Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.09.2024 – 39 L 353/24

ECLI:DE:VGBE:2024:0901.39L353.24.00

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, das Kind der Antragsteller, O..., zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Melanchthon-Gymnasiums aufzunehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, O..., zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Melanchthon-Gymnasiums aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und bereits im Hauptantrag begründet. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Aufnahme zumindest eines Bewerberkindes am Melanchthon-Gymnasium rechtswidrig war und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind.

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Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den am 2. September 2024 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann.

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Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus kommt der Schule nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht.

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In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

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Bei der Vergabe der Schulplätze am Melanchthon-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Der Antragsgegner hat nicht überprüft, ob die vorrangig als Geschwisterkinder aufgenommenen Bewerberkinder mit den jeweiligen „Ankergeschwisterkindern“ in einem Haushalt leben beziehungsweise eine entsprechende Überprüfung nicht dokumentiert und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt.

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Am Melanchthon-Gymnasium wurden für das Schuljahr 2024/25 drei neue 7. Klassen mit insgesamt 96 Schulplätzen eingerichtet. Bei 114 berücksichtigten Anmeldungen wurde ein Schulplatz an ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben. Härtefälle wurden nicht anerkannt. 57 Plätze im Kriterienkontingent wurden nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben, wobei die letzten Plätze unter den Bewerbern mit der Note 1,6 verlost wurden (so genanntes kleines Losverfahren). Die nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen 19 Geschwisterkinder erhielten die neun Schulplätze aus dem Härtefall- und zehn Plätze aus dem Loskontigent.

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Soweit die Antragsteller hiergegen vorbringen, das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG, wonach Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, sei nicht in allen Fällen geklärt, ist dem insoweit beizupflichten, dass eine Prüfung des Merkmals „gemeinsam im selben Haushalt lebend“ im Generalvorgang in keiner Weise dokumentiert ist. Die vom Schulsekretariat an eine Frau U... übersandte „erbetene Übersicht zu den Anmeldungen mit G-Bonus“ (Generalvorgang Bl. 12) dokumentiert zwar eine Prüfung dessen, dass die Ankergeschwisterkinder im kommenden Schuljahr weiterhin das Melanchthon-Gymnasium besuchen werden. Eine Anschrift ergibt sich jedoch zu den aufgelisteten Kindern nicht und auch kein Vermerk über die Überprüfung derselben. Hingegen ist die Überprüfung von möglichen Scheinanmeldungen bei Bewerberkindern selbst dokumentiert. Aus dem entsprechenden Vermerk (Generalvorgang Bl. 5) geht hervor, dass im Melderegister Überprüfungen hinsichtlich des Hauptwohnsitzes in Berlin vorgenommen wurden. Ein entsprechender Vermerk zur Überprüfung des Merkmals „gemeinsam im selben Haushalt lebend“ findet sich hinsichtlich der Geschwisterkinder nicht. Zwar genügt nach der Rechtsprechung der Kammer ein Abgleich der von den Bewerberkindern bei der Anmeldung angegebenen Anschrift mit der der Schule bekannten Anschrift der Ankergeschwisterkinder (vgl. statt vieler: Beschluss vom 13. August 2021 – VG 39 L 245/21 – EA S. 9). Für eine solche Überprüfung gibt der vorgelegte Verwaltungsvorgang indes nichts her. Auch die von anderen Schulen teilweise zusätzlich zu den Anmeldebögen verwendeten Geschwisterbögen, auf denen die entsprechenden Anschriften und teilweise auch eine Überprüfung durch die Schule vermerkt sind, sind von der Schule nicht verwendet worden oder nicht aktenkundig.

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Auf die entsprechende Rüge der Antragsteller im Eilverfahren hat der Antragsgegner lediglich behauptet, er habe das entsprechende Vorrangmerkmal überprüft, ohne dazu irgendeine Plausibilisierung vorzunehmen, wie dies erfolgt sein soll.

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Auf Grund der nicht zu vernachlässigenden kapazitätsvermindernden Wirkung der Regelung der §§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG für andere Bewerberkinder – hier um 19 Schulplätze, die andernfalls im Kriterien- oder Loskontingent zu vergeben gewesen wären – kann auf die Dokumentation irgendeiner Prüfung der entsprechenden Vorrangkriterien indes nicht verzichtet werden. Der Antragsteller hat durch den vorgelegten Verwaltungsvorgang jedoch schon nicht glaubhaft gemacht, dass er das Merkmal im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (vgl. vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 10 m.w.N.) dieser zu Grunde gelegt hat.

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Dieser Dokumentationsmangel geht zu Lasten des Antragsgegners. Es ist daher nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass zumindest eines der als Geschwisterkinder aufgenommenen Bewerberkinder zu Unrecht vorrangig aufgenommen wurde.

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Die fehlerhafte Aufnahme zumindest eines Geschwisterkindes führt dazu, dass jedenfalls ein Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiv freien Platz erhält (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris Rn. 17 m.w.N.).

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Vorliegend können die Antragsteller nach diesen Grundsätzen den fiktiv freien Platz für ihr Kind beanspruchen, da sie als einzige im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung am Melanchthon-Gymnasium vorgegangen sind.

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Die weiteren Einwände der Antragsteller bedürfen daher keiner Betrachtung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.