Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.08.2024 – 20 L 141/24
ECLI:DE:VGBE:2024:0815.20L141.24.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner zu verpflichten, den Sohn der Antragsteller, F...M..., zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des M...-Gymnasiums aufzunehmen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 2. September 2024 beginnen wird, nicht zugemutet werden kann.
Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendige hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Sohn der Antragsteller, F...M... (lfd. Nr. 10 der xls-Liste im Unterordner „Ablehnungen“), im Schuljahr 2024/2025 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 5 des M...-Gymnasiums beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – Aufnahmeverordnung – (AufnahmeVO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306) –, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26). Die Aufnahmeverordnung regelt die Besonderheiten der Aufnahme in die mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Züge, die unter anderem am M...-Gymnasium bestehen.
Gemäß § 7 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP setzt die Aufnahme in einen mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Zug voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note gut bewertet worden ist. Die weitere Eignung für den Besuch grundständiger Züge wird nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP zunächst aus den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch abgeleitet. Dabei wird die Note in Mathematik mit dem Faktor 3, die Note in Deutsch mit dem Faktor 2 multipliziert. Die Notensumme aus allen vier Fächern darf nicht höher als 15 sein. Schülerinnen und Schüler, die diese Voraussetzung erfüllen, nehmen an einem einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test mit mathematischem Schwerpunkt teil. Die weitere Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt anhand einer Eignungsprüfung, die auf einem Punkteverfahren beruht. Die entscheidende Punktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus den Ergebnissen des in Satz 4 genannten Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme nach Satz 3 und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose: „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“, „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ und „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“. Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Die Ergebnisse des Tests werden in Abhängigkeit von der erreichten absoluten Punktzahl mit 0 bis 10 Punkten bewertet. Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose werden ebenfalls in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „7“, „8“, „9“, „10 bis 11“ und „12 bis 13“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind. Bei gleicher Punktsumme werden Schülerinnen und Schüler mit den besten Testergebnissen vorrangig aufgenommen.
Am M...-Gymnasium wurden zum Schuljahr 2024/2025 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 zwei Klassen mit jeweils 30 Schulplätzen eingerichtet. Diesen zu vergebenden 60 Schulplätzen standen 99 Bewerbungen gegenüber, bei denen die Erziehungsberechtigten das M...-Gymnasium als Erstwunsch angegeben haben.
Dies zugrunde gelegt wurden die zur Verfügung stehenden 60 Schulplätze in der Jahrgangsstufe 5 an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die insgesamt mindestens 13 Punkte erzielt haben. Der Sohn der Antragsteller erhielt mit 11 Punkten keinen Schulplatz.
Zunächst ist der Sohn der Antragsteller, obgleich für ihn bei der Anmeldung angegeben worden ist (Bl. 1314 des Verwaltungsvorgangs), er lebe in L.../Brandenburg, zu Recht als sogenannter zuziehender Bewerber am Auswahlverfahren beteiligt worden.
Gemäß § 5 Abs. 8 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung – Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335) werden Zuziehende aus anderen Bundesländern und aus dem Ausland, die zu Beginn des Übergangsverfahrens weder ihre Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin haben, im Übergangsverfahren berücksichtigt, wenn sie glaubhaft machen, spätestens drei Wochen vor dem in der Ferienordnung für das Land Berlin vom 14. Oktober 2015 (ABl. S. 2334), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. August 2017 (ABl. S. 3879) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung jeweils festgesetzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes im Land Berlin haben werden. Die Anmeldung erfolgt abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 Sek I-VO unter Vorlage des von der Schulbehörde der als Erstwunsch benannten Schule ausgegebenen Vordrucks. Ist ein Zuzug bis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht erfolgt, wird die Aufnahmezusage unter der Bedingung erteilt, dass der zuständigen Schulbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 eine Wohnung oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes im Land Berlin nachgewiesen wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, entfällt die Aufnahmezusage.
Soweit – augenscheinlich – der Antragsteller zu 1. am 15. Februar 2024 mit dem entsprechenden Formular („Hinweisbogen zur Anmeldung von Schülerinnen und Schülern aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland“; Schul 199) u.a. versichert hat, dass sein Sohn und mindestens ein Erziehungsberechtigter bis spätestens 9. August 2024 einen Hauptwohnsitz im Land Berlin durch Vorlage der Meldebescheinigung nachweisen werden, ist nicht festzustellen, dass dem gefolgt worden ist.
Ein Nachweis wurde bis zum maßgeblichen Datum nicht erbracht. Als solcher genügt nicht die (erst) im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung vom 2. August 2024, wonach der Antragsteller zu 1. seit dem 15. Juli 2024 im dort genannten Unternehmen beschäftigt sei und sich sein Arbeitsplatz in einer Außenstelle in Berlin befinde. Die Angaben belegen nicht, dass der Antragsteller zu 1. und sein Sohn nunmehr in Berlin wohnhaft sind. Denn sie schließen nicht aus, dass der Antragsteller zu 1. ebenso wie sein Sohn weiterhin an der Landesgrenze zu Berlin in Brandenburg unter der bisher angegebenen Wohnanschrift der Familie leben. Überdies ist festzustellen, dass im Adressenfeld der an den Antragsteller zu 1. gerichteten Bescheinigung weiterhin die Anschrift in Brandenburg aufgeführt ist.
Die zugleich vorgelegte „Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde“, die bereits vom 26. April 2024 datiert und die einen Einzug des Antragstellers zu 1) und seines Sohnes am 1. April 2024 in eine Wohnung in Berlin bescheinigt, ist ebenfalls nicht als Nachweis geeignet. Ausweislich der am gestrigen Tag eingeholten Melderegisterauskunft sind der Antragsteller zu 1. und sein Sohn ebenso wie die Antragstellerin zu 2. und die beiden Töchter nach wie vor mit alleinigem Wohnsitz unter der bei der Schulanmeldung angegebenen Anschrift in Brandenburg gemeldet. Weitere Nachweise, wie z.B. einen Mietvertrag, haben die Antragsteller dem Antragsgegner bis zum 9. August 2024 nicht vorgelegt. Danach ist die Nichtaufnahme des Sohnes des Antragstellers im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn auch im Falle einer zunächst (bedingt) erfolgten Aufnahme, wäre die Aufnahmezusage wieder entfallen (s. § 5 Abs. 8 Satz 3 Sek I-VO). Ergänzend sei zu erwähnen, dass die Antragsteller auch den Eilrechtsschutzantrag am 25. Juni 2024 unter Angabe ihrer Anschrift in Brandenburg gestellt haben.
Sollte bereits bei der Anmeldung die Absicht bestanden haben, dass der Wohnsitz ihres Sohnes und eines Erziehungsberechtigten im bisherigen Wohnsitz der Familie an der Landesgrenze zu Berlin in Brandenburg verbleibt, hätte vorliegend das Abkommen über die Gegenseitigkeit beim Besuch von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin vom 27. Juni 2013 (Gastschülerabkommen) Anwendung gefunden. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Schulbesuch im jeweils anderen Land besteht danach nicht (Art. 1 Abs. 1 Satz 3 Gastschülerabkommen), sondern erfolgt gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Gastschülerabkommen nur nach Maßgabe freier Plätze (s. auch § 41 Abs. 4 SchulG). Vor diesem Hintergrund hätte eine Aufnahme des Sohnes der Antragsteller vorausgesetzt, dass noch ein freier Platz vorhanden gewesen wäre. Dies war angesichts der die Zahl der vorhandenen Schulplätze übersteigenden Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern mit Wohnsitz in Berlin nicht zu erwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.