Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.05.2024 – 41 L 353/24 A

ECLI:DE:VGBE:2024:0523.41L353.24A.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Über den Antrag entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter.

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Der Antrag des türkischen Antragstellers mit kurdischer Volkszugehörigkeit,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 41 K 354/24 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. April 2024 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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1. Der Antrag ist allerdings zulässig, insbesondere statthaft. Die Klage vom 24. April 2024 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. April 2024 hat abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung, da das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.

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Antrag und Klage sind auch nicht verfristet. Der Nachweis einer möglicherweise durch die Deutsche Post AG tatsächlich beabsichtigten und erfolgten Zustellung des Bescheides gegen Postzustellungsurkunde im Wege der Ersatzzustellung an einen zum Empfang ermächtigten Vertreter einer Gemeinschaftseinrichtung am 12. April 2024 gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lässt sich mit der aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlichen Postzustellungsurkunde nicht führen, da in dieser Postzustellungsurkunde vielmehr eine Ersatzzustellung an eine Beschäftigte eines Geschäftsraumes beurkundet ist, worum es sich bei dem Ankunftszentrum für Asylsuchende bzw. der Erstanlaufstelle in der Oranienburger Straße 285 unzweifelhaft nicht handelt. Eine Postzustellungsurkunde über die möglicherweise tatsächlich beabsichtigte und erfolgte Ersatzzustellung liegt damit nicht vor.

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In der Beauftragung der Zustellung gegen Postzustellungsurkunde manifestiert sich aber der Zustellungswille des Bundesamtes, was Raum für die Heilung von Zustellungsmängeln nach § 8 VwZG eröffnet. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, wenn sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Insoweit hat der Antragsteller als Empfangsberechtigter des an ihn gerichteten Bescheides in der Antragsschrift angegeben, der Bescheid sei ihm am 18. April 2024 zugestellt worden. Dieses Datum ist deshalb für den tatsächlichen Zugang und damit für den Zustellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

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Die einwöchige Antrags- und Klagefrist (vgl. die §§ 36 Abs. 3 Satz 1, 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG) begann damit rechnerisch am 19. April 2024, 0:00 Uhr, zu laufen, endete als Wochenfrist mit Ablauf des 25. April 2024, 24:00 Uhr (§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB), und ist durch die am 24. April 2024 bei Gericht eingegangene Antrags- und Klageschrift gewahrt worden.

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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse eines Antragstellers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf dabei gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 99). Dies ist der Fall, wenn das Bundesamt den Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 93) oder wenn die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) oder die Verneinung prüfungsrelevanter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) ernstlichen Zweifeln unterliegt. Solche ernstlichen Zweifel bestehen hier in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht.

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Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Im Falle der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG). Am Vorliegen dieser Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung mit einer einwöchigen Ausreisefrist bestehen nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel.

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Einem Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter wegen einer politischen Verfolgung (vgl. Art. 16a Abs. 1 GG i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG) steht bereits entgegen, dass der Antragsteller auf dem Landweg und damit aus einem Mitgliedstaat der „Europäischen Gemeinschaften“, nämlich der Europäischen Union in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und sich deshalb nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen kann (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG). Ein Fall des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG liegt nicht erkennbar vor.

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Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG besteht nach summarischer Prüfung nicht. Dafür wäre Voraussetzung, dass sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis e AsylG.

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Das Vorbringen des Antragstellers beim Bundesamt rechtfertigt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsland nicht. Das Bundesamt hat hierzu ausgeführt:

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„Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sein Heimatland wegen gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen verlassen hat, lassen sich dem individuellen Vorbringen des Antragstellers nicht ansatzweise entnehmen. Der Vortrag ist unsubstantiiert und lässt keinen Verfolgungsdruckerkennen. Konkrete, gegen ihn gerichtete Bedrohungen, die zur Ausreise geführt haben, hat ernicht im Ansatz vorgetragen. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller aufgrund seiner politischen Überzeugung oder politischen Aktivitäten im Fokus der türkischen Sicherheitskräftestand. Dem Vortrag sind auch keine Gründe zu entnehmen, dass ihm bei Rückkehr in die Türkei aus diesen Gründen Verfolgung drohen könnte“ (Bescheid S. 3 Abs. 3).

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Dieser Würdigung, der der Antragsteller mit seinem Eilantrag inhaltlich nicht entgegengetreten ist, schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung an. Der Antragsteller ist aller Wahrscheinlichkeit nach unvorverfolgt ausgereist. Er hat bereits keine die Erheblichkeitsschwelle des § 3a Abs. 1 AsylG überschreitende Verfolgungshandlung dargelegt. Seinem Vorbringen lässt sich lediglich unsubstantiiert entnehmen, er glaube, dasselbe Schicksal wie sein Bruder erleiden zu müssen (Gefängnis). Soweit er Schikane und mehrmalige Schläge während des Wehrdienstes vorträgt, überschreiten diese länger zurückliegenden angeblichen Handlungen in einem zeitlich, örtlich und situativ abgegrenzten Lebensabschnitt in gradueller Hinsicht die Erheblichkeitsschwelle ebenfalls nicht. Im Übrigen gab er an, persönlich nicht bedroht worden zu sein. Soweit er im Rahmen eines Familienstreits bei der Polizei habe Aussagen machen müssen und hierbei kurzzeitig Handschellen angelegt bekommen haben und auf den Boden gelegt worden sein soll, fehlt diesem Vorbringen die erforderliche asylrechtliche Relevanz.

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Die Einschätzung des Bundesamtes, die Zugehörigkeit des Antragstellers zum Volk der Kurden rechtfertige die Annahme einer Gruppenverfolgung nicht, begegnet ebenfalls keinerlei rechtlichen Bedenken. Insofern wird auf die Ausführungen des Bundesamtes, denen das Gericht folgt, Bezug genommen und von einer weiteren Begründung abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG, Bescheid S. 3 Abs. 7 bis S. 4 Abs. 3).

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Danach kommt auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht in Betracht.

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Für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist weder etwas dargelegt noch ersichtlich.

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Für prüfungsrelevante inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte.

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Der Antragsteller besitzt auch keinen Aufenthaltstitel.

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Ferner hat das Bundesamt den unbegründeten Asylantrag des Antragstellers zu Recht gem. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Einschätzung des Bundesamtes, die von dem Antragsteller im Asylverfahren vorgebrachten Umstände seien für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (BT-Drs. 20/9463, S. 56) dient die Neufassung des § 30 AsylG der Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 - Richtlinie 2013/32/EU), in welcher Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU diejenigen Fälle abschließend aufzählt, in denen die Mitgliedstaaten nach Art. 32 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU in nationalen Vorschriften die offensichtliche Unbegründetheit eines unbegründeten Asylantrages vorsehen können. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG n.F. setzt dabei Art. 32 Abs. 2, Art. 31 Abs. 8 Buchstabe a) Richtlinie 2013/32/EU um. Damit erfasst die Neufassung des § 30 Abs. 1 AsylG nach der Vorstellung des Gesetzgebers die bisher unionsrechtskonform ausgelegten Fälle der offensichtlichen Unbegründetheit nach § 30 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 bis 6, Abs. 4 und 5 (BT-Drs. 20/9463, S. 57). Dabei enthält die Neufassung sowohl materielle Gründe für eine Entscheidung als offensichtlich unbegründet (Buchstaben a und e) als auch formelle Gründe für eine Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet, ohne dass dieser materiell offensichtlich unbegründet sein muss (Buchstaben b bis d und f bis j). Bei der Auslegung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann danach auf die in der Rechtsprechung hinreichend geklärten Maßstäbe zu § 30 Abs. 1 AsylG a.F. zurückgegriffen werden. Nicht von Belang i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen daher insbesondere dann, wenn es für die Prüfung des Asylantrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich oder unbeachtlich ist. Dies ist wiederum insbesondere der Fall, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in wesentlichen Punkten unsubstantiiert oder in sich widersprüchlich ist. Denn dann ist ein Fall gegeben, in dem an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 – juris, Rn. 18).

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Gemessen an diesem Maßstab ist die Einschätzung des Bundesamtes, die Angaben des Antragstellers seien im konkreten Einzelfall für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang, von Rechts wegen nicht zu beanstanden, denn es fehlt bereits am Vortrag einer Verfolgungshandlung. Zutreffend hat das Bundesamt darauf abgehoben, dass sich dem Vorbringen des Antragstellers keinerlei Hinweise darauf entnehmen lassen, dass er vor seiner Ausreise persönlich bedroht bzw. verfolgt worden ist oder ihm bei Rückkehr in die Türkei Derartiges drohen könnte, und dass sich die Unbegründetheit des Asylantrags förmlich aufdränge (Bescheid, S. 6 Abs. 5).

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Mit diesen Ausführungen ist das Bundesamt zugleich seiner besonderen Begründungspflicht im Hinblick auf den Offensichtlichkeitsausspruch nachgekommen. Es hat § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als maßgebliche Vorschrift sowie deren Voraussetzungen genannt und in der Begründung eindeutig zu erkennen gegeben, dass und warum der Asylantrag nicht nur als (einfach) unbegründet, sondern zudem als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).