Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.08.2024 – 39 L 134/24

ECLI:DE:VGBE:2024:0829.39L134.24.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller U .... zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Heinz-Brandt-Schule, hilfsweise der Wilhelm-von-Humboldt-Schule, höchst hilfsweise der Tesla-Schule aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kind der Antragsteller im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an einer der im Antrag angegebenen Schulen beanspruchen kann.

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I. Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.

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In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

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Bei der Vergabe der Schulplätze an der Heinz-Brandt-Schule wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten.

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1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Heinz-Brandt-Schule ist nicht zu beanstanden.

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Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf.

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Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Heinz-Brandt-Schule Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 fünf 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht.

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2. Um die zur Verfügung stehenden (5 x 26 =) 130 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 268 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter das Kind der Antragsteller. 18 Integrationskindern wurden durch die Schulaufsicht Schulplätze an anderen Schulen zugewiesen, womit (268 – 18 =) 250 Anmeldungen vorlagen.

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3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen.

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a) Es wurden 20 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der Heinz-Brandt-Schule angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen.

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b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (130 – 20 =) 110 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 11 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 66 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 33 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.

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c) Härtefälle wurden nicht anerkannt.

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d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Heinz-Brandt-Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.

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Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 64 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,6 berücksichtigt. Sodann wurden 9 Härtefallplätze für 9 bislang nicht berücksichtigte Geschwisterkinder zurückgehalten (lfd. Nr. 33, 79, 80, 97, 143, 158, 162, 252, 258), die aufgrund ihrer Durchschnittsnoten an der Verteilung im Kriterienkontingent ersichtlich nicht zu berücksichtigen waren. Die (66 – 64 =) 2 restlichen Kriterienkontingentplätze wurden zusammen mit den (11 – 9 =) 2 restlichen Härtefallplätzen unter 11 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 1,7 im so genannten kleinen Losverfahren verlost. Das Kind der Antragsteller mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,6 konnte dabei nicht berücksichtigt werden.

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e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 9 Geschwisterkinder, die an der Heinz-Brandt-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel abgestempelten und von der Schulleiterin abgezeichneten Tabelle von der Schule geprüft und bestätigt. Aus der Tabelle ergibt sich die Anschrift des jeweiligen Bewerberkindes und die Klasse, die das Ankergeschwisterkind im Schuljahr 2024/25 besuchen wird. In der Spalte „gleiche Anschrift ja/nein“ befindet sich jeweils der Eintrag „ja“. Das Gericht sieht auf dieser Grundlage keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Bei den nach der Unterschrift der Schulleiterin angegebenen Bewerberkindern handelt es sich ersichtlich um zwei Zwillingsgeschwisterpaare, die nur dann bevorzugt aufgenommen werden sollten, wenn zuvor jeweils ein Zwilling nach anderen Kriterien einen Schulplatz erhalten hat.

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Soweit die Antragsteller geltend machen, die Überprüfung der Geschwisterkinder sei nicht möglich, da Anmeldeunterlagen zu diesen nicht vorlägen, legen sie einen Verfahrensfehler nicht dar. Es wird bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend deutlich, was genau die Antragsteller unter „Anmeldeunterlagen“ verstehen. Im Übrigen zeigen sie auch in rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend auf, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Schule verpflichtet gewesen sein sollte, über die Anmeldebögen hinausgehende Anmeldeunterlagen, etwa Auskünfte aus dem Einwohnermelderegister, in einem Massenverfahren zu allen Geschwisterkindern anlasslos standardmäßig anzufordern.

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Die Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG 9 freie Plätze des Härtefallkontingents.

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Auch dabei konnte das Kind der Antragsteller, welches die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden.

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f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch alle 33 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (250 – 20 – 64 – 4 – 9 =) 153 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter das Kind der Antragsteller, beteiligt. Es hatte jedoch kein Losglück.

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II. Die Antragsteller haben auch keinen hilfsweise bzw. höchst hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme des Kindes der Antragsteller in die Wilhelm-von Humboldt- Schule (Zweitwunsch) bzw. die Tesla-Schule (Drittwunsch), weil beide Schulen insoweit nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Der Antragsgegner hat unerwidert vorgetragen, dass die Wilhelm-von-Humboldt-Schule bereits bei den Erstwunschbewerbern übernachgefragt war. Dies findet sich in dem dem Gericht vorliegenden Auswahlvermerk bestätigt und wurde von den Antragstellern unerwidert gelassen. Soweit der Antragsgegner weiterhin vorträgt, auch die Tesla-Schule sei bei Erstwunschbewerbern übernachgefragt gewesen, findet sich dies in dem dem Gericht vorliegenden Auswahlvermerk nicht bestätigt. Vielmehr standen danach drei Schulplätze für Zweitwunschbewerber zur Verfügung. Jedoch war die Schule auch bei Zweitwunschbewerbern übernachgefragt und konnte das Kind der Antragsteller als Drittwunschbewerber deshalb an dieser Schule ebenfalls nicht berücksichtigt werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.