Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.11.2025 – OVG 3 S 135/25

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1114.OVG3S135.25.00

Orientierungssatz

Der Vorrang der Eignung ist durch Auswertung des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 zu ermitteln. (Rn.2)

Die Rechtsprechung zum beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit ist auf Verfahren, in denen um die Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule gestritten wird, schon deshalb nicht übertragbar, weil es hier lediglich um einen einfachgesetzlichen Aufnahmeanspruch aufgrund verschiedener Kriterien und nicht um ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht, nämlich um den Zugang zu einem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung aufgrund einer dienstlichen Beurteilung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG geht. (Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 15. September 2025, VG 11 L 720/25 Potsdam, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. September 2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angegriffenen Beschluss zu ändern, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Tochter der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig für das Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 7 des I ... -Gymnasiums U ... aufzunehmen.

2

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, ist nicht aus den mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen zu beanstanden. Die Beschwerde hält die nach dem Vorrang der Eignung (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 BbgSchulG) getroffene Auswahlentscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung der in den Grundschulgutachten (vgl. § 15 GV) enthaltenen Angaben zu fachübergreifenden Kompetenzen für fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 53 Abs. 5 Satz 4 BbgSchulG der Vorrang der Eignung durch Auswertung des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 zu ermitteln ist (vgl. ebenso § 43 Abs. 2 Satz 2 Sek I-V). Der hiergegen vorgetragene Einwand, die Angaben zu fächerübergreifenden Kompetenzen stellten keinen wesentlichen Teil des Grundschulgutachtens dar, weil sie in der Regel nur subjektive und gerichtlich nicht überprüfbare Einschätzungen enthielten, überzeugt nicht.

3

Soweit die Beschwerde geltend macht, die Verteilung der für die fächerübergreifenden Kompetenzen vergebenen Bewertungspunkte weiche von einer statistisch erwartbaren Normalverteilung im Sinne einer symmetrischen Glockenkurve ab, was eine willkürliche Bewertung oder einen nicht funktionierenden schulübergreifenden Bewertungsmaßstab und damit eine Verletzung der Chancengleichheit der Bewerber belege, bleibt dies ohne Erfolg. Die Validität der Bewertungspunkte, die andere Bewerberinnen und Bewerber ausweislich ihres jeweiligen Grundschulgutachtens erzielt haben, lässt sich unabhängig von der Frage, ob den statistischen Erwägungen der Antragsteller in der Sache zu folgen ist, gerichtlich nicht anhand statistischer Abweichungen überprüfen. Dies gilt schon deshalb, weil auch eine statistisch unwahrscheinliche Notenvergabe noch nicht zwingend bedeutet, dass die Benotung zu beanstanden ist. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des gerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahrens, von Amts wegen der Frage nachzugehen, wie sich etwaige statistische Anomalien (eine solche sieht die Beschwerde z.B. darin, dass ein Viertel der etwa 200 Bewerberinnen und Bewerber die Höchstzahl von 8,5 Punkten erreicht hat) erklären lassen, die sich ergeben, wenn man die Benotung aller Bewerber betrachtet, die in eine bestimmte weiterführende allgemein bildende Schule aufgenommen werden möchten.

4

Hinzu kommt, dass die Auswahlentscheidung nicht allein auf der Bewertung fächerübergreifender Kompetenzen beruht, sondern auch die Noten des Halbjahreszeugnisses berücksichtigt worden sind, für die ein Bewerber bis zu 9 Bewertungspunkte erhalten konnte. Zudem wurden unter den Bewerbern mit jeweils 13,75 Bewertungspunkten, für die zwei Plätze zur Verfügung standen, Auswahlgespräche durchgeführt.

5

Die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung zum beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit ist auf Verfahren, in denen um die Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule gestritten wird, schon deshalb nicht übertragbar, weil es hier lediglich um einen einfachgesetzlichen Aufnahmeanspruch aufgrund verschiedener Kriterien und nicht um ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht, nämlich um den Zugang zu einem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung aufgrund einer dienstlichen Beurteilung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG geht. Dass dem Lehrpersonal bei der Beurteilung der fächerübergreifenden Kompetenzen – wie bei der Beurteilung weiterer schulischer Leistungen – ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, spricht noch nicht gegen die Verwertbarkeit dieser pädagogischen Beurteilungen.

6

Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 geltend machen, die vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport in der Statistik zum Ü7-Verfahren des Jahres 2025 genannte Zahl der vergebenen Plätze (81 Aufnahmen ohne Vorbelegung) weiche von den Angaben der Antragsgegnerin (82 zu vergebenden Plätze unter Berücksichtigung von zwei vorrangig zugewiesenen Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf) ab, können sie mit diesem nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereichten Vorbringen nicht mehr gehört werden, denn nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die vom Beschwerdeführer (fristgerecht) dargelegten Gründe. Das Vorbringen stellt keine zulässige, nach Ablauf der Begründungsfrist noch zu berücksichtigende Erläuterung oder Vertiefung eines rechtzeitig dargelegten Beschwerdegrundes dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2025 – OVG 3 S 157/24 – BA S. 3 f. m.w.N.).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).