Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.12.2024 – 1 L 569/24

ECLI:DE:VGBE:2024:1230.1L569.24.00

Orientierungssatz

1. Ein Grund für eine gesonderte Auflage in einem Bescheid, dessen Adressat der Antragsteller im Übrigen gar nicht ist, besteht nicht nach der gesetzlichen Regelung in § 59 Abs. 1 ASOG nicht. (Rn.7)

2. Die Polizei hat situationsbezogen eine Lageeinschätzung und Gefahrenbewertung vorzunehmen und daran ihre Maßnahmen - unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - auszurichten. (Rn.9)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Anträge des Antragstellers,

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1. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung „Celebrate at the Gate / Silvester am Brandenburger Tor 2024“ an den Veranstalter nur unter der Auflage zu erteilen: Sollte der Gewerbebetrieb des Antragstellers durch polizeiliche Maßnahmen, die aufgrund der Genehmigung zur Durchführung der Veranstaltung notwendig werden, seinen Betrieb einstellen müssen oder so beeinträchtigt werden, dass kein oder nur vereinzelt Publikumsverkehr stattfinden kann, ist er durch Geld vom Veranstalter zu entschädigen. Die Entschädigungssumme wird im Streitfall durch einen vom Hotel- und Gastronomieverband Berlin e.V. (DEHOGA Berlin) bestimmten vereidigten Sachverständigen festgelegt;

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2. hilfsweise: den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Erlaubnis für die Veranstaltung zurückzunehmen;

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3. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, polizeiliche Maßnahmen so auszurichten, dass eine Beeinträchtigung des Antragstellers zum Betrieb seines Cafes durch gesperrte Zugänge nicht erfolgt und sollte es aufgrund des hohen Andrangs zu der Veranstaltung „Celebrate at the Gate / Silvester am Brandenburger Tor 2024“ aus Sicherheitsgründen notwendig werden polizeiliche Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, die es dem Antragsteller nicht mehr möglich machen seinen Gewerbebetrieb weiter zu betreiben, die Sicherheit durch Auflösung der Silvesterfeier zu gewährleisten,

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haben keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund; vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt der Betroffene, wie vorliegend der Antragsteller, eine Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes daher nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (st. Rspr., vgl. u.a. Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2022 - VG 1 L 304/22, juris Rn. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat weder das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs noch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.

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Hinsichtlich des mit dem Antrag zu 1. begehrten Erlasses einer Auflage ist ein Anspruch des Antragstellers nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller durch eine polizeiliche Maßnahme in der Betriebsfortführung am 31.12.2024/1.1.2025 beeinträchtigt werden sollte, steht ihm kraft Gesetzes als sog. Nichtstörer (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 ASOG) bzw. als unbeteiligter Dritter (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 ASOG) ein Anspruch auf angemessenen Schadensausgleich gegen den Antragsgegner zu. Grund für eine gesonderte Auflage in einem Bescheid, dessen Adressat der Antragsteller im Übrigen gar nicht ist, besteht aufgrund dieser gesetzlichen Regelung nicht. Ob daneben ein weitergehender zivilrechtlicher Anspruch des Antragstellers gegen den Veranstalter bestehen könnte, bedarf hier keiner Vertiefung. Jedenfalls ist keine öffentlich-rechtliche Normierung ersichtlich, die dem Antragsgegner die Statuierung eines solchen zivilrechtlichen Anspruchs durch Nebenbestimmung zu einer Genehmigung erlaubt. Aus dem gerichtlichen Protokoll vom 28.12.2005 ergibt sich hierzu nichts Gegenteiliges.

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Ebenso wenig ist hinsichtlich des Hilfsantrages zu 2. ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes, wie hier der Erlaubnis für den Veranstalter, ist nur beim Vorliegen der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes und nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 bis 4 VwVfG statthaft. Darüber hinaus steht eine Rücknahme im Ermessen der Behörde. Das Vorliegen eines Rücknahmeanspruchs des Antragstellers ist nicht ersichtlich. Weder wurde glaubhaft gemacht, dass die Erlaubnis rechtwidrig ist noch ist ersichtlich, dass der Antragsteller als Dritter einen gebundenen Rücknahmeanspruch hätte.

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Schließlich fehlt es auch hinsichtlich des Antrages zu 3. an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass eine generelle Absperrung des Zugangs zu seinem Betrieb durch die Polizei in diesem Jahr beabsichtigt sei. Im Einzelfall kann zwar – je nach Lagesituation – Veranlassung zu einer solchen Absperrung bestehen und der Antragsteller dann als sog. Nichtstörer gem. §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 ASOG in Anspruch genommen werden. Ein genereller Vorrang der Auflösung der Silvesterveranstaltung anstelle einer Inanspruchnahme des Antragstellers stünde mit §§ 16 Abs.1, 11 Abs. 2 ASOG jedoch erkennbar nicht im Einklang. Vielmehr hat die Polizei situationsbezogen eine Lageeinschätzung und Gefahrenbewertung vorzunehmen und daran ihre Maßnahmen, unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit, auszurichten. Eine davon unabhängige Regelung zu seinen Gunsten durch einstweilige Anordnung kann der Antragsteller dagegen nicht beanspruchen.

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Im Übrigen ist für sämtliche Anträge ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass ihm schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Zwar mag durch Maßnahmen der Polizei eine Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes des Antragstellers als möglich erscheinen. Die daraus erwachsenden kurzzeitigen Einnahmeverluste sind jedoch weder existenzgefährdend noch sonst schlechthin unzumutbar. Vielmehr resultieren sie aus der besonderen Lagesituation des Betriebes des Antragstellers an der X... und der Nähe zum G....

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Soweit der Antragsteller außerdem eine fehlende Anhörung vor Erlass der Erlaubnis an den Veranstalter geltend macht (§ 28 VwVfG), ist ein möglicher Mangel noch heilbar (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG) und wurde dem Antragsteller zudem Gehör im hiesigen Verfahren gewährt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die vorliegend begehrte Vorwegnahme der Hauptsache die Anhebung auf den vollen Auffangstreitwert rechtfertigt (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).