Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.09.2024 – 39 L 332/24

ECLI:DE:VGBE:2024:0905.39L332.24.00

Orientierungssatz

1. Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.4)

2. An Integrierten Sekundarschulen darf in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden. (Rn.6)

3. Gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird, wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind, vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt, diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule. (Rn.11)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, J..., zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Kurt-Tucholsky-Schule aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kind der Antragsteller im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Kurt-Tucholsky-Schule beanspruchen kann.

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Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

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Bei der Vergabe der Schulplätze an der Kurt-Tucholsky-Schule wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten.

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Die Festlegung der Aufnahmekapazität an der Kurt-Tucholsky-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf.

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Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Kurt-Tucholsky-Schule, einer Integrierten Sekundarschule, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 fünf 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht.

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Um die danach zur Verfügung stehenden 130 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 182 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter das Kind der Antragsteller.

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20 Plätze wurden an Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben, davon 11 an durch die Schulaufsichtsbehörde zugewiesene Kinder. Härtefälle wurden nicht anerkannt. 66 Plätze im Kriterienkontingent wurden nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben, wobei die letzten drei Plätze unter den Bewerbern mit der Note 1,9 verlost wurden (so genanntes kleines Losverfahren). Die nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen 20 Geschwisterkinder erhielten die 11 Schulplätze aus dem Härtefall- und 9 Plätze aus dem Loskontigent. 24 Plätze wurden unter den verbliebenen Bewerbern verlost (so genanntes großes Losverfahren). Dass das Kind der Antragsteller, das über eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,3 verfügt, kein Geschwisterkind an der Kurt-Tucholsky-Schule hat und im Losverfahren kein Losglück hatte, einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Kurt-Tucholsky-Schule beanspruchen kann, ist nicht ersichtlich.

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Mit ihrem Vorbringen haben die Antragsteller Fehler im Auswahlverfahren nicht glaubhaft gemacht:

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1. Soweit sie „in etlichen Fällen“ die Stellung des Antrags nur durch ein Elternteil trotz gemeinsamen Sorgerechts rügen und dies im Fall von fünf näher bezeichneten Bewerberkindern auch glaubhaft machen, können sie daraus nichts herleiten. So kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris Rn. 2 m.w.N.). Soweit sie unter Verweis auf das Bewerberkind mit der sich aus der beim Generalvorgang befindlichen, alphabetisch sortierten Anmeldeliste „laufenden Nummer der Schule“ 117 (T...) rügen, dass sich in Fällen, in denen nur ein Erziehungsberechtigter genannt sei, weitere Unterschriften auf dem Antrag befänden, bleibt bereits unklar, was sie daraus herleiten wollen. In dem von ihnen einzig konkret bezeichneten Fall des Bewerberkindes Nr. 117 ist die Unterschrift der als Erziehungsberechtigten genannten Person auf dem Anmeldebogen deutlich erkennbar. Soweit weitere Personen den Antrag unterschrieben haben, kann dies – unabhängig von der Frage ihrer Stellung zu dem Kind – die Unterschrift der Erziehungsberechtigten offensichtlich nicht unwirksam machen.

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2. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller es sei nicht geprüft wurden, ob die voranging gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG aufgenommenen Geschwisterkinder in einem Haushalt wohnten und das Ankergeschwisterkind auch im kommenden Schuljahr die Kurt-Tucholsky-Schule besuche. Das Vorliegen der Voraussetzungen wurde ausweislich einer von der Schule abgezeichneten und mit dem Schulstempel versehenen Tabelle, in der Namen und Anschriften der Bewerberkinder sowie Namen und Schulklasse der dazugehörigen Geschwisterkinder aufgeführt werden und die Übereinstimmung der Anschriften der jeweiligen Geschwisterkinder bejaht wird (vgl. Bl. 13 Generalvorgang – Auswahlvermerk), von der Schule geprüft und bestätigt. Greifbare Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Angaben liegen nicht vor.

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3. Ohne Erfolg machen die Antragsteller schließlich Bedenken an der ordnungsgemäßen Durchführung des Losverfahrens geltend, weil sich aus dem Protokoll eine teilweise unterschiedlich starke Faltung der Lose ergäbe. Für welche Lose dies gelten und woraus sich dies konkret ergeben soll, ist schon nicht vorgetragen und auch aus der dem Auswahlvermerk beigefügten Fotodokumentation nicht ohne Weiteres ersichtlich. Ausweislich der Fotodokumentation der Lose waren diese alle in etwa gleich groß, aus demselben Papier und jeweils zweimal gefaltet; eine unmittelbare Unterscheidbarkeit ist nicht erkennbar. Im Übrigen ist nicht vorgetragen, inwieweit die behauptete stärkere Faltung einiger Lose die Manipulationsanfälligkeit erhöhen sollte; insbesondere wird eine durchgehend stärkere Faltung bei Bewerberkindern mit besserer beziehungsweise schlechterer Durchschnittsnote oder ein diesbezüglich auffälliges Ergebnis weder behauptet noch ist dies anhand der Fotos ersichtlich. Zudem hat der Antragsgegner auf die Rüge der Antragsteller nachvollziehbar vorgetragen, dass bei den Bewerberkindern, die sowohl am kleinen als auch am großen Losverfahren teilgenommen haben, die Faltspuren durch das einmal häufigere Auf- und Einfalten zwar minimal stärker ausgeprägt seien, jedoch sei im gefalteten Zustand, also auch während der eigentlichen Verlosung, eine Unterscheidung nicht möglich. Dem sind die Antragsteller nicht inhaltlich entgegengetreten. Auch ansonsten ist die Dokumentation des Losverfahrens nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.