Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.08.2024 – 39 L 339/24
ECLI:DE:VGBE:2024:0829.39L339.24.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Fichtenberg-Oberschule aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Fichtenberg-Oberschule beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragstellerin ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität ist nicht zu beanstanden.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf.
Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Fichtenberg-Oberschule, einem Gymnasium, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sowie des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht.
2. Um die somit zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 186 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin. Zwei Bewerberkinder hatten jedoch ihre Anmeldung im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung bereits zurückgezogen.
3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
Bei der Vergabe der Schulplätze an der Fichtenberg-Oberschule zum Schuljahr 2024/25 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten.
a) Es wurden 5 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf, die sich mit Erstwunsch an der Fichtenberg-Oberschule angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG nicht zu beanstanden ist.
b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 123 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei zutreffend 12 Schulplätze dem Härtefall-, 74 dem Kriterien- und 37 dem Loskontingent zu.
c) Härtefälle wurden nicht anerkannt.
d) Die Auswahl im Kriterienkontingent erfolgte auf Grundlage eines Beschlusses der Schulkonferenz getrennt nach der zweiten Fremdsprache und innerhalb der Fremdsprachenkontingente nach Durchschnittsnote der Förderprognose.
Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters unter Berücksichtigung des Schulprogramms die Aufnahmekriterien nach § 6 Abs. 3 oder 4 Sek I-VO und das Verfahren für die Aufnahme nach § 6 Abs. 5 Sek I-VO bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Diese entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO). Die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme werden auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO). Als Auswahlkriterium kann unter Berücksichtigung der Wahl der zweiten Fremdsprache gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 unter anderem die Durchschnittsnote der Förderprognose zugrunde gelegt werden. Sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, sind diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Sek I-VO).
(1) Die Schulkonferenz an der Fichtenberg-Oberschule hat nach den vom Antragsgegner im Parallelverfahren vorgelegten Unterlagen am 17. September 2020 sinngemäß die Fortgeltung der bisher angewandten Aufnahmekriterien beschlossen, die unter der Anlage „Aufnahmekriterien Fichtenberg-Oberschule für 2021/22“ erneut beschrieben waren. Danach sollen die Schulplätze getrennt nach zweiter Fremdsprache Französisch und Spanisch vergeben werden. Auf das Französischkontingent sollten 32 Plätze, auf das Spanischkontingent die restlichen Plätze entfallen. Die Wahl beider Fremdsprachen ist möglich, das Auswahlverfahren Französisch soll vorgelagert durchgeführt werden. Innerhalb der Sprachkontingente wird jeweils nach dem Aufnahmekriterium Durchschnittnote der Förderprognose ausgewählt, bei Ranggleichheit nach Los. Auch die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde vom 29. Oktober 2020 hat der Antragsgegner vorgelegt.
Das danach gewählte Verfahren getrennter Auswahlkriterien nach der gewünschten zweiten Fremdsprache innerhalb des Kriterienkontingents ist auch grundsätzlich zulässig. Zwar ist die gewünschte zweite Fremdsprache keines der abschließend in § 6 Abs. 3 Satz 1 Sek I-VO abschließend aufgezählten Aufnahmekriterien. Die Aufnahmekriterien können nach der Vorschrift jedoch „unter Berücksichtigung der Wahl der zweiten Fremdsprache“ festgelegt werden, woraus die Zulässigkeit entsprechend getrennter Auswahlverfahren folgt (so im Ergebnis auch: VG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2020 – VG 14 L 246.20 – EA S. 4); andernfalls hätte der benannte Zusatz in § 6 Abs. 3 Satz 1 Sek I-VO keine Bewandtnis. Auch sind die Aufnahmekriterien im Internet veröffentlich worden. Zwar sind auf der von der Schulaufsichtsbehörde betriebenen Internetseite noch die Aufnahmekriterien bei Übernachfrage veröffentlicht, die ab dem Schuljahr 2017/18 gelten sollen. Diese sind allerdings mit den von der Schulkonferenz am 17. September 2020 beschlossenen Kriterien identisch, so dass sich daraus nichts ergeben kann.
(2) Die Schule hat dem Französischkontingent 31 Schulplätze zugeordnet, was wegen der vorab aufzunehmenden Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht zu beanstanden ist (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 22. August 2022 – EA S. 4 f.; vom 10. August 2021 – VG 39 L 237/21 und 238/21 – EA jeweils S. 6 f. und vom 11. August 2020 – VG 14 L 324/20 – EA S. 5), und die übrigen 43 Schulplätze dem Spanischkontingent.
Die Antragstellerin wurde für beide Sprachkontingente an der Fichtenberg-Oberschule angemeldet. Im Französischkontingent wurden 31 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,3 berücksichtigt. Die Antragstellerin mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,5 konnte hierbei keine Berücksichtigung finden. Im Spanischkontingent wurden zunächst alle 34 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,2 aufgenommen. Die übrigen neun Plätze wurden unter elf Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 1,3 verlost. Auch dabei konnte die Antragstellerin aufgrund ihrer schlechteren Durchschnittsnote nicht berücksichtigt werden.
e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 27 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die an der Fichtenberg-Oberschule mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Soweit im Auswahlvermerk von 31 noch nicht berücksichtigten Anmeldungen die Rede ist, handelt es sich angesichts der lediglich 27 als Geschwisterkinder aufgenommenen Bewerber um einen offensichtlichen Schreibfehler. Zudem hätte sich eine fehlerhafte Nichtberücksichtigung von Geschwisterkindern nur zugunsten der Antragstellerin ausgewirkt, so dass dies nicht weiter aufzuklären war. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift wurde ausweislich einer Tabelle im Generalvorgang („von der Schule geprüfte Geschwisterkinder“), aus der die Namen und Anschriften der Bewerberkinder, die Namen der dazugehörigen Geschwisterkinder und die von ihnen besuchten Schulklassen aufgeführt sind, von der Schule geprüft und bestätigt. Greifbare Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Angaben liegen nicht vor.
Die 27 verbliebenen Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 12 Plätze des Härtefallkontingents sowie 15 Plätze aus dem Loskontingent. Auch dabei konnte die Antragstellerin, welche die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden.
Die Regelung des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch verfassungsgemäß (vgl. dazu: VG Berlin, Beschlüsse vom 11. August 2021 – VG 39 L 202/21 – EA S. 7 m. w. Nachw.).
f) Im Loskontingent waren nach vorrangiger Aufnahme der Geschwisterkinder noch (37 – 15 =) 22 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren).
An der Verlosung wurden ausweislich des Generalvorgangs alle (184 – 5 – 74 – 12 – 15 =) 78 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter die Antragstellerin, beteiligt. Sie hatte jedoch kein Losglück, ihr Los wurde ausweislich der Losliste im Generalvorgang auf den 50. Losplatz gezogen, so dass sie auch in diesem letzten Schritt des Aufnahmeverfahrens nicht berücksichtigt werden konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.