Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 07.10.2024 – 1 K 396/21 V
ECLI:DE:VGBE:2024:1007.1K396.21V.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Nachzug zu seiner in Deutschland lebenden Familie.
Der Kläger, ein am 26. Januar 1967 geborener algerischer Staatsangehöriger, ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser fünf gemeinsame Kinder, die gleichfalls deutsche Staatsangehörige sind.
Der Kläger reiste 1996 ins Bundesgebiet mit einem Visum zum Familiennachzug ein und erhielt anschließend befristete Aufenthaltserlaubnisse. Im Jahre 2011 wurde eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von der Beigeladenen abgelehnt und der Kläger nur noch geduldet. Am 27. Oktober 2017 wurde er, aus der Untersuchungshaft heraus, nach Algerien abgeschoben.
Der Kläger war nach Erkenntnissen der Beklagten seit dem Jahr 2007 regelmäßiger Besucher des „Islamischen Kulturzentrums Bremen e.V.“ (IKZ), eines salafistischen Vereins. Dort traten Gastprediger aus dem Bundesgebiet sowie von der arabischen Halbinsel auf, die dem salafistischen Spektrum zuzuordnen waren. Seit Sommer 2012 wurde der Kläger als regelmäßiger Besucher des „Kultur & Familien Verein e.V.“ (KuF) wahrgenommen. Am 5. Dezember 2014 wurde der KuF durch die Beigeladene verboten und aufgelöst. Nach der Bewertung des Bremer Innensenators war dieser Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet. Der KuF habe in der Vergangenheit darauf hingewirkt, dass sich Muslime und Konvertiten dem Salafismus als einer extremistischen Auslegung des Islam zuwenden. Wesentlich für das Verbot sei die aggressiv-kämpferische Grundhaltung des Vereins, die darin deutlich geworden sei, dass auch die Teilnahme an menschenrechtswidrigen Handlungen – etwa der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) – gutgeheißen wurde. In den Predigten in der Moschee des Vereins sei zudem geäußert worden, dass die vielen Märtyrer, die in den Jihad zogen, als Vorbilder zu betrachten seien und ihnen nachgeifert werden solle. Ferner seien mehrfach Bittgebete für die Kämpfer islamistischer Terrororganisationen gesprochen und für den Tod ihrer Feinde gebetet worden. Nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden seien zudem mehrere der ausgereisten Männer bei Kampfhandlungen des „IS“ getötet worden. Im Jahr 2015 habe der Kläger weiterhin mindestens eine Veranstaltung der Nachfolgeorganisation des KuF, des „Islamischen Förderverein Bremen e.V.“ (IFB), besucht. Jener Verein wurde durch die Beigeladene am 16. Februar 2016 als Ersatzorganisation des KuF verboten und aufgelöst. Darüber hinaus wurde durch die Sicherheitsbehörden festgestellt, dass der Kläger im November 2016 auf seinem Facebook-Profil mit jihadistisch geprägten Profilen befreundet gewesen sei und einschlägige Inhalte geliked habe.
Gegen den Kläger wurde im Jahr 2017 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und wegen der Verabredung zu einem Verbrechen eingeleitet. Der Kläger wurde verdächtigt, ein Treffen mit weiteren Beschuldigten initiiert zu haben, um Kriegswaffen – Schnellfeuergewehre Kalaschnikow oder Uzi – in nicht näher bekannter Größenmenge zu erwerben und nach Frankreich zu verbringen. Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde gemäß § 154b Abs. 3 StPO eingestellt, um seine Abschiebung nach Algerien zu ermöglichen.
Am 26. Mai 2021 stellte der Kläger bei der Deutschen Botschaft in Algier einen Visumsantrag für einen Familiennachzug. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12. Juli 2021 abgelehnt. Zur Begründung führte die Botschaft aus, dass zwingende Ablehnungsgründe gemäß § 5 Abs. 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Einreise entgegenstünden.
Am 9. August 2021 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger macht geltend, dass der von der Beklagten angeführte Sachverhalt nicht zutreffend sei und nicht genügend Gewicht besitze, um die familiären Folgen der Visumsversagung zu rechtfertigen. Er müsse langjährig getrennt von seiner Ehefrau und von seinen Kindern leben. Zudem sei gerichtlich rechtskräftig festgestellt worden (Urteil des VG Bremen vom 30. November 2018 – 2 K 3592/17 und Beschluss des OVG Bremen vom 02.02.2021 – 2 LA 331/18), dass die Abschiebung des Klägers rechtswidrig gewesen sei. Dies sei vorliegend zu berücksichtigten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Botschaft in Algier vom 12. Juli 2021 zu verpflichten, ihm das beantragte Visum zum Familiennachzug zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.
Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen. Die Akten der Staatsanwaltschaft Bremen (Aktenzeichen 508 Js 40099/17) wurden zum Verfahren beigezogen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter entscheidet anstelle der Kammer aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 3. September 2024 (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie eines Vertreters der Beilgeladenen verhandeln und entscheiden, weil diese hierauf in der Ladung jeweils hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines nationalen Visums gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG. Einer Erteilung stehen Ablehnungsgründe nach § 5 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen.
§ 5 Abs. 4 AufenthG ordnet für den Fall, dass ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht, die Versagung des Aufenthaltstitels zwingend an. Der grundrechtliche Schutz aus Art. 6 GG und aus Art. 8 EMRK für Ehe und Familie hat nach der Wertung des Gesetzgebers zurückzustehen gegenüber den vom Terrorismus ausgehenden schweren Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum der Bevölkerung (Bergmann/Dienelt/Samel AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 5 Rn. 175). Die Beschränkung des Art. 6 GG gilt insofern unbedingt, so dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung am Maßstab der Grundrechte nicht zu erfolgen hat (vgl. Bergmann/Dienelt/Samel, aaO.).
Ein solches besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 AufenthG ist hier gegeben. Denn es liegen Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger eine Vereinigung unterstützt hat, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt. Durch den Halbsatz „hiervon ist auszugehen, wenn“ in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wird eine gesetzliche Vermutung aufgestellt. Soweit die danach genannten Voraussetzungen vorliegen, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland besteht. Eine Einschränkung wie in dem weitgehend wortlautgleichen § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG alter Fassung (bis 31.12.2015), nach der „auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen die Ausweisung nur gestützt werden kann, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen“, wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen (Bergmann/Dienelt/Bauer AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 54 Rn. 24). Dass es sich dabei um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, muss feststehen (BVerwG Urt. v. 30.7.2013 – 1 C 9.12, NVwZ 2014, 294, 295 f.). Die Zugehörigkeit des Ausländers zu einer solchen Organisation oder ihre Unterstützung muss hingegen nicht erwiesen sein. Es genügt das Vorliegen von nachweisbaren, gerichtlich nachprüfbaren Tatsachen, die nach den Gesamtumständen des Einzelfalls den Schluss zulassen, dass der Ausländer Mitglied einer den Terror unterstützenden Vereinigung ist oder eine solche unterstützt. Es ist nicht erforderlich, dass die Tatsachen keinen anderen Schluss zulassen, andererseits reicht eine bloße Mutmaßung oder nur ein allgemeiner Verdacht nicht aus (BVerwG Urt. v. 25.10.2011 – 1 C 13.10, NVwZ 2012, 701; VGH Mannheim Urt. v. 13.1.2016 – 11 S 889/15, EZAR NF 68 Nr. 19).
Nach Erkenntnissen der Beklagten war der Kläger ab Sommer 2012 regelmäßiger Besucher und Unterstützer des KuF. Die KuF ihrerseits unterstützte die Terrororganisation IS, indem sie die Teilnahme an menschenrechtswidrigen Handlungen des IS in Syrien guthieß und sich einige Mitglieder außerdem an den Kampfhandlungen des IS beteiligten. Bei Predigten in der Moschee des Vereins wurde geäußert, dass die Märtyrer, die in den Jihad gezogen sind, als Vorbilder zu betrachten seien. Dies verdeutlicht die unterstützende Haltung des KuF gegenüber dem IS und dessen terroristischen Kampfhandlungen. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass mehrfach Bittgebete für die Kämpfer islamistischer Terrorgruppierungen gesprochen und für den Tod ihrer Feinde gebetet wurde. In der Folge wurde der KuF am 5. Dezember 2014 durch die Beigeladene verboten und aufgelöst.
Der Besuch und die Teilnahme an Treffen und Veranstaltungen des KuF wird vom Kläger zwar bezweifelt, ohne dazu jedoch weitere konkrete Angaben zu machen. Dieses pauschale Bestreiten erscheint als unglaubhaft und verfahrensangepasst. Für eine Unglaubhaftigkeit sprechen zum einen die Feststellungen über das Facebook-Profil des Klägers. Danach war sein Profil über „Freundschaften“ mit zahlreichen jihadistisch geprägten Profilen verbunden war. Zudem hat der Kläger eine Seite des in Saudi-Arabien inhaftierten jihadistischen Gelehrten Ali bin Khudair mit „gefällt mir“ markiert und so seine Sympathie für diesen bekundet. Ferner hat er eine Seite mit dem Titel „Bald, bald werdet ihr Ungewöhnliches sehen“, welche als Referenz zu einem Nasheed (religiöses Liedgut) gilt und vielfach in IS-Videos verwendet wurde, mit „gefällt mir“ markiert. Diese Tatsachen zeigen eine anhaltende Sympathie des Klägers für Terrorismusunterstützer. Weiterhin war der Kläger Unterstützer des IFB, der später gleichfalls verbotenen Ersatzorganisation des KuF. Der Kläger bestreitet nicht, mindestens einmal eine Veranstaltung des IFB im Jahr 2015 besucht zu haben, was die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass er Unterstützer des IFB war. Darüber hinaus war der Kläger bereits 2007 als Person identifiziert worden, die sich regelmäßig im salafistischen IKZ einfindet. Dies spricht für eine langjährigen Unterstützung islamistischer Aktivitäten durch den Kläger, die nachfolgend in eine Unterstützung terroristischer Vereinigungen mündete. Schließlich erwächst der Verdacht einer anhaltenden Terrorismusunterstützung durch den Kläger aus dem Umstand, dass er möglicherweise den Kauf und die Weitergabe von Kriegswaffen veranlassen wollte. Diesbezüglich bleibt auch nach Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ein Restverdacht bestehen, weil die ursprünglichen Vorwürfe nicht widerlegt worden sind. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass das Verfahren gegen den Kläger nach § 154b Abs. 3 StPO eingestellt worden ist. Der Restverdacht ist damit nicht ausgeräumt.
Der Kläger hat nicht erkennbar und glaubhaft Abstand von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln genommen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 a.E. AufenthG). Hierzu fehlt es an jedem klägerischen Vorbringen.
Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung des Klägers im Oktober 2017 führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG, was infolge der Rechtswidrigkeit der Abschiebung nicht ausgelöst worden ist, wird dem Kläger vorliegend nicht entgegengehalten. Der Kläger verfügte bei seiner Abschiebung zudem über keinen Aufenthaltstitel. Ein Anspruch auf Erteilung einer (neuen) Aufenthaltserlaubnis in Form eines Visums zum Familiennachzug besteht wegen des festgestellten Ausweisungsinteresses nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.