Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.06.2024 – 12 L 308/24 A

ECLI:DE:VGBE:2024:0624.VG12L308.24A.00

Orientierungssatz

Es bestehen keine Erkenntnisse für eine konkrete Verfolgungsgefahr für die Familien von Wehrdienstverweigerern  bei Rückkehr nach Tschetschenien. Denn die genannten allgemeinen Drohungen lassen keinen Bezug zu jungen Männern erkennen, die vor Einberufung Tschetschenien verlassen haben und im Ausland leben. (Rn.13)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Mai 2024 – (VG 12 K 309/24 A – anzuordnen,

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über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist unbegründet.

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Das Gericht ordnet gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylantragstellers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts bestehen. Dies ist nur dann anzunehmen, soweit erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

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1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 ff. AsylG) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 Asylgesetz) als unbegründet abzulehnen.

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a. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts, den Antragstellerinnen nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist nach summarischer Prüfung nicht ernstlich zweifelhaft.

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Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

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Als Verfolgung gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffenen ist (§ 3a Abs. 1 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23/12 –, juris Rn. 19). Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 37/18 –, juris Rn. 13). Aufgrund ihrer Mitwirkungspflichten (§ 25 Abs. 1, Abs. 2 AsylG) sind Asylbewerber gehalten, von sich aus die in die eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche nachvollziehbar aufzulösen. Der Vortrag muss insgesamt geeignet sein, den Anspruch des Asylsuchenden lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – BVerwG 9 C 68/81 –, juris Rn. 5). Hieran fehlt es vorliegend.

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Die Antragstellerinnen haben keine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende Verfolgung geschildert.

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In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 15. Mai 2024 gab die Antragstellerin zu 1, die eigenen Angaben nach bereits im September 2022 aus Tschetschenien ausgereist ist und die im Oktober 2022 einen Asylantrag in Deutschland gestellt hat, im Wesentlichen an: Es hänge alles mit dem Krieg in der Ukraine zusammen. Sie hätten Angst. Es würden nicht alle mitgenommen, aber die jungen Männer. Uniformierte hätten ihren Sohn angesprochen, warum er studieren wolle. Ihm sei Geld angeboten worden. Es sei die Angst, dass ihr Sohn in den Krieg geschickt werde. Dies wolle sie nicht. Sie sei wegen ihres Sohnes nach Deutschland gekommen. Bei Rückkehr drohe, dass ihr Sohn mitgenommen werde. Sie selbst befürchte persönlich keine Schwierigkeiten bei ihrer Rückkehr.

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Die von der Antragstellerin zu 1 geschilderten Handlungen, die eine Verfolgung begründen könnten, betreffen insoweit allein ihren Sohn, der ein eigenes Asylverfahren betreibt, aber lassen eine individuell die Antragstellerinnen betreffende Verfolgungshandlung bzw. -gefahr nicht erkennen.

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Auch soweit die Antragstellerinnen im gerichtlichen Verfahren vortragen, bei Rekrutierungsverweigerung seien auch Familienangehörige, und zwar ausdrücklich weibliche Familienangehörige, in Tschetschenien betroffen, ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Tatsachen, die eine solche Schlussfolgerung zulassen, tragen die Antragstellerinnen nicht vor. Ihnen gegenüber erfolgte Bedrohungen oder Ankündigungen über Konsequenzen im Falle der Wehrdienstverweigerung ihres Sohnes bzw. ihres Bruders schildern sie nicht. Die seitens der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 7. Juni 2024 geäußerte Ansicht, dass die Antragstellerinnen unverfolgt ausgereist seien, ist daher zutreffend. Den von den Antragstellerinnen in Bezug genommenen Auskünften lässt sich eine Verfolgungsgefahr für die Antragstellerinnen nicht entnehmen. Aus dem Bericht der European Union Agency for Asylum (EUAA]) “COI QUERY: The Russian Federation - Major developments in the Russian Federation in relation to political opposition and military service (1 November 2022 to 16 February 2023)” ergibt sich nicht eine drohende Verfolgungsgefahr bei Rückkehr der Antragstellerinnen in ihr Heimatland. Dort wird lediglich im Zusammenhang mit in Tschetschenien illegal entführten oder verhafteten Männern berichtet, die aufgefordert worden seien, sich an den Feindseligkeiten in der Ukraine zu beteiligen und dabei unter anderem gedroht worden sei, ihre Verwandten zu entführen und ihre weiblichen Verwandten verschiedenen demütigenden Verfahren auszusetzen. Im Gegensatz zu den dort geschilderten Umständen befindet sich der volljährige Sohn der Antragstellerin zu 1 nicht im Gewahrsam staatlicher Behörden und die zwangsweise Einziehung zum Wehrdienst ist ihm bisher selbst nicht angedroht worden. Auch hat er noch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Auf die von den Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 19. Juni 2024 übersandte Niederschrift über die Anhörung des Sohnes der Antragstellerin zu 1 wird Bezug genommen. Auch aus dem Bericht der European Union Agency for Asylum ( EUAA]) „The Russian Federation – Military service“ vom Dezember 2022 folgt nichts Anderes. Hier wird lediglich von einer allgemein Drohung des Präsidenten Tschetscheniens, Kadyrow, berichtet, wonach einkommensschwachen Familien, deren junge Männer die Einschreibung zum Militär ablehnten, Sozialleistungen verweigert werden sollen. Auch aus der in dem Bericht geschilderten Drohung des Vorsitzenden des Ausschusses für zivile Hilfe, wonach die Familien von Wehrdienstverweigerern verfolgt werden könnten, lässt sich eine konkrete Verfolgungsgefahr für die Antragstellerinnen bei Rückkehr nach Tschetschenien nicht ableiten. Denn die genannten allgemeinen Drohungen lassen keinen Bezug zu jungen Männern erkennen, die vor Einberufung Tschetschenien verlassen haben und im Ausland leben. Ebensowenig zeigen die von den Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 19. Juni 2024 vorgelegten Zeitungsberichte, wonach der tschetschenische Präsident angeordnet habe, dass Familienmitglieder von Tätern, die sich „dem Strafrecht entziehen und nicht aufzufinden sind“, zur Rechenschaft gezogen werden sollen, eine konkrete Gefahr für die Antragstellerinnen auf. Hierbei ist nochmals zu betonen, dass der Sohn der Antragstellerin zu 1 im Alter von 17 Jahren aus der Russischen Föderation ausgereist und eigenen Angaben nach noch nicht einberufen worden ist.

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b. Die Entscheidung des Bundesamts, den Antragstellerinnen nicht den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, begegnet nach summarischer Prüfung ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln.

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Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).

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Dass den Antragstellerinnen in Russland ein solcher ernsthafter Schaden drohen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die pauschal vorgetragene, rein subjektive Befürchtung einer Verfolgung zur Erpressung des Sohnes der Antragstellerin zu 1 lässt den Schluss auf einen drohenden Schaden nicht zu. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1 a. sowie des angegriffenen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).

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c. Ein Anspruch der Antragstellerinnen auf einen „Schutzstatus“ über das Familienasyl im Sinne des § 26 AsylG besteht entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen nicht. Denn sogenanntes Familienasyl setzt voraus, dass der Sohn der Antragstellerin zu 1 als Minderjähriger unanfechtbar als Flüchtling anerkannt bzw. ihm subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist (vgl. § 26 Abs. 3, 5 AsylG). Dies ist hier nicht der Fall.

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2. Auch die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet begegnet keinen Bedenken.

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Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (in der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Fassung des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 26. Februar 2024, BGBl I Nr. 54) ist ein unbegründeter Asylantrag nunmehr als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrages nicht von Belang sind. Mit der Neufassung der Vorschrift hat der Gesetzgeber Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. a RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) umgesetzt. Entsprechend setzt die gerichtliche Ablehnung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch nach der Neufassung des § 30 AsylG in einem Fall wie hier voraus, dass die asylbegehrenden Personen offensichtlich nur Umstände vorgebracht hat, die für die Frage nicht von Belang sind, ob sie als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) anzuerkennen sind. Dabei muss sich das Offensichtlichkeitsurteil auf die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG und die Voraussetzungen des internationalen Schutzes im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beziehen, anderenfalls ist von dem Offensichtlichkeitsausspruch insgesamt abzusehen (vgl. nur Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 40. Aufl., 2024, § 30 AsylG Rn. 9).

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So liegt es hier, denn nach dem Gesagten sind individuelle die Antragstellerinnen betreffende Verfolgungshandlungen nicht im Ansatz erkennbar. Hierauf stützt auch das Bundesamt im Wesentlichen seine Entscheidung.

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Weiter ist auch die Möglichkeit der Gewährung von Familienasyl und die Zuerkennung internationalen Schutzes für Familienangehörige nach § 26 AsylG in den Blick zu nehmen (vgl. Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 40. Aufl. 2024 § 30 AsylG Rn. 11; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 30 AsylG Rn. 7). Der Tatbestand des § 26 AsylG darf dabei ebenfalls qualifiziert, d.h. offensichtlich nicht vorliegen. Nur wenn Familienasyl ebenfalls ohne weiteres versagt werden muss, ist der Asylantrag insgesamt eindeutig aussichtslos. Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl aus den unter 1 c. genannten Gründen nicht vor.

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3. Die Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, ist nicht zu beanstanden.

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a. Nach § 77 Abs. 3 AsylG wird wegen des Fehlens eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für die Antragstellerinnen in die Russische Föderation auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.

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b. Gegen die Feststellung des Bundesamtes, dass ein Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt, ist ebenfalls nichts zu erinnern.

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Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.

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Die Antragstellerinnen haben diesbezügliche Gefahren nicht behauptet.

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4. Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).