Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.09.2024 – 39 L 324/24

ECLI:DE:VGBE:2024:0901.39L324.24.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, O..., zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Xxx-xxx-Schule aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

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Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sowie des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht.

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In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

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Ausgehend davon wurden an der Xxx-xxx-Schule für das Schuljahr 2024/25 sieben 7. Klassen mit insgesamt 182 Schulplätzen eingerichtet. Bei 294 berücksichtigten Anmeldungen wurden 28 Plätze an Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben, davon acht an durch die Schulaufsichtsbehörde zugewiesene Kinder. Härtefälle wurden nicht anerkannt. 93 Plätze im Kriterienkontingent wurden nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben, wobei die letzten Plätze unter den Bewerbern mit der Note 2,3 verlost wurden (so genanntes kleines Losverfahren). Die nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen 19 Geschwisterkinder erhielten die 15 Schulplätze aus dem Härtefall- und vier Plätze aus dem Loskontigent. 42 Plätze wurden unter den verbliebenen Bewerbern verlost (so genanntes großes Losverfahren). Dass das Kind der Antragsteller, das über eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,3 verfügt, kein Geschwisterkind an der Xxx-xxx-Schule hat und weder im kleinen, noch im großen Losverfahren Losglück hatte, einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Xxx-xxx-Schule beanspruchen kann, ist nicht ersichtlich.

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Mit ihrem Vorbringen haben die Antragsteller Fehler im Auswahlverfahren nicht glaubhaft gemacht:

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1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der Wirksamkeit der Anmeldungen. Soweit sie allgemein geltend machen, es sei teils zu schwerwiegenden Fehlern bei den Aufnahmeanträgen gekommen, haben sie dieses ganz überwiegend nicht an konkreten Fällen dargelegt oder gar glaubhaft gemacht. Soweit sie hinsichtlich des Kindes S... rügen, auf dem Anmeldebogen (Generalvorgang Bl. 582) sei das Anmeldedatum durchgestrichen und korrigiert, handelt es sich offenkundig um die Korrektur eines Schreibfehlers. Denn das durchgestrichene Datum (22.06.) lag nach der Aufnahmeentscheidung im April 2024, bei dem das Bewerberkind aber ausweislich des Generalvorgangs (vgl. etwa Bewerberliste Bl. 2) bereits berücksichtigt wurde.

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Aber auch soweit der Anmeldebogen eines Bewerberkindes kein Anmeldedatum aufweist (Generalvorgang Bl. 647) und der eines weiteren Bewerberkindes (Generalvorgang Bl. 934) wohl erst am 16. April 2024 (und nicht wie vermerkt am 16. April 2023) und damit kurz vor der Aufnahmeentscheidung abgegeben wurde, können die Antragsteller daraus für sich nichts herleiten. Eine materielle Ausschlussfrist wird weder durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO normiert noch sonst vorgegeben, so dass eine verspätete Anmeldung nicht von vornherein zurückgewiesen werden müsste. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Annahme der verspäteten Anmeldung beachtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere in Gestalt eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17 – Rn. 3 f. und 6 f., juris). Für eine taktisch motivierte verspätete Anmeldung bestehen in beiden Fällen keine Anhaltspunkte. Insbesondere war das Bewerberkind, das sich eindeutig verspätet angemeldet hat (Bl. 934), ohnehin als Geschwisterkind vorrangig aufzunehmen, so dass eine taktisch motivierte Doppelanmeldung fernliegend ist.

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Alle konkret gerügten Anmeldebögen weisen ein Hologramm „2024“ auf, so dass für die Behauptung, es seien zahlreiche veraltete oder unzulässige Anmeldebögen im Umlauf gewesen, keine tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft gemacht sind.

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Änderungen auf Anmeldebögen sind kein Anzeichen für die Unzulässigkeit entsprechender Anmeldungen, sondern vielmehr dem Umstand geschuldet, dass allen Erziehungsberechtigten durch die Grundschule nur ein Original-Anmeldebogen ausgehändigt wird.

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2. Soweit die Antragsteller vortragen und auch am Beispiel eines Bewerberkindes glaubhaft machen, teilweise seien die Anmeldebögen nur von einem Elternteil unterschrieben, verkennen sie, dass gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet wird, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris Rn. 2 m.w.N.).

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3. Soweit die Antragsteller hinsichtlich der Geschwisterkinder allgemein das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG anzweifeln, wonach Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufzunehmen sind, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich aus der Geschwisterkinderliste (Generalvorgang Bl. 17), auf der die Namen der Bewerberkinder, die der dazugehörigen Geschwisterkinder und die von ihnen besuchten Schulklassen und die jeweilige Anschrift aufgeführt sind. Die Tabelle ist vom stellvertretenden Schulleiter (vgl. Abgleich der Unterschrift mit der Anwesenheitsliste, Bl. 8) unterschrieben, so dass von einer entsprechenden Prüfung der Vorrangkriterien durch die Schule auszugehen ist.

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4. Die Durchführung des Losverfahrens begegnet entgegen der allgemeinen Rüge der Antragsteller ebenfalls keinen Bedenken. Zwar wurden die Lose – entgegen dem offenkundig verfehlten Vortrag des Antragsgegners im hiesigen Verfahren – nicht zweifach gefaltet, wie sich aus den aufgeklebten Losen (Generalvorgang Bl. 8 ff.) zweifelsfrei ergibt. Vielmehr hat der Antragsgegner in einem Parallelverfahren klargestellt, dass sich die Lose in undurchsichtigen Plastikkapseln befunden haben, die in die Lostrommel gegeben wurden, und die Losnummern insofern während der Ziehung nicht sichtbar waren. Dies deckt sich mit den beim Generalvorgang befindlichen Fotos (Bl. 21), auf denen die entsprechenden Plastikkapseln in durchsichtigen Tüten zu sehen sind. Im Übrigen ist die Dokumentation des Losverfahrens auch nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.