Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.07.2025 – 4 S 26/25

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0718.4S26.25.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juli 2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Streitgegenstands wird für beide Rechtsstufen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsgegner mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO), auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gemessen an dem durch das Beschwerdevorbringen begrenzten Prüfungsstoff hat das Verwaltungsgericht dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nach Maßgabe des Tenors zu Recht stattgegeben. Denn die von der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sein soll (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), greifen nicht durch.

2

Das Verwaltungsgericht ist nach Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu dem Ergebnis gekommen, dass jenes Interesse das öffentliche Vollzugsinteresse teilweise überwiege, da nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 1. des Bescheids vom 14. Juli 2025 verfügten Ortsverlegung bestünden. Zwar würden die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 VersFG BE wegen der Beeinträchtigung bzw. Störung der Arbeitsfähigkeit des Bundeskanzleramtes durch den von dem Protestcamp am 11., 12. und 13. Juli 2025 (insbesondere in den Abendstunden) ausgehenden Lärm vorliegen. Jedoch stelle sich die Verlegung des Orts der Versammlung nach den Umständen des Einzelfalls als ermessensfehlerhaft dar, da vor dem Hintergrund des Grundrechts der Versammlungsfreiheit eine die Lärmbelästigung untersagende Auflage als milderes Mittel vorrangig sei. Eine solche sei im Rahmen einer Gesamtabwägung als weniger intensiv anzusehen. Zudem sei sie gleichwohl erfolgversprechend, da zum einen die bisher ergangenen, das Protestcamp betreffenden Bescheide eine entsprechende Regelung nicht enthielten, ein Verstoß hiergegen also bislang gar nicht möglich gewesen sei. Zum anderen ergebe sich aus den Ausführungen des Antragsgegners, dass die (verschiedenen) Leiter der Versammlung bzw. die Versammlungsteilnehmer den Aufforderungen der vor Ort anwesenden Polizeidienstkräfte zur Lärmreduktion im Wesentlichen nachgekommen seien. Hierfür hat das Verwaltungsgericht auf einzeln ausgeführte Vorkommnisse am 16. und 26. Juni sowie am 8. und 11. Juli 2025 Bezug genommen.

3

Der Antragsgegner wendet sich mit seinem Beschwerdevorbringen nicht gegen die rechtlichen Maßstäbe und grundsätzlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, sondern stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die seitens der erstinstanzlichen Entscheidung vor einer Ortsverlegung für geboten erachtete Auflage mit Blick auf den verfolgten Zweck nicht gleich geeignet sei. Denn am 11. Juli 2025 habe ein Sensibilisierungsgespräch zwischen einem Vertreter der Versammlungsbehörde und der Versammlungsleitung stattgefunden, nicht weiter insbesondere durch lautstarkes Trommeln die Arbeitsfähigkeit des Bundeskanzleramts zu beeinträchtigen. Auch sei am 12. Juli 2025 gegenüber der damaligen Versammlungsleitung eine dem Maßgabetenor gleichende Beschränkung in mündlicher Form ausgesprochen worden. Aufgrund der tatsächlichen Umstände im Zeitraum 11. bis 13. Juli 2025 sei jedoch die Prognose gerechtfertigt gewesen, dass sich weitere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Zuwiderhandlungen gegen die erteilte Beschränkung des Trommelns nicht ohne die weitere Beschränkung des Versammlungsortes abstellen ließen, da dieser die Teilnehmenden zum lauten Trommeln und Skandieren zu motivieren scheine. Der Antragsgegner nimmt hierfür in Ergänzung seines weiteren schriftsätzlichen Vortrags auf den als Anlage zur Beschwerdebegründung beigefügten "Verlaufsbericht zu Vorkommnissen im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärmemission, durch Versammlungsteilnehmende des Dauercamps ‚Vereint für Palästina‘ im Skulpturenpark im Zeitraum 11. – 14.07.2025" Bezug.

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Der Antragsteller tritt dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners in tatsächlicher Hinsicht teilweise entgegen und verweist insbesondere auf die aus seiner Sicht beständige Kooperationsbereitschaft der Versammlungsteilnehmer.

5

Mit den Ausführungen im Beschwerdeverfahren legt der Antragsgegner nicht dar, dass der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist, ohne dass es für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf eine Aufklärung möglicherweise unterschiedlicher Tatsachendarstellungen der Beteiligten ankommt.

6

Die Rechtmäßigkeit der verfügten Ortsverlegung bemisst sich nach § 14 Abs. 1 VersFG BE, wobei ein Verbot oder eine Auflösung einer Versammlung unter freiem Himmel voraussetzen, dass Beschränkungen nicht ausreichen (§ 14 Abs. 3 VersFG BE). Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) zutreffend angenommen, dass der Antragsgegner der Gefahr in Gestalt der Lärmimmissionen zunächst durch eine Auflage als milderes Mittel hätte begegnen müssen. Denn die Beschränkung, den Ort der Versammlung gänzlich zu verlegen, erweist sich nach summarischer Prüfung als ermessensfehlerhaft, weil sie das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise einschränkt. Dieses gewährleistet den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 – juris Rn. 61 und Urteil vom 11. November 1986 – 1 BvR 713/83 u.a. – juris Rn. 89). Je höher die Bedeutung des Ortes etwa wegen seiner Symbolkraft einzuschätzen ist, desto schwerer wiegt der durch eine Ortsverlegung bedingte Eingriff; diesbezüglich kommt es darauf an, ob die Versammlung ungeachtet der Ortsverlegung für die Teilnehmer noch einen Sinn ergibt, wofür das Versammlungsthema und ggf. der konkrete Anlass der Versammlung maßgeblich und aus der Sicht eines objektiven Dritten zu ermitteln sind (Barczak, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2020, § 15 VersG Rn. 248). Insoweit hat das Verwaltungsgericht für diesen Einzelfall festgestellt, dass sich das Bundeskanzleramt als zentraler Ort der Entscheidungsbildung der Bundesregierung als ein legitimer Adressat des Anliegens der Versammlung darstelle, was der Antragsgegner nicht in Zweifel zieht. Die Verlegung des Standortes auf die in dem angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Flächen erweist sich daher als erheblicher Eingriff, da der unmittelbare örtliche Bezug zum Bundeskanzleramt jedenfalls wesentlich gelockert, wenn nicht gar aufgehoben wird. Vor diesem Hintergrund kommt möglichen Beschränkungen nach § 14 Abs. 3 VersFG BE vorliegend eine besondere Bedeutung zu, selbst wenn es sich nach den örtlichen Gegebenheiten noch nicht um ein Versammlungsverbot am bisherigen Ort handeln sollte. Die Ablehnung einer solchen Beschränkung als nicht zielführend bedarf einer gemessen am Schutzgut der Versammlungsfreiheit gesteigerten Begründung. Eine Beschränkung nach § 14 Abs. 3 VersFG BE wäre jedenfalls dann nicht geboten, wenn ihre Nutzlosigkeit offenkundig wäre. Andere Gründe, die für die Entbehrlichkeit einer Beschränkung mangels gleicher Eignung sprechen, bedürfen der sorgsamen Abwägung und Darlegung.

7

Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner mit seiner Beschwerde schon in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend aufgezeigt, dass die vom Verwaltungsgericht für geboten erachtete vorherige schriftliche Auflagenerteilung mit der nach Lage des Falls gebotenen Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bliebe. Er hat überdies die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte nicht zum Gegenstand seiner abwägenden Ermessensentscheidung gemacht.

8

Soweit der Antragsgegner mit der Beschwerde (unter Einschluss der beigefügten Anlage) einzelne Vorkommnisse schildert, deuten diese nicht auf eine permanent die polizeilichen Ansprachen ignorierende Verursachung übermäßigen Lärms. So ist etwa teilweise vermerkt, dass es sich um eine moderate Lautstärke gehandelt habe oder die Lärmverursachung freiwillig – wenn auch nicht immer sofort – eingestellt worden sei. Auch ergibt sich aus dem Verlaufsbericht nicht, dass sich der – jeweils anwesende – Versammlungsleiter gegenüber der Polizei stets in einer zu beanstandenden Weise vor die Teilnehmer gestellt hätte oder sonst dauerhaft unkooperativ gewesen sei (vgl. zum Gesichtspunkt der vertrauensvollen Kooperation BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 – juris Rn. 82). Vielmehr hat die Ansprache vor Ort jedenfalls in mehreren Fällen dazu geführt, die jeweils beanstandeten Verhältnisse – wenn auch nicht immer zeitlich unmittelbar – zu beenden. Da die Gefährdungsverhinderung durch Kooperation mit friedlichen Demonstranten als milderes Mittel ein gewichtiger Gesichtspunkt für die Frage ist, ob Auflagen bis hin – als ultima ratio – zum Versammlungsverbot (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 – juris Rn. 93) rechtmäßig sind, ist auch vorliegend die jedenfalls nicht schlechthin auszuschließende Kooperationsbereitschaft in den Blick zu nehmen. Auch daher kann nach einer Gesamtschau hier nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine generelle und verschriftlichte versammlungsrechtliche Auflage unbeachtet bleiben würde. Dies gilt umso mehr, als dass nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgericht die Versammlungsleitung nicht durchgängig in den Händen einer Person gelegen hat, so dass im Einzelfall vor Ort ausgesprochene Auflagen nicht zwingend einen jeden Versammlungsleiter und – angesichts der Organisationsform der Versammlung als dauerhaftes Protestcamp – auch nicht zwingend einen jeden Teilnehmer auf diese Weise (ggf. mittelbar) hat erreichen können. Es ist daher nicht offenkundig, dass die Appellwirkung einer verschriftlichten Beschränkung im vorliegenden Fall nicht als ungleich größer angenommen werden könnte als eine jeweils im Einzelfall vor Ort ausgesprochene Beschränkung; der Antragsgegner differenziert insoweit nicht. Wenn hiernach schon in tatsächlicher Hinsicht in Frage steht, ob die Gefahrenprognose die Annahme rechtfertigt, die Lärmverursachung werde auch nach einer generellen, schriftlich abgefassten Beschränkung ungemindert fortgesetzt, fehlt es jedenfalls auch an entsprechenden Ermessenserwägungen des Antragsgegners. Da sich aus der vom Antragsgegner angeführten Zusammenstellung der einzelnen Vorkommnisse nicht ausschließlich Gesichtspunkte ergeben, die für die Ungeeignetheit der vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen Beschränkung sprechen, sondern durchaus auch Aspekte dafür streiten, dass eine verschriftlichte Beschränkung beachtet werde, lag es am Antragsgegner, diese unterschiedlichen Gesichtspunkte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu gewichten und in den durch die Versammlungsfreiheit vorgegebenen Rahmen wertend einzuordnen. Dies gilt auch für die – aus Sicht des Antragsgegners möglicherweise gleichen – Wirkungen, die von einer generellen, verschriftlichten Beschränkung einerseits und von vor Ort mündlich mitgeteilten Auflagen andererseits ausgehen können. Eine Bezugnahme auf die Gesamtheit der im Verlaufsbericht bezeichneten Vorkommnisse, wie sie sich in der Beschwerdebegründung ohne wertende Einordnung findet, genügt nach Lage des Falls nicht. Soweit es um die Ermessensausübung geht, ist zunächst der angefochtene Bescheid maßgeblich, wobei die dort niedergelegten Ermessenerwägungen allerdings nach allgemeinen Regeln ergänzt werden können.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die Ziffern 1.5 Satz 2 und 45.2.1 des Streitwertkataloges 2025 und berücksichtigt zum einen, dass das Gebot der Ortsverlagerung nach Lage des Falls mit Blick auf die Eingriffsintensität einem Versammlungsverbot jedenfalls nahekommt, zum anderen, dass wegen der bis zum 19. Juli 2025 reichenden Anmeldung der Versammlung die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts über den Streitwert in erster Instanz wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG geändert.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).