Gesetze / Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 13.11.2025 – OVG 4 B 2/25

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1113.OVG4B2.25.00

Orientierungssatz

Anschluss an OVG Magdeburg, Beschluss vom 10. August 2017 – 1 L 76/16 – zum "Hamburger Modell".

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 29. November 2024, 36 K 519/23, Urteil

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin steht als Polizeihauptkommissarin im Dienst des beklagten Landes. Sie wendet sich gegen die Einstellung der Gewährung der Polizeizulage durch den Beklagten mit Wirkung ab dem 1. September 2023 und begehrt deren Fortgewährung.

2

In Folge eines Brandanschlags auf ihr privates Fahrzeug am 24. Mai 2022 erkannte der Beklagte das Vorliegen eines Dienstunfalls mit Bescheid vom 27. März 2023 an. Bereits seit dem 17. Mai 2022 war die Klägerin dienstunfähig erkrankt. Sie begann am 16. Januar 2023 im Rahmen eines stufenweisen Wiedereingliederungsplans nach dem sog. „Hamburger Modell“ mit der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit und zwar vom 16. Januar bis zum 15. Februar 2023 im Umfang von 2 Arbeitsstunden pro Tag, vom 16. Februar bis zum 15. März 2023 im Umfang von 4 Arbeitsstunden pro Tag und ab dem 16. März 2023 im Umfang von 6 Arbeitsstunden pro Tag. Diese stufenweise Wiedereingliederung wurde am 24. April 2023 abgebrochen. Seitdem ist die Klägerin wiederum dienstunfähig erkrankt.

3

Mit Bescheid vom 10. August 2023 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie ab dem 1. September 2023 keinen Anspruch auf die auf die bis dahin gewährte Polizeizulage mehr habe. Er führte aus, die Zulage sei nur für die konkrete Dauer der Wahrnehmung der Funktion zu gewähren. Während Stellenzulagen bei allgemein üblicher oder rechtlich vorgesehener Unterbrechung der Dienstzeit (insbesondere in den Fällen vorübergehender Erkrankung) fortgezahlt würden, gelte bei langfristiger Erkrankung, die bereits zu erheblichen Fehlzeiten geführt habe und deren weitere Dauer ungewiss sei, anderes.

4

Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2023 zurück. Zu dessen Begründung führte er aus, die Polizeizulage dürfe nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden, die sich gegenüber den Funktionen anderer Ämter der jeweiligen Besoldungsgruppe im statusrechtlichen Sinn hervorheben müsse. Ihr Zweck liege im Ausgleich der besonderen Belastungen, so dass die tatsächliche Wahrnehmung der übertragenen höherwertigen Funktion Gewährungsvoraussetzung sei. Eine nicht mehr allgemein übliche Unterbrechung der Beschäftigung durch Krankheit beende die zulageberechtigende Tätigkeit. Hiervon sei auszugehen, wenn wegen einer Erkrankung eine längere Fehlzeit eingetreten und deren Dauer ungewiss sei. Insoweit könne in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. August 1995 – 2 C 1.95 –) eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit von bis zu drei Monaten noch von einer vorübergehenden Unterbrechung ausgegangen werden. Dieser Zeitraum sei vorliegend jedoch überschritten und die Rückkehr in den Dienst bleibe ungewiss. Soweit die Klägerin geltend mache, ihre Dienstunfähigkeit resultiere aus einem anerkannten Dienstunfall, sei dies unbeachtlich.

5

Die am 24. November 2023 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 29. November 2024 abgewiesen (VG 36 K 519/23) und die Berufung zugelassen. Die Polizeizulage sei eine Stellenzulage im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG BE und als solche gemäß § 42 Abs. 1 BBesG BE auf herausgehobene Funktionen und gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE auf die Dauer ihrer Wahrnehmung beschränkt, an der es ab dem 1. September 2023 fehle. Nach Auslegung von § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE anhand von Wortlaut („Dauer der Wahrnehmung“), Sinn und Zweck (Abgeltung der herausgehobenen Anforderungen, die mit der Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben regelmäßig verbunden seien) und Systematik (der Einstellung der Gewährung steht nicht entgegen, dass für die Einstellung der Gewährung eine zeitliche Grenze durch Rechtsvorschrift nicht festgelegt worden sei) setze der Anspruch auf Gewährung der Polizeizulage die tatsächliche Dienstausübung voraus. Einer solchen Auslegung stehe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen (namentlich die Beschlüsse vom 28. November 2017 – 2 B 58.17 – juris Rn. 12 ff. und – 2 B 53.17 – juris Rn. 12 f. sowie das Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 C 73.10 – juris Rn. 23). Entgegen der Ansicht der Klägerin komme es nicht darauf an, dass ihre die Dienstunfähigkeit begründende Erkrankung Folge eines qualifizierten Dienstunfalles sei. Der Wortlaut des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE gebe für eine Differenzierung nach den Ursachen einer Erkrankung, die zur Dienstunfähigkeit führt, nichts her. Die bisherige Verwaltungspraxis, die nach dem Vorliegen eines (qualifizierten) Dienstunfalls differenzierte, habe der Beklagte geändert. Zudem seien die besonderen Verpflichtungen des Dienstherrn gegenüber den im Dienst verletzten oder aufgrund des Dienstes erkrankten Beamten abschließend im Unfallfürsorgerecht geregelt. Schließlich seien der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber nicht gehalten gewesen, insoweit die Zulagenberechtigung im Gleichlauf mit den Regelungen für die Erschwerniszulagen zu gestalten (vgl. § 19 Abs. 2 EZulV). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin Bezug genommen.

6

Die Klägerin hat am 7. Januar 2025 gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und diese sogleich sowie unter dem 19. Februar 2025 ergänzend begründet. Sie verfolgt ihr erstinstanzlich geltend gemachtes Begehren weiter und trägt vor, das Verwaltungsgericht knüpfe fehlerhaft an den Begriff der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion an. Hierfür stützt sie sich weiterhin auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2017 – 2 B 58.17 –, auf den Beschluss vom 8. Februar 2018 – 2 B 60.17 – sowie ergänzend auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz. Sie vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag, dass hiernach der funktionsbezogene Anknüpfungspunkt der funktionellen Zuordnung eines Beamten zu einem Dienstbereich, bei dem typischerweise die zulageberechtigende Tätigkeit wahrgenommen werde, gerade nicht dazu führe, dass im Falle einer Erkrankung – und auch nicht einer längeren Erkrankung bei unklarer Prognose hinsichtlich der Fortdauer – ein Wegfall der Zulage verfügt werden dürfe. Ferner rügt sie die Verwaltungspraxis hinsichtlich des Zeitpunkts, ab wann die Entziehung der Zulage erfolge – teilweise nach 4 Monaten, teilweise nach 6 Monaten, konkrete Vorgaben hinsichtlich einer Prognose fehlten –, als unklar. So werde die Dauer der Gewährung bzw. Fortzahlung einer besoldungsrelevanten Zulage auf der Grundlage richterrechtlich angenommener unbestimmter Rechtsbegriffe in unzulässiger Weise der Verwaltung überlassen. Die Klägerin verweist ferner auf die Verwaltungspraxis des Beklagten, die Polizeizulage weiterzugewähren, wenn die Dienstunfähigkeit Folge eines anerkannten Dienstunfalls sei. Soweit die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Verfahren VG 36 K 409/23 (nunmehr OVG 4 B 3/25) vor dem Verwaltungsgericht auf eine nicht in das Verfahren eingeführte E-Mail Bezug genommen habe, wonach es am 10. Oktober 2023 eine Gruppenleiterrunde gegeben habe, in der vereinbart worden sei, dass das Verfahren nicht mehr so wie bisher durchgeführt werde, und dass das Schema zur Weiterzahlung der Polizeizulage aus dem Vorlagenhandbuch entfernt worden sei, bedinge dies keine Änderung der zuvor unstreitig bestandenen Verwaltungspraxis, wonach im Falle eines anerkannten qualifizierten Dienstunfalls von einer krankheitsbedingten Einstellung der Zahlung der Polizeizulage Abstand zu nehmen gewesen sei. Überdies sei zu beachten, dass vorliegend der Zeitraum ab dem 1. September 2023 streitbefangen sei, so dass selbst bei einer Änderung der Verwaltungspraxis des Beklagten am 10. Oktober 2023 jedenfalls ein Teil des geltend gemachten Anspruchszeitraums von der behaupteten Änderung der Verwaltungspraxis (noch) nicht betroffen sei.

7

Die Klägerin beantragt,

8

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. November 2024 den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die Polizeizulage über den 31. August 2023 hinaus in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Er hält an seinem bisherigen Rechtsstandpunkt fest und tritt den Rechtsausführungen der Klägerin insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1995 – 2 C 1.95 – entgegen. Den Begriffen der Funktions- und Aufgabenwahrnehmung sowie der Verwendung sei das Merkmal der tatsächlichen Erfüllung der Aufgaben immanent, wobei diese tatsächliche Erfüllung der Aufgaben durch die allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Dienstzeit nicht ausgeschlossen seien. Nichts anderes folge daraus, dass in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz keine Regelung für den Fall einer längeren und zeitlich nicht bestimmten Erkrankung enthalten sei. Auch wenn für die Zulagenberechtigung auf die Zugehörigkeit in einem bestimmten Bereich abzustellen sei, so sei darüber hinaus auch noch entscheidend, ob die Klägerin in diesem Bereich im Dienst gewesen sei. Nur wenn dies als tatsächliche Erfüllung der Aufgaben erfolge, sei die Zulagenberechtigung nach dem Sinn und Zweck der Zulage, besondere Belastungen gesondert auszugleichen, gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit von drei Monaten noch von einer vorübergehenden Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit auszugehen sei, so dass im Umkehrschluss für eine krankheitsbedingte, nicht nur vorübergehende Dienstunfähigkeiten von mehr als drei Monaten davon auszugehen sei, dass keine allgemein übliche und rechtlich vorgesehene Unterbrechung mehr vorliege. Schließlich sei die bisherige Verwaltungspraxis zur Weitergewährung der Polizeizulage bei einem qualifizierten Dienstunfall rechtswidrig gewesen, da die Regelungen der Dienstunfallfürsorge nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz abschließend seien und für die Gewährung konkurrierender besoldungsrechtlicher Unfallleistungen in Gestalt der Weitergewährung der Polizeizulage kein Raum sei. Eine Behörde könne eine bestehende Verwaltungspraxis, die sowohl aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch aufgrund des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen könne, für die Zukunft aus sachgerechten Gründen ändern.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

14

I. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist, soweit ihm die ablehnenden Bescheide des Beklagten entgegenstehen, im Wege der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO) und hinsichtlich des Zahlungsbegehrens im Wege der allgemeinen Leistungsklage in Verbindung mit § 113 Abs. 4 VwGO zu verfolgen, da sich sowohl die Gewährung der Zulage als auch deren Höhe unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und es einer Bewilligung durch Verwaltungsentscheidung nicht bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 – 2 C 1.24 – juris Rn. 11 f.). Auch die anfängliche Gewährung der Polizeizulage erfolgte ohne vorhergehende Bescheidung, wie der Beklagte mit Schreiben vom 28. Juli 2025 in den Verfahren OVG 4 B 1/25 und OVG 4 B 3/25 klargestellt hat.

15

II. Der die Weitergewährung der Polizeizulage versagende Bescheid des Beklagten vom 10. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2023 ist rechtmäßig, verletzt die Klägerin mithin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); sie hat demgemäß keinen Anspruch auf die begehrte Leistung der Polizeizulage über den 31. August 2023 hinaus.

16

1. Rechtsgrundlage für die Zahlung der Polizeizulage, einer Stellenzulage (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 – 2 C 1.08 – juris Rn. 10 und vom 14. Dezember 2017 – 2 C 53.16 – juris Rn. 12 sowie Beschluss vom 28. November 2017 – 2 B 53.17 – juris Rn. 6 f.), ist § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Anlage I der Bundesbesoldungsordnungen A und B, Vorbemerkung, II. Zulagen, Nr. 9 Abs. 1 S. 1 und Anlage IX, Nr. 9 BBesG BE. § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG BE lautet: „Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden.“ § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE bestimmt: „Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden.“

17

2. Der Klägerin war im hier streitigen Zeitraum eine herausgehobene Funktion im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG BE übertragen. Denn sie gehörte als Polizeihauptkommissarin dem Polizeivollzugsdienst an (vgl. § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 PolLVO), und ist bereits aufgrund dieser Zugehörigkeit zulageberechtigte Funktionsträgerin, wie sich aus Anlage I, Vorbemerkung, II. Zulagen, Nr. 9 Abs. 1 S. 1 BBesG BE ergibt („Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen.“; vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 – 2 C 1.08 – juris Rn. 11 und vom 25. April 2013 – 2 C 39.11 – juris Rn. 10).

18

Dieser generell-typisierende Funktionsbezug genügt für das Tatbestandsmerkmal der Übertragung einer herausgehobenen Funktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 2 C 39.11 – juris Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2017 – 2 B 53.17 – juris Rn. 13, 24 und – 2 B 58.17 – juris Rn. 14, 19: bereichsbezogene Zulagengewährung), ohne dass es auf einen individuell-konkreten Funktionsbezug (vgl. zu diesem BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 2 C 39.11 – juris Rn. 11) ankommt (vgl. zur Typisierungs- und Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 – 2 B 53.17 – juris Rn. 7).

19

3. Die Klägerin hatte jedoch die herausgehobene Funktion nicht wahrgenommen im Sinn von § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE. Dabei handelt es sich um ein eigenständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal (dazu a)). Die Klägerin hatte spätestens „über den 31. August 2023 hinaus“ ihre herausgehobene Funktion nicht mehr tatsächlich wahrgenommen (dazu b)). Die Zahlungseinstellung mangels Wahrnehmung setzt nicht, wie die Klägerin meint, eine besondere gesetzliche Regelung voraus (dazu c)).

20

a) § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE setzt neben der Übertragung einer herausgehobenen Funktion zusätzlich auch die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung voraus (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 31. Mai 2021 – OVG 4 N 10/21 – juris Rn. 3 und vom 24. August 2020 – OVG 4 N 4.18 –; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 12. April 2011 – 14 ZB 09.2062 – juris Rn. 3; OVG Magdeburg, Urteil vom 4. September 2025 – 1 L 30/25 – juris Rn. 22, 25).

21

Diese Auslegung ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, dem im Besoldungsrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 1.08 – juris Rn. 12 m. w. N.). Die Formulierung „nur für die Dauer der Wahrnehmung“ legt es nahe, dass der Gesetzgeber auf die tatsächlichen Umstände abstellen wollte. Das entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Dementsprechend nimmt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff ist. Die Zahlung beginne folglich mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit an und ende mit der tatsächlichen Einstellung dieser Tätigkeit (BVerwG, Urteil vom 12. September 1994 – 2 C 7.93 – juris Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 6. April 1989 – 2 C 10.87 – juris Rn. 12, vom 18. April 1991 – 2 C 11.90 – juris Rn. 14 und – 2 C 31.90 – juris Rn. 15 und vom 24. August 1995 – 2 C 1.95 – juris Rn. 16; Buchwald, in: Bundesbesoldungsgesetz, Stand: Juni 2016, juris, § 42 BBesG Rn. 29).

22

Die systematische Auslegung stützt dieses Ergebnis. Denn der Gesetzgeber hat der Bestimmung in § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG BE, nach der für herausgehobene Funktionen Stellenzulagen vorgesehen werden können, die weitere Regelung in § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE hinzugefügt, dass die Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden dürfen. Es ist zu vermuten, dass vom Gesetzgeber geschaffene Regelungen einen Sinn haben sollen. Wenn es, wie die Klägerin meint, für den Zulagenbezug allein darauf ankäme, dass einem Beamten eine herausgehobene Funktion übertragen worden ist, wäre die Regelung sinnlos und könnte entfallen. Das liegt fern.

23

Auch der Sinn und Zweck des § 42 BBesG BE spricht für das Auslegungsergebnis. Die Polizeizulage dient der Abgeltung der herausgehobenen Anforderungen, die mit der Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben regelmäßig verbunden sind und welche von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfasst werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 – 2 C 1.08 – juris Rn. 10, vom 25. April 2013 – 2 C 39.11 – juris Rn. 8 und vom 14. Dezember 2017 – 2 C 53.16 – juris Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. September 2025 – 2 A 2.25 – juris Rn. 13). Zu den von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfassten Besonderheiten vollzugspolizeilicher Tätigkeit gehört typischerweise das Erfordernis, dass die Beamten in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell und eigenverantwortlich einschneidende Maßnahmen treffen und bereit sein müssen, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben notfalls Leben und Gesundheit einzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2011 – 2 B 13.11 – juris Rn. 10 sowie Urteile vom 25. April 2013 – 2 C 39.11 – juris Rn. 16 und vom 14. Dezember 2017 – 2 C 53.16 – juris Rn. 12). Dieser Zweck macht es notwendig, dass kürzere Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit der tatsächlichen Dienstausübung gleichzusetzen sind, da solche regelmäßig kurzzeitigen Unterbrechungen nicht geeignet sind, die dauerhaften Belastungen der Dienstausübung zu beseitigen oder spürbar zu vermindern, die mit einer Zulage abgegolten werden sollen (vgl. zu den Erschwerniszulagen BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 C 73.10 – juris Rn. 22). Demgegenüber kann, je länger die krankheitsbedingte Unterbrechung der Dienstausübung andauert, desto weniger angenommen werden, dass die besonderen Belastungen der Dienstausübung fortwirken, die mit der Zulage pauschal abgegolten werden sollen; der Gedanke fortdauernder Belastung gebietet bei längerfristigen Erkrankungen nicht in gleicher Weise wie bei vorübergehender krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit deren Gleichsetzung mit der tatsächlichen Dienstausübung (vgl. das hier angefochtene Urteil des VG Berlin, Urteil vom 29. November 2024 – VG 36 K 409/23 – S. 6 f. UA).

24

Das aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der §§ 42 f. BBesG BE gefundene Ergebnis wird durch die Bestimmung in Nr. 9 Abs. 3 der Anlage I, Vorbemerkung, II. Zulagen, zum BBesG BE bestätigt. Nach dieser Regelung werden durch die ausdrücklich sogenannte Stellenzulage die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten. Damit übernimmt die Polizeizulage neben der Funktion einer echten Stellenzulage zusätzlich auch die Aufgabe der Abgeltung von bestimmtem Aufwand (vgl. zu – gleichlautend – Nr. 9 Abs. 4 der Anlage I zum BBesG Tintelott, in: Schwegemann/Summer, BBesG, Stand: Februar 2021, Vorbemerkung Nr. 9 zu Anlage I BBesG, Rn. 10, 32). Tatsächlicher Mehraufwand entsteht nur durch die tatsächliche Dienstausübung.

25

Soweit die Klägerin aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuleiten versucht, dass es für die Zulagengewährung allein auf die Zugehörigkeit zu einer zulageberechtigten Beamtengruppe, nicht aber auf die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung ankomme, ist ihr nicht zu folgen. Sie missversteht die von ihr angeführten Entscheidungen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hatte bislang über die Frage der (Nicht-)Gewährung einer Stellenzulage wegen längerer krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht zu entscheiden, sondern allein mit Bezug auf funktionsbezogene Verwendungseinschränkungen, wie zum Beispiel dem Fehlen der Polizei- oder Feuerwehrdienstfähigkeit. Daher war bisher auch allein die funktionelle Zugehörigkeit zu der herausgehobenen Funktion mit Blick auf eine eingeschränkte funktionsbezogene Verwendungsfähigkeit – nicht aber die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung mit Blick auf allgemeine Dienstunfähigkeit insgesamt – klärungsbedürftig.

26

So hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. November 2017 – 2 B 58.17 –, auf den sich die Klägerin beruft, ebenso wie in dem Parallelbeschluss vom 28. November 2017 – 2 B 53.17 – entschieden, dass gesundheitlich eingeschränkte, gleichwohl weiterhin im zulageberechtigten Verwaltungsbereich tätige Beamte ihren Zulagenanspruch behalten (– 2 B 53.17 – juris Rn. 11, 13 und – 2 B 58.17 – juris Rn. 12, 14; so auch Beschluss vom 8. Februar 2017 – 2 B 60.17 – juris Rn. 8 ff.). Dem entspricht das vom Beklagten in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1995 – 2 C 1.95 – (vgl. insbesondere juris Rn. 16 f.). Im Unterschied dazu war die Klägerin im hier betroffenen Zeitraum überhaupt nicht für den Dienstherrn tätig.

27

Im Ergebnis nichts anderes folgt aus den weiteren, in der mündlichen Verhandlung thematisierten Urteilen vom 18. April 1991 – 2 C 31.90 – und vom 12. September 1994 – 2 C 7.93 –. Wenn das Bundesverwaltungsgericht darin feststellte, das Merkmal der tatsächlichen Erfüllung der Aufgaben werde nicht in Frage gestellt, falls der Dienstausübung tatsächliche Hinderungsgründe – wie Erholungsurlaub oder Krankheit – entgegenstünden (– 2 C 31.90 – juris Rn. 15 und – 2 C 7.93 – juris Rn. 11), dann dient das der Abgrenzung zum jeweils folgenden Satz. Darin wird die – zulagenschädliche – rechtliche Hinderung der Tätigkeitsausübung wegen einer Entziehung des Aufgabenbereichs bzw. der Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte erörtert. Allgemeine Ausführungen zur Gewährung der Zulage bei längerer Krankheit lassen sich den Urteilen hingegen nicht entnehmen.

28

Schließlich spricht das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 1989 – 2 C 10.87 – nicht für, sondern eher gegen die Rechtsauffassung der Klägerin. Denn das Bundesverwaltungsgericht führte aus, die Wahrnehmung von Funktionen (Aufgaben) sei ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff, der grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der betreffenden Aufgaben erfordere. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass der Begriff die allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Diensttätigkeit durch Erholungsurlaub oder Krankheit einschließe (juris Rn. 12). Das hier vom Bundesverwaltungsgericht verwendete Kriterium der Üblichkeit legt eine Differenzierung nahe danach, ob es sich um eine kürzere Erkrankung handelt, wie nahezu jeder sie dann und wann hat, oder um eine längere Dienstunfähigkeit, die als ungewöhnlich und besonders wahrgenommen wird. Zumindest lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1989 eine krankheitsbedingte Fehlzeit von vielen Monaten als üblich angesehen hatte.

29

Auch die von der Klägerin angeführte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch aus dieser ergibt sich nicht, dass die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung gerade keine Gewährungsvoraussetzung sei. Vielmehr führt die Verwaltungsvorschrift – im Einklang mit der ausgeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – lediglich aus, dass bei einer Beendigung der Verwendung in herausgehobener Funktion der Zulageanspruch entfällt. Genau in diesem Sinn bestimmt Nr. 42.3.2 Satz 1 BBesGVwV: „Verwendung im Sinn dieser Vorschrift ist die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben (in der Regel des Dienstpostens), sofern nicht in einer Zulagenregelung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“ Insbesondere die Regelungen über die Einstellung der Zulage in Nr. 42.3.8.1 BBesGVwV stellt entgegen der klägerischen Auffassung gerade alternativ auf das Ende der Wahrnehmung der zulageberechtigenden Aufgaben oder aber auf das Ender der Verwendung des Besoldungsempfängers bei einer zulageberechtigenden Stelle ab.

30

b) Die Klägerin hat jedenfalls über den 31. August 2023 hinaus keinen Anspruch mehr auf die Gewährung der Polizeizulage, da sie zumindest ab diesem Zeitpunkt die ihr übertragene herausgehobene Funktion nicht mehr im Sinn von § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE wahrgenommen hat. Dazu braucht der Senat nicht den Grenzbereich von noch üblicher und nicht mehr üblicher Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung zu bestimmen. Denn die krankheitsbedingte Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung der Klägerin übersteigt mit etwa 15 Monaten – Beginn der Dienstunfähigkeit am 17. Mai 2022 bis Einstellung der Zulagengewährung mit Wirkung ab dem 1. September 2023 – sicherlich die noch hinzunehmende übliche Dauer von Erkrankungen.

31

Ob die zulageberechtigende Tätigkeit im Einzelfall (noch) wahrgenommen wird, ist (zunächst) durch den Beklagten in tatsächlicher Hinsicht zu ermitteln und rechtlich einzuordnen. Verneinendenfalls hat er seine Einstellungsentscheidung insoweit zu begründen. Für die danach gebotene Einzelfallbetrachtung, ab wann die Gewährungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, steht ihm weder ein Beurteilungs- noch ein Ermessensspielraum zur Seite. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bieten hierfür keinen Anhaltspunkt. Soweit § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG BE bestimmt, dass für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden „können“, bezieht sich dies auf die Entscheidung über die Ausbringung einer Zulage und nicht auf die Gewährung im Einzelfall. Vielmehr ist die Gewährungsentscheidung rechtlich gebunden und unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Eine Pflicht des Beklagten, über die insoweit gebotene Sachverhaltsermittlung und -bewertung hinaus weitere (medizinische) Ermittlungen anzustellen sowie über die insoweit gebotene rechtliche Begründung weitere Ausführungen zu machen oder gar medizinische Prognoseentscheidungen zu treffen, besteht hingegen nicht.

32

Es kommt auf eine Einzelfallbetrachtung an. Dabei hält der Senat das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwendete Kriterium der Üblichkeit der Dauer der Unterbrechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 – 2 C 10.87 – juris Rn. 12) für richtungweisend. Im Ausgangspunkt ist zu bedenken, dass auch der Gesetzgeber gewisse Unterbrechungen der Wahrnehmung erkennbar für unschädlich hält. Denn er hat bestimmt, dass die Polizeizulage monatlich in gleichbleibender Höhe gewährt wird. Nicht jede Unterbrechung der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung, wie es bei einer verengten Wortlautauslegung vom ersten Tag oder sogar der ersten Stunde nach Dienstschluss anzunehmen wäre, lässt also den Zulagenanspruch entfallen. Die Zulage soll nicht anhand der Anzahl der monatlich geleisteten Dienststunden bzw. -tage unter Abzug von Krankheit, Fortbildung, Urlaub und Zeitausgleich berechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 C 73.10 – juris Rn. 23 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 – 2 C 1.95 – juris Rn. 17). Die ohne Rücksicht auf diese Schwankungen im Umfang der Dienstleistung in jedem Monat gleich hoch gewährte Zulagenzahlung erfolgt – in diesem Rahmen sowohl in zeitlicher Hinsicht (vgl. Nr. 9 Abs. 1 der Anlage I, Vorbemerkung, II. Zulagen, zum BBesG BE) als auch in sächlicher Hinsicht (vgl. Nr. 9 der Anlage IX zum BBesG BE) – pauschaliert. Eine tage- oder sogar stundenweise Gewährung wäre angesichts der geringen Höhe der Zulage – im hier streitigen Zeitraum nach einer Dienstzeit von zwei Jahren monatlich 149,14 Euro (§ 2 BesVersAnpG BE 2021, Bekanntmachung GVBl. 2021, Nr. 21, S. 266) bzw. ab dem 1. Dezember 2022 monatlich 153,32 Euro (Anlage 4 zum BesVersAnpG BE 2022) – auch mit Blick auf den Verwaltungsaufwand wirtschaftlich unvernünftig.

33

Hält der Gesetzgeber einerseits gewisse Unterbrechungen für unschädlich, verlangt aber andererseits, dass die Gewährung der Polizeizulage von der Dauer der Wahrnehmung abhängt, gibt er dem Rechtsanwender eine differenzierende Betrachtung auf, die sich vom Maßstab der Üblichkeit leiten lässt.

34

Welche Krankheitsdauer noch als übliche Unterbrechung anzusehen ist und welche unüblich lang erscheint, braucht der Senat hier nicht genauer einzugrenzen. Es ist insoweit nur anzumerken, dass es sich nicht um eine klare Grenze zwischen noch üblicher und nicht mehr üblicher Unterbrechung, sondern um einen Grenzbereich handelt. Denn es ist zu bedenken, dass die zu beurteilenden Lebenssachverhalte vielfältig gelagert sind und einzelfallbezogene Würdigungen erforderlich machen können. Beispielsweise mag an eine nur kurzfristige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bei sich anschließender erneuter Dienstunfähigkeit aus denselben oder sogar anderen medizinischen Gründen gedacht werden.

35

Die Beurteilung, ob eine Unterbrechung der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung noch dem Üblichen entspricht, ist vornehmlich an normativen Wertungen auszurichten und jedenfalls nicht allein an der (womöglich wechselhaften) Verkehrsauffassung. Handelt es sich – wie zumeist – um ein ununterbrochenes Fehlen wegen Krankheit, lässt sich der gesetzlichen Ausgestaltung als monatliche Zulage sicherlich entnehmen, dass Fehlzeiten von einigen wenigen Tagen unschädlich sind. Soweit § 19 Abs. 1 Satz 2 EZulV die Weitergewährung bei Erkrankung bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt, anordnet, könnte dies wegen der Vergleichbarkeit von Erschwernis- und Stellenzulagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 C 73.10 – juris Rn. 23) zwar einen Anhaltspunkt bieten, ist wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen dieser Zulagearten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 2 C 43.17 – juris Rn. 12 ff.) aber jedenfalls kein eine alleinige Geltung beanspruchender Gesichtspunkt. Der angestellte Vergleich einer „üblichen“ Krankheitsdauer mit dem Erholungsurlaub (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 – 2 C 1.95 – juris Rn. 16 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2021 – OVG 4 N 10/21 – juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 12. April 2011 – 14 ZB 09.2062 – juris Rn. 3), der als Jahresurlaub, gegebenenfalls sogar mit verbliebenem Vorjahresurlaub, zusammenhängend genommen werden kann, lässt eine Unterbrechung von zwei bis drei Monaten als wohl noch üblich erscheinen (vgl. zu sechs Wochen OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 5 L 1489/92 – juris; vgl. zu zwei Monaten BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 – 2 C 10.87 – juris und VG Schleswig, Urteil vom 4. August 2014 – 12 A 203/13 – juris). Ob sodann auf der Grundlage von § 42 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BBesG BE eine zeitliche Obergrenze von drei Monaten anzunehmen ist, wie es das Oberverwaltungsgericht Magdeburg mit Bezug auf § 40 Abs. 4 Satz 2 LBesG LSA angedeutet hat (vgl. Urteil vom 4. September 2025 – 1 L 30/25 – juris Rn. 27), begegnet wegen der Anknüpfung an die organisationsrechtliche Verwendung des Beamten Zweifeln. Stattdessen könnten die vergleichenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. August 1995 – 2 C 1.95 – Orientierung bieten, wonach ein Zeitraum von fast vier Monaten (vgl. juris Rn. 1, 17) auch bei allgemeiner Dienstunfähigkeit der Zulagengewährung noch nicht entgegensteht. Sollte mehr noch eine Sechs-Monatsfrist bedeutsam sein, ließe sich an die Prognosefrist bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 LBG anknüpfen (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 4. September 2025 – 1 L 30/25 – juris Rn. 27) und ferner an § 19 Abs. 1 Satz 3 EZulV.

36

Für den Senat ist hier entscheidend, dass normative Anknüpfungspunkte für einen Entfall der Polizeizulage später als sechs Monate nach dem Beginn der krankheitsbedingten durchgängigen Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung nicht erkennbar sind. § 105 LBG, der von Polizeidienstunfähigkeit ausgeht, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Polizeivollzugskraft ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt, veranlasst nicht zu einer späteren Grenzziehung. Denn solange die Polizeivollzugskraft – wenn auch eingeschränkt – verwendet wird, stellt sich die Frage nach dem Wegfall der Polizeizulage nicht. Ist die Polizeivollzugskraft sogar allgemein dienstunfähig, richtet sich die Zurruhesetzung auch hier nach den Vorschriften der Dienstunfähigkeit (§ 26 BeamtStG, § 39 LBG).

37

Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin geltend gemachten Zusammenhang der zur Unterbrechung der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung führenden Erkrankung mit dem anerkannten Dienstunfall vom 24. Mai 2022. Denn bereits der Wortlaut des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG BE differenziert für die Frage der Weitergewährung bzw. des Endes der Weitergewährung einer Zulage nicht danach, ob die Ursache der Unterbrechung in einem (anerkannten) Dienstunfall liegt. Auch der bereits ausgeführte Sinn und Zweck der Zulage spricht nicht für eine solche Differenzierung im Wege der Auslegung. Selbst eine analoge Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 3 EZulV, die ebenso nicht auf der Hand liegt, würde der Klägerin angesichts der Dauer der Unterbrechung der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung nicht zum Erfolg verhelfen. Unabhängig davon unterliegt die Dienstunfallfürsorge als Teil des Versorgungsrechts jedenfalls dem Gesetzesvorbehalt des § 3 Abs. 1 LBeamtVG. Der Gesetzesvorbehalt steht Analogien und teleologischen Reduktionen grundsätzlich entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 2 C 13.16 – juris Rn. 29; OVG Münster, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 3 A 1630/18 – juris Rn. 64), so dass einer analogen Anwendung allenfalls enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat (vgl. zum bayerischen Landesrecht VGH München, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 3 BV 12.2675 – juris Rn. 30). Es spricht nichts dafür, dass dies vorliegend der Fall wäre. Die besonderen Verpflichtungen des Dienstherrn gegenüber einem im Dienst verletzten oder aufgrund des Dienstes erkrankten Beamten sind abschließend im Unfallfürsorgerecht geregelt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2020 – OVG 4 N 4/18 – S. 4 BA). Daher stellt sich auch eine Verwaltungspraxis, die eine Art Unfallfürsorge mit Mitteln des Besoldungsrechts gewährt, als rechtswidrig dar, so dass die Klägerin aus der von ihr angeführten Verwaltungspraxis des Beklagten – unabhängig von der Frage, ab wann diese aufgegeben worden ist – keine Rechtspositionen für sich herleiten kann. Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) begründen Ansprüche aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 – 3 C 49.02 – juris Rn. 12 und vom 8. Februar 2024 – 10 C 6.23 – juris Rn. 26).

38

Darüber hinaus führt die zwischen dem 16. Januar und dem 24. April 2023 im Rahmen eines stufenweisen Wiedereingliederungsplans nach dem sog. „Hamburger Modell“ vorgenommene Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht zu einer anderen Beurteilung. Sie bewirkt weder eine relevante Zäsur, welche es bedingen würde, lediglich den Zeitraum der Dienstunfähigkeit nach Abbruch der Wiedereingliederungsmaßnahme in den Blick zu nehmen, noch ist der Zeitraum, in welchem diese Maßnahme vorgenommen worden ist, als tatsächliche Aufgabenwahrnehmung herauszurechnen. Die gegenteilige Einschätzung des Beklagten ist nach dem zuvor aufgeführten insoweit nicht bindend und rechtlich unerheblich.

39

Eine wesentliche Zäsur des Zeitraums der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit kann allenfalls dann anzunehmen sein, wenn ein hinreichend erheblicher Zeitraum vorliegt, in welchem eine tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung i.S.d. § 42 Abs. 3 BBesG BE stattgefunden hat (und mithin die Polizeizulage rechtlich gewährt werden müsste). Die stufenweise Wiederaufnahme einer Tätigkeit im Rahmen des sog. „Hamburger Modells“ (vgl. § 74 SGB V) setzt – arbeitsrechtlich betrachtet – jedoch tatbestandlich voraus, dass eine Arbeitsunfähigkeit der Betroffenen vorliegen muss, aber sie die Fähigkeit zur teilweisen Verrichtung ihrer Tätigkeit besitzen. Die Tätigkeitsaufnahme nach diesem Modell ist eine medizinische Maßnahme zur Förderung der Rehabilitation und ein aliud gegenüber einem Arbeitsverhältnis (vgl. BAG, Urteil vom 24. September 2014 – 5 AZR 611/12 – juris Rn. 32 m.w.N.), welches in seinen Hauptleistungspflichten ruht, wohl aber mit Schutz- und Nebenpflichten zustande kommt (zu allem Sichert/Joussen, in: Becker/Kingreen, SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, 9. Auflage 2024, § 74 Rn. 20; Burkart, in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 5. Auflage 2022, § 74 SGB V Rn. 4 m.w.N.). Dies ist auf eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Beamtenverhältnis im Wesentlichen übertragbar. Hieraus folgt, dass die stundenweise Tätigkeit während einer Wiedereingliederung nicht mit dem dienstlichen Einsatz – und sei es auch im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung – gleichzusetzen ist. Sie hat lediglich die Funktion, den Beamten stufenweise wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2015 – 2 B 64.14, PKH 2.14 – juris Rn. 11). Auch ist ein Beamter nach dem Beginn einer Wiedereingliederungsmaßnahme im sog. „Hamburger Modell“ weiterhin aus gesundheitlichen Gründen (vorübergehend) dienstunfähig („krankgeschrieben“). Dem Beamten wird nur Gelegenheit gegeben, zu erproben, ob er auf dem Weg einer quantitativ oder/und qualitativ verringerten Tätigkeit zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit gelangen kann (zu allem OVG Magdeburg, Beschluss vom 10. August 2017 – 1 L 76/16 – juris Rn. 34 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2020 – OVG 4 N 4/18 – EA S. 4). Dies zugrunde gelegt, unterscheidet sich die Arbeitssituation eines Wiedereinzugliedernden grundlegend von der Arbeitssituation eines dienstfähigen Beamten bei Wahrnehmung seiner Dienstaufgaben. Dass der Beamte in der Wiedereingliederungsphase tatsächlich Dienstaufgaben erfüllt, ändert nichts daran, dass diese Arbeitsleistungen ihrem Zweck und ihrer Natur nach insgesamt nicht dem dienstlichen Einsatz gleichzustellen sind, der durch die Gewährung der Stellenzulage honoriert werden soll (so bereits OVG Magdeburg, Beschluss vom 10. August 2017 – 1 L 76/16 – juris Rn. 36).

40

c) Auch mit Blick darauf, dass die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten durch Gesetz geregelt wird (§ 2 Abs. 1 BBesG BE), steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht unter dem Gesichtspunkt einer erforderlichen, jedoch unterbliebenen Normierung eines gesetzlichen Unterbrechungstatbestands zu. Denn eine Besoldungsleistung ist auch dann durch Gesetz geregelt, wenn es um Ansprüche geht, die nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 – 2 C 1.24 – juris Rn. 11). Die Ausgestaltung der Gewährungsbestimmung durch den Gesetzgeber ist hinreichend konturiert, so dass die maßgeblichen Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Zulagengewährung § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BBesG BE im Wege der Auslegung entnommen werden können.

41

Die Amts- und Stellenzulagen sind in § 42 BBesG BE in Verbindung mit der Anlage I zum BBesG BE unmittelbar definiert und so ausgestaltet, dass der Gesetzgeber nach seiner Vorstellung all das bestimmt hat, was für eine Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung einer Stellenzulage durch die gesetzesvollziehende Verwaltung erforderlich ist. Dieser Rechtsanwendung steht der „Konkretisierungsbedarf“ eines Besoldungsgesetzes nicht entgegen; vielmehr kann der Gesetzgeber auch einen gesetzlichen Rahmen schaffen, der Anlass sowie Anspruchsvoraussetzungen und -höhe, mithin die ‚essentialia negotii‘ des Anspruchs, in bestimmbarer Weise festlegt und damit eine Bewilligung durch Verwaltungsentscheidung ermöglicht (so das BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 – 2 C 1.24 – juris Rn. 12 m. w. N.), zumal die Polizeizulage nicht zum Kernbereich der beamtenrechtlichen Alimentation gehört (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 2 BvR 380/08 – juris Rn. 5).

42

Demgegenüber ist beispielsweise für die Zulagen für besondere Erschwernisse in einem ersten Schritt die Bundesregierung zur Regelung durch Rechtsverordnung berufen (§ 47 BBesG). Allerdings lässt sich allein aus der Existenz der EZulV nicht schließen, dass auch für die Gewährung bzw. Nichtgewährung der Polizeizulage eine vergleichbare normative Regelung erforderlich ist. Denn zum einen bedarf es, wie ausgeführt, nach der Vorstellung des Gesetzgebers keiner weitergehenden normativen Regelung, zum anderen sind Stellen- und Erschwerniszulagen zwar vergleichbar (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 C 73.10 – juris Rn. 23), haben aber unterschiedliche Zielrichtungen (BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 2 C 43.17 – juris Rn. 12; vgl. auch Rn. 14). Überdies folgt aus der Regelung der Weitergewährung der Zulage in § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV unmittelbar das Erfordernis, auch eine Bestimmung zum Ende der Weitergewährung zu treffen, so in § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 EZulV. Dies liegt für die Stellenzulagen anders, da sie bei rechtlich anerkannten Unterbrechungen der dienstlichen Tätigkeit, etwa wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder Fortbildung, weitergezahlt werden, ohne dass dies einer normativen Regelung bedarf (so das BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 C 73.10 – juris Rn. 23 m. w. N.). Fehlt es daher für die Polizeizulage an einer Regelung zur Weitergewährung, so ist eine Regelung zum Ende der Weitergewährung ebenfalls entbehrlich.

43

Schließlich ist es den Gerichten von Verfassungs wegen unbenommen, das Recht fortzuentwickeln und so (normative) Programme auszufüllen, Lücken zu schließen, Wertungswidersprüche aufzulösen oder besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen, sofern der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseitegeschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird; die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 1 BvR 2230/15 – juris Rn. 37 ff.).

44

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

45

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt.