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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.06.2024 – 3 L 291/24

ECLI:DE:VGBE:2024:0628.3L291.24.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners sowie die vorläufige Wiederholung des praktischen Prüfungsteils der staatlichen Prüfung zum Podologen.

2

Der Antragsteller unterzog sich im Februar und März 2023 erstmals der staatlichen Prüfung für den Beruf des Podologen. Den schriftlichen Teil sowie den mündlichen Teil bestand er jeweils mit der Note „ausreichend“, im praktischen Teil erfolgte die Bewertung mit „mangelhaft“. In der am 13. September 2023 durchgeführten Wiederholungsprüfung erzielte er im praktischen Teil erneut das Ergebnis „mangelhaft“. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2023 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller die einzelnen Ergebnisse sowie das endgültige Nichtbestehen der Prüfung mit.

3

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, in dem der Antragsteller eine Voreingenommenheit der zwei Fachprüferinnen rügte, schlossen die Beteiligten am 9. Februar 2024 einen außergerichtlichen Vergleich, in dessen Folge der Antragsgegner den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen vom 10. Oktober 2023 aufgehoben und dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt hat, den Prüfungsteil 3 (praktischer Teil) erneut zu wiederholen, unter Einsatz von Fachprüferinnen, die den Antragsteller bisher noch nicht geprüft haben.

4

Die Wiederholung der praktischen Prüfung fand am 12. März 2024 statt. Mit Bescheid vom 26. März 2024 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller das endgütige Nichtbestehen der Prüfung mit. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

5

Am 21. Mai 2024 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, der ihm inzwischen vorliegende Verwaltungsvorgang sei nicht vollständig. Es fehle jedenfalls Korrespondenz zwischen den Beteiligten, die nach GGO I und GGO II zu verakten gewesen wäre. Entgegen der zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung über die Modalitäten der Wiederholungsprüfung habe die aus seiner Sicht befangene Schulleiterin Frau W... an der Wiederholung des praktischen Prüfungsteil teilgenommen, was zu seiner nachhaltigen Verunsicherung geführt habe. Die Prüfung sei mit acht Stunden Dauer unzumutbar lang gewesen. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass er ansonsten gezwungen sei, auf unabsehbare Zeit sein praktisches Prüfungswissen vorzuhalten.

6

Der Antragsteller beantragt wörtlich,

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1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vollumfängliche und transparente Auskunft bzw. Akteneinsicht nach dem materiell-rechtlichen Aktenbegriff in die gesamte foliierte Prüfungsakte bzw. den Verwaltungsvorgang, insbesondere,

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a) die für die, während der und nach den Prüfungsleistungen angefertigten Voten, Bewertungsbegründungen und Prüfungsprotokollen zur Wiederholungsprüfung vom 12. März 2024 mit den Rügen des Antragstellers zum Verfahrensablauf,

9

b) die aufgrund des Vergleichsschlusses beruhende Ladung zum Prüfungstermin am 12. März 2024,

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c) den versprochenen, aber dem Antragsteller bislang vorenthaltenen Ablaufplan zur Wiederholungsprüfung,

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d) die Dokumentation zum Vorgespräch am 5. März 2024,

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e) die nachweisliche Organisation und Planung von Modellen für den praktischen Prüfungsteil am 12. März 2024,

13

f) die aufgrund des Vergleichsschlusses beruhende Neuauswahl und -bestellung der Prüfer:innen,

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jedenfalls insoweit zu gewähren, dass diese Aktenbestandteile in Kopie an das besonderes elektronisches Anwaltspostfach des Unterzeichners übermittelt werden,

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2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Wiederholung des praktischen Prüfungsteils mit neu ausgewählten und bestellten Prüfern:innen – und ebenfalls ohne die erneute Anwesenheit, Mitwirkung und Beeinflussung durch die Prüferin Frau W... – zeitnah an einer anderen, als der staatlich anerkannten Schule für Podologie in Berlin, ggf. im Rahmen der Amtshilfe in einem anderen Bundesland, zu gestatten,

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3. hilfsweise zum Antrag zu Ziff. 2, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Wiederholung des praktischen Prüfungsteils mit neu ausgewählten und bestellten Prüfern:innen – und ebenfalls ohne die erneute Anwesenheit, Mitwirkung und Beeinflussung durch die Prüferin Frau W... – zeitnah an der bisherigen Schule unter Anwesenheit von zwei staatlich anerkannten Podologen:innen, die der Antragsteller aussuchen kann, zu gestatten,

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4. äußerst hilfsweise zum Antrag zu Ziff. 3, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Wiederholung des praktischen Prüfungsteils mit neu ausgewählten und bestellten Prüfern:innen – und ebenfalls ohne die erneute Anwesenheit, Mitwirkung und Beeinflussung durch die Prüferin Frau W... – zeitnah an der bisherigen Schule zu gestatten.

18

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

20

Er habe inzwischen den vorhandenen Verwaltungsvorgang übermittelt. Soweit die Schulleiterin W... an der Vorbereitung des Prüfungsplatzes teilgenommen und die Prüfung freigegeben habe, stelle dies keine Beteiligung an der Prüfung dar. Aus ihrer eigenen Darstellung folge nichts anderes. Die Bewertung der Prüfungsleistung des Antragstellers sei unabhängig durch die beiden Fachprüferinnen erfolgt.

II.

21

Die Anträge zu 1 und 2 haben keinen Erfolg.

22

1. Der Antrag auf „vollumfängliche und transparente Auskunft bzw. Akteneinsicht nach dem materiell-rechtlichen Aktenbegriff in die gesamte foliierte Prüfungsakte bzw. den Verwaltungsvorgang“ ist unzulässig.

23

Dem Antrag steht zwar nicht die Vorschrift des § 44a VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Zwar stellt die Gewährung von Akteneinsicht während eines laufenden Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. i.V.m. § 9 VwVfG grundsätzlich eine Verfahrenshandlung gemäß § 44a VwGO dar. Im Prüfungsrecht gebieten Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG es jedoch, dass der Prüfling sein Recht auf Akteneinsicht isoliert gerichtlich durchsetzen kann, um substantiierte Einwendungen gegen die Prüfungsbewertung zu erheben (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2028 – VG 12 L 214.18 –, juris Rn. 5).

24

Mit § 14 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV – vom 18. Dezember 2001, BGBl. 2002 I S. 12, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juni 2023, BGBl. 2023 I Nr. 148) steht dem Antragsteller auch grundsätzlich eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage zur Verfügung. Danach ist dem Prüfling auf Antrag nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

25

Allerdings ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zwischenzeitlich entfallen. Auf den Antrag auf Akteneinsicht hatte der Antragsgegner den Verwaltungsvorgang zwar zunächst nicht vollständig übermittelt, was nach dessen Vortrag versehentlich geschehen ist. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist Anfang Juni 2024 jedoch der auch dem Gericht vorliegende Verwaltungsvorgang (in zwei Dateien) vollständig elektronisch übermittelt worden.

26

Für den Antrag zu 1 a besteht in der Folge kein rechtliches Bedürfnis mehr. In diesem Verwaltungsvorgang findet sich das während der Prüfung des Antragstellers angefertigte Protokoll (Bl. 41 ff. VV) nebst den von den Fachprüferinnen ausgefüllten Bewertungsbögen über die podologischen Behandlungsmaßnahmen (Bl. 62 f., 76 ff. VV), den Bewertungsbögen Orthonyxie (Bl. 64 ff., 79 ff. VV), den Bewertungsbögen Orthosen (Bl. 66 ff., 81 ff. VV) und den Anamnesebögen (Bl. 67 ff. VV). Ebenso findet sich das Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom 9. April 2024 mit den erhobenen Verfahrensrügen in dem Verwaltungsvorgang (Bl. 45 VV) und die im Überdenkungsverfahren eingeholten Stellungnahmen der beiden Fachprüferinnen vom 30. April 2024 (Bl. 58 ff., 71 ff. VV).

27

Entsprechendes gilt, sofern der Antragsteller Einsicht in die Ladung zum Prüfungstermin begehrt (vgl. Antrag zu 1 b). Die Mitteilung des Prüfungstermins vom 12. März 2024 erfolgte zugleich mit der Zulassung zur staatlichen Prüfung – Wiederholungsprüfung vom 21. Februar 2024 und ist in den Akten enthalten (Bl. 38 VV). Überdies müsste das Ladungsschreiben dem Antragsteller vorliegen, weshalb sich die Frage stellt, inwiefern er Einsicht in diesen Aktenbestandteil benötigt, um substantiierte Rügen im Prüfungsverfahren zu erheben.

28

Sofern der Antragsteller des Weiteren einen ihm „versprochenen“, aber bislang „vorenthaltenen Ablaufplan zur Wiederholungsprüfung“ in dem zur Verfügung gestellten Verwaltungsvorgang vermisst, findet sich ein solcher zum einen auf Bl. 54 VV, in der Anlage zu der Stellungnahme der Schulleiterin Frau W... vom 30. April 2024. Nach deren unwidersprochenen Ausführungen handelt es sich um einen Zeitplan, der bereits im Unterricht Thema war und den Schülern der Schule auf der Lernplattform Moodle zur Verfügung gestellt wurde. Der Antrag zu 1 c geht damit ebenfalls ins Leere, zumal es dem Antragsteller zum anderen unbenommen bleibt, das Fehlen eines Ablaufplans – der allerdings nach der zugrundeliegenden PodAPrV zur Vorbereitung der Prüfung nicht vorgesehen ist und damit nicht Bestandteil der Prüfungsakten wird – als verfahrensfehlerhaft zu rügen.

29

Der Antrag zu 1 d – Vorlage der Dokumentation zum Vorgespräch – ist aus denselben Gründen unzulässig. Der E-Mail-Verkehr zu der Organisation des Vorgesprächs vom 5. März 2022, welches Teil der Vergleichsvereinbarung vom 9. Februar 2024 war, findet sich auf den Bl. 56 f. VV, zum Inhalt äußern sich die Fachprüferinnen jeweils in ihren Stellungnahmen vom 30. April 2024 (Bl. 58, 71 VV). Eine darüberhinausgehende „Dokumentation“ ist rechtlich beanstandungsfrei nicht erfolgt.

30

Soweit der Antragsteller in dem Verwaltungsvorgang die Organisation und Planung der Patienten für den praktischen Prüfungsteil vermisst, obliegt dies nach § 7 Abs. 2 Satz 1 PodAPrV den Fachprüferinnen und findet nicht notwendigerweise Eingang in den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners und die Prüfungsunterlagen. Hierbei handelt es sich lediglich um Vorbereitungshandlungen, die für das Prüfungsverfahren ersichtlich nicht von Bedeutung sind und damit nicht dem materiellen Aktenbegriff unterfallen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Auflage 2022, § 29, Rn. 14 a). Vorliegend musste die Auswahl zudem kurzfristig geändert werden, da die eigentlich vorgesehenen Modelle wegen des GdL-Streiks an diesem Tag abgesagt hatten, was nach dem übereinstimmend geschilderten zeitlich knappen Ablauf eine Verschriftlichung dieses Vorgangs überdies unwahrscheinlich und entbehrlich macht. Unabhängig von einer Einsicht in den Verwaltungsvorgang war es dem Antragsteller überdies möglich, die Auswahl oder Geeignetheit der Modelle zu rügen, sofern er insoweit rechtliche Bedenken hegt.

31

Dies gilt auch für die Neuauswahl und Bestellung der beiden Fachprüferinnen – Antrag zu 1 f –, die nach der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung vom 9. Februar 2024 keine sein durften, die den Antragsteller bereits geprüft hatten. Zu der Auswahl der neuen Fachprüferinnen findet sich zwar in dem übersendeten Verwaltungsvorgang des Antragsgegners nichts, obwohl dieser nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PodAPrV (auch) die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, mithin die Fachprüferinnen, bestellt. Bedenken gegen die ordnungsgemäße Bestellung und Geeignetheit der beiden Fachprüferinnen kann der Antragsteller jedoch auch ohne Kenntnis von dem konkreten Bestellungsvorgang erheben, sofern er deren fachliche Geeignetheit in Zweifel ziehen will, weshalb es der weiteren Geltendmachung seines Akteneinsichtsanspruchs im Wege des Eilrechtsschutzes nicht bedarf.

32

Sofern der Antragsteller seinen Antrag zu 1 insgesamt trotz zwischenzeitlichen Erhalts des Verwaltungsvorgangs mit der Begründung nicht für erledigt erklärt hat, die geltend gemachten Aktenbestandteile seien wesentlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit aller (Teil-)Prüfungsentscheidungen, trifft dies nach Vorstehendem gerade nicht zu. Sofern er weiter der Auffassung ist, es müsse zeitnah überprüfbar sein, ob der Antragsgegner seiner Pflicht zur Führung ordnungsgemäßer und wahrheitsgetreuer Akten hinreichend genug nachgekommen sei, ist dies nicht Gegenstand des isoliert verfolgbaren Anspruchs auf Akteneinsicht. Dieser soll in prüfungsrechtlichen Eilverfahren lediglich dazu dienen, substantiierte Einwendungen gegen die Prüfungsbewertung erheben zu können (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2028 – VG 12 L 214.18 –, a.a.O.). Nur in den Fällen besteht ein besonderes Eilbedürfnis, wenn die begehrte Akteneinsicht dem Einleiten eines Überdenkungsverfahrens dienen soll, mit dem die Zulassung zu einer mündlichen – oder wie hier praktischen – Prüfung erreicht werden soll (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 202 m.w.N.). Bei Eingang des Eilantrags am 21. Mai 2024 lagen die für eine Erhebung von Bewertungsrügen erforderlichen Bewertungsbegründungen der beiden Fachprüferinnen vom 30. April 2024 – die auf die Rügen des Antragstellers eingehen – jedoch längst vor.

33

Die zu der Behauptung, die Akten des Antragsgegners seien nicht ordnungsgemäß und nicht wahrheitsgemäß geführt, eingereichten eigenen Dokumente betreffen im Übrigen allein die dem Vergleich vom 9. Februar 2024 vorgehenden Verhandlungen, weshalb deren Kenntnis für die Rüge von Bewertungs- oder Verfahrensfehlern im Hinblick auf die zeitlich nachfolgende und in Erfüllung dieser Vereinbarung folgende praktische Prüfung ebenfalls unerheblich ist.

34

2. Der Antrag auf vorläufige Wiederholung der Prüfung für den praktischen Teil ist – einschließlich der Hilfsanträge – zulässig, aber unbegründet.

35

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).

36

Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Soweit der Antragsteller die Durchführung seiner Prüfung über den praktischen Teil am 12. März 2024 als verfahrensfehlerhaft rügt und damit einen Anspruch auf eine vorläufige Wiederholung dieses Prüfungsteils zu begründen sucht, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg.

37

Rechtsgrundlage für die von dem Antragsteller abgelegte staatliche Prüfung sind die Regelungen der PodAPrV.Nach § 2 Abs. 1 PodAPrV umfasst die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 4 des Podologengesetzes einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Der Prüfling legt die Prüfung nach Absatz 1 bei der Schule für Podologinnen und Podologen (Schule) ab, an der er die Ausbildung abschließt, § 2 Abs. 2 PodAPrV. Nach § 3 Abs. 1 PodAPrV wird bei jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht: einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender (Nr. 1) sowie mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen mindestens eine Prüferin Ärztin oder ein Prüfer Arzt (Nr. 3 Buchstabe a) und eine Prüferin Podologin oder ein Prüfer Podologe (Nr. 3 Buchstabe b) sein muss. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet auf Antrag des Prüflings die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest, § 4 Abs. 1 PodAPrV. Hat der Prüfling ein Fach der praktischen Prüfung oder – wie der Antragsteller – die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er nach § 10 Abs. 4 PodAPrV zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern bestimmt wurden. Dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, darunter mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet.

38

a) Diesen Vorgaben entspricht die Wiederholungsprüfung des Antragstellers. Er wurde ausweislich der Mitteilung des von dem Antragsgegner eingesetzten Prüfungsausschussvorsitzenden R... vom 21. Februar 2024 zu der – vergleichsweise eingeräumten – Wiederholungsprüfung am 12. März 2024 zugelassen, nachdem er bereits am 14. Juni 2023 den Antrag auf Zulassung zur staatlichen Wiederholungsprüfung gestellt und seine weitere Teilnahme an der Ausbildung nachgewiesen hatte.

39

Die Wiederholung der praktischen Prüfung fand am 12. März 2024 in den Räumlichkeiten der von ihm zuvor besuchten Schule vor den beiden Fachprüferinnen Frau F... und Frau P... statt. Anhaltspunkte dafür, dass nicht zumindest eine der beiden Fachprüferinnen wie von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b PodAPrV vorgeschrieben, Podologin ist, bestehen nicht. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass auf dem Vordruck zur Besetzung des Prüfungsausschusses am 12. März 2024 nur diese beiden Fachprüferinnen unterschrieben haben, wohingegen das Feld für „Vorsitzende/r“ frei geblieben ist (vgl. Bl. 42 VV). Dies entspricht den rechtlichen Vorgaben der PodAPrV für den praktischen Teil der Prüfung. Denn nach § 7 Abs. 3 Satz PodAPrV ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Hieraus folgt, dass eine Anwesenheit des Prüfungsvorsitzenden gerade nicht erforderlich ist. Ihm obliegt es in diesem Zusammenhang lediglich – gegebenenfalls im Nachgang der Prüfung wie hier –, aus den Noten der Fachprüferinnen die Prüfungsnote für den praktischen Teil das arithmetische Mittel als Prüfungsnote zu bilden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 PodAPrV) und dem Prüfling über das Nichtbestehen eine schriftliche Mitteilung zu machen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 PodAPrV). Letzteres erfolgte durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses R... mit Mitteilung vom 26. März 2024. Auf die aufgehobene Wiederholungsprüfung vom 13. September 2023 kommt es nicht mehr an.

40

Das in dem Verwaltungsvorgang befindliche Protokoll entspricht zudem den Vorgaben des § 8 PodAPrV, wonach eine Niederschrift über die Prüfung zu fertigen ist, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung hervorgehen.

41

b) Soweit der Antragsteller rügt, dass die Schulleiterin W... entgegen der vorher getroffenen Vereinbarung an der Prüfung mitgewirkt und durch ihre negativ beeinflussende Anwesenheit erheblichen Einfluss auf das Prüfungsgeschehen genommen habe, kann er damit nicht durchdringen. Gegen ihre grundsätzliche Anwesenheit am Prüfungstag, ihre Einweisung an den Arbeitsplatz und ihre Anwesenheit bei der Frage, ob der Antragsteller prüfungsfähig sei, bestehen keine Bedenken. Insbesondere widerspricht dies nicht der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung vom 9. Februar 2024. Danach ist in Ziffer 4 geregelt: „Als Fachprüferinnen werden zwei Prüferinnen eingesetzt, die Herrn H... bisher in den nicht bestandenen Prüfungsteilen nicht geprüft haben.“ Unstreitig waren als Fachprüferinnen Frau F... und Frau P...eingesetzt, die den Antragsteller zuvor noch nicht geprüft hatten, weshalb diese dem Antragsteller auch – dem weiteren Vergleichstext in Ziffer 4 entsprechend – eine vorherige Konsultation ermöglichten. Weiteres ist zwischen den Beteiligten insoweit nicht vereinbart worden. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass sogar explizit die Abwesenheit von Frau W... am Prüfungstag oder im Umfeld zur Prüfung vereinbart worden wäre. Hierzu schweigt die Vereinbarung vom 9. Februar 2024.

42

Soweit Frau W... vor Beginn der Prüfung anwesend war, sich in der Funktion als Leiterin der Schule um den Ersatz der ausgefallenen Modelle gekümmert hat und in der Pause zwischen den beiden Prüfungsteilen dafür gesorgt hat, dass das vorbereitete Desinfektionswasser mit mehr Flüssigkeit angesetzt worden ist, verstößt ihre Anwesenheit auch nicht gegen Vorschriften der PodAPrV. Als Schulleiterin hat sie grundsätzlich dafür zu sorgen, dass Prüfungen, die in ihrem Verantwortungsbereich stattfinden, ordnungsgemäß beginnen und an einem geeigneten Platz stattfinden können. Übereinstimmend geben die beiden Fachprüferinnen in ihren Stellungnahmen an, dass Frau W... vor Prüfungsbeginn um 8.41 Uhr bzw. nach der Eröffnung der Prüfung den Praxisraum verlassen habe und nicht noch einmal zurückgekehrt sei.

43

Nichts anderes schildert der Antragsteller letztlich in seiner eidesstattlichen Versicherung. Dieser ist überdies zu entnehmen, dass er nach Einrichten des Arbeitsplatzes (mit Austausch des vorhandenen Fräsers, Erörterung der fehlenden Arbeitsschürze mit Frau W..., Korrektur des Aufsatzes des Wischeimers) und Organisation eines Austauschmodells anfänglich verunsichert gewesen sei, dann den ersten Prüfungsteil jedoch aus seiner Sicht erfolgreich absolviert habe und auch der zweite Prüfungsteil gut verlaufen sei. Frau W... habe er nach dem ersten Prüfungsteil im Hygieneraum angetroffen, wo sie sich um das Desinfektionswasser gekümmert habe. Diese positive Stimmung schildert auch seine Mutter in der von ihr vorliegenden Versicherung. Von einer negativen Beeinflussung des Geschehens nach Beginn der Prüfung ist hingegen keine Rede.

44

Dass der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers, der umfangreich zu der angeblichen Beeinflussung des Prüfungsgeschehens durch Frau W... ausführt, ebenfalls an diese weitergeleitet hat mit der Bitte um Stellungnahme, ist weder rechtswidrig noch verstößt dies gegen Datenschutzrecht. Es entspricht vielmehr rechtstaatlichem Handeln, dem von erheblichen Vorwürfen Betroffenen hierzu die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und anzuhören, zumal auch die Zustände an der Schule selbst kritisiert wurden, was unmittelbar die Schulleitung betrifft. Der Stellungnahme von Frau W... vom 30. April 2024 ist auch – anders als dies der Antragsteller meint – mitnichten zu entnehmen, dass diese an der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistung teilgenommen oder diese sonst beeinflusst hat. Soweit diese darin ausführt, die fehlende Arbeitsschürze sei nicht in die Bewertung mit eingeflossen, will sie ersichtlich darauf hinweisen, dass dieser Aspekt auch den Fachprüferinnen bekannt war. Dies gilt auch, soweit sie ausführt, der Zustand des Arbeitsplatzes sei nicht in die Bewertung eingeflossen und erst nach der Prüfung aufgefallen.

45

Letztlich hätte es an dem Antragsteller gelegen, die seiner Ansicht nach gegen die getroffene Vereinbarung vom 9. Februar 2024 verstoßende Anwesenheit der Frau W... am Tag der Prüfung unverzüglich zu rügen und die Prüfung gegebenenfalls unter Hinweis hierauf nicht anzutreten, erst recht, wenn bei ihm der (anfängliche) Eindruck entstanden war, diese würde die Prüfung leiten. Die behauptete Frage an die beiden Fachprüferinnen vor Beginn der Prüfung – diese als wahr unterstellt –, ob er der Anweisung der Frau W... folgen solle, die fehlende Arbeitsschutzschürze zu ignorieren, reicht hierfür nicht aus. Seine Behauptung in der eidesstattlichen Versicherung, er habe nach der Prüfung moniert, dass ihm das Ergebnis der Prüfung nach deren Ende nicht unmittelbar mitgeteilt worden sei, dies mehrere Wochen der Ungewissheit bedeuten würde, so dass er auch die Gesamtdauer der Prüfung sowie die anderen Prüfungsumstände beanstandet habe, bleibt hinsichtlich der angeblich direkt erhobenen Rügen zu unkonkret. Soweit der Antragsteller die Anwesenheit der Frau W... nach Aktenlage erst mit seinem Widerspruch gegen die Mitteilung des Nichtbestehens als verfahrensfehlerhaft gerügt hat, ist dies jedenfalls zu spät. Verletzt ein Prüfling seine Obliegenheit, Verfahrensfehler zu rügen, kann er diesen Mangel des Prüfungsverfahrens später nicht mehr geltend machen (vgl. Fischer/Jeremias/ Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 215 m.w.N.).

46

c) Auch die behauptete Überschreitung der zulässigen Prüfungszeit hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Nach § 7 Abs. 1 PodAPrV bezieht sich die Prüfung im praktischen Teil auf die beiden Fächer „Podologische Behandlungsmaßnahmen“ und „Podologische Materialien und Hilfsmittel“. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling im Fach 1 nicht länger als 120 Minuten und im Fach 2 nicht länger als 180 Minuten dauern, § 7 Abs. 2 Satz 2 PodAPrV.

47

Diese Vorgaben wurden jeweils beachtet. Nach dem Prüfungsprotokoll begann der erste Prüfungsteil um 8.41 Uhr, der zweite Prüfungsteil – nach einer kleinen Pause – um 10.36 Uhr. Der erste Prüfungsteil hat damit ersichtlich weniger als 120 Minuten gedauert und lag im vorgegebenen zeitlichen Rahmen. Der zweite Prüfungsteil begann laut Protokoll um 10.36 Uhr. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Teil insgesamt länger als die für die Prüfungsleistung vorgeschriebenen 180 Minuten gedauert hat, liegen nicht vor. Insbesondere ergeben sich aus den Kurzprotokollen von dieser Prüfung wie auch aus den ausführlichen Stellungnahmen der Fachprüferinnen Frau P... und Frau F... vom 30. April 2024 nicht, dass der Antragsteller die vorgegebene Prüfungszeit nicht eingehalten hätte. Frau P... führt aus, dass der Antragsteller im zweiten Prüfungsteil die für die Anfertigung der Hilfsmittel (Orthosen-Rohling, Nagel-Positivabdruck, Nagelspanne) vorgesehen 100 Minuten vollends ausgeschöpft habe.

48

Gegenteiliges ergibt sich weder aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers noch aus derjenigen seiner Mutter. Hier wird zwar im Wesentlichen übereinstimmend dargelegt, dass „die Prüfung erst um 16.45 Uhr beendet“ gewesen und der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt die Schule verlassen habe bzw. die „Prüfung … insgesamt über acht Stunden“ gedauert habe. Der Antragsteller geht jedoch rechtsirrig davon aus, dass sich die von der PodAPrV insoweit vorgesehene Prüfungszeit von maximal (120 + 180 =) 300 Minuten, sechs Zeitstunden, auf die gesamte Anwesenheit am Prüfungsort bezieht – die hier einschließlich Pausen und Warten auf die Ersatzpatienten acht Stunden gedauert haben mag.

49

Das Vorbereiten des Arbeitsplatzes und das Warten auf die Patienten gehören jedoch nicht zur Prüfungszeit, ebenfalls nicht Beratungspausen bzw. zwischenzeitliche Abnahmen und Begutachtungen von Behandlungsergebnissen durch die Fachprüferinnen und das zwischenzeitliche sowie abschließende Aufräumen des Arbeitsplatzes – welches wie von Frau W... zutreffend ausgeführt (vgl. deren Stellungnahme vom 30. April 2024), daher nicht in die Bewertung einfließt. Inhalt der praktischen Prüfung ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PodAPrV die podologische Behandlung von zwei Patienten oder Patienten nach vorheriger Befunderhebung einschließlich jeweils mindestens einer Nagel- und einer orthotischen Korrekturmaßnahme. Allein auf diese beiden podologischen Behandlungen einschließlich der Anfertigung der Hilfsmittel beziehen sich die zeitlichen Vorgaben in § 7 Abs. 2 Satz 2 PodAPrV. Eine Überschreitung insoweit behauptet auch der Antragsteller nicht. Dass der Prüfungstag länger als die Prüfungsdauer von 300 Minuten ist, konnte dem Antragsteller im Übrigen aus dem Ablaufplan bekannt sein, die nach der Stellungnahme von Frau W... vom 30. April 2024 auf der Lernplattform Moodle hochgeladen und dem Antragsteller zugänglich war. Hier wird der zeitliche Ablauf insgesamt mit 440 Minuten angegeben, also sieben Zeitstunden und 20 Minuten. Bei der Prüfung des Antragstellers verzögerte sich dieser Ablauf noch wegen des unerwarteten Ausfalls der vorgesehenen Patienten aufgrund des GdL-Streiks.

50

d) Substantiierte Bewertungsrügen hat der Antragsteller nicht erhoben.

51

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das prüfungsrechtliche Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt. Im Hinblick auf die begehrte faktische Vorwegnahme der Hauptsache bezüglich der Akteneinsicht war hingegen der Auffangwert voll anzusetzen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2028 – VG 12 L 214.18 –, juris, Rn. 12).