Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.08.2024 – 39 L 213/24
ECLI:DE:VGBE:2024:0820.39L213.24.00
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Rosa-Luxemburg-Gymnasiums aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Rosa-Luxemburg-Gymnasiums, hilfsweise des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums, höchst hilfsweise des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und bereits im Hauptantrag begründet. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Aufnahme eines Bewerberkindes am Rosa-Luxemburg-Gymnasiums rechtswidrig war und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind.
Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den am 2. September 2024 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
Bei der Vergabe der Schulplätze am Rosa-Luxemburg-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Der Antragsgegner hat einen Platz fehlerhaft dem Los- statt dem Kriterienkontingent zugeordnet und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt.
Am Rosa-Luxemburg-Gymnasium wurden für das Schuljahr 2024/25 zwei 7. Klassen mit jeweils 32 Schulplätzen eingerichtet. Um die zur Verfügung stehenden 64 Schulplätze bewarben sich ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge 91 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1. Nach der vorrangigen Aufnahme von zwei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf hat der Antragsgegner von den verbleibenden 62 Schulplätzen 6 Plätze dem Härtefall-, 37 dem Kriterien- und 19 dem Loskontingent zugeordnet.
Dies war rechtsfehlerhaft. Denn zunächst ist die Anzahl der Plätze des Härtefallkontingents durch Abrundung auf die nächstniedrigere ganze Zahl zu bestimmen, wenn die prozentuale Berechnung des Kontingents eine gebrochene Zahl ergibt (hier: 6,4 auf 6). Demgegenüber erfolgt die Bestimmung des Kriterienkontingents bei einer gebrochenen Zahl durch Aufrundung (hier: 37,2 auf 38). Das Loskontingent entspricht dann – ohne weitere Rundung – der Anzahl der noch übrigen Plätze, die bei etwa 30 Prozent liegt (hier: 18). Dies folgt aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG, wonach bis zu zehn Prozent der vorhandenen Schulplätze im Härtefallkontingent zu vergeben sind. Bei Aufrundung auf die nächsthöhere ganze Zahl würde diese gesetzliche Vorgabe nicht eingehalten, sondern der maximale Prozentsatz überschritten. Dies gilt in umgekehrter Weise für das Kriterienkontingent. Gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG sind hierfür mindestens 60 Prozent der Plätze zur Verfügung zu stellen. Daraus folgt, dass die Anzahl der Plätze des Kriterienkontingents stets durch Aufrundung auf die nächsthöhere ganze Zahl zu ermitteln ist, wenn die prozentuale Berechnung dieses Kontingents eine gebrochene Zahl ergibt. Da ein vergleichbarer Zusatz für das Loskontingent fehlt, ist § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 dahingehend zu verstehen, dass die nach Bestimmung von Härtefall- und Kriterienkontingent verbleibenden (etwa) 30 Prozent der Plätze dem Loskontingent zugerechnet werden (vgl. zur Berechnung: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2019, VG 14 L 221.19, EA S. 5 f.).
Nach diesem Maßstab hätte die Schule 18 statt 19 Plätze dem Los- und 38 statt 37 Plätze dem Kriterienkontingent zuordnen müssen.
Die fehlerhafte Berechnung der Kontingente führt dazu, dass ein Schulplatz zu wenig im Kriterienkontingent und fehlerhaft im Loskontingent vergeben wurde. Dieser ist für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so zu behandeln, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiv freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich – wie bereits ausgeführt – allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris Rn. 17 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab ist der fiktiv freie Platz an den Antragsteller zu 1 zu vergeben, da er als einziges Bewerberkind weiterhin gegen die Ablehnungsentscheidung im Wege einstweiligen Rechtschutzes vorgeht.
Die weiteren Einwände der Antragsteller und die Hilfsanträge bedürfen daher keiner Betrachtung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.