Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.09.2024 – 39 L 297/24
ECLI:DE:VGBE:2024:0901.39L297.24.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Max-Beckmann-Schule aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Rechtliche Grundlage ihres Begehrens ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 3 und 5 Sek I-VO). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
Ausgehend davon wurden an der Max-Beckmann-Schule, einer Integrierten Sekundarschule, für das Schuljahr 2024/25 sieben 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen (= 182 Schulplätze) eingerichtet. Bei 422 Anmeldungen wurden zunächst 25 Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig aufgenommen. Härtefälle wurden nicht anerkannt. Im Kriterienkontingent wurden 95 Plätze entsprechend der von der Schulkonferenz am 15. Oktober 2012 bestimmten Aufnahmekriterien vergeben, wobei für drei Profilklassen („bilingual Englisch“, „Mathematik/Naturwissenschaften“ und „Kunst“) jeweils 26 Schulplätze nach gesonderten Kriterien zu vergeben waren. Die übrigen Plätze im Kriterienkontingent waren nach Durchschnittsnote der Förderprognose zu vergeben.
Die Antragstellerin zu 1 wurde innerhalb des Kriterienkontingents wunschgemäß lediglich an den Auswahlverfahren für die Profilklasse Kunst und für die Regelklassen beteiligt.
Ohne Erfolg berufen die Antragsteller sich darauf, dass die Schule für die Profilklasse Kunst fehlerhaft vier Plätze zu wenig vergeben habe. Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass lediglich 22 und nicht – wie in dem Beschluss der Schulkonferenz angegeben – 26 Plätze für die Profilklasse vergeben wurden. Denn die Schule hatte gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Sek I-VO, sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen. Da jedoch die Anzahl der im Kriterienkontingent zu vergebenen Plätze von der Anzahl vorrangig aufzunehmender Bewerberkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf abhängt, weil nur die danach zur Verfügung stehenden Plätze Grundlage der Kontingentberechnung sind, führt die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Sek I-VO zwangsweise dazu, dass die durch Beschluss der Schulkonferenz festzulegende Anzahl der Plätze nicht stets der tatsächlichen Zahl der Plätze entspricht. Vor diesem Hintergrund ist bei der Bestimmung der Kontingente stets einzubeziehen, dass diese Zahlen durch vorab aufzunehmende Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf verringert werden können (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. August 2021 – VG 39 L 238/21 – EA S. 6 m.w.N.). Somit ist bei dem Beschluss der Schulkonferenz zu berücksichtigen, dass nur eine Profilklasse gebildet werden sollte und die 26 zu vergebenden Plätze der sich aus § 5 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO ergebenden Höchstgrenze der Schüleranzahl pro Klasse entspricht. Da vorliegend nach den ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Liste „Anmeldungen Kunst-Klasse“ vier der aufgenommenen Bewerberkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit erster Priorität für die Profilklasse Kunst angemeldet hatten, war deren Zuordnung zu dieser Profilklasse und damit auch die Vergabe von nur 22 Plätzen im Kriterienkontingent für die Profilklasse Kunst nicht zu beanstanden. Auch die Begrenzung von maximal vier Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 33 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin ist damit eingehalten (vgl. dazu bereits: VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2019 – VG 14 L 252/19 – EA S. 6 f.).
Auch die Einwände der Antragsteller gegen die für die Kunstklasse angewandten Auswahlkriterien greifen nicht durch. Im Kontingent für die Kunstklasse wurden die Schulplätze entsprechend des Schulkonferenzbeschlusses in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5, Abs. 5 Satz 2 Sek I-VO mit einer Gewichtung von 25% nach der Durchschnittsnote der Förderprognose, zu ebenfalls 25% nach der Notensumme der letzten beiden Halbjahreszeugnisse aus den Fächern Deutsch und Kunst und zu weiteren 50% nach einem profilbezogenen mündlichen Testregeln. 22 Bewerberkinder konnten aufgenommen werden, die nach diesen Kriterien insgesamt mindestens 60 Punkte erhielten. Die Antragstellerin zu 1 erreichte nur 47 Gesamtpunkte und konnte dabei nicht berücksichtigt werden. Dass die Bepunktung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, haben die Antragsteller, nachdem der Antragsgegner die Testvorlage erneut übersandt hat, nicht mehr geltend gemacht und drängt sich auch nicht auf.
Soweit die Antragsteller in Hinblick auf den mündlichen Test rügen, dieser sei in seiner konkreten Durchführung zur Bewertung künstlerischer Fähigkeiten nicht geeignet, sondern bewerte letztlich sprachliches Ausdrucksvermögen, ist diesem Einwand nicht beizutreten. In der Tat sollen in dem Test maßgeblich zwei eigene künstlerische Werke erläutert und Fragen im Rahmen einer Bildbetrachtung beantwortet werden. Dass ein mündlicher, kein praktischer profilbezogener Test durchgeführt werden soll, sieht der Schulkonferenzbeschluss indes ausdrücklich vor. Dies steht auch, anders als die Antragsteller meinen, nicht offensichtlich außer Bezug zum Kunstprofil. Ausweislich des Rahmenlehrplans Kunst für die Jahrgangsstufen 1 - 10 der Berliner und Brandenburger Schulen (abrufbar unter: https://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/unterricht/rahmenlehrplaene/implementierung-des-neuen-rahmenlehrplans-fuer-die-jahrgangsstufen-1-10/amtliche-fassung) gehört zu den fachbezogenen Kompetenzen, die im Kunstunterricht vermittelt werden sollen, neben dem Gestalten auch das Wahrnehmen und Reflektieren. So heißt es im Rahmenlehrplan unter anderem (S. 4 des Rahmenlehrplans):
„[Die Schülerinnen und Schüler] lernen, sich über ästhetische und künstlerische Erfahrungen sowie über Kunstwerke differenziert mitzuteilen. Dabei schulen sie ihr künstlerisches Urteilsvermögen.
Sie greifen Wahrgenommenes mit zunehmender sprachlicher Präzision auf, analysieren und diskutieren Prozesse und Ergebnisse, differenzieren Wahrgenommenes und erweitern dabei ihr fachspezifisches Vokabular.“
Entsprechende Fähigkeiten fragt der profilbezogene Test vorliegend ab.
Für die Aufnahme im Kriterienkontingent in den Regelklassen standen noch 26 Plätze zur Verfügung, die nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben wurden. Dabei wurden die letzten vier Plätze unter den Bewerbern mit der Note 1,9 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1, die über eine Note von 2,2 verfügt, konnte dabei nicht berücksichtigt werden. Die nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen Geschwisterkinder, zu denen die Antragstellerin zu 1 nicht zählt, erhielten 15 Plätze aus dem Härtefallkontingent und 19 Plätze aus dem Loskontingent. 28 Plätze wurden schließlich unter den verbliebenen Bewerbern verlost (so genanntes großes Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1 hatte kein Losglück. Fehler im Auswahlverfahren haben die Antragsteller mit Ausnahme der benannten Rügen hinsichtlich des Profilkontingents Kunst nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.