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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.12.2025 – OVG 7 A 54/24

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1209.OVG7A54.24.00

Orientierungssatz

Vorgehend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2023 - 3a A 47/23 -; BVerwG, Urteil vom 12. September 2024 - BVerwG 7 C 3.23 -.(Rn.32)

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Genehmigungsbescheides vom 17. Februar 2021 in der Gestalt des Berichtigungsbescheides vom 10. Mai 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2022 verpflichtet, über die in der Nebenbestimmung IV.8.8 festgesetzte Ersatzzahlung für den Eingriff in das Landschaftsbild unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Ersatzzahlung für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine Windenergieanlage.

2

Im März 2020 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei dem Beklagten die Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Flurstück 5 ... in 4 ... mit einer Gesamthöhe von 229 m. In dem Eingriffs-Ausgleichs-Plan wird in Bezug auf das Schutzgut Landschaft ausgeführt, dass sich die anlagenbedingten Wirkungen aus dem hohen turmartigen Bauwerk in der freien Landschaft ergäben, das zu den schon vorhandenen Windenergieanlagen in der näheren Umgebung hinzutrete. Im Nah- und Mittelbereich (bis 3 km) werde das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Es erfolge eine weitere technogene Überprägung. Die Anlage werde auch im Fernbereich (bis 10 km) sichtbar sein. Vielfalt, Eigenart und Schönheit der betrachteten Raumeinheiten im Fernbereich würden nicht bis gering beeinträchtigt. Als Kompensationsmaßnahme M1 sieht der Plan den Abriss von drei nicht mehr genutzten Stallgebäuden sowie die Beseitigung von Betonplatten und eines Tiefenbehälters am Ortsrand der Ortschaft K ... rund 11 km südwestlich des Vorhabenstandortes vor. Insgesamt werde eine Fläche von 2.121 m² entsiegelt und durch die Beseitigung von ungenutzten landschaftsbildstörenden Hochbauten sowie die Schaffung von Gehölzgruppen das Landschaftsbild aufgewertet. Auf der Grundlage des Kompensationserlasses Windenergie ergebe sich für Eingriffe in das Landschaftsbild aufgrund der geringen Ausprägung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit ein Zahlungswert von 250 Euro je Meter Anlagenhöhe und ein Gesamtwert für eine Ersatzzahlung von ca. 57.251 Euro. Dieses monetäre Äquivalent solle vollständig durch die Kompensationsmaßnahme erbracht werden, für die Kosten in Höhe von ca. 68.145 Euro anfielen. Der Eingriff in das Schutzgut Boden werde durch die Kompensationsmaßnahme nur teilweise ausgeglichen; im Übrigen erfolge eine Ersatzzahlung in Höhe von 8.020 Euro.

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Mit Bescheid vom 17. Februar 2021, berichtigt mit Bescheid vom 10. Mai 2021, erteilte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben. Mit der Nebenbestimmung Ziff. IV.8.8 setzte er für Eingriffe in Natur und Landschaft eine Ersatzzahlung von insgesamt 65.270 Euro fest, hiervon 8.020 Euro für den Eingriff in das Schutzgut Boden und 57.250 Euro für den Eingriff in das Landschaftsbild. Die Ersatzzahlung für das Schutzgut Landschaftsbild ermittelte der Beklagte nach den Vorgaben des Erlasses des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft Brandenburg zur Kompensation von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Windenergieanlagen vom 31. Januar 2018 (Kompensationserlass Windenergie). Danach konnten erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen regelmäßig nur durch einen Rückbau von mastartigen Beeinträchtigungen, Hochbauten oder Windenergieanlagen kompensiert werden. Dem Begehren, nach Maßgabe des Eingriffs-Ausgleichs-Plans auch für den Eingriff in das Landschaftsbild als Kompensation die Maßnahme M1 in Ansatz zu bringen, kam der Beklagte nicht nach.

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Den Widerspruch der Klägerin gegen die Festsetzung der Ersatzzahlung für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wies der Beklagte zurück. Die daraufhin erhobene Klage hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. März 2023 (3a A 47/23) abgewiesen. Aufgrund der spezifischen und schwerwiegenden Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die genehmigte Windenergieanlage, die gerade aus deren erheblicher Gesamthöhe und der weithin sichtbaren technogenen Überformung erwachse, werde durch die in 11 km Entfernung beabsichtigte Maßnahme M1 keine landschaftsgerechte Neugestaltung vorgenommen, die die Wirkungen des Eingriffsvorhabens in den Hintergrund treten lasse und unter die Schwelle der Erheblichkeit drücke. Allenfalls Maßnahmen, die im Sinne einer Äquivalenz an den jeweiligen Eingriff heranreichten, kämen für eine Vollkompensation der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch eine Ersatzmaßnahme in Betracht, was im Wesentlichen nur auf einen Rückbau von Bauwerken zutreffe, die wie eine Windenergieanlage im Raum wirksam seien.

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Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 12. September 2024 (BVerwG 7 C 3.23) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab für die Anerkennung von Ersatzmaßnahmen für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen über die Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes hinausgehe. Der Ersatz einer Beeinträchtigung von Natur und Landschaft unterscheide sich vom Ausgleich zum einen durch eine Lockerung des notwendigen räumlich-funktionalen Zusammenhangs mit dem Eingriff. Es genüge, wenn die Maßnahme im betroffenen Naturraum belegen sei. Zum anderen seien Ersatzmaßnahmen auf eine lediglich gleichwertige Wiederherstellung gerichtet; es genüge die Herstellung ähnlicher, mit den beeinträchtigten nicht identischer Funktionen. Das mögliche Spektrum von Ersatzmaßnahmen sei breiter als dasjenige von Ausgleichsmaßnahmen und nicht nur durch Maßnahmen möglich, die in der Art und Weise ihrer Wirkung auf das Landschaftsbild die Wirkung des Eingriffs „spiegelbildlich“ kompensierten. Vielmehr kämen auch Ersatzmaßnahmen in Betracht, die in anderer Art und Weise und mit Bezug auf andere die Landschaftswahrnehmung bestimmende Faktoren positiv auf Vielfalt, Eigenart, Schönheit sowie Erholungswert einer Landschaft einwirkten. Die sich ergebende Vielfalt möglicher Ersatzmaßnahmen korrespondiere mit der Vielfalt möglicher landschaftlicher Verhältnisse und vorhandener anthropogener Prägungen von Kulturlandschaften. Der Maßstab für die Beurteilung der Wirkung der Maßnahmen richte sich – entsprechend der Bewertung von Eingriffen in das Landschaftsbild – an der optischen Wahrnehmung der Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen durch einen für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter aus. Insoweit komme es nicht maßgeblich auf den optischen Bezug der Ersatzmaßnahme zum Eingriff oder eine vergleichbare Flächenwirkung an. Von der qualitativen Eignung zu unterscheiden sei die in einem weiteren Schritt erforderliche Quantifizierung der Wirkungen einer oder mehrerer zur Kompensation einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes geeigneter Maßnahmen. In diesem Rahmen sei neben der quantitativen Betrachtung der Wirkung einer Ersatzmaßnahme als solcher auch zu würdigen, wie werthaltig sich das Landschaftsbild am Standort der Ersatzmaßnahme insbesondere in Anbetracht anthropogener Vorprägungen bzw. Vorbelastungen darstelle und wie stark vor diesem Hintergrund die konkrete positive Wirkung auf das Landschaftsbild sei, die die jeweilige Maßnahme vom Standort ihrer Umsetzung aus entfalte. Mit diesen bundesrechtlichen Maßgaben stehe das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht in Einklang, wenn es für eine vollständige Kompensation allenfalls solche Maßnahmen ausreichen lasse, die im Sinne einer Äquivalenz an den jeweiligen Eingriff heranreichten, was letztlich allein durch einen Rückbau von Bauwerken, die wie eine Windenergieanlage im Raum wirksam seien, möglich sei. Ebenfalls bundesrechtlich nicht tragfähig sei es, die qualitative Eignung der Beseitigung ehemaliger Stallgebäude als Ersatzmaßnahme schon deshalb zu verneinen, weil sie nur in einem begrenzten Umfeld wahrnehmbar sei. Zur Prüfung der Begründetheit der Klage bedürfe es weiterer tatsächlicher Feststellungen, um die qualitative Eignung der Maßnahme M1 als Ersatzmaßnahme bewerten zu können. Erweise sich die Maßnahme als geeignete Ersatzmaßnahme, bedürfte es darüber hinaus tatsächlicher Feststellungen zu deren Quantifizierung als Voll- oder Teilkompensation.

6

Im weiteren Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht haben die Beteiligten nach einem Erörterungstermin vor dem Senat das Verfahren zunächst ruhend gestellt, um dem Beklagten Gelegenheit zu geben, eine neue Methode für die Quantifizierung von Eingriff und angebotener Realkompensation zu entwickeln. Der Beklagte hat sodann das von ihm entwickelte sogenannte Märkische Modell vorgestellt und dazu verschiedene Berechnungen vorgelegt, in denen das Modell auf das Vorhaben der Klägerin angewandt wird.

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Im Kern beruht das Modell auf einer Ermittlung der erheblich beeinträchtigten Flächen durch eine GIS-gestützte Sichtbarkeitsanalyse auf der Grundlage eines digitalen Oberflächenmodells (DOM). Dafür werden zunächst die für die Untersuchung relevanten Kennwerte der Anlage und die Parameter für die Sichtbarkeitsanalyse festgelegt. Dazu zählt die Festlegung eines Untersuchungsraums von 10 km um den Mastfußmittelpunkt der Anlage, die Festlegung einer Betrachtungshöhe von 1,57 m als durchschnittliche Augenhöhe der deutschen Bevölkerung sowie ein Ausschneiden von Waldflächen, Siedlungsflächen und sonstigen sichtverschattenden Elementen aus der Sichtbarkeitsanalyse. Im so bestimmten Untersuchungsraum wird jeder Rasterzelle (insg. 314 Mio. Rasterzellen) eine Sichtbarkeitsklasse und eine Entfernungsklasse zugewiesen. Die Sichtbarkeitsklasse jeder Rasterzelle gibt an, zu welchem Anteil eine Anlage von der jeweiligen Rasterzelle aus sichtbar ist. Das Modell unterscheidet Sichtbarkeitsklassen von V bis I. Die Sichtbarkeit ist bezogen auf sogenannte Stützpunkte, die sich nach der Kubatur der Anlage ergeben. Das Modell arbeitet mit Primärstützpunkten und daraus abgeleiteten Sekundärstützpunkten. Zudem wird jeder Rasterzelle einer Entfernungsklasse zugeordnet, wobei das Modell 5 Entfernungsklassen je nach Entfernung vom Mittelpunkt des Untersuchungsraums unterscheidet. Auf dieser Grundlage werden anhand einer Matrix die erheblich beeinträchtigten Rasterzellen ermittelt. Diesen Rasterzellen werden Wertstufen der Landschaftsbildbewertung nach dem Landschaftsprogramm Brandenburg 2022 zugeordnet und zur Quantifizierung die Gesamtfläche der erheblich beeinträchtigten Rasterzellen im Untersuchungsraum errechnet. In entsprechender Weise werden die aufgewerteten Flächen ermittelt (Parameter für die Sichtbarkeit der Maßnahme, Sichtbarkeitsanalyse, Sichtbarkeitsklasse, Entfernungsklasse, Aussonderung nicht aufgewerteter Rasterzellen) und entsprechend qualifiziert und quantifiziert. Sodann erfolgt eine Verrechnung von Eingriffswirkung und Kompensationswirkung, wobei beide Wirkungen zur Ermöglichung einer Verrechnung von Eingriffs- und Kompensationsmaßnahme operationalisiert werden mithilfe von Abwertungs- und Aufwertungsfaktoren, gestaffelt nach den Wertstufen der betroffenen Landschaft. Sodann erfolgt eine verhältnismäßige Pflichtverteilung der Aufwertungspunkte entsprechend der Abwertungspunkteverteilung. In einem noch weiteren Schritt werden die so verteilten Aufwertungspunkte für die Saldierung zurück in Flächenwerte umgewandelt, um die anrechenbare Kompensationsfläche je Wertstufe zu ermitteln. Zum Abschluss der Saldierung wird für jede Wertstufe der Flächenwert der anrechenbaren Kompensationsfläche vom Flächenwert der beeinträchtigten Fläche subtrahiert.

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Für die Fälle einer nicht vollständigen Kompensation von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes regelt ein Erlass des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 19. August 2025, dass die Ersatzzahlung bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen (weiterhin) im Regelfall gemäß § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG nach Dauer und Schwere des Eingriffs zu bestimmen ist. Als Basis für die Ermittlung dienen die Wertstufen der Landschaftsbildbewertung des Landschaftsprogramms. Anders als in dem Vorgängererlass (Kompensationserlass Windenergie vom 31. Januar 2018) ist nicht mehr die Höhe der Anlage, sondern der betroffene Flächenumfang, gestaffelt nach Wertstufen und zugeordneten Zahlungswerten, maßgeblich.

9

Unter Zugrundelegung des Märkischen Modells und der angepassten Methode zur Berechnung der Ersatzzahlung verursacht die Windkraftanlage der Klägerin nach den Berechnungen des Beklagten in dem im Land Brandenburg gelegenen Teil des Untersuchungsraums erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auf einer Fläche von insgesamt 1885,15 ha, die der Beklagte auf die Gesamtgröße des ansonsten in Mecklenburg-Vorpommern und auf polnischem Staatsgebiet gelegenen Untersuchungsraums hochgerechnet (extrapoliert) hat und so insgesamt auf eine erheblich beeinträchtigte Fläche von 7683,14 ha gelangt, der eine (ebenfalls extrapolierte) anrechenbare Kompensationsfläche von 339,31 ha gegenübersteht. Der Gesamtwirkungsgrad der Ersatzmaßnahme betrage 4 %. Daraus ergebe sich eine Ersatzzahlung für die nicht kompensierten Beeinträchtigungen in Höhe von 71.219 Euro.

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Die Klägerin trägt vor, das von dem Beklagten entwickelte Modell und die konkret durchgeführte Berechnung seien aus fachlicher Sicht ungeeignet und nicht nachvollziehbar. Hierzu legt sie Stellungnahmen von zwei Gutachterbüros vor. Zudem sei das Modell nicht durchführbar. Im Einzelnen rügt sie, dass der Untersuchungsraum pauschal mit einem Radius von 10 km um die Anlage festgelegt werde und damit größer sei als im Kompensationserlass aus dem Jahr 2018. Fehlerhaft sei zudem die Bemessung der Erheblichkeitsschwelle ausschließlich nach der Sichtbarkeit. Relevant sei vielmehr, ob durch die Sichtbarkeit der Anlage die Schönheit des Landschaftsbildes für den Durchschnittsbetrachter erheblich reduziert werde. Zudem würden die Vorbelastungen im Märkischen Modell nicht gesondert betrachtet. Bei Zugrundelegung der Wertstufen nach dem Landschaftsprogramm 2022 bleibe unberücksichtigt, dass seitdem zahlreiche weitere Windenergieanlagen in Betrieb genommen worden seien. Zudem bleibe eine Sichtmaskierung bereits vorhandener Windenergieanlagen als Vorbelastung für die Eingriffsbewertung unberücksichtigt. Die Verdichtung eines Windparks – wie im vorliegenden Fall – weise eine deutlich geringere Erheblichkeit auf als die Errichtung einer Einzelanlage auf freiem Feld. Weiter sei die Anrechnung der Ersatzmaßnahmen fehlerhaft. Das betreffe bereits den Umstand, dass lediglich Maßnahmen ab einer bestimmten Größe wirksam und demzufolge anrechenbar seien. Baumpflanzungen und Heckenpflanzungen geringeren Umfangs könnten ebenfalls Wirkung auf das Landschaftsbild entfalten. Es widerspreche zudem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2024 und führe dazu, dass eine volle Kompensation wiederum nur bei einer mit dem Eingriff vergleichbaren Flächenwirkung möglich sei. Schließlich führe die Anwendung des Modells zu einer Unverhältnismäßigkeit sowohl bei der Ermittlung der betroffenen Flächen als auch bei der Gegenüberstellung der Wertigkeiten von Eingriff und Ausgleich. Insbesondere würden Ersatzmaßnahmen, die in ihrer Sichtbarkeit dem Eingriff weniger ähnelten, weniger angerechnet. Schließlich sei unklar, wie die konkrete Berechnung der Maßnahme M1 erfolgt sei. Der Beklagte habe dazu zwar verschiedene Auszüge in tabellarischer Form vorgelegt, aber keine nähere Erläuterung beigefügt.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Nebenbestimmung IV.8.8 des Genehmigungsbescheides vom 17. Februar 2021 in der Gestalt des Berichtigungsbescheides vom 10. Mai 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2022 aufzuheben, soweit danach ein Betrag in Höhe von 57.250,00 Euro für den Eingriff in das Landschaftsbild festgesetzt wird,

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hilfsweise

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2. den Beklagten zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung des Genehmigungsbescheides vom 17. Februar 2021 in der Gestalt des Berichtigungsbescheides vom 10. Mai 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2022, der Klägerin die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage mit der Maßgabe zu erteilen, dass die in der Nebenbestimmung IV.8.8 festgesetzte Ersatzzahlung für den Eingriff in Natur und Landschaft einen Betrag in Höhe von 8.020 Euro nicht überschreitet,

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weiter hilfsweise,

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3. den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Genehmigungsbescheides vom 17. Februar 2021 in der Gestalt des Berichtigungsbescheides vom 10. Mai 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2022 zu verpflichten, über die in der Nebenbestimmung IV.8.8 festgesetzte Ersatzzahlung für den Eingriff in das Landschaftsbild unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt das vorgestellte Märkische Modell und die Berechnung in Bezug auf die Anlage der Klägerin, die er der angefochtenen Nebenbestimmung als neue Begründung zugrunde legt. Die Sichtbarkeit einer Maßnahme sei die geeignete Grundlage für die erforderliche Qualifizierung und Quantifizierung ihrer Wirkungen auf das Landschaftsbild. Eine zentrale Aussage des Revisionsurteils sei, dass Eingriffe durch Windenergieanlagen nicht nur durch die Beseitigung von vertikalen Strukturen kompensiert werden könnten. Als Maßstab für die Qualität einer Ersatzmaßnahme sei auf deren Äquivalenz zum Eingriff abzustellen, wobei eine zum Eingriff spiegelbildlich wirkende Maßnahme nicht notwendig sei. Diesen Anforderungen werde das Modell gerecht. Jede Maßnahme, die sich auf Vielfalt, Eigenheit, Schönheit sowie Erholungswert einer Landschaft auswirke, könne mit dem Modell gerechnet und ihre Wirkung mit der Eingriffswirkung ins Verhältnis gesetzt werden. Die Operationalisierung von Eingriffswirkung und Kompensationswirkung über ein Punktesystem trage dem Äquivalenzerfordernis Rechnung, indem es die bewertende Gegenüberstellung der Wirkungen vollständig entkoppele von der Art und Ausgestaltung des Eingriffsvorhabens und der Maßnahme im Einzelfall. Danach seien für eine Kompensation gerade keine spiegelbildlichen Maßnahmen nötig, sondern alle beliebigen landschaftsbildwirksamen Maßnahmen könnten Aufwertungspunkte erwirtschaften. Die Werthaltigkeit der Landschaft werde von dem Modell berücksichtigt, indem hinsichtlich der Qualifizierung der optischen Wirkungen die Landschaftsbildbewertung des Landschaftsprogramms herangezogen werde. Dessen Einordnungen beruhten auf einem komplexen datengestützten Modell, das auch anthropogene Vorprägungen bzw. Vorbelastungen einbeziehe. Das Maß der konkreten positiven Wirkung einer Maßnahme sei auf der Grundlage der GIS-gestützt ermittelten Quantität und Qualität der aufgewerteten Landschaft operationalisierbar, indem für jede Wertstufe das Produkt aus dem absoluten Flächenwert der aufgewerteten Landschaft und dem zur Wertstufe der aufgewerteten Landschaft gehörigen Aufwertungsfaktor gebildet werde. Die Aufwertung einer Fläche mit hoher Wertstufe bekomme dabei ein geringeres Gewicht als die Aufwertung einer Fläche mit niedrigerer Wertstufe. Diese Umkehr der Faktorverteilung trage dem Umstand Rechnung, dass für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vor allem solche Flächen in Betracht kämen, die aufwertungsbedürftig und -fähig seien. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass das Modell überholt und eine andere allgemein anerkannte Methode für die naturschutzfachliche Einschätzung vorzuziehen sei. Soweit die naturschutzrechtliche Prüfung auf außerrechtliche Bewertungen angewiesen sei, für die es noch keine allgemein anerkannten Maßstäbe und Methoden gebe, sei die gerichtliche Kontrolle beschränkt. Gemessen daran sei das vorgelegte Methodenmodell nicht zu beanstanden. Die Annahme eines Untersuchungsraums mit einem Radius von 10 km nehme Bezug auf das Landschaftsprogramm und verweise auf einschlägige wissenschaftliche Literatur zum Thema Wahrnehmung von Landschaft. Der Hinweis der Klägerin auf den im bisherigen Kompensationserlass zur Ermittlung von Ersatzzahlungen verwendeten Bemessungskreis betreffe die Bestimmung der Ersatzzahlung und damit einen anderen Aspekt. Ferner begegne es keinen Bedenken, die Erheblichkeit von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auf der Grundlage der Sichtbarkeit des Vorhabens zu ermitteln. Das Modell verfolge einen dynamischen Ansatz, bei dem die erhebliche Beeinträchtigung auf der Grundlage einer Sichtbarkeit bzw. Teilsichtbarkeit des Vorhabens im Verhältnis zur Entfernung ermittelt werde. Auch Vorbelastungen seien hinreichend berücksichtigt worden durch die Bezugnahme auf die Wertstufen des Landschaftsprogramms unter Berücksichtigung von Vorbelastungen, bei denen nicht nur Windenergieanlagen in den Blick zu nehmen seien, sondern auch Freileitungsmasten, Funkmasten, Antennen etc. Die Annahme einer Mindestgröße als Kompensationsmaßnahme sei nicht zu beanstanden und im Sinne einer Bagatellgrenze zu verstehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge und die im Erörterungstermin vorgelegten Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat mit dem weiteren Hilfsantrag Erfolg. Im Übrigen bleibt sie erfolglos.

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A. Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.

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I. Die Anfechtungsklage ist statthaft. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die isolierte Anfechtung belastender Nebenbestimmungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO grundsätzlich und unabhängig von der Art der Nebenbestimmung statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 – 3 C 39.06 – juris Rn. 20; Beschluss vom 29. März 2022 – 4 C 4.20 – juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 8 AV 1/22 – juris). Die isolierte Aufhebung einer Nebenbestimmung ist auch dann nicht offensichtlich und von vornherein ausgeschlossen, wenn sie Voraussetzungen für den Erlass der begünstigenden Hauptregelung sichern soll oder als Teil einer einheitlichen Ermessensregelung erlassen worden ist (dazu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 – 8 B 10.18 – juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 – 8 C 14.18 – juris Rn. 14 f.). Anders liegt es nur, wenn die fragliche Bestimmung den Regelungsgehalt des Hauptverwaltungsaktes definiert und modifiziert. Demgegenüber stellt sich die Frage, ob die der Klägerin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Hinblick auf ihre materielle Teilbarkeit auch ohne die von ihr für rechtswidrig gehaltene Nebenbestimmung Bestand haben könnte, erst im Rahmen der Begründetheit.

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Gemessen daran wird durch die Festsetzung der Ersatzzahlung der Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage nicht dergestalt modifiziert, dass eine isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung ausgeschlossen wäre. Die Nebenbestimmung stellt eine zusätzliche Regelung dar, die von der Hauptregelung unterschieden werden kann.

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II. Die Anfechtungsklage gegen die Nebenbestimmung ist jedoch unbegründet.

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Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG darf der Beklagte der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Nebenbestimmungen beifügen, wenn sie erforderlich sind, um die Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Die Nebenbestimmung betrifft, soweit sie hier in Streit steht, die Festsetzung einer Ersatzzahlung in Höhe von 57.250 Euro für Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne der §§ 14, 15 BNatSchG unter dem Aspekt einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.

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§ 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verpflichtet den Verursacher unvermeidbarer Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, diese auszugleichen oder zu ersetzen. Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Ein Eingriff darf gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Wird ein Eingriff zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich gemäß Satz 2 der Vorschrift nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile (Satz 3).

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1. Daraus ergibt sich in Bezug auf die Nebenbestimmung zur Ersatzzahlung unter Berücksichtigung der Revisionsentscheidung folgendes gerichtliches Prüfprogramm:

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a) Zunächst ist zu prüfen, ob das Schutzgut Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt ist. Das Schutzgut wird maßgeblich durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt, die von Bedeutung sind, soweit sie das Landschaftsbild unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart und Schönheit mitprägen. Dessen erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn eine die Landschaftsoberfläche berührende Veränderung von einem für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig und störend empfunden wird (BVerwG, Urteil vom 12. September 2024 – 7 C 3.23 – Rn. 15).

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b) Sodann ist zu prüfen, ob für den Fall einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes die angebotene Realkompensation qualitativ als – hier allein in Rede stehende – Ersatzmaßnahme geeignet ist. Der Ersatz einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist ausweislich der Revisionsentscheidung nicht ausschließlich durch Maßnahmen möglich, die in der Art und Weise ihrer Wirkung auf das Landschaftsbild die Wirkung des Eingriffs „spiegelbildlich“ kompensieren. Vielmehr kommen auch Ersatzmaßnahmen in dem betroffenen Naturraum in Betracht, die in anderer Art und Weise und mit Bezug auf andere die Landschaftswahrnehmung bestimmende Faktoren positiv auf Vielfalt, Eigenart, Schönheit sowie Erholungswert (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BNatSchG) einer Landschaft einwirken. Die sich ergebende Vielfalt möglicher Ersatzmaßnahmen korrespondiert mit der Vielfalt möglicher landschaftlicher Verhältnisse und vorhandener anthropogener Prägungen von Kulturlandschaften.

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Der Maßstab für die Beurteilung der Wirkung der Maßnahmen richtet sich – entsprechend der Bewertung von Eingriffen in das Landschaftsbild – an der optischen Wahrnehmung der Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen durch einen für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2024 – 7 C 3.23 – Rn. 15 unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 – 4 C 44.87 – juris Rn. 35 und Urteil vom 22. November 2016 – 9 A 25.15 – juris Rn. 16; s. auch Urteil vom 27. Juli 2021 – 4 A 14.19 – juris Rn. 93), der technische Anlagen nicht von vornherein als verunstaltend empfindet, sondern anerkennt, dass Infrastruktureinrichtungen zur Raumausstattung eines Industrielandes gehören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2023 – 4 VR 4.22 – juris Rn. 80 m. w. N.). Ein äußerer Rahmen für die Eignung von Ersatzmaßnahmen ergibt sich aus dem Ziel des Bundesnaturschutzgesetzes, Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG).

32

c) Kann die qualitative Eignung einer Maßnahme als Ersatzmaßnahme im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG bejaht werden, ist in einem weiteren Schritt die Quantifizierung der Wirkungen einer oder mehrerer zur Kompensation einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes geeigneter Maßnahmen im Verhältnis zu dem Eingriff erforderlich. Dabei ist neben der quantitativen Betrachtung der Wirkung einer Ersatzmaßnahme als solcher auch zu würdigen, wie werthaltig sich das Landschaftsbild am Standort der Ersatzmaßnahme insbesondere in Anbetracht anthropogener Vorprägungen bzw. Vorbelastungen darstellt und wie stark vor diesem Hintergrund die konkrete positive Wirkung auf das Landschaftsbild ist, die die jeweilige Maßnahme vom Standort ihrer Umsetzung aus entfalten kann (BVerwG, Urteil vom 12. September 2024 – 7 C 3/23 – Rn. 20).

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Das Bundesverwaltungsgericht verhält sich in der Revisionsentscheidung nicht ausdrücklich dazu, welcher Maßstab bei der Quantifizierung anzulegen ist. Das Oberverwaltungsgericht hatte im Urteil vom 31. März 2023 (3a A 47/23) unter Bezugnahme auf diesbezügliche frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, dass die Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens ebenso wie die Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, was deren Quantifizierung betreffe, der naturschutzfachlichen Einschätzung der Genehmigungsbehörde unterfalle. Die behördlichen Bewertungen seien nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich und vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar seien und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhten, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweise, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Der erkennende Senat hält daran fest. Die Revisionsentscheidung gibt keinen Anlass, von der Annahme einer naturschutzfachlichen Bewertung der Quantifizierung von Eingriff und Ersatz durch die Genehmigungsbehörde, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist, abzurücken.

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Allerdings fällt auf, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Revisionsentscheidung (dort Rn. 15) den Maßstab für die „Beurteilung der Wirkung der Maßnahmen“ – was begrifflich sowohl die Qualität der Maßnahme im Sinne ihrer Eignung als Ersatzmaßnahme als auch die Quantität der Maßnahme im Sinne des Maßes ihrer Kompensationswirkung umfassen kann – verbal allein unter Bezugnahme auf den Durchschnittsbeobachter kennzeichnet und dadurch für eine Interpretation offen erscheint, wonach auch das Maß der Wirkungen einer Maßnahme vom Standpunkt eines verständigen Durchschnittsbeobachters aus zu beurteilen ist.

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Gegen ein solches Verständnis und damit gegen die Annahme einer Vollkontrolle durch das Gericht spricht jedoch entscheidend, dass das Bundesverwaltungsgericht eine insoweit etwa gewollte Änderung seiner Rechtsprechung kenntlich gemacht hätte, anstatt die frühere Rechtsprechung weiterhin ausdrücklich in Bezug zu nehmen. So wird im Revisionsurteil (dort Rn. 15) unter anderem das Urteil vom 22. November 2016 – 9 A 25.15 – Rn. 16 zitiert, in dem es unter anderem heißt, dass die von der Behörde vorgenommenen Quantifizierungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich und vom Gericht hinzunehmen seien, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar seien und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhten, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweise, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (so auch BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 – 9 A 11.03 – juris Rn. 118 f.; Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 40.07 – juris Rn. 28; Urteil vom 24. März 2011 – 7 A 3.10 – juris Rn. 50; Urteil vom 6. November 2012 – 9 A 17.11 – juris Rn. 145).

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Es verbleibt deshalb dabei, dass bestimmte naturschutzfachliche Bewertungen vom Gericht nicht anstelle der Behörde selbst getroffen werden (können). Ist die naturschutzrechtliche Prüfung auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr, sondern ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten – vertretbaren – Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 u.a. – juris Rn. 17 ff.; BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 – juris Rn. 259 m. w. Nw.).

37

Normative Vorgaben für die Quantifizierung eines Eingriffs in das Landschaftsbild durch eine Windenergieanlage und für die Quantifizierung der aufwertenden Wirkung einer Kompensationsmaßnahme bestehen nicht. Auch hat sich insoweit keine allgemeine oder allein gültige fachwissenschaftliche Methode herausgebildet. Vielmehr ist die bislang weithin – etwa in § 13 Abs. 2 der Kompensationsverordnung des Bundes und den Kompensationsverordnungen und Erlassen verschiedener Bundesländer – verbreitete Annahme, dass Eingriffe in das Landschaftsbild durch Windenergieanlagen nur durch spiegelbildliche Ersatzmaßnahmen und daher real regelmäßig nicht bzw. nicht vollständig kompensiert werden könnten, nicht mit §§ 14, 15 BNatSchG vereinbar. Das vorschnelle Ausweichen auf eine Ersatzzahlung verstößt gegen den gesetzlichen Vorrang der Realkompensation. Ein allgemein anerkannter Standard einer fachwissenschaftlichen Methode, der den Anforderungen der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerecht wird, hat sich in Reaktion auf die Rechtsprechungsänderung bislang nicht entwickelt. Er wird auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht. Vielmehr verweist der Beklagte gerade auf den durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entstandenen Bedarf an einer neuen Methode als Rechtfertigung für das von ihm entwickelte Märkische Modell, während die Klägerin lediglich darauf verweist, dass in anderen Ländern andere Modelle entwickelt würden.

38

In dieser Konstellation sind die naturschutzfachlichen Bewertungen des Beklagten zur Quantifizierung von Eingriff und Ersatzmaßnahme nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Es ist Sache der Behörde, im Sinne einer vorhersehbaren und gleichmäßen Verwaltungspraxis unter der Mehrzahl verschiedener denkbarer Modelle die von den Antragstellern in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu fordernden Angaben und ggf. Berechnungen zu bestimmen. Daraus folgt zugleich, dass das Gericht, soweit es Bewertungsfehler feststellt, nicht selbst anstelle der Behörde eine naturschutzfachlich tragfähige Methode zur Quantifizierung von Eingriff und Ersatzmaßnahme entwickeln kann.

39

2. Hiervon ausgehend ist die angefochtene Nebenbestimmung über die Ersatzzahlung mit der dafür gegebenen Begründung des Beklagten in Form des Märkischen Modells wegen Bewertungsfehlern rechtswidrig. Einer isolierten (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung der Nebenbestimmung stets indes entgegen, dass der Senat nicht feststellen kann, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ohne die Festsetzung einer Ersatzzahlung für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild rechtmäßig bestehen bleiben könnte, weil er das Maß der Kompensationswirkung der Maßnahme M1 nicht selbst bestimmen kann. Das führt zur Abweisung der isolierten Anfechtungsklage.

40

a) Die Errichtung der genehmigten Windenergieanlage der Klägerin verursacht eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinne des §§ 14, 15 BNatSchG. Sie ist eine die Landschaftsoberfläche berührende Veränderung, die in den Augen eines für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters, der technische Anlagen nicht von vornherein als verunstaltend empfindet, sondern anerkennt, dass Infrastruktureinrichtungen zur Raumausstattung eines Industrielandes gehören, als nachteilig und störend empfunden wird. Diese Feststellung kann der Senat ohne naturschutzfachliche Unterstützung auf der Grundlage der eingereichten Lichtbilder und der Beschreibung in dem von der Klägerin mit den Antragsunterlagen vorgelegten Eingriffs- Ausgleichs-Plan treffen. Auch wenn es sich um eine weitere Anlage in einer Landschaftskulisse handelt, die bereits erheblich durch Windenergieanlagen geprägt ist, bleibt es doch eine als unnatürlich und störend wahrnehmbare technische Überformung des natürlichen Landschaftsbildes. Darüber besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit. Sie bewerten den Eingriff in das Landschaftsbild übereinstimmend als erheblich.

41

b) Die angebotene Maßnahme M1 ist in Bezug auf das erheblich beeinträchtigte Landschaftsbild qualitativ als Ersatzmaßnahme im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG geeignet. Sie ist in den Augen eines für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters eine Maßnahme, die im selben Naturraum in anderer Art und Weise als durch die Beseitigung eines turmartigen, mit der Windenergieanlage vergleichbaren Bauwerks und mit Bezug auf andere die Landschaftswahrnehmung bestimmende Faktoren positiv auf Vielfalt, Eigenart, Schönheit sowie Erholungswert der Landschaft einwirkt. Auch diese Feststellung kann der Senat ohne naturschutzfachliche Unterstützung auf der Grundlage der eingereichten Lichtbilder und der Beschreibung in dem von der Klägerin mit den Antragsunterlagen vorgelegten Eingriffs- Ausgleichs-Plan treffen. Durch den mittlerweile erfolgten Abriss von drei nicht mehr genutzten Stallgebäuden sowie die Beseitigung von Betonplatten und eines Tiefenbehälters am Ortsrand der Ortschaft wird eine Fläche von über 2.000 m² entsiegelt und durch die Beseitigung von ungenutzten, das Landschaftsbild störenden und die Umgebung verunstaltenden Hochbauten sowie die Schaffung von Gehölzgruppen das Landschaftsbild naturnah aufgewertet. Dadurch wirkt die Maßnahme positiv auf Schönheit und Erholungswert der Landschaft im Übergang von der Ortslage zur Feldflur ein. Dass die Maßnahme M1 grundsätzlich als Ersatzmaßnahme geeignet ist, ist mittlerweile zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Auch der Beklagte spricht ihr diese Qualität nicht ab, sondern bezieht die Maßnahme in seine Kompensationsbetrachtung ein. Die Kritik der Klägerin daran, dass lediglich Maßnahmen ab einem bestimmten Umfang als Kompensationsmaßnahmen berücksichtigungsfähig seien, wirkt sich somit hier nicht aus. Unabhängig davon erscheint es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verfehlt, gewisse Mindestanforderungen für die Eignung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme für die Kompensation von erheblichen Eingriffen in das Landschaftsbild zu formulieren bzw. sich an bestehenden Katalogen zu orientieren (vgl. Anlage 6 der Bundeskompensationsverordnung).

42

c) Der Beklagte hat das Maß der Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild (Quantifizierung) durch die angebotene Maßnahme M1 fehlerhaft bewertet.

43

Die im Genehmigungsbescheid auf der Grundlage des alten Kompensationserlasses des Landes Brandenburg getroffene und im Lichte der Revisionsentscheidung rechtswidrige Festsetzung der Ersatzzahlung hat der Beklagte durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung nunmehr auf das von ihm entwickelte Märkische Modell gestützt, aus dem sich eine Kompensationswirkung der Maßnahme M1 von 4 % und eine verbleibende Ersatzzahlung von 71.219 Euro ergeben sollen. Dass dieser Betrag trotz Annahme einer gewissen Kompensationswirkung höher ist als der im Bescheid festgesetzte Betrag, liegt in der zugleich veränderten Berechnung von Dauer und Schwere des Eingriffs nach § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG, bei der der Beklagte auf die erheblich beeinträchtigte Fläche im Sinne des Märkischen Modells als Rechenwert abstellt. Da die nach neuer Methode berechnete Ersatzzahlung über dem im Bescheid festgesetzten Betrag liegt, sieht der Beklagte keinen Anlass, die angegriffene Nebenbestimmung zugunsten der Klägerin zu ändern.

44

Das vom Beklagten zugrunde gelegte Märkische Modell trägt allerdings die Festsetzung einer Ersatzzahlung von 57.250 Euro (oder höher) nicht. Dabei beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung der vom Beklagten angestellten naturschutzfachlichen Bewertung nach den oben dargestellten Maßstaben darauf, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt. Diese Kontrolle ergibt, dass das Märkische Modell in Teilen bewertungsfehlerhaft ist.

45

aa) Die Rüge der Klägerin, dass Märkische Modell sei überkomplex und nicht handhabbar, greift nach Ansicht des Senats indes nicht durch. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die benötigten Geoinformationen für das Land Brandenburg verfügbar sind und die Datenmengen auch nach Ansicht der fachlichen Beistände der Klägerin letztlich bewältigt werden können. Planungsbüros bieten Berechnungen nach dem Märkischen Modell bereits als Dienstleistung an. Demgemäß sind schon eine Mehrzahl von Anlagen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren von Antragstellern mit diesem Modell gerechnet worden.

46

bb) Die Kritik der Klägerin an der Größe des Untersuchungsraums greift ebenfalls nicht durch. Dass der Betrachtungsraum des Märkischen Modells mit einem Radius von 10 km um die Anlage gegenüber dem bisherigen Kompensationserlass aus dem Jahr 2018 (15fache Anlagenhöhe = Radius von 3,6 bis 4 km) erheblich ausgeweitet worden ist, führt für sich genommen nicht auf einen Bewertungsfehler, zumal der alte Kompensationserlass einen anderen Kontext betraf. Der Radius der 15fachen Anlagenhöhe war danach nur maßgeblich als Rechengröße für die Bestimmung der Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG. Es ist in diesem Zusammenhang nicht Aufgabe des Gerichts, die Tragfähigkeit jedes einzelnen Parameters des vorgelegten Modells in Zweifel zu ziehen, solange die zugrunde liegenden fachlichen Einschätzungen nicht offensichtlich fehlerhaft sind. Hier nennt der Beklagte als Grund für die Festlegung eines Abschneidewertes von 10 km die Orientierung an der Außengrenze des für das Landschaftsbild maßgeblichen Erlebnisbereichs, der in der Regel für den deutschen Landschaftsraum auf 10 km festgelegt sei. Er nimmt insoweit Bezug auf das Landschaftsprogramm Brandenburg, Sachlicher Teilplan „Landschaftsbild“ (dort u.a. S. 11, mit Verweis auf Nohl, W. (2001): Landschaftsplanung. Ästhetische und rekreative Aspekte. Konzepte, Begründungen und Verfahrensweisen auf der Ebene des Landschaftsplans. Berlin, Hannover; sowie auf Roth u.a. (2021): Entwicklung eines Bewertungsmodells zum Landschaftsbild beim Stromnetzausbau. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben des Bundesamtes für Naturschutz (FKZ: 3515 82 2800). BfN-Skripten 597. Bonn, Bad Godesberg). Auch der von der Klägerin vorgelegte Eingriffs-Ausgleichs-Plan geht von einer Sichtbarkeit der Anlage im Fernbereich bis 10 km aus. Soweit die Klägerin moniert, dass der Beklagte anders als die Bezugsliteratur neben der Sichtbarkeit keine Wahrnehmungskoeffizienten verwende, um die mit zunehmender Entfernung abnehmende Eingriffswirkung und die Wirkung von dazwischentretenden Vorbelastungen abzubilden, ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede (ungenutzte) Möglichkeit einer noch weiteren Verfeinerung des Modells zu seiner Rechtswidrigkeit führt. Der Beklagte ist vielmehr gehalten, eine für die Antragsteller und den Vollzug handhabbare Methode der Quantifizierung von Eingriff und Realkompensation im Bereich des optisch-ästhetischen Aspektes des Schutzes von Natur und Landschaft zu entwickeln, die sich notwendigerweise im Spannungsverhältnis zwischen Schematisierung und Verkomplizierung bewegt. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, wenn der Beklagte bei der Bestimmung des Untersuchungsraums von einem 10 km-Radius ausgeht und zusätzlich nach verschiedenen Entfernungs- und Sichtbarkeitsklassen differenziert.

47

cc) Grundsätzlich keinen Bedenken begegnet nach Ansicht des Senats ferner die Landschaftsbildbewertung auf der Grundlage des Landschaftsprogramms Brandenburg 2022, die die Klägerin wegen einer ihrer Ansicht nach nicht ausreichenden Erfassung von Vorbelastungen insbesondere durch später errichtete Windenergieanlagen kritisiert. Die Wertstufen der einzelnen Rasterzellen ergeben sich ausweislich der Begründung des Landschaftsprogramms Brandenburg Sachlicher Teilplan „Landschaftsbild“ und den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung aus einer Bewertung von Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft, wobei jede dieser Landschaftsbildqualitäten durch eine Mehrzahl von Indikatoren bestimmt wird (vgl. im Einzelnen die Begründung zum Sachlichen Teilplan „Landschaftsbild“ S. 13 ff.). So wird die Vielfalt der Landschaft nach Nutzungsvielfalt, Reliefvielfalt, Gewässervielfalt, Raumvielfalt und jahreszeitlicher Vielfalt bewertet, während für die Eigenart der Landschaft die Indikatoren bedeutsame Landschaften, Bergbaufolgelandschaften, Denkmäler, geringe Vorbelastung, Geotope, kein Landschaftswandel, Lichtarmut, Naturnähe, unzerschnittener verkehrsarmer Raum und Weitsicht untersucht werden. Für den Indikator „geringe Vorbelastung“ werden das Landschaftsbild beeinträchtigende technische Strukturen mit ihrem jeweiligen Wirkradius erfasst, und zwar Windenergieanlagen (10 km), Freileitungsmaste (5 km), weitere Maste (Mast, Funkmast, Antenne, Radioteleskop, Schornstein) (2 km), Bundesautobahnen und Bundesstraßen (2 km), Industrie- und Gewerbegebiete (2 km) sowie Photovoltaik-Freiflächenanlagen (2 km) und sodann ihre Dichte berechnet (a.a.O. S. 26). Der Indikator trifft zu, wenn die betrachteten Zellen zu den 30 % der Zellen gehören, welche im landesweiten Vergleich die geringsten Dichten von Beeinträchtigungen durch technische Strukturen aufweisen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Methode der Landschaftsbildbewertung fachlich eindeutig fehlerhaft oder überholt wäre, haben sich aus dem Prozessstoff nicht ergeben. Dazu genügt insbesondere nicht der Hinweis, dass selbst in den höchsten Wertstufen des Landschaftsprogramms Windparks vorhanden seien.

48

Indem die Vorbelastung als ein Aspekt der Eigenart der Landschaft erfasst wird, die ihrerseits neben Vielfalt und Schönheit nur einen von mehreren wertbildenden Faktoren des Landschaftsbildes darstellt, wird deutlich, dass das Vorhandensein von Windenergieanlagen und namentlich ihr späterer Zubau auf die komplexe Bewertung des Landschaftsbildes nur einen begrenzten Einfluss haben. Auf der anderen Seite ergeben sich technische Überformungen des Landschaftsbildes angesichts des deutlich forcierten Ausbaus der Windenergie im Land Brandenburg gegenwärtig vor allem durch die Errichtung immer weiterer Windenergieanlagen. Dieser Faktor unterliegt anders als andere in die Bewertung einfließende Faktoren einer besonderen Dynamik. Der Beklagte muss deshalb unter Kontrolle halten, ob sich die wertbildenden Faktoren seit der letztmaligen Erfassung für die Landschaftsbildbewertung des Landschaftsprogramms Brandenburg 2022 derart verändert haben, dass sich wegen einer gestiegenen Vorbelastung eine andere Wertstufe der Landschaftsbildbewertung und daraus in der Folge eine andere Bewertung des Eingriffs in das Landschaftsbild durch die Errichtung einer Windenergieanlage ergibt. Im vorliegenden Fall haben sich dafür allerdings keine Anhaltspunkte gezeigt. Nach den Angaben des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sind im Umfeld der in Rede stehenden Anlage der Klägerin seit 2022 zwar mehrere Anlagen genehmigt, aber bislang nur eine weitere Anlage errichtet worden.

49

dd) Bewertungsfehlerhaft ist aber die Methode der Ermittlung des Maßes der Kompensationswirkung einer Ersatzmaßnahme. Insoweit trifft die fachliche Kritik der Klägerin am Märkischen Modell nach Ansicht des Senats zu. Auf dieser Seite der Bewertung führt eine Beschränkung der Betrachtung auf das Maß der Sichtbarkeit der Kompensationsmaßnahme zu einer unzulässigen Verengung und damit zu sachwidrigen Ergebnissen, die den Vorgaben der §§ 14, 15 BNatSchG nicht gerecht werden.

50

Der Beklagte ermittelt das Maß der Aufwertung des Landschaftsbildes in Anwendung des Märkischen Modells danach, wie weit hin sichtbar die Kompensationsmaßnahme wirkt und welches Aufwertungspotential die betroffenen Flächen haben. Bei der hier in Rede stehenden Beseitigung der Stallgebäude als Teil der Kompensationsmaßnahme hat er deshalb durch eine Sichtbarkeitsanalyse ermittelt, in welchem flächenmäßigen Umfang die Sichtbarkeit der beseitigten Baulichkeiten entfällt. Nach der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber neben der quantitativen Betrachtung der Wirkung einer Ersatzmaßnahme als solcher auch zu würdigen, wie werthaltig sich das Landschaftsbild am Standort der Ersatzmaßnahme insbesondere in Anbetracht anthropogener Vorprägungen bzw. Vorbelastungen darstellt und wie stark vor diesem Hintergrund die konkrete positive Wirkung auf das Landschaftsbild ist, die die jeweilige Maßnahme vom Standort ihrer Umsetzung aus entfalten kann (BVerwG, Urteil vom 12. September 2024 – 7 C 3.23 – juris Rn. 20). Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich Ersatzmaßnahmen nicht auf die Beseitigung von im betroffenen Naturraum vorhandenen vertikalen Strukturen beschränken müssen, sondern vielfältige andere Maßnahmen, die sich positiv auf Vielfalt, Eigenart, Schönheit sowie Erholungswert einer Landschaft im betroffenen Naturraum auswirken, als Ersatzmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen in Betracht kommen (a.a.O. Rn. 17). Diese Ausführungen gelten zwar der Qualifizierung einer Maßnahme als geeignete Ersatzmaßnahme. Wenn aber vielfältige andere Maßnahmen als die Beseitigung von vertikalen Strukturen als Ersatzmaßnahmen geeignet sein können, darf auf der Ebene der Quantifizierung ihrer Kompensationswirkung nicht allein auf eine Methode abgestellt werden, die diese mögliche Vielfältigkeit der Ersatzmaßnahmen wiederum einengt, indem allein auf das Maß ihrer Sichtbarkeit in der Fläche abgestellt wird. Erforderlich ist vielmehr eine wertende Betrachtung, die nicht allein danach fragt, wie weit eine Maßnahme in der Entfernung noch sichtbar ist, sondern welche Aufwertung sie in Bezug auf Vielfalt, Eigenart, Schönheit sowie Erholungswert einer Landschaft vor Ort herbeiführt. Das richtet sich neben der Sichtbarkeit als solcher nach der Art der jeweiligen Maßnahme, also danach, was sichtbar ist und wie es auf das Landschaftsbild wirkt.

51

Die Reduzierung der Betrachtung auf die Frage, wie weit in der Entfernung eine Ersatzmaßnahme sichtbar ist oder bei zunehmender Entfernung sichtbar bleibt, führt im Ergebnis wiederum dazu, dass Eingriffe in das Landschaftsbild durch eine Windenergieanlage nur vollständig oder annähernd vollständig durch die Beseitigung ähnlich sichtbarer turmartiger Bauten kompensiert werden können. Eben dieses Ergebnis der bisherigen Vorgehensweise der Genehmigungsbehörden hat das Bundesverwaltungsgericht als unvereinbar mit den gesetzlichen Vorgaben des §§ 14, 15 BNatSchG angesehen. Es wäre danach weiterhin praktisch nicht möglich, durch „bodennahe“ Maßnahmen wie etwa die Renaturierung eines Gewässers, die Aufwertung einer Fläche durch Entsiegelung oder die Anpflanzung einer vielfältigen Vegetation eine Kompensation der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine Windenergieanlage zu erreichen, weil solche Maßnahmen in einem realisierbaren Umfang nicht die gleiche Sichtbarkeit in der Fläche entfalten können wie eine regelmäßig 200 bis 300 m hohe Baulichkeit.

52

Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass das Märkische Modell den Effekt, dass nur spiegelbildliche Maßnahmen zu einer Kompensation von Eingriffen in das Landschaftsbild führen können, in gewissem Umfang modifiziert durch eine Faktorisierung von Eingriff und Aufwertung je nach Wertstufe der betroffenen Flächen. Je geringer die Wertstufen der durch den Eingriff betroffenen Flächen, desto weniger Abwertungspunkte entstehen, während durch eine Kompensationsmaßnahme umso mehr Aufwertungspunkte erwirtschaftet werden, je aufwertungsbedürftiger die betroffenen Flächen sind. Das mag in der Theorie dazu führen, dass je nach Verortung auch nicht spiegelbildliche Maßnahmen zu einer Kompensation führen können und andererseits selbst eine spiegelbildliche Maßnahme, also die Entfernung eines turmartigen Bauwerks an anderer Stelle, unter Umständen keine vollständige Kompensation bewirken kann. In der Praxis ändert – wie auch der vorliegende Fall zeigt – die Faktorisierung von Eingriff und Aufwertung nach den Wertstufen der betroffenen Flächen aber nichts oder zu wenig daran, dass auch durch das Märkische Modell Eingriffe in das Landschaftsbild durch Windenergieanlagen angesichts ihrer Fernwirkung gleichwertig nicht kompensierbar sind. Dem Modell fehlt an dieser Stelle, wie ausgeführt, neben der Messung der Sichtbarkeit eine Bewertung nach der Art der jeweiligen Maßnahme, also danach, was sichtbar ist und wie es auf das Landschaftsbild wirkt.

53

ee) Bewertungsfehlerhaft ist ferner die im Falle der Klägerin erfolgte Einbeziehung von Flächen außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesnaturschutzgesetzes in die Bestimmung der beeinträchtigten und aufgewerteten Flächen. Der Beklagte hat von den im 10 km-Radius um die Windenergieanlage gelegenen Flächen diejenigen differenziert nach Wertstufen gemäß dem Landschaftsprogramm Brandenburg untersucht, die im Land Brandenburg liegen, und ist dabei zu einer beeinträchtigten Fläche von 1.885,15 ha gelangt, die in etwa ¼ des Untersuchungsraums entspricht. Diesen Wert hat er auf den gesamten Untersuchungsraum hochgerechnet (extrapoliert), so dass sich insgesamt 7.683,14 ha beeinträchtigte Fläche ergeben, die zu einem erheblichen Anteil – ausweislich des Kartenmaterials zu circa der Hälfte – außerhalb des Geltungsbereichs der §§ 14,15 BNatSchG auf polnischem Staatsgebiet liegen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte bei der Erörterung dieses Aspektes sein Vorgehen damit erklärt, dass ihm für die Geländestrukturen außerhalb Brandenburgs und erst recht außerhalb des deutschen Staatsgebietes keine vergleichbaren Daten zur Verfügung stünden, weshalb er die Erkenntnisse zu dem für ihn ermittelbaren Ausschnitt des Untersuchungsraums aufs Ganze hochgerechnet habe. Dieses Vorgehen mag hinnehmbar sein, soweit es Teile des Untersuchungsraums betrifft, die in angrenzenden Bundesländern liegen (hier: Mecklenburg-Vorpommern), soweit sie eine in etwa vergleichbare Stufung der Wertigkeiten der Landschaften aufweisen. Es ist jedoch rechtsfehlerhaft, soweit Flächen außerhalb des Geltungsbereichs der Kompensationsregeln des Bundesnaturschutzgesetzes einbezogen werden, auf die der Beklagte die Ersatzzahlung der Klägerin stützt. Der Schutz des Landschaftsbildes vor erheblichen Beeinträchtigungen als optisch-ästhetischer Aspekt des Schutzes von Natur und Landschaft nach §§ 14, 15 BNatSchG ist auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt (vgl. zum Anwendungsbereich des BNatSchG § 56 sowie die Gesetzesbegründung in BR-Drs. 278/09 vom 3. April 2009, S. 228; ferner Kahl/Siehr/Gärditz, in: Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 14. Aufl. 2025, § 10 Rn. 197; Lütkes, in: ders./Ewer [Hrsg.], BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 1 Rn. 16). Entsprechendes gilt für die Bestimmung der aufgewerteten Flächen, die der Beklagte in vergleichbarer Weise ausgehend von den im Land Brandenburg gelegenen aufgewerteten Flächen extrapoliert hat.

54

d) Die angefochtene Nebenbestimmung erweist sich somit auf der Grundlage der vom Beklagten gegebenen Begründung als rechtswidrig. In der Situation der Anfechtung eines Verwaltungsaktes würde der Befund eines Beurteilungsfehlers zur Kassation des rechtswidrigen Verwaltungsaktes führen. In der hier gegebenen prozessualen Situation der isolierten Anfechtung der Nebenbestimmung kommt eine Kassation der Nebenbestimmung wegen eines Beurteilungsfehlers der Behörde aber nicht in Betracht, solange nicht feststeht, dass die verbleibende immissionsschutzrechtliche Genehmigung ohne eine Ersatzzahlung für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes rechtmäßig ist. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Maßnahme M1 zu einer Vollkompensation führt. Diese Feststellung kann der Senat, wie oben ausgeführt, nicht selbst treffen. Ob und in welcher Höhe eine Ersatzzahlung rechtmäßig wäre, erfordert die Entwicklung einer tragfähigen Bewertungsmethode, die dem Beklagten obliegt. Das führt zur Abweisung der isolierten Anfechtung der Nebenbestimmung.

55

B. Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsklage auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ohne Ersatzzahlung für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hat aus den dargestellten Gründen ebenfalls keinen Erfolg.

56

C. Der zweite Hilfsantrag hat hingegen Erfolg. Die Klägerin kann als Minus zu der hilfsweisen Verpflichtungsklage verlangen, dass der Beklagte über die Ersatzgeldzahlung anhand einer Methode entscheidet, die den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung trägt. Hierbei hat der Beklagte die Rechtsauffassung des Senats (s.o.) zugrunde zu legen.

57

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

58

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.