Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.08.2024 – 39 L 360/24
ECLI:DE:VGBE:2024:0829.39L360.24.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 12. Juli 2024 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 12. Juli 2024 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache bei Erlass einer Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zuweisung des konkreten Schulplatzes. Im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO nimmt das Gericht eine Interessenabwägung vor. Dabei ist bei der im Eilverfahren allein möglichen und nötigen summarischen Prüfung maßgeblich darauf abzustellen, ob sich der Verwaltungsakt voraussichtlich als rechtmäßig oder rechtswidrig erweist. Letzteres ist vorliegend der Fall.
Denn der auf § 56 Abs. 7 i.V.m. § 54 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) gestützten Zuweisung zum Robert-Havemann-Gymnasium fehlt es offenkundig an Ermessenserwägungen.
Nach § 56 Abs. 7 Satz 3 SchulG wird die Schülerin oder der Schüler gemäß § 54 Abs. 3 unter Berücksichtigung der möglichen Kapazitäten einer Schule der gewünschten Schulart zugewiesen wenn er an keiner der entsprechenden Wunschschulen aufgenommen werden kann oder die Erziehungsberechtigten dieses Angebot nicht wahrnehmen. Aus der Formulierung des insofern spezielleren § 56 Abs. 7 Satz 3 SchulG („wird zugewiesen“) folgt, dass für den Antragsgegner kein Entschließungsermessen darüber besteht, ob eine Schulzuweisung gemäß § 56 Abs. 7 SchulG erfolgt. Die Zuweisung dient der gesetzlichen Vorgabe, die in § 41 Abs. 1 SchulG niedergelegte Schulpflicht zu verwirklichen und hat damit zu erfolgen. Bezüglich der Auswahl der konkret zuzuweisenden Schule ist der Schulbehörde hingegen Ermessen im Sinne des § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung eingeräumt. Denn nach § 54 Abs. 3 SchulG, auf den § 56 Abs. 7 Satz 3 SchulG verweist, kann die zuständige Schulbehörde in Fällen des Absatzes 2 Satz 1, also wenn die Aufnahme an einer Schule wegen der dortigen Voraussetzungen abgelehnt wurde, eine schulpflichtige Schülerin oder einen schulpflichtigen Schüler nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege einer anderen Schule mit demselben Bildungsgang zuweisen. Das damit eingeräumte Ermessen ist zwar durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar, § 114 Satz 1 VwGO. Hier fehlt es aber gänzlich an einer Begründung der Zuweisungsentscheidung, so dass von einem Ermessensausfall auszugehen ist (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider/Riese, 45. EL Januar 2024, VwGO § 114 Rn. 60). Dieser konnte auch durch den insofern ergänzenden Vortrag im gerichtlichen Eilverfahren nicht geheilt werden, vgl. § 114 Satz 2 VwGO (vgl. ebd., Rn. 61). Dabei würde eine kurze Darlegung ausreichen, aus welchen schulorganisatorischen und ggf. sonstigen Gründen eine Zuweisung dieser Schule erfolgt ist. Die Anforderungen diesbezüglich sind im Hinblick auf die Bedeutung der Schulpflicht, die es durchzusetzen gilt, und im Hinblick auf die Kürze der verbleibenden Zeit bis zur Einschulung nicht zu überspannen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 f. GKG.