Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.07.2024 – 4 L 326/24 A
ECLI:DE:VGBE:2024:0726.4L326.24A.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 4 K 327/24 A) der Antragsteller gegen die Abschiebeandrohung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juni 2024 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der türkischen Antragsteller kurdischer Volkszugehörigkeit, über den nach § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG 4 K 250/24 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juni 2024 anzuordnen,
hat Erfolg.
I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) vom 26. Juni 2024 hat abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung, da das BAMF den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Auch haben die Antragsteller den Antrag innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt.
II. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf dabei gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 99). Dies ist der Fall, wenn das BAMF den Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 93) oder wenn die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) oder die Verneinung relevanter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) ernstlichen Zweifeln unterliegt. Solche ernstlichen Zweifel bestehen hier in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das BAMF nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Schutzsuchende nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Antragstellers entgegenstehen und der Schutzsuchende keinen Aufenthaltstitel besitzt. Im Falle der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Schutzsuchenden zu setzende Ausreisefrist eine Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG). Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass diese Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung mit einer einwöchigen Ausreisefrist vorliegen.
Die Ablehnung des Asylantrags der Antragsteller als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG in der ab dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 54) wird sich nach summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Schon dieser Umstand allein rechtfertigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. Oktober 2023 – VG 4 L 437/23 A – S. 2f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Schutzsuchende ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Nicht ausreichend ist hierfür, dass die Antragstellerin zu 1. gegenüber dem Bundesamt erklärt hat, sie hätte ihre Reisepässe den Schleusern gegeben und diese hätten die Reisepässe zerstört. Die Neufassung von § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG erfasst die nach bisheriger Rechtslage in § 30 Abs. 1 Nr. 2 und 5 AsylG a.F. geregelten Fälle der Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit, durch Vernichtung oder Beseitigung eines Identitäts- oder Reisedokuments (vgl. BT-Drucks. 20/9463, S. 56). Die Regelung in § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. setzte voraus, dass der Antragsteller seiner Obliegenheit zuwiderläuft, seine Identität und Staatsangehörigkeit wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. zur a.F.: Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 30 AsylG Rn. 37; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 40. Edition, Stand: 1. Januar 2024, § 30 AsylG Rn. 41). Das Tatbestandsmerkmal des „mutwilligen“ Vernichtens oder Beseitigens verlangt neben dem aktiven Tun (Beseitigen oder Vernichten), dass der entsprechende Akt „mutwillig“ erfolgte. Dies setzt die Absicht voraus, durch die entsprechende Handlung die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit zu verhindern. Der Offensichtlichkeitsausspruch ist nach neuer Rechtslage daher nur dann gerechtfertigt, wenn der Schutzsuchende durch die Vernichtung oder Beseitigung eines Identitäts- oder Reisedokuments über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuschen will (VG Berlin, Beschlüsse vom 28. Juni 2024 – VG 35 L 216/24 A – S. 4 des amtlichen Entscheidungsabdrucks, vom 17. April 2024 – VG 3 L 236/24 A – S. 3, des amtlichen Entscheidungsabdrucks, und vom 15. April 2024 – VG 4 L 227/24 A – S. 3 des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Dies ist hier jedoch nicht erkennbar.
Die Entscheidung, ihre Reisepässe zu vernichten, hat die Antragstellerin zu 1. nicht getroffen, um ihre Identität und Staatsangehörigkeit zu verschleiern, sondern vielmehr auf Anraten der Schleuser. Auch das Bundesamt hat offenbar weder Zweifel an ihrer Identität noch an ihrer Staatsangehörigkeit. Auch legte die Antragstellerin zu 1. Kopien ihres Reisepasses und ihres Personalausweises vor, sodass es dem BAMF ohne weitere Nachforschungen möglich war, die Identität und Staatsangehörigkeit hinreichend sicher festzustellen. Vor diesem Hintergrund bestehen hier keine durchgreifenden Zweifel an der Identität oder Staatsangehörigkeit der Antragsteller, welche durch ihre Reisepässe hätten im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG beseitigt werden können. Daher liegt hier auch kein Fall des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG vor, welcher eine offensichtliche Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit durch die Zurückhaltung von Dokumenten voraussetzen würde.
Im Übrigen stünde der Ablehnung des Antrags des minderjährigen Antragstellers zu 2. als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegen, dass er seinen Reisepass nicht selbst vernichtet hat. Das mit dem sofortigen Verlust des (vorläufigen) Bleiberechts verbundene „Offensichtlichkeitsverdikt“ nach § 30 AsylG kommt nämlich nur bei einer groben persönlichen Pflichtwidrigkeit des Schutzsuchenden in Betracht. Die sonst im Verfahrensrecht vorgesehene Zurechnung von Vertreterverschulden scheidet hier aus (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 3. September 2013 – RO 9 S 13.30394 – juris, Rn. 14).
Weitere Gründe die betreffenden Asylanträge als offensichtlich unbegründet abzulehnen sind hier nicht erkennbar, zumal dies nunmehr nur noch nach den in den § 30 Abs. 1 Nummern 1 bis 9 genannten Fällen möglich ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 15. April 2024 – VG 3 L 227/24 A –).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).