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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.09.2024 – 20 L 164/24
ECLI:DE:VGBE:2024:0905.VG20L164.24.00
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 (mathematisch-naturwissenschaftlich profilierter Zug) des R ... -Gymnasiums aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangstufe 5 des R ... -Gymnasiums aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 2. September 2024 begonnen hat, nicht zugemutet werden kann.
Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jahrgangsstufe 5 (mathematisch-naturwissenschaftlich profilierter Zug) des R ... -Gymnasiums glaubhaft gemacht.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2024 (GVBl. S. 501), und der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26). Die Aufnahmeverordnung regelt die Besonderheiten der Aufnahme in die mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Züge, die unter anderem am R ... -Gymnasium bestehen. Die Aufnahmen in die grundständigen Züge erfolgen in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7.
Gemäß § 7 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP setzt die Aufnahme voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note gut bewertet worden ist.
Die weitere Eignung für den Besuch grundständiger Züge wird nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP zunächst aus den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch abgeleitet. Dabei wird die Note in Mathematik mit dem Faktor 3, die Note in Deutsch mit dem Faktor 2 multipliziert. Die Notensumme aus allen vier Fächern darf nicht höher als 15 sein. Schülerinnen und Schüler, die diese Voraussetzung erfüllen, nehmen an einem einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test mit mathematischem Schwerpunkt teil. Die weitere Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt anhand einer Eignungsprüfung, die auf einem Punkteverfahren beruht. Die entscheidende Punktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus den Ergebnissen des in Satz 4 genannten Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme nach Satz 3 und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose: „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“, „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ und „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“. Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Die Ergebnisse des Tests werden in Abhängigkeit von der erreichten absoluten Punktzahl mit 0 bis 10 Punkten bewertet. Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose werden ebenfalls in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „7“, „8“, „9“, „10 bis 11“ und „12 bis 13“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind. Bei gleicher Punktsumme werden Schülerinnen und Schüler mit den besten Testergebnissen vorrangig aufgenommen (siehe § 7 Abs. 3 Satz 2 bis 13 Aufnahme VO-SbP).
Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP sind bei der Aufnahme in die Jahrgangstufe 5 von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unabhängig von der nach Absatz 3 erreichten Gesamtpunktzahl bis zu 10 Prozent der Plätze an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die nur im Test herausragend abgeschnitten haben oder nachrangig mathematisch-technische Kompetenzen anderweitig nachweisen. Die Begründung dieser Aufnahmeentscheidungen ist nach Satz 2 der Vorschrift der Schülerakte beizufügen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP liegen herausragende Leistungen im Aufnahmetest bei Schülerinnen und Schülern vor, die schulübergreifend zu den 10 Prozent mit den besten Ergebnissen gehören.
Zudem sind die allgemeinen Vorgaben in § 2 Aufnahme VO-SbP zu berücksichtigen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden nach § 2 Abs. 6 Satz 2 der Aufnahme VO-SbP bei gleicher Eignung im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung (SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492) vorrangig aufgenommen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SoPädVO stehen im Rahmen der Einrichtung am Gymnasium, der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule je Klasse rechnerisch vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung.
Die Vergabe der Schulplätze in der Jahrgangsstufe 5 am R ... -Gymnasium ist gemessen an diesen Vorgaben rechtlich zu beanstanden.
Am R ... -Gymnasium wurden zum Schuljahr 2024/2025 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 zwei Klassen mit jeweils 30 Schulplätzen eingerichtet. Diesen zu vergebenden 60 Schulplätzen standen 198 Bewerbungen gegenüber. Dabei war für zwei dieser 198 Bewerberkinder ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden, nämlich für das Kind A.F.S. (lfd. Nr. 87, Verwaltungsvorgang 2 Aufnahmen – VV 2 – Bl. 634 ff. – Förderbedarf Autismus) und den Antragsteller zu 1. (lfd. Nr. 118, Verwaltungsvorgang 4 Ablehnungen – VV 4 – Bl. 156 ff.) mit dem Förderbedarf Hören und Kommunikation).
Da alle 198 angemeldeten Kinder die Mindestvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP erfüllten, nahmen alle am mathematisch-naturwissenschaftlichen Test gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP teil, der am 20. Februar 2024 stattfand. Die Auswahlentscheidung wurde am 4. März 2024 getroffen. Dabei hat die Schule hinsichtlich der 60 zu besetzenden Plätze zunächst nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 1 bis 13 Aufnahme VO-SbP 52 Kinder mit einer Eignungspunktzahl zwischen 17 und 20 Punkten (im Folgenden: Eignungspunkten) berücksichtigt, unter ihnen auch das Kind A.F.S. (lfd. Nr. 87) mit Förderstatus. Mit Blick auf die verbleibenden acht Plätze hat die Schule sodann gemäß § 7 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP fünf Bewerberkinder aufgenommen, die im Test mindestens 17 Punkte (im Folgenden: Testpunkte) erreicht hatten.
Bezüglich der danach noch drei freien Plätze wurden 16 Bewerberkinder mit 16 Eignungspunkten in den Blick genommen. Von diesen wurde gemäß § 7 Abs. 3 Satz 13 Aufnahme VO-SbP zunächst das Bewerberkind mit dem besten Testergebnis (lfd. Nr. 47 mit 14 Testpunkte = 7 Eignungspunkte) aufgenommen. Da ferner fünf dieser verbliebenen 15 Kinder ein Testergebnis von 13 Testpunkten aufwiesen, wurden die übrigen zwei Plätze sodann unter diesen fünf Kindern – den Kindern mit den lfd. Nr. 44, 66, 74, 121 und Nr. 130 – verlost. Die Lose entfielen auf die Kinder mit den lfd. Nr. 44 und Nr. 121, als Nachrücker wurden in der gelosten Reihenfolge die Kinder mit den lfd. Nr. 130, Nr. 66, Nr. 74 gesetzt. Da für ein aufgenommenes Kind der Beschluss der Klassenkonferenz zum Überspringen der Klassenstufe nicht rechtzeitig vorlag (das Kind M.F., lfd. Nr. 174), wurde laut Vermerk der Schule vom 22. April 2024 ein zusätzlicher Platz dem ersten Nachrücker (Kind mit der lfd. Nr. 130) zur Verfügung gestellt (Generalvorgang – GV – Bl. 3).
Der Antragsteller zu 1., für welchen mit dem beigelegten Bescheid vom 11. März 2021 unbefristet ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation / Schwerhörigkeit festgestellt worden ist (siehe Bl. 260 f. VV 4), hat 16 Eignungspunkte erreicht, wobei sich 6 Eignungspunkte aus dem Test (= 12 Testpunkte) und 10 Eignungspunkte aus der Grundschulbewertung ergeben. Er wurde im oben geschilderten Auswahlprozess zwar mit der Gruppe der 16 Kinder mit 16 Eignungspunkten in den Blick genommen, jedoch weder aufgenommen noch im Losverfahren berücksichtigt.
Dies erweist sich im Hinblick auf die Regelung in § 2 Abs. 6 Satz 2 Aufnahme VO-SbP, wonach Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei gleicher oder, wenn abweichende Anforderungen festgelegt wurden, entsprechender Eignung im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 SoPädVO vorrangig aufgenommen werden, als fehlerhaft und verletzt den Antragsteller zu 1. in seinen Rechten.
Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 13 Aufnahme VO-SbP, wonach bei gleicher Punktsumme (Eignungspunkte) Schülerinnen und Schüler mit den besten Testergebnissen vorrangig aufgenommen werden, wie die Antragsteller meinen, aufgrund ihrer (unechten) Rückwirkung verfassungsrechtlich bedenklich ist.
Die Änderung in § 7 Abs. 3 Satz 13 Aufnahme VO-SbP erfolgte durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 16. Februar 2024 (Zehnte Änderungsverordnung), die am 23. Februar 2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wurde (GVBl S. 26) und gemäß Artikel 2 am 19. Februar 2024 in Kraft trat. Verbindlicher Anmeldezeitraum für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 des R ... -Gymnasiums war der Zeitraum vom 13. bis 16. Februar 2024, der Test wurde am 20. Februar 2024 durchgeführt. Die Auswahlentscheidung erfolgte am 4. März 2024.
Zwar konnten die Antragsteller bei Anmeldung des Antragstellers zu 1. von der rückwirkend in Kraft getretenen Änderung naturgemäß noch keine Kenntnis haben. Da das Aufnahmeverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, handelt es sich hier jedoch um eine grundsätzlich zulässige, sogenannte unechte Rückwirkung, weil die Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Grenzen der Zulässigkeit können sich aber insbesondere aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. insgesamt BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, juris Rn. 43; siehe etwa auch BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 706/08 –, juris Rn. 212). Für das Gewicht des Vertrauensschutzes kommt es auf die betroffenen, in der Regel grundrechtsgeschützten Rechtsgüter und die Intensität der Nachteile an (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 2 MN 379/19 –, juris Rn. 28 bzgl. Änderungen einer universitären Prüfungsordnung).
Ob gemessen an diesen Maßstäben die in § 7 Abs. 3 Satz 13 Aufnahme VO-SbP erfolgte Änderung im Hinblick auf ihre unechte Rückwirkung die Grenzen des Vertrauensschutzes wahrt, kann hier jedoch offenbleiben. Denn die Kammer teilt die Auffassung der Antragsteller, dass der Antragsteller zu 1. auch bei Anwendung der geänderten Regelung vorrangig hätte aufgenommen werden müssen.
Der Antragsteller zu 1. hat eine Gesamtpunktzahl von 16 Eignungspunkten erreicht. Mit dieser Punktesumme war er im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, nach Berücksichtigung der 52 Kinder mit einer Gesamtpunktzahl von 17 Eignungspunkten und höher und der fünf Kinder, die gestützt auf § 7 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP aufgenommen wurden – wobei offen gelassen werden kann, ob diese gegenüber Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Vorrang hatten –, gleich geeignet wie die 15 anderen Kindern, die ebenfalls über eine Gesamtpunktzahl von 16 Eignungspunkten verfügten.
Dies zugrunde gelegt, wäre im nächsten Schritt der Antragsteller zu 1. gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 Aufnahme VO-SbP aufzunehmen gewesen, ohne dass sein Testergebnis gemäß § 7 Abs. 3 Satz 13 Aufnahme VO-SbP zunächst mit den Testergebnissen der anderen Bewerberkinder mit 16 Eignungspunkten einem Vergleich hätte unterzogen werden müssen. Insofern ist die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 13 Aufnahme VO-SbP gegenüber der bei gleicher Eignung vorrangigen Berücksichtigung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 Aufnahme VO-SbP nachrangig.
Auch die Neuregelung des § 7 Abs. 3 Satz 13 Aufnahme VO-SbP mit der Zehnten Änderungsverordnung lässt nicht erkennen, dass eine Abkehr von dem in § 2 Abs. 6 Satz 2 Aufnahme VO-SbP bestimmten Aufnahmevorrang von Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf bei gleicher Eignung erfolgen sollte. War in der bis zum 18. Februar 2024 geltenden Fassung vorgesehen, dass bei gleicher Punktsumme sowie in Fällen, in denen Testergebnis und Bewertung der Grundschule oder Gemeinschaftsschule deutlich voneinander abweichen, die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den betreffenden Schülerinnen und Schülern jeweils ein standardisiertes Auswahlgespräch durchführen war, dient die vorgenommene Änderung der Vorschrift mit dem Verzicht auf das standardisierte Auswahlgespräch nach der Begründung des Verordnungsgebers allein der Entlastung der Schulleiterinnen und Schulleiter (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/1502, Verordnung Nr. 19/184 vom 16.02.2024, S. 12, abrufbar über die Parlamentsdokumentation unter https://pardok.parlament-berlin.de/).
Für die Eignungsvermutung maßgeblich ist mithin auch nach der Änderung des § 7 Abs. 3 Satz 13 Aufnahme VO-SbP die Gesamtpunktzahl der Eignungspunkte entsprechend der Berechnung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 6 Aufnahme VO-SbP. Liegt hier im hiesigen Aufnahmeverfahren mit Blick auf die Bewerberkinder, die eine Gesamtpunktzahl von 16 Eignungspunkten erreicht haben, eine gleiche Eignung vor, hätte mithin entsprechend § 2 Abs. 6 Satz 2 Aufnahme VO-SbP der Antragsteller zu 1. bei Berücksichtigung seines sonderpädagogischen Förderbedarfs vorrangig aufgenommen werden müssen. Dies wäre, da aus den Anmeldeunterlagen nur die Aufnahme eines weiteren Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf hervorgeht, auch unter Berücksichtigung der Frequenzvorgabe gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SoPädVO geboten gewesen.
Die rechtswidrig unterbliebene Aufnahme des Antragstellers zu 1. führt dazu, dass diesem im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) vorläufig ein Schulplatz in der Jahrgangsstufe 5 am R ... -Gymnasium zur Verfügung zu stellen ist. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde. Danach hätte der Antragsteller zu 1. im Auswahlverfahren vorrangig jedenfalls einen der drei Schulplätze, die noch für Kinder mit einem Gesamtergebnis von 16 Eignungspunkten zur Verfügung standen, beanspruchen können. Dass dem Antragsgegner mit Blick auf die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs eine Aufnahme eines weiteren Schülers unmöglich ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die weiteren Einwände der Antragsteller gegen das Aufnahmeverfahren bedürfen danach keiner Betrachtung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.