Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.09.2024 – 39 L 231/24
ECLI:DE:VGBE:2024:0901.39L231.24.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Xxx-xxx-Schule aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren Antragsteller – wie hier – die (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
Ausgehend davon wurden an der Xxx-xxx-Schule für das Schuljahr 2024/25 sieben 7. Klassen mit insgesamt 182 Schulplätzen eingerichtet. Bei 294 berücksichtigten Anmeldungen wurden 28 Plätze an Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben, davon acht an durch die Schulaufsichtsbehörde zugewiesene Kinder. Härtefälle wurden nicht anerkannt. 93 Plätze im Kriterienkontingent wurden nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben, wobei die letzten Plätze unter den Bewerbern mit der Note 2,3 verlost wurden (so genanntes kleines Losverfahren). Die nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen 19 Geschwisterkinder erhielten die 15 Schulplätze aus dem Härtefall- und vier Plätze aus dem Loskontigent. 42 Plätze wurden unter den verbliebenen Bewerbern verlost (so genanntes großes Losverfahren). Dass die Antragstellerin, die über eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 3,3 verfügt, kein Geschwisterkind an der Xxx-xxx-Schule hat und im großen Losverfahren kein Losglück hatte, einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Xxx-xxx-Schule beanspruchen kann, ist nicht ersichtlich.
Mit ihrem Vorbringen hat die Antragstellerin Fehler im Auswahlverfahren nicht glaubhaft gemacht:
1. Soweit die Antragstellerin hinsichtlich verschiedener Teile des Generalvorgangs (Auswahlvermerk, Liste der Bewerberkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf) die Unvollständigkeit des Vorgangs beziehungsweise der entsprechenden Dokumente rügt, fußt diese Rüge offenkundig darauf, dass sie die Rückseiten der entsprechenden Teile des Vorgangs außer Acht lässt. Soweit zunächst eine Liste der über das Kriterienkontingent aufgenommenen Bewerberkinder fehlte, hat der Antragsgegner diese im gerichtlichen Verfahren nachgereicht. Auch die Unklarheiten bezüglich der unterschiedlichen beim Vorgang befindlichen Bewerberlisten hat der Antragsgegner aufgelöst.
2. Soweit die Antragsteller im Ausgangspunkt zutreffend vorbringen, dass die verwendeten Lose nicht gefaltet waren, hat der Antragsgegner klargestellt, dass diese sich in undurchsichtigen Plastikkapseln befunden haben, die in die Lostrommel gegeben worden, und die Losnummern insofern während der Ziehung nicht sichtbar waren. Dies deckt sich mit den beim Generalvorgang befindlichen Fotos (Bl. 21), auf denen die entsprechenden Plastikkapseln in durchsichtigen Tüten zu sehen sind. Im Übrigen ist die Dokumentation des Losverfahrens auch nicht zu beanstanden.
3. Beim Bewerberkind mit lfd. Nr. 30 handelte es sich bereits auf Grundlage der Anmeldeunterlagen nicht um eine Scheinanmeldung. Die Schule ist im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass das Kind seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung in Berlin hatte und somit nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG der Schulpflicht in Berlin unterlag. Aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Beschluss des Familiengerichts vom 27. Februar 2024 betreffend die Schulanmeldung ergibt sich insofern, dass das Kind bis zum Beginn des Jahres 2024 beim Vater in Berlin wohnte und dort auch polizeilich gemeldet ist. Soweit das Kind in Absprache mit dem Vater für weniger als zwei Monate bei der Mutter in Brandenburg gewohnt hat, ergibt sich aus dem Beschluss ebenso, dass das Kind Ende Februar wieder zum Vater nach Berlin zurückgezogen ist. Der Antragsgegner konnte ausgehend von diesem Sachverhalt im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung sowohl eine Berliner Wohnung als auch einen gewöhnlichen Aufenthalt ohne weitere Aufklärung zu Grunde legen.
4. Auch bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragstellerin keiner Melderegisterabfragen bezüglich der als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommenen Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 52 und 60, auch wenn diese unterschiedliche Nachnamen aufweisen. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich aus der Geschwisterkinderliste (Generalvorgang Bl. 17), auf der die Namen der Bewerberkinder, die der dazugehörigen Geschwisterkinder und die von ihnen besuchten Schulklassen und die jeweilige Anschrift aufgeführt sind. Die Tabelle ist vom stellvertretenden Schulleiter (vgl. Abgleich der Unterschrift mit der Anwesenheitsliste, Bl. 8) unterschrieben, so dass davon auszugehen ist, dass die Schule das Vorliegen der Voraussetzungen der vorrangigen Aufnahme als Geschwisterkinder geprüft hat. Dazu bedurfte es zur Überprüfung des Umstandes, dass die Geschwisterkinder im selben Haushalt leben, entgegen der Auffassung der Antragsteller auch bei unterschiedlichen Nachnamen keiner Überprüfung der Meldeadressen über das Melderegister, vielmehr genügte der Abgleich der der Schule bereits bekannten Wohnadresse der Geschwisterkinder mit den Anmeldedaten des dazugehörigen Bewerberkindes.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.