Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.10.2025 – OVG 3 S 113/25
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1029.OVG3S113.25.00
Orientierungssatz
1. Ein Verwaltungsakt kann nicht nur schriftlich oder mündlich, sondern auch in anderer Weise – etwa durch konkludentes Verhalten – erlassen und auch bekannt gegeben werden. Das setzt voraus, dass das entsprechende Behördenverhalten nach seinem objektiven Erklärungsgehalt aus der Sicht des Adressaten bei verständiger Würdigung als hoheitliche Regelung eines Einzelfalls verstanden werden musste. (Rn.7)
2. Die Aufnahmezusage ist der Antragstellerin nach den Gesamtumständen des durchgeführten Aufnahmeverfahrens in anderer Weise als durch Aushändigung des Bescheides ohne einschränkende Nebenbestimmungen bekannt gegeben worden. (Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 18. August 2025, VG 36 L 107/25 V Berlin, Beschluss
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. August 2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin beteiligt sich seit 2012 an einem freiwilligen humanitären Aufnahmeprogramm in Zusammenarbeit mit dem Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR). Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (inzwischen Bundesministerium des Innern, im Folgenden: BMI) hat hierzu wiederholt Aufnahmeanordnungen erlassen. In der Anordnung vom 10. April 2024 hat es gemäß § 23 Abs. 4 AufenthG angeordnet, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bis zu 6.350 Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlosen, die sich insbesondere in Ägypten, Jordanien, Kenia, Libanon oder in Pakistan aufhalten bzw. im Rahmen des Resettlements aus Libyen evakuiert wurden und vom UNHCR im Resettlement-Verfahren als Flüchtlinge anerkannt sind, nach Maßgabe bestimmter Auswahlkriterien eine Aufnahmezusage erteilt.
Die aus Südsudan stammende Antragstellerin, die an einer neurologischen Erkrankung leidet, aufgrund derer sie sich in einem stark geschwächten körperlichen Zustand befand, und die in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt und vollständig pflegebedürftig sowie auf eine regelmäßige medizinische Versorgung und eine auf sie abgestimmte Ernährung angewiesen ist, ist vom UNHCR für eine Resettlement-Aufnahme vorgeschlagen worden und hat das in der Anordnung des BMI vom 10. April 2024 vorgesehene Aufnahmeverfahren durchlaufen. Nach dem zu dem Visumvorgang genommenen Aufnahmebescheid des Bundesamtes vom 1. Februar 2025 wurde sie zusammen mit fünf Familienangehörigen für eine Neuansiedlung ausgewählt. Anfang Mai 2025 wurde die Familie von Kakuma nach Nairobi geflogen. Nachdem der für den 8. Mai 2025 vorgesehene Flug von Nairobi nach Deutschland kurzfristig abgesagt worden war, wurde die Familie wieder nach Kakuma zurückgebracht.
Am 28. Mai 2025 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Berlin beantragt, die Antragsgegnerin zur verpflichten, ihre umgehende Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 18. August 2025 abgelehnt. Aus der Aufnahmezusage des Bundesamtes könne die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums ableiten, weil diese ihr gegenüber mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden sei. Ein solcher Anspruch stehe ihr auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes zu. Die Aufnahmeanordnung des BMI nach § 23 Abs. 4 AufenthG begründe ebenso wenig einen unmittelbaren Anspruch auf Aufnahme wie Art. 25 der UN-Behindertenrechtskonvention.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter und beantragt hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG zu erteilen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die Änderung der angegriffenen Entscheidung und führt zum Erlass der aus dem Tenor ersichtlichen einstweiligen Anordnung. Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde erfolgreich glaubhaft, dass ihr nach den Gesamtumständen des für sie und ihre Familienangehörigen durchgeführten Aufnahmeverfahrens zumindest konkludent eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Abs. 4 AufenthG erteilt worden ist und die Antragsgegnerin infolgedessen verpflichtet ist, ihr die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen. Dies schließt die Ausstellung eines Visums, eines Reiseausweises und die Organisation der Reise in das Bundesgebiet ein.
Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Visumvorgang enthält einen unterschriebenen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Aufnahmebescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Februar 2025, wonach für die Antragstellerin und fünf Familienangehörige (nach der von der Antragstellerin vorgelegten Registrierungsurkunde der IOM handelt es sich um ihre Mutter, ihren Bruder sowie drei Enkel ihrer Mutter) eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Abs. 4 AufenthG (Resettlement-Aufnahme) erteilt wird, unter der Bedingung, dass das Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird, und mit Gültigkeit für sechs Monate ab Bekanntgabe dieser Entscheidung. Für den gleichen Zeitraum wird zudem eine Ausnahme von der Passpflicht im Rahmen der Gültigkeit des Visums zugelassen. Nach einem Vermerk der Botschaft (S. 11 des Visumvorgangs) wurden die Interviews vom Bundesamt geführt, das auch die Fingerabdrücke genommen hat. Bei den Auswahlgesprächen und bei der Sicherheits-/Gesundheitsprüfung sei kein Anlass zum Zweifel an den Angaben und der Aufnahmewürdigkeit der antragstellenden Personen begründet worden. Es lägen keine Erkenntnisse vor, die gegen die Erteilung eines Visums zur Aufnahme im Rahmen des Resettlement-Programms sprächen. Mangels visierfähigen Ausweisdokuments werde dem Antragstellenden durch die Auslandsvertretung ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt. Abschließend heißt es: "Das Visum wurde erteilt am 16.01.2025".
Die Beschwerde stellt nicht in Frage, dass der Aufnahmebescheid des Bundesamtes vom 1. Februar 2025 der Antragstellerin nicht ausgehändigt worden ist. Sie weist aber zu Recht darauf hin, dass ein Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht nur schriftlich oder mündlich, sondern auch in anderer Weise – etwa durch konkludentes Verhalten – erlassen und auch bekannt gegeben werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2024 – 10 B 28.23 – juris Rn. 6; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 37 Rn. 79). Das setzt voraus, dass das entsprechende Behördenverhalten nach seinem objektiven Erklärungsgehalt aus der Sicht des Adressaten bei verständiger Würdigung als hoheitliche Regelung eines Einzelfalls verstanden werden musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2024 – 10 B 28.23 – juris Rn. 6; Urteil vom 14. Juli 1998 – 5 C 2.97 – juris Rn. 11). Diese Anforderungen sind hier – wie die Beschwerde zutreffend geltend macht – erfüllt. Die Aufnahmezusage ist der Antragstellerin nach den Gesamtumständen des durchgeführten Aufnahmeverfahrens in anderer Weise als durch Aushändigung des Bescheides ohne einschränkende Nebenbestimmungen bekannt gegeben worden.
Sowohl der Umstand, dass für die Antragstellerin am 9. Dezember 2024 ein Visumverfahren und ein Verfahren zur Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer eingeleitet wurden, als auch die Durchführung einer Gesundheitsprüfung und die Teilnahme an einem von IOM durchgeführten kulturellen Vorbereitungskurs für eine Aufnahme in Deutschland am 31. Dezember 2024 konnten – obwohl der Bescheid erst vom 1. Februar 2025 datiert – von der Antragstellerin nur so verstanden werden, dass die Aufnahmeentscheidung schon zu ihren Gunsten getroffen worden war. Nach Erstellung des Aufnahmebescheides teilte das Bundesamt als zuständige Behörde einer Unterstützerin der Antragstellerin, die sich mit der Bitte um Beschleunigung an die Botschaft in Nairobi gewandt hatte, mit E-Mail vom 6. März 2025 mit, dass es derzeit noch auf die Ausstellung der Exit Permits durch die kenianische Regierung warte, und erklärte dazu: "Sobald diese vorliegen, wird die Familie nach Deutschland reisen". Schon hierin ist eine Bekanntgabe der bereits getroffenen Aufnahmezusage des Bundesamts zu sehen, weil es angesichts der vorausgegangenen Anfrage davon ausgehen musste, dass seine Antwort von der Unterstützerin an die Antragstellerin – wie geschehen – weitergeleitet würde. Das Bundesamt nahm zu diesem Zeitpunkt erkennbar an, dass es tatsächlich zu einer Aufnahme der Antragstellerin im Bundesgebiet kommen würde, sodass an dem erforderlichen Bekanntgabewillen – auch bei objektiver Betrachtung – keine Zweifel bestanden.
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, erfolgte die Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung jedenfalls dadurch, dass der Antragstellerin und ihren in den Aufnahmebescheid aufgenommenen Familienangehörigen von IOM in Nairobi unter dem 30. April 2025 – und unter Nennung des Aktenzeichens des Bundesamts – ein Flugplan übermittelt wurde, wonach sie am 8. Mai 2025 von Nairobi nach Deutschland geflogen werden sollten, und sie zu diesem Zweck Anfang Mai von Kakuma nach Nairobi geflogen wurden. Die Mitteilung des Flugplans (verbunden mit detaillierten Anweisungen zum mitzuführenden Gepäck) und der nachfolgende Transfer nach Nairobi konnten nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt aus der Sicht der Antragstellerin und ihrer Familienangehörigen nur als Mitteilung der verbindlichen Entscheidung über die Aufnahme in Deutschland verstanden werden. Soweit hieran Mitarbeiter anderer Stellen wie IOM beteiligt waren, ergibt sich aus dem Zusammenhang mit dem Resettlement-Verfahren, dass deren Handeln vom Bundesamt veranlasst war und diesem zuzurechnen ist.
Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Durchlaufen des Auswahlverfahrens, die medizinischen Untersuchungen, die Teilnahme an ersten Orientierungskursen und die Verbringung der Antragstellerin aus dem Flüchtlingslager nach Nairobi seien notwendige Verfahrensschritte, die ggf. zu einer freiwilligen Aufnahme führen könnten, aber nicht müssten und deshalb keinen faktischen Anspruch auf Erteilung einer Aufnahmezusage begründeten, wird dies dem objektiven Erklärungsgehalt der Ankündigung der Ausreise und Verbringung der Antragstellerin nach Nairobi nicht gerecht. Zwar mag aus dem Durchlaufen einzelner Verfahrensschritte, die etwa der Feststellung gesundheitlicher oder anderer persönlicher Voraussetzungen, der Klärung der Identität oder möglicher Sicherheitsbedenken dienen und damit die Auswahlentscheidung vorbereiten, grundsätzlich nicht abzuleiten sein, dass bereits verbindlich über die Aufnahme entschieden wurde. Hier geht es jedoch um Erklärungen und Maßnahmen, die sich konkret auf die als kurz bevorstehend angekündigte Ausreise bezogen bzw. allein noch ihrem Vollzug auf der Grundlage des Aufnahmebescheides dienten. Dass es sich nach dem Empfängerhorizont nicht um bloße Verfahrensschritte mit Blick auf eine erst noch zu treffende Aufnahmeentscheidung handelte, zeigt sich auch daran, dass die Antragstellerin und ihre Familie mit der Abreise aus Kakuma ihre Unterkunft im Flüchtlingslager aufgeben mussten und sich deshalb im Gegenzug darauf verlassen durften, dass nunmehr verbindlich über ihre Aufnahme entschieden war.
Das allgemein gehaltene Vorbringen der Antragsgegnerin, die Betroffenen würden "stets auch darauf hingewiesen", dass keiner der Verfahrensschritte zwingend zu einer Aufnahme nach Deutschland führe, sondern das Verfahren erst mit der Aushändigung des Aufnahmebescheides und des Visums kurz vor der Ausreise abgeschlossen sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Welche Hinweise die Antragstellerin und ihre Familie zu welchem Zeitpunkt erhalten haben, geht daraus nicht konkret hervor und ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Visumvorgang. Ihm lässt sich ganz im Gegenteil entnehmen, dass das Visum bereits "am 16.01.2025" ausgestellt ("erteilt") worden war. Dass Aufnahmebescheid und Visum, wie die Antragsgegnerin vorträgt, erst kurz vor der Ausreise übergeben werden, kann praktische Gründe haben, rechtfertigt aber angesichts der angeführten Umstände, insbesondere der Erklärung des Bundesamtes von März 2025, die Ausreise hänge nur noch von der Ausreisegenehmigung der kenianischen Behörden ab, nicht die Annahme, dass – für die Antragstellerin als Adressatin erkennbar – eine verbindliche Entscheidung über die Aufnahme bis zu diesem Zeitpunkt trotz des bereits organisierten und angekündigten Flugs nach Deutschland sowie der Verbringung nach Nairobi offen gehalten werden sollte. Hiervon gingen – wie dargelegt – im Übrigen offensichtlich weder die Antragsgegnerin noch das Bundesamt aus, weil die Ausreise unmittelbar bevorstand.
Die Antragstellerin kann aus dem ihr gegenüber wirksam gewordenen Aufnahmebescheid des Bundesamts einen Anspruch auf Ermöglichung ihrer umgehenden Einreise ableiten, denn die weiteren Voraussetzungen der Visumerteilung sind auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gegeben. Aus dem Aufnahmebescheid des Bundesamtes vom 1. Februar 2025 und dem Vermerk der Botschaft (S. 11 des Visumvorgangs) ergibt sich, dass die Identität der Antragstellerin überprüft wurde und die Sicherheitsüberprüfung keine gegen die Erteilung eines Visums sprechenden Erkenntnisse ergeben hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 2, Nr. 3 AufenthG). Ebenso wenig sind öffentliche Interessen ersichtlich, die es trotz der Aufnahmezusage und entgegen den bisher getroffenen Entscheidungen rechtfertigen könnten, die erforderliche Ausnahme von der Passpflicht nicht zuzulassen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 2 AufenthG) oder nicht vom Regelerfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 AufenthG).
Die Antragstellerin hat ferner den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr drohen nach ihrem glaubhaften Vorbringen ohne Gewährung des begehrten Eilrechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache höchstwahrscheinlich nicht mehr in der Lage wäre. Der UNHCR hatte sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes zur Aufnahme in das Resettlement-Verfahren vorgeschlagen, nachdem sie im Oktober 2024 in einem lebensbedrohlichen Zustand aufgefunden und in ein Krankenhaus aufgenommen worden war. Im November 2024 musste sie wegen Malaria erneut stationär behandelt werden. Die Antragstellerin hat im erstinstanzlichen Verfahren substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass ihr in dem Flüchtlingslager, in das sie zurückverbracht wurde, keine adäquate medizinische Versorgung mehr geleistet wird und die Familie dort keine staatliche oder humanitäre Unterstützung erhält. Die allgemeine Lage in dem Flüchtlingslager verschärfe sich wegen eingeschränkter internationaler Hilfen zusehends. Die Familie verfüge nicht einmal über das Nötigste, um sich zu ernähren. Die Antragstellerin habe nach einer vorübergehenden Erholung ihres körperlichen Zustands in Nairobi erneut an Gewicht verloren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).