Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.08.2024 – 20 L 152/24
ECLI:DE:VGBE:2024:0802.20L152.24.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der M...Schule aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehrt der Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Ein Anordnungsgrund ist insoweit gegeben, da dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 2. September 2024 beginnen wird, nicht zugemutet werden kann.
Der Antragsteller jedoch hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller im Schuljahr 2024/2025 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der M...Schule beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens des Antragstellers ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492).
Gemäß § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Daraus folgt, dass angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf grundsätzlich vorrangig in die allgemeine Schule aufzunehmen sind, für die sie sich anmelden. Allerdings sind die auf Grundlage von § 39 Nr. 11 SchulG in der Sonderpädagogikverordnung bestimmten Frequenzvorgaben zu beachten.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben wurden für das Schuljahr 2024/2025 an der M...Schule, einer Integrierten Sekundarschule ohne gymnasiale Oberstufe, zunächst vier Klassen der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet. Die Vorgabe gemäß § 17 Abs. 4 SchulG, wonach an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschritten werden soll, wurde danach gewahrt. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 SopädVO werden bei Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 zunächst je Klasse vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf freigehalten. An der Schule standen somit zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 12. März 2024 insgesamt 16 Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung.
Für den Antragsteller war nach eigenen Angaben in der Vergangenheit bereits befristet bis zum 31. Juli 2022 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden. Am 14. Februar 2024 wandte sich seine Mutter an die bislang von dem Antragsteller besuchte Grundschule und bat den Schulleiter, das Verfahren zur Feststellung des Förderstatus für den Antragsteller einzuleiten. In einer E-Mail vom 23. Februar 2024 wurde der Mutter durch das Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) u.a. mitgeteilt, der Antrag auf Fortführung des Förderstatus sei in Bearbeitung.
Am 27. Februar 2024 meldete die Mutter den Antragsteller zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der M...Schule an und vermerkte handschriftlich auf dem Anmeldebogen, der „sonderpädagogische Förderbedarf wird nachgereicht“. Einen Zweit- oder Drittwunsch wurde für den Antragsteller nicht benannt. Neben dem Antragsteller wurden weitere 38 Schülerinnen und Schüler an der M...Schule als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf angemeldet, deren Erziehungsberechtigte die Schule als Erstwunsch angegeben haben. Die M...Schule war demnach von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachgefragt. Ein Bewerberkind (lfd. Nr. 30) konnte keinen sonderpädagogischen Förderbedarf nachweisen und wurde dem Auswahlverfahren für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zugeteilt.
Der Antragsgegner hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei die Vergabe eines vorrangig an Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu vergebenden Schulplatzes an der M...Schule für den Antragsteller abgelehnt.
Besteht eine Übernachfrage von mit Erstwunsch angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, entscheidet gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Reihenfolge:
1. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit dem entsprechenden sonderpädagogischem Förderbedarf hat,
2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden,
3. die Neigung der Schülerinnen und Schüler für ein bestimmtes fachspezifisches Profil,
4. beim Übergang in die Sekundarstufe I die Übereinstimmung der Bildungsgangempfehlung mit den an der Schule - ohne Schulwechsel - erreichbaren schulischen Abschlüssen,
5. die Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung einer selbstständigen Bewältigung.
Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los (§ 33 Abs. 4 Satz 2 SopädVO). Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren (§ 33 Abs. 4 Satz 3 SopädVO).
Die rechtlichen Anforderungen des § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO wurden bei der Vergabe der Plätze an der M...-Schule nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zwar nicht gänzlich eingehalten. Gleichwohl erweist sich die mit Bescheid vom 11. Juni 2024 erfolgte Ablehnung der Aufnahme des Antragstellers im Ergebnis als rechtmäßig.
Mit der Auswahlentscheidung am 12. März 2024 wurde zunächst in einem ersten Schritt unter Bezugnahme auf das Kriterium des § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SopädVO zutreffend festgestellt, dass die M...-Schule nicht über besondere Fördermöglichkeiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit (bestimmten) Förderbedarfen verfügt, deren vorrangige Aufnahme dann geboten gewesen wäre. Vielmehr ist sie in der Lage, grundsätzlich Schülerinnen und Schüler mit einem Förderstatus aus jedem nach der Sonderpädagogikverordnung festgelegten sonderpädagogischen Förderbereich zu beschulen.
Hiernach wurden gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SopädVO zwei Geschwisterkinder aufgenommen.
Verfügt die Schule auch nicht über ein bestimmtes fachspezifisches Profil, bestand im Weiteren kein Anlass, Bewerberkinder mit einer entsprechenden Neigung für ein solches aufzunehmen (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SopädVO).
Das Ergebnis der Prüfung des rangnächsten Kriteriums gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SopädVO war indes nicht fehlerfrei. Die Annahme, alle der in das Auswahlverfahren einbezogenen Bewerberkinder würden diese Voraussetzung erfüllen, traf nicht zu. Dies galt nicht für vier Bewerberkinder (lfd. Nrn. 4, 8, 10 und 31), die über eine Gymnasialempfehlung verfügen. Denn solche Bewerberinnen und Bewerber können an der M...-Schule nicht ohne einen Schulwechsel den ihrer Bildungsgangempfehlung entsprechenden Abschluss, das Abitur, ablegen, weil die Schule nicht über eine eigene Oberstufe verfügt. Sie müssten hierfür zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die M...-Schule verlassen und eine andere Schule besuchen, zum Beispiel die R...Schule, mit der die M...-Schule eine Kooperation eingegangen ist.
Da nachfolgend angenommen wurde, dass die geprüften Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf sämtlich die M...-Schule selbstständig erreichen können (§ 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SopädVO), wurde zur Vergabe der noch 14 freien Plätze am 12. März 2024 ein Losverfahren (ohne den Antragsteller) durchgeführt, an dem fehlerhaft die vier Bewerberinnen und Bewerber mit einer Gymnasialempfehlung beteiligt wurden, die indes keinen Platz erhielten.
Nachdem im Nachgang der Schulträger eine weitere Klasse in der Jahrgangsstufe 7 der M...-Schule einrichtete (s. Nachtrag zum Auswahlvermerk vom 26. März 2024), standen weitere vier Schulplätze für Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung.
Diese vier Plätze wurden entsprechend dem Ergebnis des bereits durchgeführten Losverfahrens – ohne Berücksichtigung der vier Schülerinnen und Schüler mit Gymnasialempfehlung – an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die zuvor am Losverfahren beteiligt worden waren, aber kein Losglück hatten (lfd. Nrn. 14, 35, 34, 29).
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Antragsteller zu Recht nicht bereits in die Auswahlentscheidung vom 12. März 2024 einbezogen wurde, weil etwa der Förderstatus erst kurzfristig beantragt worden war und ein Förderbescheid (noch) nicht vorlag. Soweit der Antragsteller ausweislich der E-Mail des zuständigen Schulaufsichtsbeamten vom 26. März 2024 an die Mutter des Antragstellers („Ihr Sohn wird im laufenden Verfahren als Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Berücksichtigung finden. …“) und der (missverständlichen) Formulierung in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 11. Juni 2024 („Ihr Kind mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf wurde bei der Vergabe der Schulplätze vorrangig berücksichtigt.“) jedenfalls im weiteren Verfahren zur Vergabe der noch hinzugekommenen vier Schulplätze für vorrangig aufzunehmende Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Blick genommen worden ist, ist es im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, dass seine Aufnahme in M...Schule abgelehnt worden ist. Denn ebenso wie die zu Unrecht am Losverfahren beteiligten vier Schülerinnen und Schüler (s. oben), verfügt auch der Antragsteller über eine Gymnasialempfehlung und erfüllte somit nicht das im Falle einer Übernachfrage von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf für die vorrangig zu vergebenden Schulplätze anzuwendende Kriterium gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SopädVO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 ff. des Gerichtskostengesetzes.