgericht am zuletzt angegeben Ort – in seiner Argumentation zum Konzept des sicheren Herkunftsstaates allerdings noch auf den Staat als Akteur fokussierend – zu letztgenanntem Aspekt aus: „Ebensowenig kann ein Staat zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden, wenn dort nur Angehörige einer bestimmten Gruppe, nicht hingegen andere, dieser Gruppe nicht angehörende Personen verfolgt werden. Anhaltspunkte dafür, daß der verfassungsändernde Gesetzgeber die Bestimmung eines Landes zum sicheren Herkunftsstaat auch dann vorsehen wollte, wenn zwar bestimmte Personen- und Bevölkerungsgruppen von politischer Verfolgung nicht betroffen, eine oder mehrere andere Gruppen aber solcher Verfolgung ausgesetzt sind, lassen sich weder dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung noch den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren entnehmen. Eine derart eingegrenzte Feststellung des Fehlens politischer Verfolgung würde auch Inhalt und Funktion der Herkunftsstaatenregelung widerstreiten: Art. 16a Abs. 3 GG ist darauf gerichtet, für bestimmte Staaten im Wege einer vorweggenommenen generellen Prüfung durch den Gesetzgeber feststellen zu lassen, daß in ihnen allgemein keine politische Verfolgung stattfindet und deshalb die (widerlegbare) Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit individueller Asylbegehren aufgestellt werden kann. Dieses Konzept gerät indes schon ins Wanken, wenn ein Staat bei genereller Betrachtung überhaupt zu politischer Verfolgung greift, sei diese auch (zur Zeit) auf eine oder einige Personen- oder Bevölkerungsgruppen begrenzt. Tut er dies, erscheint auch für die übrige Bevölkerung nicht mehr generell gewährleistet, daß sie nicht auch Opfer asylrechtlich erheblicher Maßnahmen wird.“

45

Diesen Überlegungen entsprechend ist konkret Senegal in der Französischen Republik bereits „nur“ mit Blick auf die Verfolgung der Gruppe der Homosexuellen von der Liste der sicheren Herkunftsstaaten gestrichen worden (Conseil d’État, Entscheidung vom 2. Juli 2021 - Conseil d'État, 2ème - 7ème chambres réunies, 02/07/2021, 437141 -, legifrance.gouv.fr Nr. 12). Eine andere Sichtweise hat hingegen das Königreich der Niederlande; dort ist Senegal mit bestimmte Personengruppen betreffenden Ausnahmen (nicht für LGBTQI-Antragsteller und solche, die Strafverfolgung oder Diskriminierung geltend machen; vgl. euaa, Applying the concept of safe countries in the asylum procedure, December 2022, S. 7 f.) als sicherer Herkunftsstaat gelistet. Somit geht das Königreich der Niederlande davon aus, dass die unionsrechtlichen Begriffe „generell und durchgängig“ anders zu verstehen sind, als die Kammer es in Anlehnung an das deutsche Verfassungsrecht annimmt, da das Land dort dennoch (nämlich für die nicht ausgenommenen anderen Gruppen) als sicher angesehen wird.

46

(2) Bei der Bestimmung der relevanten Gruppen, die (möglicherweise) Verfolgung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Strafe oder Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten haben, dürften nach Ansicht der Kammer jedenfalls solche Gruppen von Relevanz sein, die der Definition des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) der Qualifikationsrichtlinie (oder seiner Vorgängerregelung in Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004) entsprechen. Dabei dürften auch regionale und lokale Gruppen unabhängig von ihrer Mitgliederzahl zu berücksichtigen sein. Es dürften vermutlich auch noch weitere Gruppen Berücksichtigung finden müssen.

47

(3) Im Senegal ist folgende Lage vorzufinden:

48

Trotz staatlicher Anstrengungen zur Überwindung des Phänomens und trotz strafrechtlichen Verbots mangels ausreichend wirksamer Strafverfolgung und wegen der tief verwurzelten traditionellen Praktik sind rund 25% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren Opfer von Genitalverstümmelung. Einige Regionen des Staates weisen dabei die höchsten Prävalenzraten weltweit auf (über 90 % bis fast alle Frauen der jeweiligen Region). Prognostisch werden 2030 noch jedes fünfte Mädchen landesweit von Genitalverstümmelung betroffen sein (für den Senegal: BAMF, Länderkurzinformation Senegal, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand 02/2024, S. 2, 3, 11 jeweils m.w.N.). Zwangsheirat besonders Minderjähriger ist trotz Verbots auf dem Lande verbreitet (für den Senegal: AA, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, Stand: März 2021, S. 13). Staatliche Bemühungen, gegen das niedrige Heiratsalter von Mädchen und sexuelle Gewalt und Vergewaltigung vorzugehen, treffen auf Widerstand religiöser und ethnischer Gruppen. Drei Prozent der Mädchen zwischen 15 und 17 Jahren werden Opfer sexueller Gewalt. Die Strafverfolgung gegen den Menschenhandel von Frauen und Kindern ist unzureichend (für den Senegal: BT-Drs. 20/10750, S. 34). Häusliche Gewalt ist zwar verboten; das Strafmaß, wenn bleibende Verletzungen resultieren, beträgt zehn bis 20 Jahre Haft. Das Gesetz wird jedoch nicht durchgesetzt, vor allem wenn Gewalt innerhalb der Familie passiert (für den Senegal: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Senegal, Gesamtaktualisierung am 9.Juni 2020, letzte Information eingefügt am 6. Juni 2023, S. 21 m.w.N.).

49

Eine große Zahl von Kindern in Senegal (Schätzungen gehen von 60.000 bis ca. 100.000 Kinder von ca. 17 Millionen Einwohnern insgesamt aus) zwischen 3 und 15 Jahren werden von ihren Familien in Koranschulen geschickt (Talibé-Kinder). Diese werden dort in vielen Fällen zum Betteln auf der Straße missbraucht, ohne dass der Staat wirksam dagegen vorgeht oder vorgehen kann (für den Senegal: AA, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, Stand: März 2021, S. 5 und 12 unter Berufung auf UNICEF und Human Rights Watch).

50

Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind im Senegal strafbar und mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bedroht. Diese Strafvorschriften werden auch angewendet. Religionsgemeinschaften zeigen keine Toleranz gegenüber sexuellen Minderheiten. In der Gesellschaft ist die Diskriminierung von LGBTI eine tiefverwurzelte Realität (für den Senegal: AA, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, Stand: März 2021, S. 5 f., 14 f.).

51

In der Republik Senegal werden häufig Verhaftungen ohne Haftbefehl vorgenommen, die Zeitdauer zwischen Verhaftung und Prozessbeginn ist oft problematisch, die Justiz macht übermäßigen Gebrauch von der Untersuchungshaft, die häufig sehr lange dauert, mitunter mehrere Jahre (für den Senegal: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Senegal, Gesamtaktualisierung am 9. Juni 2020, letzte Information eingefügt am 6. Juni 2023, S. 12 m.w.N.). Auch sind im Senegal die Haftanstalten überfüllt. Es mangelt dort an gesundheitlicher Versorgung, Hygiene sowie an Nahrungsmitteln (für den Senegal: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Senegal, Gesamtaktualisierung am 9. Juni 2020, letzte Information eingefügt am 6. Juni 2023, S. 17 m.w.N.), so dass inhaftierte Personen Gefahr laufen, Opfer von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden.

52

(4) Diese Lage wird von der Kammer unter Anwendung der oben ausgeführten Maßstäbe wie folgt rechtlich eingeordnet:

53

Es erscheint der Kammer überwiegend wahrscheinlich, dass die Republik Senegal, in der die oben aufgeführten Bedingungen (kumuliert) vorzufinden sind, unionsrechtlich nicht als sicher gelten kann, da sich anhand der Art und Weise der Anwendung der Rechtsvorschriften (und in Bezug auf Homosexuelle auch die Rechtsvorschriften selbst und deren Anwendung) ergibt, dass dort nicht „generell und durchgängig“ weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

54

Die Kammer geht davon aus, dass mindestens in denjenigen Regionen Senegals mit den höchsten Prävalenzraten von Genitalverstümmelung weltweit mindestens Mädchen und junge Frauen als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie zugehörig angesehen werden können, da sie dort in relevantem Ausmaß aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind (vgl. dazu, dass je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können, im Sinne eines „Verfolgungsgrundes“, der im Rahmen einer individuellen Prüfung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann: EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 -, juris 1. Leitsatz und Rn. 62).

55

Aus Sicht der Kammer spricht Überwiegendes dafür, die Talibé-Kinder ebenfalls als soziale Gruppe anzusehen, da bei Verfolgungshandlungen, die gegen Kinder gerichtet sind, schon im Tatbestand der Verfolgungshandlung die Zielgruppe als soziale Gruppe im Sinne indiziert wird (vgl. zu diesem Argumentationsmuster: Urteil der Kammer vom 17. August 2022 - VG 31 K 305/20 A -, juris Rn. 38 m.w.N.).

56

Homosexuelle im Senegal müssen aus Sicht der Kammer ebenfalls als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie zugehörig angesehen werden (vgl. dazu, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/83/EG anzusehen sind: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris 1. Leitsatz; vgl. zu Homosexuellen als soziale Gruppe im Senegal: Urteil der Kammer vom 21. September 2023 – VG 31 K 101/21 A-, juris Rn. 29 ff. m.w.N.).

57

Dafür, dass auch die den mit Strafverfolgung oder Untersuchungshaft konfrontierten Menschen drohende unmenschliche Behandlung für die Einstufung Senegals als sicherer Herkunftsstaat von Relevanz ist, streitet aus Sicht der Kammer bereits die entsprechende Ausnahmeregelegung der Niederlande.

58

Auch bei Anerkennung eines unionsrechtlich möglicherweise eingeräumten Einschätzungs- und Wertungsspielraums des jeweiligen Mitgliedstaates, der zu einer reduzierten Prüfungsdichte in dem Sinne führen könnte, dass die vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidungen nur auf ihre Vertretbarkeit zu prüfen sind und nur zu einer durchgreifenden Beanstandung führen, wenn der Gesetzgeber sich bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen (vgl. zum deutschen Verfassungsrecht: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 -, juris Rn. 91), bestehen vorliegend erhebliche Zweifel an der Vertretbarkeit der Einstufung.

59

2. Die qualifizierte Ablehnung des Antrages auf Zuerkennung des internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet kann auch nicht auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden.

60

a) Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht vor, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Dies ist nur dann gegeben, wenn der Vortrag des Antragstellers nicht an zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes anknüpft und sein Schutzgesuch bereits aus diesem Grund aussichtslos ist; eine materielle Evidenzprüfung des offensichtlichen Nichtvorliegens vorgetragener Umstände erfolgt bei dieser Fallgruppe hingegen nicht (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. dazu etwa Beschluss der Kammer vom 20. Oktober 2023 - VG 31 L 570/23 A -, S. 3 des E.A.).

61

Der Antragsteller trägt vor, bei seiner Rückkehr nach Senegal zu fürchten, von der MFDC festgenommen und gezwungen zu werden, sich ihnen anzuschließen. Damit äußert er jedenfalls Furcht vor ernsthaftem Schaden durch einen nichtstaatlichen Akteur. Ob der Vortrag des Antragstellers zutrifft bzw. ob staatlicher oder interner Schutz besteht, muss nach dem o.g. Maßstab einer Klärung im Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben.

62

b) Auch liegen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vor. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist.

63

Namentlich eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben des Antragstellers, die im Widerspruch zu Herkunftslandinformationen stünden, sind nach Auffassung der Kammer nicht festzustellen. Dass es nach wie vor bestimmte Aktivitäten militanter Separatisten der MFDC in der Casamance gibt, deckt sich mit den Informationen. Dass diese möglicherweise zwangsweise Männer im Alter des Antragstellers rekrutieren, ist jedenfalls nicht offensichtlich unwahrscheinlich.

64

Nach den Herkunftslandinformationen besteht in der Casamance ein separatistischer Konflikt; es herrscht dort seit mehr als zehn Jahren weitgehend Waffenruhe, aber ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Senegal, Gesamtaktualisierung am 9.Juni 2020, letzte Information eingefügt am 6. Juni 2023, S. 10 m.w.N.). Im Oktober 2023 kam es in zwei Dörfern zu erneuten Kampfhandlungen zwischen der Armee des Staates und dem bewaffneten Flügel der Rebellen, die Vertreibungen unter der Zivilbevölkerung auslösten (für den Senegal: BAMF, Briefing Notes vom 23. Oktober 2023). In den letzten Monaten des Jahres 2023 legten die Rebellen viele Landminen (BAMF, Briefing Notes vom 18. Dezember 2023). Nach den Angaben des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid gibt es in der Region Casamance seit 1982 einen separatistischen Konflikt zwischen Unterstützern der MFDC und der Regierung. Seit 2012 ist die MFDC weitgehend inaktiv, Mitte Juni 2020 kam es im Grenzgebiet zu Gambia erneut zu Kampfhandlungen zwischen der senegalesischen Armee und der MFDC. Die durch die vorangegangenen Kampfhandlungen vertriebene Bevölkerung drängt angesichts der Länge des Konflikts und des de facto Waffenstillstands auf die Rückkehr in ihre Dörfer. Anfang Juni 2021 begann eine Militäroperation zur Verstärkung der Kontrolle der Grenze zu Guinea-Bissau im Süden, um die sichere Rückkehr der Bevölkerung zu ermöglichen, der Gewalt der Rebellen gegen Einheimische ein Ende zu setzen und den Drogen- und Holzhandel zu stoppen. Die senegalesische Armee begann am 13. März 2022 in der südlichen Region Casamance eine Militäroperation zur „Sicherung von Menschen und Eigentum“.

65

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da der Antragsteller angesichts des unanfechtbaren Ausspruchs der Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kosten des Verfahrens zu tragen, ihrer nicht bedarf.

66

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).