Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.09.2024 – 39 L 295/24

ECLI:DE:VGBE:2024:0901.39L295.24.00

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Röntgen-Schule aufzunehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag,

2

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2022/23 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Röntgen-Schule aufzunehmen,

3

ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bereits im Hauptantrag zulässig und begründet. Insoweit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner die Aufnahmekapazität bei dem diesjährigen Aufnahmeverfahren zur Vergabe der Schulplätze an der Röntgen-Schule rechtswidrig zu niedrig angesetzt hat und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind.

4

Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Beginn des Schulunterrichts nicht zugemutet werden kann.

5

Nach summarischer Prüfung hat der Antragsgegner die Höchstgrenze der Plätze pro Klasse rechtswidrig um jeweils einen Platz zu niedrig angesetzt.

6

Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Die Aufnahmekapazität wird von der zuständigen Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde festgelegt (§ 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG). Sie ist nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Dabei wird die genaue Anzahl der zur Verfügung stehenden Schulplätze anhand der vorab festzulegenden Zahl der an der Schule einzurichtenden Züge (vgl. § 17 Abs. 4 SchulG) sowie der Klassenfrequenz, d.h. der Zahl der pro Klasse oder Lerngruppe aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler (vgl. § 5 Abs. 7 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), berechnet. Diese rechtlichen Vorgaben hat der Antragsgegner nur teilweise eingehalten.

7

Die durch den Antragsgegner vorgenommene Absenkung der Klassenfrequenz in den drei neu eingerichteten 7. Klassen von 26 auf 25 Schülerinnen und Schüler stellt sich als rechtswidrig dar.

8

Aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang ergibt sich nicht, dass die Schulbehörde für die Röntgen-Schule eine Entscheidung für das Schuljahr 2024/25 getroffen hat, bei der sie das ihr eingeräumte Ermessen dem Zweck der Vorschrift gemäß ausgeübt hat.

9

§ 5 Abs. 7 Satz 4 Sek I-VO fordert auf den jeweiligen Antrag der Schule hin eine schuljahresbezogene Entscheidung, bei der jeweils die verschiedenen Interessen der Beteiligten, die aufgrund unterschiedlicher Bewerber- und Schulplatzzahlen von Jahr zu Jahr differieren können, gegeneinander abzuwägen sind. Hier ist nicht erkennbar, dass die Schulbehörde die Interessen aller Bewerberkinder an einer Versorgung mit einem Schulplatz an der Wunschschule, die angesichts des bekannten Mangels an zur Verfügung stehenden Schulplätzen für die Jahrgangsstufe 7 im Land Berlin nicht unerheblich sind, gegen die ebenfalls berechtigten Interessen der Bewerberkinder, die für das nächste Schuljahr an der Röntgen-Schule aufgenommen werden, an einer besseren Förderung aufgrund geringerer Klassenstärke abzuwägen. Dies bezieht sich nicht nur auf die Frage, ob eine Absenkung überhaupt vorgenommen wird, sondern in welchem Umfang eine solche in Bezug auf die betroffenen Interessen vertretbar bzw. notwendig erscheint. Hierzu weist die Kammer erneut darauf hin, dass bei einer solchen Abwägung auch dem Gebot Rechnung zu tragen ist, vorhandene Kapazitäten bei einer Übernachfrage bestmöglich auszuschöpfen (vgl. bereits den Beschluss der Kammer vom 26. August 2022 – VG 39 L 390/22 –, EA S. 4 ff).

10

Eine diesen Maßstäben genügende Ermessensentscheidung fehlt. Denn es mangelt bereits an einer ausdrücklichen Entscheidung der Schulbehörde über die Frequenzabsenkung. Der von der Schulbehörde am 26. April 2024 unterschriebenen „Ermittlung der Plätze, die nach Kriterien vergeben werden“ lässt sich allenfalls mittelbar eine Billigung der dort veranschlagten „Kapazität pro Klasse“ von „25“, mangels Begründung jedoch keine Ermessensentscheidung nach dem oben dargelegten Maßstab entnehmen.

11

Dass eine solche Entscheidung jedoch getroffen sein muss, Ermessensentscheidungen zu enthalten hat und auch zu den Akten zu nehmen ist, ist dem Antragsgegner aus zahlreichen Verfahren in den vergangenen Jahren bekannt (vgl. zu Schulen im Bezirk Neukölln von Berlin etwa: Beschluss der Kammer vom 25. August 2023 – VG 39 L 548/23 u.a.; vom 18. August 2022 – VG 39 L 286/22). Fehlt die entsprechende Entscheidung im Verwaltungsvorgang, geht dieser Dokumentationsmangel zu Lasten des Antragsgegners.

12

Folglich hätten an der Röntgen-Schule pro Klasse 26, mithin insgesamt 78 Bewerberkinder aufgenommen werden müssen, anstatt der aufgenommenen 75.

13

Da bezüglich einer Aufnahme in die Röntgen-Schule nur der Antrag der hiesigen Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz anhängig ist, steht dem Antragsteller zu 1 einer der drei Schulplätze, die zu vergeben wären, zu.

14

Die weiteren Einwände der Antragsteller bedürfen damit keiner Betrachtung.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.