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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.12.2024 – 24 L 735/24 A

ECLI:DE:VGBE:2024:1204.24L735.24A.00

Orientierungssatz

1. Die Zustellung durch Niederlegung in der Postfiliale ist unzulässigerweise erfolgt, da zunächst die vorrangige Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten hätte erfolgen müssen. (Rn.13)

2. Unterhält der Adressat in der Gemeinschaftseinrichtung einen Briefkasten, so ist – abweichend von dessen Wortlaut – ausnahmsweise § 180 ZPO analog anwendbar. (Rn.14)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klage vom 15. November 2024 x… gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. August 2024 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Über den Antrag des Antragstellers,

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analog § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass die Klage x… aufschiebende Wirkung hat,

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entscheidet nach § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin.

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I. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in analoger Anwendung statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO anordnen oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 wiederherstellen. Droht in Fällen, in denen kraft Gesetz die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO besteht, faktische Vollziehung, etwa weil die Behörde irrtümlich von der sofortigen Vollziehung ausgeht, so kann nach herrschender Auffassung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Feststellung begehrt werden, dass dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt (BeckOK VwGO/Gersdorf, 71. Ed. 1.1.2024, VwGO § 80 Rn. 158, beck-online). Bedarf es einer verbindlichen gerichtlichen Klärung, ob ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, so besteht – ausnahmsweise – ein Rechtsschutzbedürfnis für eine feststellende gerichtliche Eilentscheidung (Schoch/Schneider/Schoch, 45. EL Januar 2024, VwGO § 80 Rn. 498b, beck-online).

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So liegen die Dinge hier. Es bedarf der gerichtlichen Klärung, ob der Klage vom 15. November 2024 gegen den Bescheid vom 13. August 2024 aufschiebende Wirkung zukommt. Zwar ist der Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 13. August 2024 nur als einfach und nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden, so dass der Klage an sich gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukäme. Allerdings ist vorliegend zweifelhaft, ob die Klage fristgemäß eingelegt wurde. Laut Postzustellungsurkunde (PZU) wurde der Bescheid vom 13. August 2024 durch Niederlegung am 22. August 2024 zugestellt. Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 AsylG zwei Wochen. Ausgehend vom Zustelldatum der PZU wäre die am 15. November 2024 erhobene Klage somit offensichtlich verfristet. Dementsprechend geht die Antragsgegnerin vom Eintritt der Bestandskraft und der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung aus. Vorliegend bestehen jedoch Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Klärung der aufschiebenden Wirkung zu bejahen ist.

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II. Der Antrag ist auch begründet.

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Der Klage vom 15. November 2024 gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts vom 13. August 2024 kommt aufschiebende Wirkung zu, da die Klage jedenfalls nicht evident unzulässig ist.

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Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der Eintritt der aufschiebenden Wirkung von der Zulässigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs abhängt. Nach einer Auffassung soll die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO auch von einem unzulässigen Rechtsbehelf ausgelöst werden können, während nach der Gegenauffassung nur dem zulässigen Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt. Eine vermittelnde Auffassung unterscheidet nach Sachentscheidungsvoraussetzungen und differenziert dabei nach dem Grund für die Unzulässigkeit, während die wohl herrschende Evidenzlehre grundsätzlich jedem Rechtsbehelf mit Ausnahme von evident unzulässigen Rechtsbehelfen die aufschiebende Wirkung zuerkennt (vgl. zum Streitstand ausführlich und m.w.N.: Schoch/Schneider/Schoch, 45. EL Januar 2024, VwGO, § 80 Rn. 79 – beck-online). Die Einzelrichterin folgt der sogenannten Evidenzlehre, wonach allein einem offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf kein Suspensiveffekt zukommt. Maßgeblich ist demnach, ob ohne eine ins Detail gehende Prüfung feststellbar ist, dass der Rechtsbehelf unzulässig ist. Allein dann kann der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bestehen hingegen Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit, beispielsweise weil die Frage der Zustellung des angefochtenen Bescheids klärungsbedürftig ist, so kommt dem Rechtsbehelf die kraft Gesetz als Regelfall angeordnete aufschiebende Wirkung zu (Eyermann, 16. Auf. 2022, VwGO § 80, Rn. 20 – beck-online).

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Nach diesem Maßstab kommt der vorliegenden Klage vom 15. November 2024 aufschiebende Wirkung zu. Die Klage ist nämlich nicht offensichtlich verfristet. Vielmehr spricht einiges dafür, dass sie fristgerecht erhoben wurde und somit zulässig ist. Zwar wurde der angefochtene Bescheid dem Antragsteller laut PZU am 22. August 2024 durch Niederlegung bei der Postfiliale zugestellt. Eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung soll dem Postbevollmächtigten der Gemeinschaftsunterkunft im Büro ausgehändigt worden sein.

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Es spricht aber nach Aktenlage und nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Klägervortrag einiges dafür, dass die Zustellung vorliegend unzulässigerweise im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung erfolgte und daher unwirksam ist.

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Nach § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG sind Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Das gilt somit auch für die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids vom 13. August 2024. Gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) gelten für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die genannten Vorschriften sehen eine Rangfolge der Zustellung vor. Ist die persönliche Zustellung an den Adressaten nach § 177 ZPO nicht möglich, weil die Person in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, so kann im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 178 Abs. 1 ZPO in der Wohnung, den Geschäftsräumen oder der Gemeinschaftseinrichtung an eine der in Nr. 1 bis 3 der Norm näher benannten Ersatzpersonen zugestellt werden. Wenn die Zustellung an die in § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO genannten Personen nicht ausführbar ist, kann das Schriftstück nach § 180 ZPO durch Einlegung in den Briefkasten der Wohnung oder des Geschäftsraums zugestellt werden. Erst wenn weder die Ersatzzustellung an andere Personen nach § 178 ZPO noch die Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten nach § 180 ZPO ausführbar ist, kommt gemäß § 181 ZPO die Ersatzzustellung durch Niederlegung in Betracht.

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Vorliegend ist die Zustellung durch Niederlegung in der Postfiliale unzulässigerweise erfolgt, da zunächst die vorrangige Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten hätte erfolgen müssen.

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Zwar ist die Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten nach dem Wortlaut von § 180 ZPO ausdrücklich nur bei der Zustellung in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO) vorgesehen. Der Kläger wohnt jedoch in einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge. Hierbei handelt es sich um eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Ist in einer Gemeinschaftseinrichtung die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an den Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter nicht ausführbar, so kann das zuzustellende Dokument gemäß § 181 ZPO in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 VwZG grundsätzlich durch Niederlegung zugestellt werden. Unterhält der Adressat allerdings in der Gemeinschaftseinrichtung einen Briefkasten, so ist – abweichend von dessen Wortlaut – ausnahmsweise § 180 ZPO analog anwendbar (BeckOK ZPO/Dörndorfer, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 180 Rn. 2, beck-online; Stein/Thöne, 24. Aufl. 2024, ZPO § 180 Rn. 1, beck-online). In diesem vom Gesetzgeber nicht bedachten Fall ist unter Berücksichtigung des Normzwecks nach zutreffender Ansicht eine Anwendung des § 180 ZPO zuzulassen. Die Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten soll dem Zustelladressaten einen unkomplizierteren Zugang zur Sendung gewähren als das bei einer Ersatzzustellung durch Niederlegung der Fall ist. Dementsprechend genießt die Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten auch in analoger Anwendung des § 180 ZPO Vorrang vor der Ersatzzustellung durch Niederlegung nach § 181 ZPO (vgl. zu alldem Stein/Thöne, a.a.O.).

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Die Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 180 ZPO liegen hier vor, da der Antragsteller nach seiner unwidersprochen gebliebenen Darstellung in der Gemeinschaftseinrichtung über einen Briefkasten verfügte. Über seine Anschrift in der Gemeinschaftsunterkunft MUF, Lindenberger Weg 25, 13125 Berlin, hatte der Antragsteller die Antragsgegnerin auch am Tage seines Einzugs informiert und zwar unter Angabe der Briefkastennummer 126. Der angefochtene Bescheid wurde jedoch lediglich an die Anschrift Gemeinschaftsunterkunft MUF, Lindenberger Weg 25, 13125 Berlin, ohne Angabe der Briefkastennummer, adressiert.

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Die unwirksame Zustellung wird auch nicht durch die Zustellfiktion des § 10 Abs. 2 AsylG geheilt, weil der Antragsteller seiner Mitteilungspflicht nachgekommen ist und die Antragsgegnerin über seine vollständige Anschrift inklusive Briefkastennummer informiert hatte. Die fehlerhafte Zustellung beruht somit nicht kausal auf einem Verstoß gegen die sich aus § 10 Abs. 1 AsylG ergebenden Mitteilungspflichten. Sie beruht vielmehr darauf, dass die Antragsgegnerin die ihr bekannte Anschrift auf dem zuzustellenden Bescheid unvollständig angegeben hat.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).