Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.09.2024 – 20 L 255/24

ECLI:DE:VGBE:2024:0919.VG20L255.24.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner zu verpflichten, den Sohn der Antragsteller zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der R ... -Oberschule (Wahlpflichtfach Sport) aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, jedoch unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Zwar ist ein Anordnungsgrund gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht bereits am 2. September 2024 begonnen hat, nicht zugemutet werden kann.

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Ein Anordnungsanspruch ist jedoch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Sohn der Antragsteller, N. S. (Spalte 1, lfd. Nr. 55, Liste: Sport, Generalvorgang Bl. 87 ff.), im Schuljahr 2024/2025 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der R ... -Oberschule (Wahlpflichtfach Sport) beanspruchen kann.

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Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2024 (GVBl. S. 501), und der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26). Danach ist die R ... -Oberschule eine Integrierte Sekundarschule und zugleich eine Schule besonderer pädagogischer Prägung.

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An der R ... -Oberschule werden gemäß § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Aufnahme VO-SbP sogenannte Profilzüge eingerichtet, in denen jeweils Schülerinnen und Schüler gleicher oder ähnlicher Interessen in neigungsorientierten Lerngruppen unterrichtet werden. Die Zuordnung in die Profilzüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten für das in der Jahrgangsstufe 7 beginnende Wahlpflichtfach (§ 14 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Die Antragsteller haben ihren Sohn für das Wahlpflichtfach Sport angemeldet.

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1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Jahrgangsstufe 7 der R ... -Oberschule für das Schuljahr 2024/2025 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie in den vergangenen Schuljahren wurden auch für dieses Schuljahr sechs Züge eingerichtet. Die Festlegung der Zügigkeit entspricht § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG, wonach an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschritten werden soll. Auch ist den Anforderungen des § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO Genüge getan, wonach an Integrierten Sekundarschulen in den Jahrgangsstufen 7 bis 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf. Somit waren insgesamt 156 Schulplätze (6 x 26 Schulplätze) für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 zum Schuljahr 2024/2025 zu vergeben.

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Im Weiteren hat die Schule auch die rechtliche Vorgabe des § 14 Abs. 2 Satz 2 Aufnahme VO-SbP erfüllt, wonach ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich und ein Zug musisch-künstlerisch geprägt sein soll und zudem ein fremdsprachlich und ein sportlich geprägter Zug eingerichtet wird, mithin für diese Profilzüge jeweils mindestens 26 Schulplätze vorzuhalten sind.

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2. Den für das Wahlpflichtfach Sport zur Verfügung stehenden 26 Schulplätzen standen im diesjährigen Auswahlverfahren 94 Erstwunschanmeldungen mit dem von den Erziehungsberechtigten angegebenen Erstwunsch „Sport“ gegenüber; auch der Sohn der Antragsteller gehörte zu diesen. Mit den angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern war sodann jeweils ein Eignungsfeststellungsverfahren durchzuführen.

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Die rechtlichen Vorgaben für dieses Eignungsfeststellungsverfahren sind wie folgt ausgestaltet: Die Schule stellt die individuelle Eignung der Bewerberkinder für das jeweils gewählte Profil unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 6 Aufnahme VO-SbP). Dazu führt die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft mit allen Schülerinnen und Schülern profilbezogen standardisierte Auswahlgespräche anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien durch (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP). Grundlage der Eignungsfeststellung ist hierbei der von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelte und von dieser genehmigte Kompetenzkatalog (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Aufnahme VO-SbP).

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Die Aufnahme in einen Profilzug der R ... -Oberschule setzt dabei zunächst voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindesteignung besitzt (§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Die Mindesteignung erreichen alle Schülerinnen und Schüler, die 5 von 12 möglichen Punkten aufweisen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Abweichend von Satz 2 weisen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Mindesteignung bei Erreichen von 3 Punkten und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von einem Punkt auf (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Für die Ermittlung dieser Punktzahlen werden für die fachbezogenen Kompetenzen bis zu 6 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP). Für die für das jeweilige Wahlpflichtfach relevanten Noten des letzten Halbjahreszeugnisses sowie für die Teilnahme an zusätzlichen inner- und außerschulischen Veranstaltungen werden jeweils bis zu 3 Punkte vergeben (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Aufnahme VO-SbP).

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Von denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Mindesteignung besitzen, werden nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorrangig diejenigen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie im Anschluss nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP im Umfang von bis zu 10 Prozent besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG aufgenommen. Die danach verbleibenden Schulplätze werden für jedes Profil gesondert absteigend nach der erreichten Punktsumme vergeben, wobei bei Punktsummengleichheit das Los entscheidet (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP ist dabei zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können (im Folgenden: 2. Bewerberkreis). Für die Erfüllung dieses 25-Prozent-Kontingents ist auf die Gesamtheit der an der Schule aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber abzustellen. Dagegen, dass der Antragsgegner (sogar) die fachweise Einhaltung der Quote angestrebt (vgl. Vermerk vom 10. April 2024, Generalvorgang Bl. 55 f.) und im Wahlpflichtfach Sport mit für dieses Kontingent vorgesehenen 6 Schulplätzen nahezu umgesetzt hat, ist nichts zu erinnern (so schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2014 – OVG 3 S 55.14 –, EA S. 6).

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3. Nach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung sind die geschilderten rechtlichen Vorgaben für die Eignungsfeststellung eingehalten worden. Insbesondere sind die rechtlichen Anforderungen an die notwendige Standardisierung der Auswahlgespräche hinsichtlich ihres vorab festgelegten Inhaltes (s. Kompetenzkatalog, Generalvorgang Bl. 61; Richtlinien zur Punktevergabe im Wahlpflichtfach Sport vom 12. Februar 2024, Generalvorgang Bl. 43 ff.) eingehalten. Etwas anderes wird von den Antragstellern auch nicht vorgetragen. Soweit die Antragsteller pauschal einwenden, es sei nicht auszuschließen, dass es Mängel in der Dokumentation im Rahmen des Aufnahmeverfahrens gegeben habe, handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein, ohne dass sie hierfür konkrete und belastbare Anhaltspunkte aufzeigen.

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4. Nach dem dargestellten Verfahren erreichten insgesamt 77 Bewerberinnen und Bewerber die Mindest- oder eine höhere Eignungspunktzahl, davon 56 Schülerinnen und Schüler mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose die niedriger als 2,8 ist (im Folgenden: 1. Bewerberkreis) – hierzu gehört auch der Sohn der Antragsteller mit einer Durchschnittsnote von 2,5 – und die um die Vergabe von den für ihr Kontingent vorgesehenen 20 Schulplätzen konkurrierten sowie 21 Schülerinnen und Schülern mit einer Durchschnittsnote von 2,8 oder höher in der Förderprognose oder keiner Durchschnittsnote der Förderprognose (2. Bewerberkreis), die für die zur Erfüllung des 25-Prozent-Kontingents vorgesehen sechs Schulplätze in den Blick zu nehmen waren. Damit lag für das Wahlpflichtfach Sport eine Übernachfrage vor, sodass die Plätze in der nach § 14 Abs. 4, Abs. 5 Aufnahme VO-SbP vorgesehenen Reihenfolge zu vergeben waren.

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Im ersten Schritt hat der Antragsgegner rechtsfehlerfrei gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP vorrangig den Schüler Y. H. (lfd. Nr. 15) mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „körperliche und motorische Entwicklung“, mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,8 und 9 Eignungspunkten, die Schüler L. M. R. und T. K. (lfd. Nr. 74 und 79) mit einem jeweils festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“, ohne Durchschnittsnote der Förderprognose und mit 8 bzw. 6 Eignungspunkten und die Schülerin L. A. (lfd. Nr. 85) mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“, ohne Durchschnittsnote in der Förderprognose und 4 Eignungspunkten aufgenommen. Danach standen für den 1. Bewerberkreis noch 19 Schulplätze (20-1) und für den 2. Bewerberkreis noch drei Schulplätze (6-3) zur Verfügung.

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Nachdem keine Aufnahme von Bewerberkindern als besondere Härtefälle erfolgte, wurden von den verbliebenen 19 Schulplätzen für den 1. Bewerberkreis 13 Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, die eine Eignung von 12 bis 10 Punkten aufweisen konnten. Zur Besetzung der noch zur Verfügung stehenden 6 Schulplätze für dieses Kontingent wurde ein Losverfahren unter 8 Schülerinnen und Schülern durchgeführt, die in der Eignungsfeststellung 9 Punkte erzielt hatten. Dabei hatten die Schülerinnen und Schüler S. K. (lfd. Nr. 16), E. K. (lfd. Nr. 17), M. K. (lfd. Nr. 18), Mi. K. (lfd. Nr. 19), S. L. (lfd. Nr. 20) und L. F. S. (lfd. Nr. 21) Losglück und wurden aufgenommen. Die Rüge der Antragsteller, bezogen auf eine Verringerung der abstrakten Loschance ihres Sohnes als „eines zu Recht in das Losverfahren einbezogenen geeigneten Antragstellers“ geht dabei ins Leere. Denn mit der gerade erreichten Mindesteignung von 5 Punkten ist der Sohn der Antragsteller zu Recht nicht am Losverfahren beteiligt worden.

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Unter den Schülerinnen und Schülern des 2. Bewerberkreises wurden drei Plätze an die hinsichtlich ihrer Eignungsbewertungen rangnächsten Kinder vergeben und zwar an die Kinder E. M. (lfd. Nr. 68) mit 12 Eignungspunkten, M. P. K. (lfd. Nr. 69) mit 10 Eignungspunkten und R. A. (lfd. Nr. 70) mit 9 Eignungspunkten. Entgegen der Ansicht der Antragsteller, ist nichts dagegen zu erinnern, dass damit Bewerberinnen und Bewerber mit einer schlechteren Förderprognose als ihr Sohn Aufnahme gefunden haben. Denn dies entspricht der gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 Aufnahme VO-SbP vorgegebenen Vorgehensweise zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der R ... -Oberschule wie auch der X ... -Schule. Inwiefern der Antragsgegner nach Auffassung der Antragsteller dabei eine „fehlerhafte Würdigung der Norm“ vorgenommen haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Die von dem Verordnungsgeber zur Vergabe der Schulplätze im Rahmen seines Organisationsermessens getroffene Regelung, wonach ein Teil der Schulplätze Bewerberinnen und Bewerbern vorbehalten ist, die nicht über gute Grundschulnoten verfügen, indes die (Mindest-)Eignung für das gewünschte Wahlpflichtfach nachgewiesen haben, ist ersichtlich dem Interesse an einer heterogenen und leistungsmäßig durchmischten Schülerschaft geschuldet. Dieses Anliegen stellt zugleich einen sachlichen Grund für die differenzierte Schulplatzvergabe dar. Die Bedeutung des im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 13. August 2024 im Zusammenhang mit dem 25-Prozent-Kontingent verwendeten (s. dort Seite 5, 1. Absatz) und von den Antragstellern als „nicht deutlich“ monierten Begriffs der Heterogenität erklärt sich ohne weiteres vor diesem Hintergrund. Ungeachtet dessen können die insoweit aufgenommenen Kinder mit einer schlechteren Durchschnittsnote der Förderprognose als der Sohn der Antragsteller im Übrigen auf eine höhere Eignungsfeststellung für das Wahlpflichtfach Sport verweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.