Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.09.2024 – 39 L 186/24

ECLI:DE:VGBE:2024:0901.39L186.24.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, X..., zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Herbert-Hoover-Schule aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

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Ausgehend davon wurden an der Herbert-Hoover-Schule für das Schuljahr 2024/25 vier neue 7. Klassen mit insgesamt 104 Schulplätzen eingerichtet. Bei 223 Anmeldungen wurden 16 Plätze an Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben. Härtefälle wurden nicht anerkannt. Im Kriterienkontingent wurden die 53 Plätze nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben, wobei die letzten 5 Plätze unter den Bewerbern mit der Note 2,7 verlost wurden (so genanntes kleines Losverfahren). Die nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen 7 Geschwisterkinder erhielten Plätze aus dem Härtefallkontingent. Es verblieb ein Platz, der wiederum dem Kriterienkontingent zugeschlagen und an den ersten Nachrücker aus dem kleinen Losverfahren vergeben wurde. 27 Plätze wurden unter den verbliebenen Bewerbern verlost (so genanntes großes Losverfahren). Dass das Kind der Antragsteller, das über eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 3,0 verfügt, kein Geschwisterkind an der Herbert-Hoover-Schule hat und im Losverfahren auf den 102. Platz gelost wurde, einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 dieser Schule beanspruchen kann, ist nicht ersichtlich.

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Soweit die Antragsteller rügen, ihr Kind sei nicht im Verfahren berücksichtigt worden, was sich aus dem Anschreiben an sie ergebe, in dem von einem anderen Kind die Rede sei, greift dies nicht. In der Behördenakte ist das Anmeldeformular des Kindes der Antragsteller enthalten und auch die Einbeziehung in das Losverfahren ist aus dem Losprotokoll vom 26. April 2024 nebst Anlagen ersichtlich. Soweit die Antragsteller einwenden, der an sie adressierte Ablehnungsbescheid sei nicht beim Vorgang, befindet sich der von ihnen vorgelegte Bescheid bei den Anmeldeunterlagen ihres Kindes, wobei es sich bei dem Namen des Kindes – auch angesichts der Adressierung an die Antragstellerin zu 1 – um einen offensichtlichen Übertragungsfehler handelt. Ein Aufnahmeanspruch ergibt sich daraus offensichtlich nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.