Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.08.2024 – 39 L 214/24

ECLI:DE:VGBE:2024:0816.39L214.24.00

Orientierungssatz

1. Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.4)

2. Die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien soll die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. (Rn.6)

3. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. (Rn.15)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Leibniz-Gymnasiums, hilfsweise der Emanuel-Lasker-Schule, höchst hilfsweise des Hermann-Hesse-Gymnasiums aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1 im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an einer der im Antrag genannten Schulen beanspruchen kann.

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I. Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.

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1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für das Leibniz-Gymnasium ist nicht zu beanstanden.

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Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2023, GVBl. S. 335 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass am Gymnasium in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf.

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Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Leibniz-Gymnasium Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen, davon drei 7. Klassen mit Englisch und eine 7. Klasse mit Französisch als erster Fremdsprache, eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht.

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2. Um die für die erste Fremdsprache Englisch zur Verfügung stehenden (3 x 32 =) 96 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 121 ordnungsgemäß mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1.

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a) Mit ihrem Vortrag, der Anmeldebogen des Kindes mit der lfd. Nr. 65 (Liste Auswahlverfahren lfd. Nr. 84; von den Antragstellern auf unklarer Grundlage als Bewerberkind mit der lfd. Nr. 42 bezeichnet) enthalte weder einen Schulstempel des Leibniz-Gymnasiums noch eine Unterschrift durch einen Mitarbeiter der Schule noch das Datum der Anmeldung, legen die Antragsteller einen Verfahrensfehler nicht dar. Dem Generalvorgang, der dem Gericht vorliegt, lässt sich ein Original-Anmeldebogen entnehmen, der das Anmeldedatum und den Schulstempel enthält (Bl. 72). Eine Unterschrift eines Mitarbeiters der Schule ist – entgegen dem Vorbringen der Antragsteller – auf dem Anmeldebogen weder vorgesehen noch auf den übrigen Anmeldebögen enthalten.

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Diesen Aktenbefund zieht der Vortrag der Antragsteller nicht in Zweifel. Sie tragen bereits nicht vor, woher die von ihnen eingereichte Fotokopie des Anmeldebogens stammt. Ein Verfahrensfehler lässt sich schon von daher nicht nachvollziehbar annehmen. Selbst wenn man unterstellt, dass die Schule – im Nachgang zu einer ordnungsgemäßen Anmeldung des Bewerberkindes – eine zunächst versäumte Eintragung des Datums und Abstemplung des Anmeldebogens nachgeholt hätte, legen die Antragsteller nicht dar, dass ein solches Vorgehen verfahrensfehlerhaft wäre, insbesondere dass das betroffene Bewerberkind dadurch nicht wirksam angemeldet wäre. Im Übrigen fügt sich das auf dem Anmeldebogen angegebene Anmeldedatum widerspruchsfrei in den Generalvorgang ein. Auch das Bewerberkind mit der laufenden Nr. 64 wurde am 22. Februar 2024 angemeldet (Bl. 448), das Bewerberkind mit der laufenden Nr. 66 am 23. Februar 2024 (Bl. 317). Dass das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 65 nicht am 22. Februar 2024 angemeldet worden wäre, machen die Antragsteller weder geltend noch ist etwas dafür ersichtlich.

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b) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller enthält der Anmeldebogen für das Bewerberkind mit der laufenden Nr. 116 (Liste Auswahlverfahren lfd. Nr. 13) im Feld „Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten“ zwei Unterschriften. Auf die Vermutungsregelung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG kommt es deshalb nicht an. Dass und aus welchen Gründen die Nichtangabe eines Erziehungsberechtigten in dem entsprechenden Feld auf dem Anmeldebogen zu einem Verfahrensfehler führen sollte, legen die Antragsteller nicht dar.

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c) Dass die allein unterzeichnende Mutter des Bewerberkindes mit der Nr. 21 (Liste Auswahlverfahren lfd. Nr. 23) allein sorgeberechtigt ist, tragen die Antragsteller selbst vor. Verfahrensfehler sind insoweit nicht dargelegt.

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d) Soweit auf dem Anmeldebogen für das Bewerberkind mit der Nr. 25 (Liste Auswahlverfahren lfd. Nr. 32) im Feld „Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten“ zwei Unterschriften enthalten sind, im entsprechenden Feld aber nur ein Erziehungsberechtigter angegeben ist, ist wiederum nicht dargelegt, dass und aus welchen Gründen dieser Umstand zu einem Verfahrensfehler führen sollte. Auf die Vermutungsregelung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG kommt es auch insoweit nicht an.

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3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:

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Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

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Bei der Vergabe der Schulplätze am Leibniz-Gymnasium zum Schuljahr 2024/25 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten.

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a) Es wurden zwei Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch am Leibniz-Gymnasium angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen.

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b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 94 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 9 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 57 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 28 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.

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c) Härtefälle wurden nicht anerkannt.

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d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde am Leibniz-Gymnasium das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.

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Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 51 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,1 berücksichtigt. Die restlichen (57 – 51 =) 6 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter 7 Kindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,2 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Der Antragsteller zu 1, der eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,5 hat, wurde in diesem Verfahrensschritt zu Recht nicht berücksichtigt.

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e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 14 Geschwisterkinder, einschließlich eines Zwillings eines im Kriterienkontingent berücksichtigten Bewerberkindes, die am Leibniz-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel abgestempelten und von der Schulleiterin abgezeichneten Tabelle, aus der die Klasse zu entnehmen ist, die das „Anker“-Geschwisterkind im Schuljahr 2024/25 besuchen wird, und worin die Anschriften der Geschwisterkinder aufgeführt sind (vgl. Blatt 104 des Generalvorgangs), von der Schule geprüft und bestätigt.

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Die Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 9 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 5 Plätze aus dem Loskontingent.

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Auch dabei konnte der Antragsteller zu 1, welcher die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden.

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f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (28 – 5 =) 23 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (121 – 2 – 57 – 14 =) 48 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter der Antragsteller zu 1, beteiligt. Er hatte jedoch kein Losglück.

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II. Die Antragsteller haben auch keinen hilfsweise bzw. höchst hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in die Emanuel-Lasker-Schule (Zweitwunsch) bzw. das Hermann-Hesse-Gymnasium (Drittwunsch), weil beide Schulen insoweit nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Ausweislich des Bescheides des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin – Schulamt – vom 11. Juni 2024 waren beide Schulen bei den Erstwunschbewerbern übernachgefragt. Hiergegen bringen die Antragsteller nichts vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.