Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 01.08.2024 – 41 K 113/24 A, Abweisung
ECLI:DE:VGBE:2024:0801.41K113.24A.00
Orientierungssatz
Die Entscheidung des Bundesamts, den Folgeantrag abzulehnen und kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ist nicht mit der Verpflichtungs-, sondern allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Das Gericht hat nur darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliegen und das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren durchzuführen hat, oder ob dies nicht der Fall ist. Ein „Durchentscheiden“ kommt nicht in Betracht. (Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.
Er ist 1996 geboren, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und stammt aus S.... Er verließ nach eigenen Angaben am 29./30. März 2020 sein Heimatland und reiste am 4. April 2020 nach Deutschland ein. Am 29. Juli 2020 stellte er einen Asylantrag (Az.: 7...).
Mit bestandskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. September 2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Setzung einer Frist von 30 Tagen zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf, drohte ihm anderenfalls die Abschiebung in die Türkei an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26. August 2021 an das Bundesamt, dort eingegangen am 30. August 2021, stellte der Kläger einen Folgeantrag (Az.: 7...), ohne hierbei Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Mit Schreiben vom 10. September 2021 bestätigte das Bundesamt den Eingang des Antrags und übersandte zugleich Informationen und Belehrungen. Es teilte dem Kläger mit, dass über seinen Folgeantrag auf Grund der bisher von ihm (nicht) vorgebrachten Begründung und Beweismittel entschieden werden könne. Von Anfragen nach dem Verfahrensstand bat das Bundesamt zunächst abzusehen. Mit Schreiben vom 14. September 2021 forderte es den Kläger auf, seine aktuelle Anschrift mitzuteilen und sich bei der für ihn zuständigen Ausländerbehörde zu melden.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2021, welcher als am 2. Oktober 2021 zugestellt gilt, lehnte die Beklagte den Folgeantrag als unzulässig ab (Tenorpunkt 1) und zugleich den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 7. September 2020 bezüglich der Feststellung zu Abschiebungsverboten ab (Tenorpunkt 2). Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen betreffend die Abschiebungsverbote seien ebenfalls nicht gegeben.
Hiergegen hat der Kläger am 15. Oktober 2021 Klage bei dem Verwaltungsgericht Potsdam erhoben. Unterlagen für eine schriftliche Begründung des Folgeantrags seien dem Schreiben vom 10. September 2021 nicht beigefügt worden. Aufgrund des Hinweises der Beklagten, von Anfragen zum Sachstand zunächst Abstand zu nehmen, habe der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers eine kurzfristige weitere Mitteilung der Beklagten zum weiteren Vorgehen erwartet. Die Beklagte habe den Kläger vor Ablehnung des Folgeantrags nicht zur Abgabe schriftlicher Angaben aufgefordert. Die Entscheidung verletze das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör. Ferner machte er inhaltlich geltend, nach seiner Rückkehr in die Türkei hätten zwei Sicherheitsleute von der AKP in seinem Elternhaus nach ihm gefragt, als er gerade nicht zu Hause gewesen sei. In Istanbul sei er anonym angerufen und ihm gedroht worden, dass man ihn finden werde. Er sei daraufhin wieder nach Berlin ausgereist. Die Familie sei weiter unter Druck gesetzt worden, insbesondere sei erneut von zwei Sicherheitsbeamten nach dem Kläger gefragt worden.
Der Kläger beantragt sachdienlich ausgelegt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2021, hilfsweise den Tenorpunkt 2 dieses Bescheides, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen,
und bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.
Mit Beschluss vom 5. November 2021 hat das Verwaltungsgericht Potsdam sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen.
Entscheidungsgründe
Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG).
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie bei der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden sind (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als Anfechtungsklage statthaft. Der Antrag des Klägers war entsprechend sachdienlich auszulegen (§ 88 VwGO).
Die Entscheidung des Bundesamts, den Folgeantrag abzulehnen und kein weiteres Asylverfahren durchzuführen (Tenorpunkt 1), ist nicht mit der Verpflichtungs-, sondern allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Das Gericht hat nur darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliegen und das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren durchzuführen hat, oder ob dies nicht der Fall ist. Ein „Durchentscheiden“ kommt nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – BVerwG 1 C 34.19 – juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4.16 – juris, Rn. 16, 17 ff.).
Ähnliches gilt für den Hilfsantrag des Klägers. Die Entscheidung des Bundesamtes, gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG von einer Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten abzusehen (Tenorpunkt 2), stellt eine belastende Regelung dar, deren Aufhebung dazu führt, dass das Bundesamt das Asylverfahren insoweit fortzuführen hat, insbesondere ggf. über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu entscheiden hat (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Sie ist mit der Anfechtungsklage anzufechten. Ein Fall der Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage ist schon deshalb nicht gegeben, weil eine Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten selbst durch das Bundesamt nicht getroffen worden ist, sondern vielmehr – was etwas anderes ist – eine Entscheidung darüber, von eben dieser Entscheidung abzusehen.
Die Klage ist im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet.
Die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig (1.) und die – hilfsweise isoliert angefochtene – Entscheidung, von der Feststellung von Abschiebungsverboten abzusehen (2.), sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Unzulässigkeitsentscheidung beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
Nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) geltenden § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
Die Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Kläger hat bereits entgegen § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG in seinem Folgeantrag die Tatsachen und Beweismittel nicht angegeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ergeben soll. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Gerichts vom 3. Januar 2022 in dem zugehörigen Eilverfahren VG 37 L 242/21 A (S. 3 Abs. 2 bis S. 4 Abs. 2) Bezug genommen, denen der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten ist. Soweit er schriftsätzlich ausführt, nach Kenntnis seines Verfahrensbevollmächtigten sei die Beklagte dazu übergegangen, aus Gründen des Pandemieschutzes Formulare zur schriftlichen Darlegung des Asylgründe zu verschicken, wobei zu deren Rücksendung in der Regel eine Frist von zwei Wochen eingeräumt werde, übersieht er, dass dies in seinem Fall gerade nicht geschehen ist, sondern das Bundesamt dem Kläger mit Schreiben vom 10. September 2021 dem entgegen vielmehr mitgeteilt hat, dass es über seinen Folgeantrag auf Grund der bisher von ihm (nicht) vorgebrachten Begründung und Beweismittel entscheiden könne. Daraufhin hätte aller Anlass bestanden, die in der schriftlichen Antragstellung entgegen § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG unterbliebene Angabe der folgeantragsrelevanten Tatsachen und Beweismittel umgehend nachzuholen. Ein zwingendes Verlangen schriftlicher Angaben durch das Bundesamt sieht das Gesetz nicht vor, sondern vielmehr eine Angabe „[I]n dem Folgeantrag“ selbst.
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens aber auch unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens in diesem Verfahren nicht vor. Insoweit wird wiederum auf den Beschluss des Gerichts in dem zugehörigen Eilverfahren Bezug genommen (S. 4 Abs. 3 bis S. 5 Abs. 1).
2. Auch die – hilfsweise angefochtene – Entscheidung, von der Feststellung von Abschiebungsverboten abzusehen, ist rechtmäßig.
Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG kann von der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von Abschiebungsverboten (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG) auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen von Abschiebungsverboten entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Dass diese Voraussetzungen für das Absehen nicht vorlägen oder die Entscheidung anderweit rechtsfehlerhaft wäre, macht der Kläger weder geltend noch ist etwas dafür ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.