Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.08.2024 – 39 L 192/24

ECLI:DE:VGBE:2024:0822.39L192.24.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller F... zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Leibniz-Gymnasiums, hilfsweise der Sophie-Scholl-Schule, höchst hilfsweise des Robert-Blum-Gymnasiums aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kind der Antragsteller im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an einer der im Antrag genannten Schulen beanspruchen kann.

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I. Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.

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1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für das Leibniz-Gymnasium ist nicht zu beanstanden.

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Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2023, GVBl. S. 335 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass am Gymnasium in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf.

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Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Leibniz-Gymnasium Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen, davon drei 7. Klassen mit Englisch und eine 7. Klasse mit Französisch als erster Fremdsprache, eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht.

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2. Um die für die erste Fremdsprache Englisch zur Verfügung stehenden (3 x 32 =) 96 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 121 ordnungsgemäß mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter das Kind der Antragsteller.

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3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben.

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Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

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Bei der Vergabe der Schulplätze am Leibniz-Gymnasium zum Schuljahr 2024/25 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten.

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a) Es wurden zwei Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch am Leibniz-Gymnasium angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen.

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b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 94 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 9 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 57 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 28 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.

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c) Härtefälle wurden nicht anerkannt.

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d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde am Leibniz-Gymnasium das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.

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Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 51 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,1 berücksichtigt. Die restlichen (57 – 51 =) 6 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter 7 Kindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,2 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Hierbei konnte das Kind der Antragsteller mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,5 nicht berücksichtigt werden.

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e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 14 Geschwisterkinder, einschließlich eines Zwillings eines im Kriterienkontingent berücksichtigten Bewerberkindes, die am Leibniz-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel abgestempelten und von der Schulleiterin abgezeichneten Tabelle, aus der die Klasse zu entnehmen ist, die das „Anker“-Geschwisterkind im Schuljahr 2024/25 besuchen wird, und worin die Anschriften der Geschwisterkinder aufgeführt sind (vgl. Blatt 104 des Generalvorgangs), von der Schule geprüft und bestätigt. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln.

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Die Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 9 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 5 Plätze aus dem Loskontingent.

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Auch dabei konnte das Kind der Antragsteller, welches die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. Verfahrensfehler bei der Berücksichtigung von Geschwisterkindern zeigen die Antragsteller mit ihrem Vorbringen nicht auf.

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f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (28 – 5 =) 23 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (121 – 2 – 57 – 14 =) 48 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter das Kind der Antragsteller, beteiligt. Es hatte jedoch kein Losglück.

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Soweit die Antragsteller unsubstantiiert geltend machen, es sei „vorliegend nicht auszuschließen“, dass Fehler im Losverfahren vorliegen, zeigen sie einen konkreten Verfahrensfehler, der Grundlage für einen Anordnungsanspruch sein könnte, nicht auf. Verfahrensfehler hinsichtlich des Losverfahrens sind auch nicht ersichtlich. Aus dem Protokoll des Auswahlverfahrens ergibt sich vielmehr, dass die 23 im Loskontingent zu vergebenden Plätze unter den restlichen 48 Bewerbern ausgelost worden sind. Den Ablauf dieses Losverfahrens hat die Schule ausführlich und nachvollziehbar dokumentiert und die gezogenen Lose samt Nachrückern als Anlagen beigefügt. Konkrete Einwände hiergegen erheben die Antragsteller nicht.

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g) Ohne Erfolg machen die Antragsteller unsubstantiiert geltend, der Anordnungsanspruch der Antragsteller beruhe „auf einer fehlerhaften Entscheidung“ des Antragsgegners zu Lasten ihres Kindes. Hiermit zeigen sie einen konkreten Verfahrensfehler in Bezug auf das zuvor dargestellte Auswahlverfahren nicht auf.

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Soweit die Antragsteller schließlich allgemein vorbringen, es sei „nicht auszuschließen, dass es Mängel in der Dokumentation im Rahmen des Auswahlverfahrens“ (im Ganzen) gebe, zeigen sie konkrete Verfahrensfehler ebenfalls nicht auf. Für Dokumentationsmängel ist auch nichts ersichtlich. Vielmehr hat die Schule einen Generalvorgang insbesondere mit dem Original-Platzermittlungsvermerk, einer Liste „Auswahlverfahren“, einer Liste „Aufnahmen“, einer Liste „Ablehnungen“, einer Liste „Geschwisterkinder“, den gezogenen Original-Losen des sog. kleinen und des sog. großen Losverfahrens, den Original-Anmeldebögen und dem Original-Auswahlvermerk vorgelegt. Hiergegen bringen die Antragsteller nichts Erhebliches vor, insbesondere nicht, inwieweit diese Dokumentation unzureichend sein soll.

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II. Die Antragsteller haben auch keinen hilfsweise bzw. höchst hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme ihres Kindes in die Sophie-Scholl-Schule (Zweitwunsch) bzw. das Robert-Blum-Gymnasium (Drittwunsch), weil beide Schulen insoweit nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Ausweislich des Bescheides des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin – Schulamt – vom 25. Juni 2024 waren beide Schulen bereits bei den Erstwunschbewerbern stark übernachgefragt. Hiergegen bringen die Antragsteller nichts vor.

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Auf eventuelle Fehler in den jeweiligen Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil ihr Kind an diesen nicht teilgenommen hat und sie deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können. Ihre hiergegen geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hat die diesbezügliche ständige Rechtsprechung der Kammer bestätigt und ausdrücklich darauf verwiesen, dass das Auswahlverfahren nur unter Erstwunschbewerbern durchgeführt wird und Zweitwunschbewerbungen (bzw. Drittwunschbewerbungen) lediglich dann Berücksichtigung finden, wenn an der Schule noch freie Plätze vorhanden sind, was bei einer Übernachfrage unter Erstwunschbewerbern gerade nicht der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 – EA, S. 2).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.