Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.09.2024 – 20 L 184/24
ECLI:DE:VGBE:2024:0912.VG20L184.24.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Tochter der Antragsteller zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der R ... -Oberschule (Wahlpflichtfach Mathematik), hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 des P ... -Gymnasiums und weiterhin hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 der G ... -Oberschule aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Zwar ist ein Anordnungsgrund gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 2. September 2024 begonnen hat, nicht zugemutet werden kann.
Ein Anordnungsanspruch ist jedoch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Tochter der Antragsteller, C. I. D. (Spalte 1, lfd. Nr. 113, Liste: Mathematik, 1. Bewerberkreis < 2,8, Generalvorgang Bl. 78) im Schuljahr 2024/2025 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der R ... -Oberschule (Wahlpflichtfach Mathematik) beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2024 (GVBl. S. 501), und der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26). Danach ist die R ... -Oberschule eine Integrierte Sekundarschule und zugleich eine Schule besonderer pädagogischer Prägung.
An der R ... -Oberschule werden gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Aufnahme VO-SbP sogenannte Profilzüge eingerichtet, in denen jeweils Schülerinnen und Schüler gleicher oder ähnlicher Interessen in neigungsorientierten Lerngruppen unterrichtet werden. Die Zuordnung in die Profilzüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten für das in der Jahrgangsstufe 7 beginnende Wahlpflichtfach (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Die Antragsteller haben ihre Tochter für das Wahlpflichtfach Mathematik angemeldet.
1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Jahrgangsstufe 7 der R ... -Oberschule für das Schuljahr 2024/2025 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie in den vergangenen Schuljahren wurden auch für dieses Schuljahr sechs Züge eingerichtet. Die Festlegung der Zügigkeit entspricht § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG, wonach an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschritten werden soll. Auch ist den Anforderungen des § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO Genüge getan, wonach an Integrierten Sekundarschulen in den Jahrgangsstufen 7 bis 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf. Somit waren insgesamt 156 Schulplätze (6 x 26) für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 zum Schuljahr 2024/2025 zu vergeben.
Im Weiteren hat die Schule auch die rechtliche Vorgabe des § 14 Abs. 2 Satz 2 Aufnahme VO-SbP erfüllt, wonach ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich und ein Zug musisch-künstlerisch geprägt sein soll und zudem ein fremdsprachlich und ein sportlich geprägter Zug eingerichtet wird, mithin für diese Profilzüge jeweils mindestens 26 Schulplätze vorzuhalten sind. Ausweislich eines Vermerks der Schulleitung zum Aufnahmeverfahren vom 10. April 2024 stehen nach dem Beschluss der Schulkonferenz vom 1. Dezember 2023 für das Schuljahr 2024/2025 in dem hier maßgeblichen mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich geprägten Zug insgesamt 44 Plätze (13 Plätze für das Wahlpflichtfach Mathematik, 13 Plätze für das Wahlpflichtfach WAT und 18 Plätze für das Wahlpflichtfach Naturwissenschaften) zur Verfügung (Generalvorgang Bl. 55 ff.).
2. Den für das Wahlpflichtfach Mathematik zur Verfügung stehenden 13 Schulplätzen standen im diesjährigen Auswahlverfahren 34 Erstwunschanmeldungen mit dem von den Erziehungsberechtigten angegebenen Erstwunsch „Mathematik“ gegenüber; auch die Tochter der Antragsteller gehörte zu diesen. Mit den angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern war sodann jeweils ein Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen.
Die rechtlichen Vorgaben für dieses Eignungsfeststellungsverfahren sind wie folgt ausgestaltet: Die Schule stellt die individuelle Eignung der Bewerberkinder für das jeweils gewählte Profil unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 6 Aufnahme VO-SbP). Dazu führt die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft mit allen Schülerinnen und Schülern profilbezogen standardisierte Auswahlgespräche anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien durch (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP). Grundlage der Eignungsfeststellung ist hierbei der von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelte und von dieser genehmigte Kompetenzkatalog (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP).
Die Aufnahme in einen Profilzug der R ... -Oberschule setzt dabei zunächst voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindesteignung besitzt (§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Die Mindesteignung erreichen alle Schülerinnen und Schüler, die 5 von 12 möglichen Punkten aufweisen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Abweichend von Satz 2 weisen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Mindesteignung bei Erreichen von 3 Punkten auf und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von einem Punkt (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Für die Ermittlung dieser Punktzahlen werden für die fachbezogenen Kompetenzen bis zu 6 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). Für die für das jeweilige Wahlpflichtfach relevanten Noten des letzten Halbjahreszeugnisses sowie für die Teilnahme an zusätzlichen inner- und außerschulischen Veranstaltungen werden jeweils bis zu 3 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP).
Von denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Mindesteignung besitzen, werden nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorrangig diejenigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie im Anschluss nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP im Umfang von bis zu 10 Prozent besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG aufgenommen. Die danach verbleibenden Schulplätze werden für jedes Profil gesondert absteigend nach der erreichten Punktsumme vergeben, wobei bei Punktsummengleichheit das Los entscheidet (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP ist dabei zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können.
3. Nach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung sind die geschilderten rechtlichen Vorgaben für die Eignungsfeststellung eingehalten worden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die rechtlichen Anforderungen an die notwendige Standardisierung der Auswahlgespräche sowohl hinsichtlich ihres vorab festgelegten Inhaltes (s. Kompetenzkatalog, Generalvorgang Bl. 61; Richtlinien zur Punktevergabe im Wahlpflichtfach Mathematik vom 9. März 2024, Generalvorgang Bl. 22) als auch hinsichtlich der Dokumentation nicht eingehalten worden sind (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2019 – VG 14 L 220/19 –, juris Rn. 6 ff; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris Rn. 9). Soweit die Antragsteller monieren, es sei nicht auszuschließen, dass es Mängel in der Dokumentation im Rahmen des Auswahlverfahrens gebe, zeigen sie hierfür keine belastbaren Anhaltspunkte auf. Die Oberstufenkoordinatorin, Frau K ... E., führte laut Anlage 4 zum Protokoll zur Dienstbesprechung vom 11. Januar 2024 (Generalvorgang Bl. 65 ff.) mit den Bewerberinnen und Bewerbern ein im Ergebnis mit einer Punktsumme von maximal 12 Punkten bewertetes Auswahlgespräch durch (s. § 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 Aufnahme VO-SbP). Den Bepunktungsbögen und den Testaufgaben für das Wahlpflichtfach Mathematik, die den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Aufnahmebögen beigefügt und den Antragstellern im Wege der Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt sind, war jeweils die von der Lehrkraft vorgenommene Bewertung zu entnehmen. So konnten ohne Weiteres die von den Bewerberkindern erzielten Eignungspunkte für die für das Wahlpflichtfach relevante Note im Fach Mathematik des letzten Halbjahreszeugnisses, die Eignungspunkte für die Bearbeitung des mathematischen Tests und die erreichten Eignungspunkte für zusätzlichen inner- und außerschulische Erfahrungen eingesehen, nachvollzogen und auch kontrolliert werden. Die Antragsteller haben insoweit nicht geltend gemacht, dass die Bewertungen einzelner Bewerberkinder fehlerhaft erfolgt sind.
4. Nach dem hier dargestellten Verfahren erfüllten sodann 29 der zunächst 34 Bewerberinnen und Bewerber die Mindesteignung. Damit lag für das Wahlpflichtfach Mathematik eine Übernachfrage vor, sodass die Plätze in der nach § 14 Abs. 4, Abs. 5 Aufnahme VO-SbP vorgesehenen Reihenfolge zu vergeben waren.
Dabei ist zunächst nicht zu beanstanden, dass gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorrangig die Kinder M. W. (Spalte 1, lfd. Nr. 17, Liste: Mathematik, 1. Bewerberkreis < 2,8, Generalvorgang Bl. 78) mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Sprache“, mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,7 und einer Mindesteignung von 9 Punkten und S. S. (Spalte 1, lfd. Nr. 37, Liste: Mathematik, 2. Bewerberkreis > 2,8, Generalvorgang Bl. 79) mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“, mit keiner Durchschnittsnote in der Förderprognose und einer Mindesteignung von 4 Punkten aufgenommen worden sind.
Nachdem keine Aufnahme von Bewerberkindern als besondere Härtefälle erfolgte, begegnet es weiterhin keinen Bedenken, dass von den verbliebenen 11 Schulplätzen neun an Schülerinnen und Schüler vergeben wurden, die das Wahlpflichtfach Mathematik gewählt, in der Förderprognose eine Durchschnittsnote von niedriger als 2,8 erzielt hatten und eine Eignung von 12 und 11 Punkten aufweisen konnten. Die Tochter der Antragsteller, die eine Durchschnittsnote in der Förderprognose von 2,2 besitzt und die in der Eignungsfeststellung 9 Punkte erzielte und damit zu der Bewerbergruppe der Kinder gehört, die eine Durchschnittsnote in der Förderprognose von weniger als 2,8 haben, fand dabei keine Berücksichtigung. Die Antragsteller haben die Bewertung ihrer Tochter mit 9 Punkten nicht weiter beanstandet.
An Schülerinnen und Schüler, die in der Durchschnittsnote der Förderprognose einen Wert von 2,8 oder höher hatten oder keine Durchschnittsnote nachweisen konnten, wurden entsprechend des in § 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP vorgesehenen Kontingents drei Plätze vergeben (s. auch Generalvorgang Bl. 56). Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist dagegen nichts zu erinnern. Für die Erfüllung des
25-Prozent-Kontingents nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP ist auf die Gesamtheit der aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber abzustellen. Dass der Antragsgegner (sogar) die fachweise Einhaltung der Quote angestrebt (vgl. Vermerk zum Aufnahmeverfahren für die Jahrgangsstufe 7 vom 10. April 2024, Generalvorgang Bl. 55, 56) und im Wahlpflichtfach Mathematik sogar (nahezu) umgesetzt hat, ändert daran nichts (so schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2014 – OVG 3 S 55.14 –, EA S. 6).
Die Schülerin S. S. (Spalte 1, lfd. Nr. 37, Liste: Mathematik, 2. Bewerberkreis > 2,8) erhielt vor diesem Hintergrund – wie bereits geschildert – einen Schulplatz. Sodann wurde im Rahmen dieses Kontingents ein weiterer Platz an das Bewerberkind V. Y. (Spalte 1, lfd. Nr. 34, Liste: Mathematik, 2. Bewerberkreis > 2,8) das eine Mindesteignung von 10 Punkten und keine Durchschnittsnote in der Förderprognose hatte, vergeben. Der dann noch verbliebene Platz in diesem Kontingent wurde zwischen dem Bewerberkind M. K. (Spalte 1, lfd. Nr. 35, Liste: Mathematik, 2. Bewerberkreis > 2,8), das das Wahlpflichtfach Mathematik als Erstwunsch angegeben, keine Durchschnittsnote in der Förderprognose und 6 Punkte in der Eignungsfeststellung erzielt hatte, und dem Bewerberkind D. K. (Spalte 1, lfd. Nr. 42; Liste: Mathematik, 2. Bewerberkreis > 2,8), welches das Wahlpflichtfach Mathematik als Zweitwunsch angegeben und ebenfalls 6 Punkte in der Eignungsfeststellung erzielt hatte, verlost. Dabei hatte das letztgenannte Bewerberkind kein Losglück (s. Vermerk zum Aufnahmeverfahren für die Jahrgangsstufe 7 nebst Anlage 3 vom 10. April 2024, Generalvorgang Bl. 60, 63).Soweit die Antragsteller pauschal vermuten, ein Kind könne fehlerhaft an einem Losverfahren beteiligt worden sein, kann dahinstehen, ob die geschilderte Verlosung unter Einbeziehung eines Bewerberkindes mit dem Zweitwunsch Mathematik rechtsfehlerfrei war, denn jedenfalls ist der Platz im Ergebnis zu Recht an das Bewerberkind M. K. (Spalte 1, lfd. Nr. 35, Liste: Mathematik, 2. Bewerberkreis > 2,8), das dem 25-Prozent-Kontingent angehört, vergeben worden. Die Tochter der Antragsteller, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,2 aufweist und deshalb nicht zu diesem Bewerberkreis gehört, ist dadurch nicht in ihrem Teilhaberechten betroffen.
Die Antragsteller haben auch bezogen auf ihren Hilfsantrag auf vorläufige Aufnahme ihres Kindes in die Jahrgangstufe 7 des P ... -Gymnasiums zum Schuljahr 2024/2025 einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Am P ... -Gymnasium wurden zum Schuljahr 2024/2025 drei Klassen für jeweils 32 Kinder eingerichtet. Den danach zu vergebenden 96 Schulplätzen standen 145 Schülerinnen und Schüler gegenüber, die sich mit Erstwunsch für das P ... -Gymnasium angemeldet haben. Angesichts der danach bereits bestehenden deutlichen Übernachfrage von Erstwunschanmeldungen war die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler, die sich – wie das Kind der Antragsteller – dort mit Zweitwunsch angemeldet haben, nicht möglich. Die Antragsteller haben im Übrigen auch nicht aufgezeigt, inwiefern das Aufnahmeverfahren am P ... -Gymnasium rechtsfehlerhaft gewesen sein könnte.
Auch der weitere Hilfsantrag der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 an der G ... -Oberschule zum Schuljahr 2024/2025 haben sich bei 208 zur Verfügung stehenden Schulplätzen 240 Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch angemeldet. War die Schule danach bereits bezogen auf Erstwunschbewerbungen übernachgefragt, konnten weder Anmeldungen mit Zweitwunsch noch solche mit Drittwunsch – wie die des Kindes der Antragsteller – berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.