Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.08.2024 – 39 L 245/24

ECLI:DE:VGBE:2024:0825.39L245.24.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, R..., zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kind der Antragsteller im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums beanspruchen kann.

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Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

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Bei der Vergabe der Schulplätze am Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten.

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1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität von 224 Plätzen für sieben Klassen in der Jahrgangsstufe 7 des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums ist nicht zu beanstanden.

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Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf.

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Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasium mehr als Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 – wie schon im Vorjahr – sieben 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht.

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2. Um die zur Verfügung stehenden (7 x 32 =) 224 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 298 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter das Kind der Antragsteller.

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Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der Wirksamkeit der Anmeldungen. Soweit sie allgemein geltend machen, teilweise sei auf den Anmeldebögen das Eingangsdatum nicht vermerkt, teilweise sei der Antrag trotz gemeinsamen Sorgerechts nur durch ein Elternteil gestellt oder abgeändert worden und in anderen Fällen sei das Hologramm nicht richtig erkennbar oder fehle, haben sie dies schon nicht zu konkreten Anmeldungen dargelegt oder gar glaubhaft gemacht.

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Soweit sie in dem von ihnen allein einzelfallbezogen bezeichneten Fall des Bewerberkindes auf Bl. 150 des Generalvorgangs (Bewerberkind Nr. 207 nach der aus der Anmeldeliste im Generalvorgang hervorgehenden Nummerierung) die Stellung des Antrags nur durch ein Elternteil trotz gemeinsamen Sorgerechts rügen, können sie daraus ebenfalls nichts herleiten. So kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris Rn. 2 m.w.N.).

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3. Da vorliegend die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Aufnahmeverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen.

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a) Es wurden keine Kinder mit festgestellten sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig aufgenommen.

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b) Die zur Verfügung stehenden 224 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete daher rechnerisch zutreffend 22 Plätze dem Härtefall-, 135 dem Kriterien- und 67 dem Loskontingent zu.

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c) Härtefälle wurden nicht anerkannt.

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d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden.

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Im Kriterienkontingent wurden zunächst alle 113 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,3 aufgenommen. Die restlichen (135 – 113 =) 22 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 24 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,4 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Das Kind der Antragsteller, das eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,6 hat, wurde in diesem Verfahrensschritt zu Recht nicht berücksichtigt.

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e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 34 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die am Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Die Behauptung der Antragsteller, aus dem Generalvorgang sei nicht ersichtlich, dass die Schule ein Zusammenleben der Geschwisterkinder und den weiteren Besuch der Schule durch das ältere Geschwisterkind geprüft hätte, trifft nicht zu. Das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift wurde ausweislich einer von dem Schulleiter abgezeichneten Tabelle, in der Namen und Anschriften der Bewerberkinder sowie Namen und Schulklasse der dazugehörigen Geschwisterkinder aufgeführt werden und – bis auf den Fall des Kindes Nr. 154 – die Übereinstimmung der Anschriften der jeweiligen Geschwisterkinder bejaht wird (vgl. Bl. 9 f. des Generalvorgangs), von der Schule geprüft und bestätigt. Greifbare Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Angaben liegen nicht vor.

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Soweit die Antragsteller geltend machen, mit 53 seien außergewöhnlich viele Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen worden, trifft die zugrundeliegende Annahme schon nicht zu. Zwar waren tatsächlich 53 Geschwisterkinder sowie drei Zwillingspaare angemeldet, jedoch wurden ausweislich des Auswahlvermerks 19 Geschwisterkinder und ein Zwillingspaar bereits im Kriterienkontingent aufgenommen. Unabhängig davon erklärt sich die hohe Zahl angemeldeter Geschwisterkinder unproblematisch durch die hohe Schülerzahl des siebenzügigen Gymnasiums.

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Auch in diesem Verfahrensschritt konnte das Kind der Antragsteller, welches die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden.

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f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

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Im Loskontingent waren 55 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des im Generalvorgang enthaltenen Auswahlprotokolls alle verbliebenen (298 – 135 – 22 – 12 =) 129 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter das Kind der Antragsteller, beteiligt. Es hatte jedoch kein Losglück.

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Soweit die Antragsteller geltend machen, eine nachvollziehbare Dokumentation der Losziehungen liege nicht vor, haben sie diese völlig pauschale Behauptung schon nicht durch konkrete Beanstandungen dargelegt oder gar glaubhaft gemacht. Im Übrigen wurde der Hergang des Losverfahrens im von den vier Teilnehmern unterschriebenen Auswahlprotokoll in Grundzügen geschildert und die gezogenen Lose in der Reihenfolge ihrer Ziehung den jeweiligen Losrängen zugeordnet. Im Generalvorgang befinden sich Farbfotografien der Lose, aus denen sowohl Größe, Beschaffenheit und Knickmuster der mit den Bewerbernummern beschrifteten Lose hervorgehen als auch die Reihenfolge der Ziehung. Dokumentationsmängel drängen sich insoweit nicht auf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.