Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.07.2024 – 41 K 145/24 A

ECLI:DE:VGBE:2024:0722.41K145.24A.00

Tenor

Die Abschiebungsandrohung (Tenorpunkt 5) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Tenorpunkt 6) in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Mai 2022 wird hinsichtlich beider Kläger aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren Asyl und internationalen Schutz.

2

Sie sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und stammen aus X.... Die 1977 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des 2015 geborenen Klägers zu 2).

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Am 20. November 2019 reiste der Vater des Klägers zu 2), Herr T... (Vater), nach Deutschland ein. Am 15. November 2021 stellte das Landesamt für Einwanderung ihm eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern aus.

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Am 19. März 2022 reisten die Kläger auf dem Landweg nach Deutschland ein. Am 28. März 2022 stellten sie einen Asylantrag.

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Bei ihrer Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 20. Mai 2022 gab die Klägerin zu 1) im Wesentlichen an, sie sei nur wegen ihres Kindes, des Klägers zu 2), nach Deutschland gekommen. Sie habe in der Türkei viele Probleme gehabt. Es sei schwierig gewesen, dort allein mit dem Kind zu sein. Das Kind habe zu seinem Vater gewollt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27. Mai 2022, welcher als am 3. Juni 2022 zugestellt gilt, lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte die Kläger unter Setzung einer Frist von einer Woche zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf, drohte ihnen anderenfalls die Abschiebung in die Türkei an, befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate und begründete dies alles im Wesentlichen damit, dass der Vortrag nicht dazu geeignet sei, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung festzustellen. Der Asylantrag sei als offensichtlich unbegründet abzulehnen gewesen, da die Kläger nur aufgrund einer allgemeinen Notsituation und aus wirtschaftlichen Gründen in Deutschland seien. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen ebenfalls offensichtlich nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

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Hiergegen haben die Kläger am 8. Juni 2022 Klage erhoben. Sie reichen ein Urteil des türkischen Familiengerichts G... vom 2. November 2022 ein. Nach dessen Feststellungen wurde die Ehe der Klägerin zu 1) und des Vaters am 12. September 2017 geschieden und das alleinige Sorgerecht für den Kläger zu 2) seinerzeit der Klägerin zu 1) übertragen. Ferner wurde mit diesem Urteil das alleinige Sorgerecht für den Kläger zu 2) nunmehr dem Vater übertragen und eine Umgangsregelung für die Klägerin zu 1) verfügt. Die Klägerin zu 1) trägt weiter vor, sie habe erhebliche Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts durch die Familienmitglieder, insbesondere ihren Vater, erfahren. Sie sei aufgrund ihrer Scheidung von ihrem Ehemann diskriminiert und erniedrigt worden.

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Die Kläger beantragen schriftsätzlich,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Mai 2022 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen,

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hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Republik Türkei vorliegt,

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hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Mai 2022 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen,

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und bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.

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Am 12. September 2023 erteilte das Landesamt für Einwanderung den Klägern jeweils eine Duldung.

Entscheidungsgründe

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Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG).

18

Das Gericht kann gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG nach Hinweis an die Beteiligten im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden.

19

Die Klage ist als Verpflichtungs- und Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Kläger zu 2) – entgegen früherer Hinweise des Gerichts, an denen nicht festgehalten wird – bei Klageerhebung ordnungsgemäß vertreten gewesen, denn ausweislich des von den Klägern vorgelegten Urteils des türkischen Familiengerichts G... vom 2. November 2022 war die Klägerin zu 1) bis zu diesem Tage – und damit auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 8. Juni 2022 – allein sorgeberechtigt. Dem steht § 12 Abs. 3 AsylG nicht entgegen, wonach im Asylverfahren vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Familiengerichts jeder Elternteil zur Vertretung eines minderjährigen Kindes befugt ist, wenn sich der andere Elternteil nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist. Denn Sinn und Zweck der Norm ist es, die langwierige Ermittlung der Familienverhältnisse sowie der Sorgerechtskonstellation nach dem Heimatrecht zu vermeiden und damit insbesondere die Asylantragstellung nicht unnötig hinauszuzögern (Lehnert/Lehrian, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Auflage 2021, § 12 AsylG Rn. 6). Sie soll die Befugnis jedes Elternteils damit erweitern („befugt“), nicht aber die Vertretung durch einen bereits allein sorgeberechtigten Elternteil im Asylverfahren einschränken.

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Die Klage ist nur hinsichtlich des Anfechtungsteils begründet.

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Die Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigte, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Zuerkennung subsidiären Schutzes und der Feststellung eines Abschiebungsverbots ist rechtmäßig, und die Kläger sind dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn sie haben keine dahingehenden Ansprüche (unten 1.-4.). Die Abschiebungsandrohung und das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind hingegen rechtswidrig und verletzen die Kläger dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; unten 5.-6.).

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1. Einem Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte wegen einer politischen Verfolgung (vgl. Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG) steht bereits entgegen, dass die Kläger auf dem Landweg und damit aus einem Mitgliedstaat der „Europäischen Gemeinschaften“, nämlich der Europäischen Union in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich deshalb nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen können (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG). Ein Fall des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG liegt nicht erkennbar vor.

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2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

24

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft – ungeachtet hier nicht zum Tragen kommender Ausnahmen – zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Einzelheiten zu Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründen, Verfolgungs- und Schutzakteuren und internem Schutz sind in den §§ 3a bis 3e AsylG geregelt. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in das Herkunftsland zurückzukehren (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 – juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 – juris, Rn. 14).

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Gemessen an diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor.

26

Die Klägerin zu 1) hat eine Verfolgungshandlung nicht vorgetragen. Soweit sie bei dem Bundesamt angegeben hat, ihr Vater habe „uns das Leben zur Hölle gemacht“, der Kläger zu 2) vor ihm Angst gehabt und deshalb nur selten sein Zimmer verlassen, sie ihrem Vater dienen müssen und ihr Vater den Kläger zu 2), anders als seine anderen Enkelkinder nicht geliebt, sind damit zwar familiäre Probleme angesprochen. Verfolgungshandlungen, die die Erheblichkeitsschwelle des § 3a Abs. 1 AsylG überstiegen, stehen damit aber nicht im Raume. Insbesondere lässt sich diesem Vorbringen die Überschreitung der Schwelle zur Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Vater der Klägerin zu 1) (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) nicht entnehmen. Unabhängig davon wäre auch ein Verfolgungsmerkmal (vgl. § 3b Nr. 4 AsylG; soziale Gruppe/Geschlecht) nicht hinreichend dargelegt. Eine „erhebliche Diskriminierung“ aufgrund ihres Geschlechts lässt der Vortrag der Klägerin zu 1) nicht erkennen. Soweit sie schriftsätzlich zuletzt geltend macht, sie sei aufgrund ihrer Scheidung von ihrem Ehemann diskriminiert und erniedrigt worden, lässt sich dies ihrem Vorbringen beim Bundesamt nicht entnehmen. Dort hat sie auf die Frage, ob sie aufgrund der Scheidung Probleme mit ihrer eigenen oder der Familie ihres Ehemannes gehabt habe, angegeben: „Nein. Ich habe sowieso keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Es war alles beendet.“ Probleme mit dem Ehemann hat sie nicht angegeben. Sollten derlei Probleme fluchtauslösend gewesen sein, erschlösse sich zudem nicht, warum sie ihrem (früheren) Ehemann dann nach Deutschland nachgefolgt sein sollte. Umstände von asylrechtlicher Relevanz stehen danach insgesamt nicht im Raume.

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3. Auf dieser Grundlage kommt auch ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG) nicht in Betracht.

28

4. Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - ist weder etwas dargelegt noch ersichtlich.

29

5. Die Abschiebungsandrohung erweist sich in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtswidrig.

30

Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG sind nicht erfüllt sind. Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG durch das Bundesamt ist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG unter anderem, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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Hinsichtlich des im Jahre 2015 geborenen Klägers zu 2) stehen vorliegend das Kindeswohl und seine familiären Bindungen einer Abschiebung entgegen. Er lebt derzeit in Berlin bei seinem Vater, der ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Landesamtes für Einwanderung eine gültige Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU) innehat. Zudem hat das türkische Familiengericht G...dem Vater mit Urteil vom 2. November 2022 – Az.: 7... – das alleinige Sorgerecht für den Kläger zu 2) zugesprochen. Aufgrund des dauerhaften, legalen Aufenthalts des Vaters in Deutschland als Familienangehöriger eines Unionsbürgers kann im Rahmen der anzustellenden Rückkehrprognose nicht ohne Weiteres von einer gemeinsamen Rückkehr des Vaters und des Klägers zu 2) in die Türkei ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund würden durch eine Abschiebung des Klägers zu 2) seine unter anderem grundrechtlich (Art. 6 Abs. 1 GG) und europarechtlich (Art. 8 Abs. 1 EMRK) geschützten familiären Belange unangemessen dadurch beeinträchtigt, dass er hierdurch von seinem allein sorgeberechtigten Vater getrennt würde. Entsprechend hat das Landesamt für Einwanderung ihm eine bis zum 11. September 2024 gültige Duldung erteilt.

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Auch hinsichtlich der Klägerin zu 1) stehen familiäre Bindungen entgegen. Aufgrund ihrer familiären Bindungen zu einem Duldungsinhaber (Kläger zu 2) hat das Landesamt für Einwanderung ihr ebenfalls eine bis zum 11. September 2024 gültige Duldung erteilt. Tatsächliche oder rechtliche Anhaltspunkte, die die hierdurch zum Ausdruck gebrachten familiären Bindungen der Klägerin zu 1) in Zweifel zögen, sind weder dargelegt noch ersichtlich.

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6. Erweist sich die Abschiebungsandrohung als rechtswidrig und unterliegt sie der Aufhebung, ist auch kein Raum für den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Grundlage von § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.