Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.09.2024 – 20 L 225/24
ECLI:DE:VGBE:2024:0912.20L225.24.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des M...-Gymnasiums (mathematisch-naturwissenschaftlich profilierter Zug) aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zwar ist ein Anordnungsgrund gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 2. September 2024 begonnen hat, nicht zugemutet werden kann.
Die Antragsteller haben jedoch den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1. im Schuljahr 2024/2025 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 5 (mathematisch-naturwissenschaftlich profilierter Zug) des M...-Gymnasiums beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2024 (GVBl. S. 501), und der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – Aufnahmeverordnung – (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S.26). Die Aufnahmeverordnung regelt die Besonderheiten der Aufnahme in die mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Züge, die unter anderem am M...-Gymnasium bestehen. Die Aufnahmen in die grundständigen Züge erfolgen in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7.
Gemäß § 7 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP setzt die Aufnahme voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note gut bewertet worden ist.
Die weitere Eignung für den Besuch grundständiger Züge wird nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP zunächst aus den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch abgeleitet. Dabei wird die Note in Mathematik mit dem Faktor 3, die Note in Deutsch mit dem Faktor 2 multipliziert. Die Notensumme aus allen vier Fächern darf nicht höher als 15 sein. Schülerinnen und Schüler, die diese Voraussetzung erfüllen, nehmen an einem einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test mit mathematischem Schwerpunkt teil. Die weitere Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt anhand einer Eignungsprüfung, die auf einem Punkteverfahren beruht. Die entscheidende Punktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus den Ergebnissen des in Satz 4 genannten Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme nach Satz 3 und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose: „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“, „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ und „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“. Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Die Ergebnisse des Tests werden in Abhängigkeit von der erreichten absoluten Punktzahl mit 0 bis 10 Punkten bewertet. Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose werden ebenfalls in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „7“, „8“, „9“, „10 bis 11“ und „12 bis 13“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind. Bei gleicher Punktsumme werden Schülerinnen und Schüler mit den besten Testergebnissen vorrangig aufgenommen (siehe § 7 Abs. 3 Satz 2 bis 13 Aufnahme VO-SbP).
Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP sind bei der Aufnahme in die Jahrgangstufe 5 von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unabhängig von der nach Absatz 3 erreichten Gesamtpunktzahl bis zu 10 Prozent der Plätze an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die nur im Test herausragend abgeschnitten haben oder nachrangig mathematisch-technische Kompetenzen anderweitig nachweisen. Herausragende Leistungen im Aufnahmetest liegen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP bei Schülerinnen und Schülern vor, die schulübergreifend zu den 10 Prozent mit den besten Ergebnissen gehören.
Zudem sind die allgemeinen Vorgaben in § 2 Aufnahme VO-SbP zu berücksichtigen. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden nach § 2 Abs. 6 Satz 2 der Aufnahme VO-SbP bei gleicher Eignung im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung (SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492) vorrangig aufgenommen.
Die Vergabe der Schulplätze in der Jahrgangsstufe 5 am M...-Gymnasium ist gemessen an diesen Vorgaben rechtlich nicht zu beanstanden.
Am M...-Gymnasium wurden zum Schuljahr 2024/2025 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 zwei Klassen mit jeweils 30 Schulplätzen eingerichtet.
Die Festlegung der Aufnahmekapazität ist entgegen der Auffassung der Antragsteller rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Vorgabe gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 2. Hs. Aufnahme VO-SbP, wonach am Herder-Gymnasium zwei grundständige Züge einzurichten sind. Gemäß § 7 Abs. 8 Aufnahme VO-SbP liegt die Höchstfrequenz bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.
Diesen zu vergebenden 60 Schulplätzen standen 81 Bewerbungen gegenüber. Dabei verfügte keines der Bewerberkinder über einen sonderpädagogischen Förderbedarf.
Da alle angemeldeten Kinder die Mindestvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP erfüllten, nahmen 80 Bewerberkinder am mathematisch-naturwissenschaftlichen Test gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP teil. Eine Bewerbung war vor Durchführung des Tests zurückgezogen worden. Die Auswahlentscheidung wurde am 28. Februar 2024 getroffen. Dabei hat die Schule hinsichtlich der 60 zu besetzenden Plätze nach § 7 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP 60 Kinder mit einer Eignungsgesamtpunktzahl von mindestens 9 Punkten (im Folgenden: Eignungspunkten) berücksichtigt. Aufnahmen nach § 7 Abs. 4 Aufnahme VO-SbP waren nicht veranlasst, da sämtliche Bewerberkinder mit herausragenden Ergebnissen im Test bereits aufgrund ihrer erreichten Gesamteignungspunktzahl aufgenommen worden sind. Bewerberkinder mit niedrigeren Eignungspunktzahlen, unter ihnen auch die Antragstellerin zu 1. mit 7 Eignungspunkten, konnten nicht aufgenommen werden.
Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wurden nach den Angaben des Antragsgegners aufgrund freigewordener Plätze die drei Bewerberkinder F.S.D. (lfd. Nr. 63 gemäß der Tabelle „C“, Bl. 3 des Verwaltungsvorgangs – VV) mit 8 Eignungspunkten sowie L.K.D. (lfd. Nr. 65) und M.W. (lfd. Nr. 67) mit je 7,5 Eignungspunkten aufgenommen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass hierbei Aufnahmen fehlerhaft erfolgten, da die Bewerberkinder K.P. (lfd. Nr. 61) mit 8,5 Eignungspunkten sowie L.K. (lfd. Nr. 62) mit 8 Eignungspunkten übergangen worden sind. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin zu 1., die mit einer Gesamtpunktzahl von 7 Eignungspunkten im Nachrückverfahren nicht zu berücksichtigen war, wäre damit indes nicht verbunden und wird von den Antragstellern im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Die von den Antragstellern im Weiteren geltend gemachten Unklarheiten bezüglich der Auswirkung eines Wegfalls von Härtefällen, kann die Kammer nicht nachvollziehen. Eine Härtefallregelung enthält der hier maßgebliche § 7 Aufnahme VO-SbP nicht. Die Vorgaben in § 56 Abs. 6 SchulG kommen hier nicht zur Anwendung, da sich die Aufnahme in die mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Züge am M...-Gymnasium als Schule besonderer pädagogischer Prägung nach den Bestimmungen der Aufnahmeverordnung richtet. Entgegen der Ansicht der Antragsteller lässt sich der Ablauf des Auswahlverfahrens ohne Weiteres anhand des beigezogenen Verwaltungsvorgangs nachvollziehen und zwar auch, welche Umstände zu einer – gegenüber der Antragstellerin zu 1. – vorrangigen Berücksichtigung anderer Bewerberkinder geführt haben. Ein Beschluss der Schulkonferenz über die Festlegung der Auswahlkriterien, der für die Aufnahme in Regelzüge erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Sek I-VO), ist nach der Aufnahmeverordnung für die Schulen besonderer pädagogischer Prägung nicht vorgesehen. Eines solchen bedarf es angesichts der für diese Schulen dort konkret geregelten Aufnahmevoraussetzungen auch nicht.
Der ohne weitere Ausführungen erhobene Einwand, bei den Schülern D.A. (lfd. Nr.3), Q.A.L.N. (lfd. Nr. 24) und N.V. (lfd. Nr. 47) sei nicht nachvollziehbar, wie die Schule zu den ermittelten Bewertungsergebnissen gekommen sei, verfängt nicht. Die Anmeldeunterlagen einschließlich der Förderprognose und der Testunterlagen finden sich im Verwaltungsvorgang. Die maßgeblichen Grundschulnoten, die Bewertungen der zentralen Kompetenzen und die Testergebnisse können ihnen ohne Weiteres entnommen werden. § 7 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP gibt Aufschluss darüber, wie aus ihnen die Punktzahl ermittelt wird. Die hiernach erzielten Punkte der Bewerberkinder sind in die mit „C“ beschriftete Tabelle übertragen und dort zu einer Gesamteignungspunktzahl addiert worden. Dies zugrunde gelegt lässt sich in Bezug auf die Bewerberkinder Q.A.L.N. (lfd. Nr. 24, Bl. 385 ff. VV) sowie N.V. (lfd. Nr. 47, Bl. 548 ff. VV) unschwer erkennen, dass ihre Gesamteignungspunktzahlen von 14,5 Eignungspunkten bzw. 11,5 Eignungspunkten zutreffend berechnet worden sind. Dem Schüler D.A. (lfd. Nr.3) wurden allerdings zu Unrecht 17 Testpunkte zugeschrieben, obgleich ihm nur 15 Testpunkte zustanden. Denn er erhielt irrtümlich – offenbar aufgrund einer fehlerhaften Addition der Einzelpunkte – für die Bearbeitung der Aufgabe 1 die volle Punktzahl von 5 Testpunkten, obwohl er wegen der falschen Lösung der Unteraufgabe 1a), für die er keinen Punkt erhielt, insoweit für diese Aufgabe nur 3 Punkte beanspruchen konnte. Dieser Fehler hat sich jedoch im Ergebnis nicht ausgewirkt. Auch mit tatsächlich erreichten 15 Testpunkten und unter Berücksichtigung der Grundschulbewertung von 9 Punkten war der Schüler mit der Gesamtpunktzahl von 16,5 aufzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff, 52 f. des Gerichtskostengesetzes.