Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.09.2024 – 39 L 105/24
ECLI:DE:VGBE:2024:0902.39L105.24.00
Orientierungssatz
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.3)
2. Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, J..., zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Gustav-Heinemann-Oberschule, hilfsweise der Carl-Zeiss-Schule, aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
I. Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
Ausgehend davon wurden an der Gustav-Heinemann-Oberschule für das Schuljahr 2024/25 sechs neue 7. Klassen mit insgesamt 153 Schulplätzen eingerichtet. Bei 220 Anmeldungen wurden 13 Plätze an Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben. Härtefälle wurden nicht anerkannt. Im Kriterienkontingent wurden entsprechend des Beschlusses der Schulkonferenz vom 11. Oktober 2022 jeweils 26 Plätze für zwei Profilklassen (Musik und Mathe/Informatik) und wegen der vorrangigen Aufnahme von Bewerberkindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf weitere 24 Plätze für die dritte Profilklasse (bilingual Deutsch/Englisch) nach gesondert festgelegten Kriterien vergeben. Die übrigen Plätze wurden nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben, wobei sieben Kinder mit einer Durchschnittsnote bis einschließlich 1,6 aufgenommen wurden und der letzte Platz unter den Bewerbern mit der Note 1,7 verlost wurde (so genanntes kleines Losverfahren). Die nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen Geschwisterkinder erhielten Plätze aus dem Härtefallkontingent und dem Loskontigent. 32 Plätze wurden unter den verbliebenen Bewerbern verlost (so genanntes großes Losverfahren). Dass das Kind der Antragsteller, das sich für keine der Profilklassen angemeldet hatte, über eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,8 verfügt, kein Geschwisterkind an der Gustav-Heinemann-Oberschule hat und im Losverfahren auf den 49. und damit einen Nachrückerplatz gelost wurde, einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 dieser Schule beanspruchen kann, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Antragsteller rügen, dass die Bewerbungsunterlagen des Kindes der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegen haben, um Einsicht zu nehmen, wurde dies nachgeholt. Die obigen Ausführungen in Frage stellende Erkenntnisse wurden danach jedoch weder vorgebracht noch sind sie ersichtlich.
II. Die Antragsteller haben auch keinen hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1 in die Carl-Zeiss-Schule (Zweitwunsch), weil diese Schule insoweit nicht aufnahmefähig ist (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Der Antragsgegner hat unerwidert vorgetragen, dass diese Schule bereits bei den Erstwunschbewerbern übernachgefragt war. Dies findet sich in den dem Gericht vorliegenden Unterlagen bestätigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.