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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.01.2026 – OVG 4 S 42/25

ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0108.OVG4S42.25.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf über 50.000 bis 65.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz. Sie ist zur Kanzlerin einer Universität im Land Berlin bestellt und von vornherein begrenzt für die zehnjährige Dauer ihrer Bestellung zur Landesbeamtin auf Zeit ernannt worden. Sie begehrt im anhängigen Hauptsacheverfahren der Sache nach einer Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

2

Die im Jahre O... geborene Antragstellerin wurde nach ihrer Wahl durch das Kuratorium der Antragsgegnerin am 1. Juni 2016 von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft im Namen der Antragsgegnerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit von vornherein begrenzt für die Dauer vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2026 zur Kanzlerin (Besoldungsgruppe B 5) berufen. Zuvor war sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung vom 1. November 2013 zur „Kanzlerin der Besoldungsgruppe B 2 BayBesG“ einer Universität in Bayern ernannt worden.

3

Im Jahre 2021 begannen Spannungen zwischen der Antragstellerin und den anderen Mitgliedern des Präsidiums als Universitätsleitung. Mit Bescheid der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung vom 22. Februar 2022 wurde der Antragstellerin die Führung der Dienstgeschäfte als Kanzlerin der Universität „mit sofortiger Wirkung“ untersagt. Das Verbot wurde im Wesentlichen auf die fehlende Zuständigkeit der Antragstellerin für die Beauftragung einer Personalagentur am 24. September 2021 zur Begleitung des Auswahlprozesses der damaligen Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der Antragsgegnerin und die dadurch bedingten „erheblichen Erschütterungen“ des Vertrauens in eine ordnungsgemäße Amtsführung begründet. Es läge eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung der von der Antragsstellerin geleiteten Verwaltung der Antragsgegnerin vor. Zentrale Organe der Universität und wesentliche Hochschulgremien hätten das erforderliche Vertrauen in ein ordnungsgemäßes Handeln der Antragstellerin als Kanzlerin verloren. Hinzu komme das verlorene Vertrauen des wiedergewählten Präsidenten der Antragsgegnerin, dem besonders Gewicht zukäme, weil damit eine gedeihliche Zusammenarbeit im Präsidium, dem die Antragstellerin kraft Amtes angehöre, beeinträchtigt erscheine (vgl. dazu näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – OVG 4 S 21/22 – juris Rn. 7). Mit Beschluss vom 13. Juli 2022 hatte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zurückgewiesen.

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Mit Schreiben vom 6. März 2023 beantragte die Antragstellerin, sie als Kanzlerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit „überzuleiten“ bzw. ihr aktuell bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit „umzuwandeln“. Mit Bescheid vom 1. Juni 2023 lehnte die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege den Antrag der Antragstellerin auf Verbeamtung auf Lebenszeit ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass kein Anspruch auf Begründung eines Lebenszeitbeamtenverhältnisses bestehe. Die Teilgrundordnung der Antragsgegnerin wie auch § 58 BerlHG sähen für die Kanzlerinnen und Kanzler allein eine Tätigkeit im Rechtsverhältnis als Beamtin oder Beamter auf Zeit vor. Ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit komme für Kanzlerinnen und Kanzler damit nicht in Betracht. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2023, zugestellt am 28. September 2023, wies die Senatsverwaltung den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Zur Begründung wird im Bescheid auch auf § 95 Abs. 3 LBG verwiesen, der besage, dass die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen sei.

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Die Antragstellerin hat am 23. Oktober 2023 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. In diesem Verfahren hat sie beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Kanzlerin der Antragsgegnerin zu ernennen.

6

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zum vorläufigen Rechtsschutz gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte führten die Beteiligten des universitätsinternen Konflikts Verhandlungen über eine außergerichtliche gütliche Streitbeilegung, die auch weitere Streitgegenstände umfassen sollte. Mit Schriftsatz vom 5. September 2023 teilte die Antragstellerin dem Oberverwaltungsgericht jedoch mit, dass eine Einigung nicht habe erzielt werden können.

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Mit Beschluss des erkennenden Senats (Beschluss vom 30. Oktober 2023 – OVG 4 S 21/22 – juris) wurde die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin hinsichtlich des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird dazu insbesondere Folgendes ausgeführt: „Zur Recht hat das Verwaltungsgericht in dem eingehend begründeten Beschluss angenommen, dass zumindest der Verdacht besteht, dass die Antragstellerin durch die von ihr veranlasste Beauftragung der Personalagentur zur Ermittlung und Ansprache geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule durch den Akademischen Senat gegen die geltende Kompetenzordnung der Antragsgegnerin verstoßen hat und so ein Vertrauensverlust entstanden ist, der zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Zusammenarbeit der Antragstellerin mit den Mitgliedern des Präsidiums als Universitätsleitung, einschließlich des Verhältnisses der Antragstellerin zum derzeitigen Präsidenten geführt habe. Dies führt zu einer Gefährdung der reibungslosen Aufgabenerfüllung und der funktionierenden Zusammenarbeit im Rahmen der Tätigkeit der Kanzlerin insbesondere mit den übrigen Angehörigen des Präsidiums der Hochschule“ (vgl. näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – OVG 4 S 21/22 – juris Rn. 16 f.).

8

Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege hat gegen die Antragstellerin im Jahre 2024 Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin wurde ihr die Disziplinarklage am 12. November 2024 zugestellt. Das gerichtliche Disziplinarklageverfahren ist beim Verwaltungsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen anhängig.

9

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 22. Juli 2025 (VG 28 K 244/23) die Verpflichtungsklage der Antragstellerin mit dem Begehren, sie unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Kanzlerin der Antragsgegnerin zu ernennen, abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit habe. Unabhängig von der Frage des Vorliegens der Eignungsvoraussetzungen für eine Ernennung als Kanzlerin der Universität in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf Umwandlung und damit Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, weil nach § 58 Abs. 4 Satz 1 BerlHG und § 7 Abs. 4 Satz 1 der Grundordnung der Antragsgegnerin gesetzlich vorgesehen sei, dass der Kanzler oder die Kanzlerin der Antragsgegnerin Beamter oder Beamtin auf Zeit sei. Diese gesetzliche Vorgabe (§ 58 Abs. 4 Satz 1 BerlHG, § 7 Abs. 4 Satz 1 der Grundordnung) sei verfassungsgemäß (vgl. näher EA S. 11 ff.).

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Die Antragstellerin hat am 27. August 2025 Berufung beim Verwaltungsgericht eingelegt. Das Berufungsverfahren ist beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen OVG 4 B 15/25 anhängig. Die Antragstellerin beantragt dort unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege, zu verpflichten, die Antragstellerin unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Kanzlerin der Antragsgegnerin zu ernennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 6. März 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Antragstellerin hat die Berufung innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 22. Oktober 2025 begründet und die Antragsgegnerin dazu erwidert. Die Fristen für ergänzende Stellungnahmen der Beteiligten laufen derzeit noch.

11

Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 27. August 2025 eine Stellenausschreibung für die Stelle der Kanzlerin/des Kanzlers zum 1. Juli 2026. Die Antragstellerin bewarb sich auf diese Stelle. Der Akademische Senat der Antragsgegnerin plant, den neuen Kanzler oder die neue Kanzlerin am 11. Februar 2026 zu wählen. Für die Wahl liegt laut der Antragsgegnerin ein Wahlvorschlag des Präsidenten vor, der eine Person aus dem Bewerberfeld enthält, dem das Kuratorium der Universität in seiner Sitzung vom 1. Dezember 2025 zugestimmt hat.

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Bereits am 9. Juli 2025 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Klage VG 28 K 244/23 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 25. November 2025 dieses Verfahren an das Oberverwaltungsgericht wegen der nunmehr hier rechtshängigen Berufung abgegeben.

13

Zur Begründung der begehrten einstweiligen Anordnung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor:

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Es bestehe ein Anordnungsgrund. Mit der Sicherungsanordnung solle „ausschließlich“ der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch auf Umwandlung eines Zeitbeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren gesichert werden. Da die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit ein noch bestehendes Beamtenverhältnis voraussetze, solle der Anspruch der Antragstellerin auf Lebenszeitverbeamtung „gesichert“ werden, weil dieser nach dem Ausscheiden der Antragstellerin aus dem aktuellen Zeitbeamtenverhältnis nicht mehr durchsetzbar wäre. Das sog. „brandenburgische Kanzlerverfahren“ sei für derartige Verfahren ein „beredtes“ Beispiel. Dort wäre der ursprüngliche Anspruch auf ein Lebenszeitbeamtenverhältnis in der Funktion des Hochschulkanzlers durch den damaligen Kläger ansonsten nicht mehr durchsetzbar gewesen. Insoweit bestehe auch hier nach Ablauf des jetzigen Zeitbeamtenverhältnisses der Antragstellerin keine entsprechende „freie“ Planstelle für das Kanzleramt, welche ausweislich der Stellenausschreibung nach den Bestrebungen der Antragsgegnerin spätestens zum 1. Juli 2026 wiederbesetzt werden solle.

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Es bestehe auch ein Anordnungsanspruch, weil ihr ein (materieller) Anspruch auf Umwandlung des bisherigen Zeitbeamtenverhältnisses in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis „verfassungsrechtlich“ zustehe. Dies sei nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Die Antragsgegnerin „habe zwar natürlich zunächst die Ausführungen der Kammer im Hauptsacheverfahren zum klagabweisenden Urteil auf ihrer Seite“. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Antragsgegnerin bestimmte gegenüber dem Berliner Hochschulgesetz abweichende Regelungen treffen könne, sie aber das vom Berliner Hochschulgesetz vorgesehene Hochschulorganisationsmodell übernommen habe und auch in ihrer Grundordnung bestimme, dass die Kanzlerin der Universität Beamtin auf Zeit sei, verkenne das verfassungsrechtliche Problem, dass der Landesgesetzgeber verpflichtet sei, bei gesetzlicher Festlegung eines Kollegialprinzips im Hochschulgesetz selbst auch die Stellung der Hochschulkanzlerin/des Hochschulkanzlers, soweit er diese/diesen als Mitglied einem Präsidium zuordne, abschließend zu regeln. Dass die Antragsgegnerin von der Berliner Innovationsklausel (§ 7a BerlHG) in ihrer Grundordnung keinen Gebrauch gemacht und den primär geltenden Gesetzestext beibehalten habe, führe nicht automatisch zu einer Verfassungsgemäßheit der der Grundordnung zugrundeliegenden Ermächtigungsvorschriften. Vielmehr leite sich die finale Rechtsetzungsverpflichtung des Gesetzgebers zur Stellung der Kanzlerin/des Kanzlers im Hochschulorganisationsgefüge schon aus dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts ab. Ergänzend sei auf die erstinstanzliche Klagebegründung (S. 7 ff.) im Hauptsacheverfahren verwiesen, welche aus Sicht der Antragstellerin ihren Anspruch auf eine Lebenszeitverbeamtung argumentativ untersetze. Dort wird ausgeführt, dass Ziel der Klage in der Hauptsache der Erlass eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses an das Bundesverfassungsgericht sei, um die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Berliner Regelungsmechanismus zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit für die Antragstellerin als Kanzlerin der Universität zu erreichen. Durch den Ausspruch des „Verdikts der Nichtigkeit des Berliner Regelungsmechanismus“ durch das Bundesverfassungsgericht zum Beamtenverhältnis auf Zeit würde für die Antragstellerin der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Grundsatz greifen, dass das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestehe.

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Auch eine Interessens- bzw. Folgenabwägung gehe zu ihren Gunsten aus. Würde im Rahmen des bestehenden Zeitbeamtenverhältnisses die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte die Antragstellerin zu einem späteren Zeitpunkt lediglich ein Interesse an der nachträglichen Feststellung im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Antragsgegnerin.

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Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2025 teilte die Antragsstellerin dem Oberverwaltungsgericht mit, dass im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine „umgehende Entscheidung“ über ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten sei. Insoweit stelle sich „auch die Frage nach Bemühung einer zeitnahen Vorgehensweise nach § 32 BVerfGG“, der Vorschrift über eine vorläufige Regelung durch eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts.

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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Planstelle einer Kanzlerin/eines Kanzlers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Antragstellerin auf Verbeamtung in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis zu besetzen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

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Es fehle an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin, die sich um die ausgeschriebene und streitgegenständliche Stelle der Kanzlerin bzw. des Kanzlers der Antragsgegnerin beworben habe, erhalte vor Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens durch Ernennung eines Kanzlers oder einer Kanzlerin – wenn die Wahl nicht auf sie fallen sollte – eine Konkurrentennachricht. Es bleibe ihr unbenommen, im Anschluss gegen die bevorstehende Stellenbesetzung Rechtsschutz zu suchen. Der Anspruch der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz sei ausreichend beachtet, wenn ihr vor der Ernennung die Möglichkeit eröffnet werde, die Freihaltung der Stelle im einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht zu beantragen. Sie sichere zu, dass die Ernennung einer Kanzlerin oder eines Kanzlers mit Wirkung (frühestens) ab 1. Juli 2026 vor der Wahl im Erweiterten Akademischen Senat (derzeit geplant am 11. Februar 2026) und vor Ablauf der Wartefrist nach den Konkurrentenbenachrichtigungen nicht stattfinden werde.

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Nach der Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehre die Antragstellerin im Wege des Eilrechtsschutzes die Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit vor Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Der Sache nach gehe es der Antragstellerin also um eine Regelungsanordnung. Dem stehe das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Abgesehen davon drohe der Antragstellerin keine Rechtsvereitelung mit Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit am 30. Juni 2026. Ihr Begehren, als Kanzlerin der Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu gelangen, könne sie auch nach Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit dem Antrag, zum nächstmöglichen Zeitpunkt in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden, weiterführen.

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Es fehle auch an einem Anordnungsanspruch, denn die Antragstellerin könne nicht verlangen, als Kanzlerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden. Die Antragsgegnerin bezieht sich insbesondere auf das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2025 und macht sich die dortigen Entscheidungsgründe zu eigen. Im Übrigen seien keine unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteile erkennbar, wenn die Antragstellerin auf die Entscheidung in der Hauptsache verwiesen werde. Die Antragstellerin trete mit Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit am 30. Juni 2026 in den Ruhestand und genieße die lebenslange Alimentation durch die Antragsgegnerin.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrift-sätze der Beteiligten und auf die übersandten Verwaltungsvorgänge sowie die Akten des Berufungsverfahrens OVG 4 B 15/25 verwiesen.

II.

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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.

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a. Der Antrag der Antragstellerin ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Auf Antrag kann danach das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die einstweilige Anordnung ist bei allen Klagearten in der Hauptsache statthaft außer bei der Anfechtungsklage (u.a. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, S. 519). Zweck des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist es auch hier, die Schaffung vollendeter Tatsachen vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verhindern. Die Antragstellerin bezweckt mit ihrem Antrag, ihren im Hauptsacheverfahren mit Verpflichtungs- und Bescheidungsanträgen geltend gemachten Anspruch, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Kanzlerin der Hochschule zu ernennen, zu sichern. Dies ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Sie hat mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2025 nochmals klargestellt, dass sie trotz ihrer Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle im vorliegenden Verfahren keinen Konkurrentenrechtsschutz zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs begehre; dies stehe aktuell „nicht zur Debatte“.

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Mit dem im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit wendet sich die Antragstellerin (inzident) gegen § 58 Abs. 4 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes – BerlHG – (in der aktuellen Fassung vom 26. Juli 2011, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. Juli 2025, GVBl. S. 270, 283), wonach der Kanzler oder die Kanzlerin der Hochschule Beamter oder Beamtin auf Zeit ist. Die Antragstellerin kann insoweit nicht auf das einstweilige Anordnungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO verwiesen werden, das gegenüber § 123 Abs. 1 VwGO die speziellere Vorschrift ist (u.a. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 123 Rn. 5). Von diesem Verfahren sind nur Satzungen und Rechtsverordnungen und andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften erfasst (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 62a JustG Bln; vgl. dazu näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2025 – 4 A 1/25 – juris Rn. 7). § 58 Abs. 4 Satz 1 BerlHG ist ein formelles Landesgesetz.

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b. Für diese Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Anordnung die hier von der Antragstellerin begehrt wird, ist das Oberverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 123 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO ist für den Erlass einstweiliger Anordnungen das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist, wenn – wie hier – die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Einer Verweisung des Rechtsstreits hat es nicht bedurft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2021 – 6 AV 9.21 – juris Rn. 13 ff.).

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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

32

Auf Antrag kann nach § 123 Abs. 1 VwGO das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind der Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung, und der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO; vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 VR 3.21 – juris Rn. 10, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 2 VR 1.21 – juris Rn. 12). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einen umfassenden gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt garantiert. Diese Garantie effektiven Rechtsschutzes gewährleistet nicht nur formal die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gebietet auch die Effektivität des damit verbundenen Rechtsschutzes, das heißt einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zu den Gerichten darf daher nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 – juris Rn. 23). Auch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen deshalb nicht überspannt werden (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 16).

33

Gemessen an dem vorgenannten Maßstab kann es offenbleiben, ob für die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung ein Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) besteht. Die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

34

Die Antragstellerin begehrt mit der von ihr beantragten einstweiligen Anordnung, der Antragsgegnerin zu untersagen, die Planstelle einer Kanzlerin/eines Kanzlers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage in der Hauptsache zur Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit zu besetzen, und will damit sichern, dass die erforderliche Planstelle an der Hochschule (weiter) vorhanden ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. September 2007 – 2 C 21.06 – juris Rn. 45). Der Anordnungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist grundsätzlich identisch mit dem zu sichernden materiellen Anspruch, der im Hauptsacheverfahren geltend gemacht wird. Wird ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, so kann auch keine einstweilige Anordnung zu dessen vorläufiger Sicherung ergehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 25. Oktober 2021 – 7 CE 21.2503 – juris Rn. 13; Happ, in: Eyermann, VwGO, 6. Aufl. 2022, § 123 Rn. 46). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie gegen die Antragsgegnerin einen zu sichernden Anspruch hat, dass ihr bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2026 als Kanzlerin der Antragsgegnerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt wird und sie entsprechend ihrem Begehren in der Hauptsache auf Lebenszeit in das funktionsgebundene Amt der Kanzlerin der Antragsgegnerin ernannt werden muss. Einem solchen Anspruch steht zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung das gesetzliche Gebot der Ernennung des Kanzlers oder der Kanzlerin der Hochschule nur zum Beamten oder zur Beamten auf Zeit nach § 58 Abs. 4 Satz 1 BerlHG entgegen (vgl. näher a.). Selbst wenn man der von der Antragstellerin geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des § 58 Abs. 4 Satz 1 BerlHG folgen würde, ergäbe sich wegen des Umwandlungsverbots des Berliner Landesrechts nach § 95 Abs. 3 LBG kein zu sichernder Anspruch der Antragstellerin, dass ihr bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln ist (vgl. näher b.). Im Übrigen hat die Antragstellerin bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass die im Berliner Hochschulrecht geregelte Vorgabe des § 58 Abs. 4 Satz 1 BerlHG mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist (vgl. näher c.).

35

a. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Umwandlung ihres bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit hat.

36

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Anordnungsanspruchs bestimmt sich auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (Happ, in: Eyermann, VwGO, 6. Aufl. 2022, § 123 Rn. 46). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Umwandlung eines bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Denn eine Ernennung darf nur vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 2 C 1.15 – juris Rn. 28).

37

Das Begehren der Antragstellerin, sie unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Kanzlerin der Antragsgegnerin zu ernennen, ist rechtstechnisch auf eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit gerichtet. Für die Umwandlung eines bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit (vgl. § 4 Abs. 2 Buchst. a BeamtStG) in ein solches auf Lebenszeit (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) bedarf es gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG einer Ernennung (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 2 C 1.15 – juris Rn. 27). „Umgewandelt“ werden kann aber schon begrifflich nur ein bestehendes Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 – 2 C 9.22 – juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2021 – OVG 4 B 1/20 – juris Rn. 36).

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Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzustellenden summarischen Prüfung hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Umwandlung ihres derzeitigen Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, weil zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus § 58 Abs. 4 Satz 1 BerlHG das gesetzliche Gebot folgt, dass die Ernennung des Kanzlers oder der Kanzlerin der Hochschule der Antragsgegnerin (nur) zur Beamtin auf Zeit erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 2 C 1.15 – juris Rn. 39 zu § 67 Abs. 2 Satz 3 BbgHG a.F.). Die von der Antragstellerin begehrte Umwandlung des bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist daher zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtlich unmöglich. Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist nämlich für einen Hochschulkanzler der Antragsgegnerin die nach Berliner Landesrecht allein gesetzlich vorgesehene Art eines Beamtenverhältnisses (vgl. § 58 Abs. 4 Satz 1 BerlHG). Der gesetzlich vorgesehene Status des Beamten oder der Beamtin auf Zeit für den Hochschulkanzler oder die Hochschulkanzlerin ist dadurch geprägt, dass der Zeitraum, in dem das Beamtenverhältnis auf Zeit besteht, von vornherein begrenzt ist. Die Amtszeit des Kanzlers oder der Kanzlerin beträgt nach § 58 Abs. 3 BerlHG (n.F.) acht Jahre.

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Etwas anderes folgt auch nicht aus den von der Antragstellerin angesprochenen Regelungen des §§ 7a Satz 1, 58 Abs. 4 Satz 4 BerlHG. Nach der Innovationsklausel des § 7a BerlHG können die Hochschulen entsprechend ihren Aufgaben und Profilen mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung in ihren Grundordnungen u.a. auch von § 58 BerlHG abweichende Regelungen treffen, soweit diese der Verbesserung der Beteiligungsstrukturen, der Organisation, der Entscheidungsfindung oder der Wirtschaftlichkeit dienen. Nach § 58 Abs. 4 Satz 4 BerlHG können die Hochschulen durch (ihre) Grundordnung festlegen, dass der Kanzler oder die Kanzlerin in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis beschäftigt werden kann. Derartige abweichende Regelungen hat die Antragsgegnerin aber hinsichtlich des Gebots, dass der Hochschulkanzler oder die Hochschulkanzlerin nur zum Beamten auf Zeit ernannt werden kann, nicht getroffen. § 7 Abs. 4 der Grundordnung (GO) der Antragsgegnerin (Amtsblatt der K... 8/2025 vom 31. März 2025, S. 146) regelt ausdrücklich, dass der die Kanzler*in an der K... Beamt*in auf Zeit ist, was mit dem gesetzlichen Gebot des § 58 Abs. 4 Satz 1 BerlHG inhaltlich übereinstimmt.

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b. Selbst wenn man der von der Antragstellerin geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Kanzler oder die Kanzlerin der Hochschule Beamter oder Beamtin auf Zeit ist (§ 58 Abs. 4 Satz 1 BerlHG), folgen würde, ergäbe sich daraus für die Entscheidung in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein zu sichernder Anspruch der Antragstellerin, dass ihr bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt wird.

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aa. Zum einen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Anordnungsanspruchs der Antragstellerin – wie ausgeführt – der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Das dem Bundes- und Landesverfassungsgericht vorbehaltene Verwerfungsmonopol (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 84 Abs. 2 Nr. 4 Verf. Bln) hat aber grundsätzlich zur Folge, dass ein Gericht Folgerungen aus der von der Antragstellerin geltend gemachten Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes erst nach deren Feststellung durch das Verfassungsgericht ziehen darf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 – OVG 10 S 16.15 – juris Rn. 73; vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2014 – 2 BvL 2/13 – juris Rn. 17). § 58 Abs. 4 Satz 1 BerlHG ist derzeit nicht von einem Verfassungsgericht als mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und daher nichtig erklärt worden, sodass der Senat das oben genannte Gebot der Ernennung der Antragstellerin als Hochschulkanzlerin nur zur Beamtin auf Zeit zu beachten hat, was ausschließt, dass sie derzeit einen zu sichernden Anspruch auf Umwandlung ihres bestehenden Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit hat.

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bb. Zum andern hätte die Antragstellerin, selbst wenn § 58 Abs. 4 Satz 1 BerlHG für nichtig erklärt würde, keinen zu sichernden Anspruch darauf, dass ihr bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt wird. Denn auch im Falle der Nichtigkeitserklärung stünde, worauf die Antragsgegnerin zurecht hingewiesen hat, dem Landesgesetzgeber ein gewisser Gestaltungsspielraum für eine Neuregelung zu (vgl. (1)). Zudem stünde der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit das Umwandlungsverbot des § 95 Abs. 3 LBG entgegen (2).

43

(1) Die Antragstellerin beruft sich zwar auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Berufung eines Hochschulkanzlers in ein Beamtenverhältnis auf Zeit nach dem damaligen Brandenburger Landesrecht (vgl. § 67 Abs. 2 BbgHG a.F.). Dort wird ausgeführt, dass, wenn mit § 67 Abs. 2 Satz 3 BbgHG das gesetzliche Gebot der Ernennung des Hochschulkanzlers (nur) zum Beamten auf Zeit entfiele, der – aus dem Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG folgende – Grundsatz greifen würde und das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Regelform des Beamtenverhältnisses wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 2 C 1.15 – juris Rn. 39; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 24. April 2018 – 2 BvL 10/16 – juris Rn. 25; vgl. ähnlich BVerwG, Beschluss vom 27. September 2007 – 2 C 21.06 – juris Rn. 45). Entfiele das Gebot der Ernennung der Hochschulkanzlerin zur Beamten auf Zeit, könnte der Grundsatz des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) greifen. Hieraus würde aber noch nicht der von der Antragstellerin begehrte und im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu sichernde Anspruch auf Umwandlung ihres bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit durch Ernennung in das Funktionsamt der Kanzlerin der Antragsgegnerin folgen. Zum einen hätte der Berliner Landesgesetzgeber dann, wenn etwa das Bundesverfassungsgericht § 58 Abs. 4 Satz 1 BerlHG für verfassungswidrig und damit nichtig erklären würde, einen gewissen Gestaltungsspielraum, wie er das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis des Kanzlers oder der Kanzlerin an Berliner Hochschulen ausgestaltet und wie er Übergangsfälle regelt, in denen Beamtenverhältnisse auf Zeit bereits begründet wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Brandenburger Landesrecht ausgeführt, dass der Gesetzgeber dann, wenn das Bundesverfassungsgericht § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BbgHG a.F. für verfassungswidrig und damit nichtig erklären würde, sowohl die Möglichkeit besteht, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorzusehen als auch die Möglichkeit, nur noch das Angestelltenverhältnis als zulässige Rechtsform für die Ausübung des Kanzleramtes zu bestimmen (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 2 C 1.15 – juris Rn. 40; vgl. auch von der Weiden, jM 2018, 427 (429)). In § 58 Abs. 4 Satz 4 BerlHG hat der Gesetzgeber bereits für die Hochschulen die Festlegung ermöglicht, dass der oder die Kanzlerin in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis beschäftigt werden kann. Da die Antragstellerin nur auf Zeit für das ihr übertragene funktionsbezogene Amt der Hochschulkanzlerin ausgewählt wurde und kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen ihrer Wahl zur Kanzlerin der Hochschule im Jahr 2016 und der nunmehr nach fast zehn Jahren angestrebten Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit besteht, erscheint es nach summarischer Prüfung der Rechtslage auch durchaus möglich, dass die Antragsgegnerin die Umwandlung des Beamtenverhältnisses von einer erneuten Prüfung der Eignung der Antragstellerin abhängig macht. Für die Umwandlung des Beamtenverhältnisses bedarf es gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG einer Ernennung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 2 C 1.15 – juris Rn. 27). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Urteil vom 22. Juli 2025 die Frage des Vorliegens der Eignungsvoraussetzung nach § 9 BeamtStG, hier wohl die Frage der charakterlichen Eignung der Beamtin angesprochen, bei der dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. dazu näher u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2025 – OVG 4 S 5/25 – juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Frage brauchte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss nicht zu thematisieren, denn der dortige Kläger und Kanzler einer Hochschule des Landes Brandenburg war für das ihm nur auf Zeit übertragene Amt ausgewählt worden und, wie sich in der Wiederbestellung zeigte, hatte sich die getroffene Auswahlentscheidung bereits in der ersten Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit als richtig erwiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 2 C 1.15 – juris Rn. 39).

44

(2) Zum anderen steht nach geltender landesgesetzlicher Rechtslage das Umwandlungsverbot des § 95 Abs. 3 LBG dem von der Antragstellerin begehrten Anspruch auf Umwandlung des bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit entgegen. Gemäß § 6 BeamtStG gelten für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Nach der landesrechtlichen Regelung des § 93 Abs. 1 BerlHG finden auf Beamte und Beamtinnen an Hochschulen die für Landesbeamte geltenden Vorschriften Anwendung, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Im Abschnitt über Beamtenverhältnisse auf Zeit regelt das Landesbeamtengesetz Berlin (LBG) in der seit 2009 geltenden Fassung in § 95 Abs. 3 LBG Folgendes:

45

„Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in ein Beamtenverhältnis auf Zeit umgewandelt werden.“

46

Aus der Vorlage des Senats von Berlin vom 7. Januar 2009 zum Dienstrechtsänderungsgesetz (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/2049 S. 129) ergibt sich, dass die besonderen Voraussetzungen und Regelungen für Beamtenverhältnisse auf Zeit es verbieten, dass dieses Beamtenverhältnis in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein solches in ein Beamtenverhältnis auf Zeit umgewandelt wird. Dies wird, wie aus der Entstehungsgeschichte der Norm folgt, durch die neu eingefügte Regelung in § 95 Abs. 3 LBG klargestellt. Da die Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Lebenszeit nach Art und Zweck grundsätzlich unterschiedlich sind, soll nach § 95 Abs. 3 LBG ein Beamtenverhältnis auf Zeit nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden können.

47

Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung hat dies zur Folge, dass das bestehende Beamtenverhältnis der Antragstellerin auf Zeit, in das sie am 1. Juni 2016 von vornherein begrenzt für die Dauer vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2026 zur Kanzlerin berufen wurde, kraft Gesetzes nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden kann. Das gesetzliche Umwandlungsverbot des § 95 Abs. 3 LBG steht dem von der Antragstellerin in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch entgegen. Bereits im Widerspruchsbescheid vom   21. September 2023 wird ausdrücklich auf § 95 Abs. 3 LBG Bezug genommen und erläutert, dass die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit danach ausgeschlossen sei. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin entsprechend ihrer Sichtweise annehmen würde, dass die Übertragung des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit Ernennungsurkunde vom      1. Juni 2016 wegen des von ihr behaupteten Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG rechtswidrig erfolgt sein sollte, ergäbe sich aus dieser Annahme kein Anspruch, nunmehr auf Lebenszeit verbeamtet zu werden. Denn diese Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ist bestandskräftig geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom      17. Dezember 2009 – 2 C 71.08 - juris Rn. 16 ff.; OVG Münster, Beschluss vom   2. Juli 2015 – 6 B 462/15 – juris Rn. 9 ff.).

48

c. Aus vorgenannten Gründen (vgl. a. und b.) folgt die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits selbständig tragend, weil die Antragstellerin keinen zu sichernden Anordnungsanspruch darauf hat, dass ihr bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt wird. Im Übrigen hat die Antragstellerin trotz der von ihr geltend gemachten besonderen Eilbedürftigkeit des Verfahrens nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, das die im Berliner Hochschulrecht geregelte Vorgabe des § 58 Abs. 4 Satz 1 BerlHG mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Senat in Übereinstimmung mit der Bewertung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 22. Juli 2025 (EA S. 13 ff.) nicht zur Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 58 Abs. 4 Satz 1 BerlHG gelangt. Auch deshalb ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. auch Art. 84 Abs. 2 Nr. 4 Verf. Bln), die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohnehin grundsätzlich nur ausnahmsweise in Betracht käme (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 – OVG 10 S 16.15 – juris Rn. 73; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvL 23/81 – juris Rn. 83) nicht erfolgt.

49

aa. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem § 58 Abs. 4 Satz 1 BerlHG zu messen ist, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Danach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Die Vorschrift enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschluss vom 9. April 2024 – 2 BvL 2/22 – juris Rn. 43 m.w.N.). Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehört nach ständiger Verfassungsrechtsprechung unter anderem das Lebenszeitprinzip. Es hat – im Zusammenwirken mit dem die amtsangemessene Besoldung und Versorgung sichernden Alimentationsprinzip – die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Denn erst eine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit bietet die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue und gegen sachwidrige Beeinflussung unempfindliche Verwaltung zu sichern. Dazu gehört auch und vor allem, dass der Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien aus seinem Amt entfernt werden kann. Dies umfasst mehrere Elemente: Die grundsätzlich lebenslange Anstellung sichert dem Beamten persönliche Unabhängigkeit. Sie vermittelt ihm das Bewusstsein, seine Arbeit auf der Grundlage einer gesicherten Rechtsstellung leisten zu können. Dieses Bewusstsein soll die Bereitschaft zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für das Gemeinwohl befähigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2024 – 2 BvL 2/22 – juris Rn. 46 ff; Beschluss vom 24. April 2018 – 2 BvL 10/16 – juris Rn. 35, siehe auch BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 – juris Rn. 50).

50

Der Grundsatz der lebenszeitigen Übertragung aller statusrechtlichen Ämter galt indes schon im traditionsbildenden Zeitraum nie ausnahmslos. Bestimmte Beamtenverhältnisse wurden traditionsgemäß aus dem geschützten Kernbereich des Art. 33 Abs. 5 GG herausgenommen und als Durchbrechungen des Lebenszeitprinzips anerkannt. Diese Ausnahmen stehen funktionsspezifisch in einem untrennbaren Begründungszusammenhang zu den jeweiligen Ämtern, aus deren normativen und faktischen Besonderheiten sie ihre Rechtfertigung schöpfen. Eine Ausnahme vom Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als verfassungsrechtliche Regel ist – erstens – nur in den Bereichen zulässig, in denen es deren besondere Sachgesetzlichkeit und die Art der wahrgenommenen Aufgaben nahelegen. Die Regelung muss – zweitens – geeignet und erforderlich sein, um diesen besonderen Sachgesetzlichkeiten Rechnung zu tragen. Die Frage, ob besondere aus der betroffenen Stellung und deren Aufgabenspektrum folgende Sachgesetzlichkeiten eine Ausnahme vom Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung aller statusrechtlichen Ämter erforderlich machen, ist – drittens – keiner generalisierenden Beantwortung zugänglich, sondern bedarf einer konkreten, alle erheblichen Gesichtspunkte einbeziehenden Bewertung der jeweiligen Regelungsstruktur im Einzelfall (BVerfG, Beschluss vom 9. April 2024 – 2 BvL 2/22 – juris Rn. 50; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 2018 – 2 BvL 10/16 – juris Rn. 38).Eine anerkannte Ausnahme vom Lebenszeitprinzip stellen Beamte auf Zeit dar. Der Status der Beamten auf Zeit ist dadurch geprägt, dass der Zeitraum, in dem ihnen die Garantien der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zur Seite stehen, von vornherein begrenzt ist, dass diese Grundsätze aber während ihrer begrenzten Amtsperiode zu ihrem Schutz grundsätzlich uneingeschränkt gelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2024 – 2 BvL 2/22 – juris Rn. 51, BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 – juris Rn. 38).

51

bb. Gemessen an diesem verfassungsrechtlichen Maßstab hat die Antragsstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht, dass die gesetzliche Vorgabe des Berliner Hochschulrechts in § 58 Abs. 4 Satz 1 BerlHG mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist. Das Verwaltungsgericht ist in dem eingehend begründeten Urteil vom 22. Juli 2025 (VG 28 K 244/23) zu der Bewertung gelangt, dass die gesetzliche Vorgabe des § 58 Abs. 4 Satz 1 BerlHG verfassungsgemäß sei. Sie verstoße nicht gegen das Lebenszeitprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG, weil eine verfassungsgemäße Ausnahme vom Grundsatz der lebenszeitigen Übertragung eines statusrechtlichen Amtes vorliege. Die Durchbrechung des Lebenszeitprinzips als Eingriff in Art. 33 Abs. 5 GG sei gerechtfertigt. Es bestünden besondere Sachgesetzlichkeiten, die eine Ausnahme vom Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung des statusrechtlichen Amtes erforderlich machten (vgl. näher EA S. 15).

52

Die Antragstellerin hat in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Wesentlichen argumentiert, dass im Hauptsacheverfahren eine Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erfolgen müsse. Sie möchte erreichen, dass die Verfassungswidrigkeit des Berliner Regelungsmechanismus zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit festgestellt und dass „Verdikt der Nichtigkeit des Berliner Regelungsmechanismus“ ausgesprochen werde. Nach summarischer Prüfung hat sie jedoch nicht glaubhaft gemacht und hinreichend dargetan, dass    § 58 Abs. 4 Satz 1 BerlHG im Gegensatz zur Bewertung des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist.

53

Die in § 58 Abs. 4 Satz 1 BerlHG geregelte Ausnahme vom Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt in dem Berliner Hochschulbereich mit einem Hochschulorganisationsmodell, das eine besondere Sachgesetzlichkeit begründet, die ein Beamtenverhältnis auf Zeit des Hochschulkanzlers nahelegt. Der Berliner Landesgesetzgeber hat sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Hochschulkanzler auf Zeit im Beschluss vom 14. April 2018 auseinandergesetzt, diese geprüft und sich ausweislich der Vorlage des Berliner Senats vom 8. Juni 2021 (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 18/3818, S. 168 ff.) für ein „Modell“ entschieden, in dem die Hochschulkanzlerinnen und Hochschulkanzler als prinzipiell gleichberechtigte Mitglieder der Hochschulleitung mit eigenverantwortlicher Ressortverantwortung ausgestattet sind und vor diesem Hintergrund in gleicher Weise vom fortbestehenden Vertrauen des Wahlgremiums abhängig sein sollen, wie dies für die Präsidentinnen und Präsidenten und für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten vorgesehen sei. Den Kanzlerinnen und Kanzlern sei die eigenverantwortliche Leitung der Hochschulverwaltung übertragen. Diese Tätigkeit erfolge zwar im Rahmen der Beschlüsse des Präsidiums. Damit sei aber nicht eine persönliche Unterordnung unter ein anderes Organ zu verstehen, sondern, dass das Präsidium als Kollegialorgan insgesamt in seinem Handeln konsistent auftreten müsse. Es sei davon auszugehen, dass eine angemessene, effiziente und sachgerechte Wahrnehmung der Funktion und Aufgaben des Präsidiums nur erreicht werden könne, wenn für alle Präsidiumsmitglieder gleichermaßen zeitlich begrenzte Amtszeiten und eine Abhängigkeit vom fortwährenden Vertrauen des Wahlorgans vorgesehen sei und damit auch für die Kanzlerin und den Kanzler die Amtsausübung auf der Grundlage eines Zeitbeamtenverhältnisses geregelt werde. Im Übrigen sei im Hinblick auf die mit der gleichberechtigten Mitgliedschaft im Hochschulleitungsorgan Präsidium verbundene unmittelbare Einwirkung und Einflussnahme der Kanzlerin oder des Kanzlers auf die sich aus Art. 5 Abs. 3 GG (Freiheit der Wissenschaft) ergebenden Rechte der akademischen Willensbildungsorgane die Regelung eines Zeitbeamtenverhältnisses als notwendig anzusehen, um hinsichtlich des Art. 5 Abs. 3 GG eine ausreichende Kompensation zu schaffen.

54

Vorgenannte gesetzgeberische Konzeption ist aufgrund der Gestaltungsfreiheit des Hochschulgesetzgebers hinsichtlich des Hochschulorganisationsmodelles und der Hochschulorganisation der Antragsgegnerin als Wissenschaftsbetrieb, an dem auch freie Wissenschaft in Form von Forschung, Lehre und Studium möglich sein soll, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und hat sich in den Einzelregelungen des neugefassten Hochschulgesetzes hinreichend niedergeschlagen. Bei summarischer Prüfung besteht eine besondere Sachgesetzlichkeit, die die gesetzliche Regelung des § 58 Abs. 4 Satz 1 BerlHG rechtfertigt. Der Berliner Landesgesetzgeber hat mit seiner Konzeption an die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2018 in Rn. 80 formulierten Aspekte angeknüpft, die ein Beamtenverhältnis auf Zeit für einen Hochschulkanzler rechtfertigen können. Es sind dies die „Aufwertung der hochschulpolitischen Verantwortlichkeit des Kanzlers“ und die Wahl in ein kollegiales Leitungsorgan der Hochschule mit dem Kanzler als grundsätzlich gleichberechtigtes Mitglied. Durch eine „hochschulpolitische Mandatierung“ tritt der Kanzler in das besondere Spannungsverhältnis zur Wissenschaftsfreiheit der an der Hochschule Tätigen, sodass nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine Kompensation durch Kreations- und Abwahlbefugnisse geboten ist. Gerade aus einer verantwortlichen und grundsätzlich wissenschaftsrelevanten Einbindung des Kanzlers in die Leitungsebene der Hochschule folgt die Notwendigkeit von Wahl und Abwahl durch die repräsentativen Wahlorgane (von der Weiden, jM 2018, 427 (428); vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 2018 – 2 BvL 10/16 – juris Rn. 80).

55

Die Berliner Regelungen zum Hochschulkanzler bzw. zur Hochschulkanzlerin entsprechen gerade nicht dem Modell einer dominanten Präsidialhochschulleitung unter enger Beiordnung des verwaltungsleitenden Kanzlers. Vielmehr ist der Hochschulkanzler bzw. die Hochschulkanzlerin hochschulpolitisch verantwortlicher Teil der Hochschulspitze und prinzipiell gleichberechtigtes Mitglied der Hochschulleitung mit eigenverantwortlicher Ressortverantwortung und soll vor diesem Hintergrund in gleicher Weise vom fortbestehenden Vertrauen des Wahlgremiums abhängig sein, wie dies für die Präsidentinnen und Präsidenten und für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten vorgesehen ist. Die Hochschule wird nämlich nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BerlHG von einem Kollegialorgan, dem Präsidium geleitet. Nach Satz 2 dieser Norm besteht dieses neben dem Präsidenten oder der Präsidentin (Nr. 1) und bis zu vier Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen (Nr. 2) aus dem Kanzler oder der Kanzlerin (Nr. 3). Das Präsidium sorgt für ein gedeihliches Zusammenwirken der Organe und der Mitglieder der Hochschule (vgl. § 5 Abs. 2 GO). Gemäß § 58 Abs. 1 Halbs. 1 BerlHG ist der Kanzler oder die Kanzlerin (gleichberechtigtes) Mitglied des Präsidiums, das die Verwaltung der Hochschule eigenverantwortlich im Rahmen der Beschlüsse des Präsidiums leitet. Ihm oder ihr kommt also als Teil des kollegialen Leitungsorgans auch eine wissenschaftsrelevante hochschulpolitische Verantwortlichkeit zu. Der Kanzler oder die Kanzlerin leitet die Verwaltung der Hochschule eigenverantwortlich im Rahmen der Beschlüsse des Präsidiums (§ 58 Abs. 2 Satz 1 BerlHG). Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt (§ 58 Abs. 2 Satz 2 BerlHG) und hat also auch eine besondere Stellung in Hinblick auf die Ressourcenverantwortung der Hochschule (vgl. Battis, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Ordner 2, Landesrecht Berlin, Stand November 2025, S. 90). Wie alle Mitglieder des Präsidiums ist der Kanzler oder die Kanzlerin bei der Ausübung der Leitungskompetenz für die Verwaltung der Hochschule gebunden durch die Beschlüsse des Präsidiums (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 BerlHG). Die dienstliche Einstufung des Kanzlers oder der Kanzlerin als Beamter oder Beamtin auf Zeit ist daher damit gerechtfertigt, dass sie gleichberechtigtes Mitglied des Präsidiums ist, dessen andere Mitglieder ebenfalls Ämter auf Zeit innehaben (vgl. § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 3 BerlHG; vgl. auch Battis, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Ordner 2, Landesrecht Berlin, Stand November 2025, S. 90). Wäre die Kanzlerin oder der Kanzler hingegen auf Lebenszeit verbeamtet, könnte die dauerhafte Funktionsfähigkeit des Präsidiums als kollegiale Hochschulleitung im Falle von erheblichen Konflikten mit den anderen Mitgliedern des Präsidiums, die lediglich Ämter auf Zeit innehaben, dauerhaft beeinträchtigt werden. Die sich aus der Entstehungsgeschichte ergebende Einschätzung des Hochschulgesetzgebers, es sei davon auszugehen, dass eine angemessene, effiziente und sachgerechte Wahrnehmung der Funktion und Aufgaben des Präsidiums nur erreicht werden könne, wenn für alle Präsidiumsmitglieder gleichermaßen zeitlich begrenzte Amtszeiten und eine Abhängigkeit vom fortwährenden Vertrauen des Wahlorgans vorgesehen sei und damit auch für die Kanzlerin und den Kanzler (ausnahmsweise) die Amtsausübung auf der Grundlage eines Zeitbeamtenverhältnisses geregelt werden müsse, ist bei summarischer Prüfung der Rechtslage nicht zu beanstanden.

56

Die Regelung des § 58 Abs. 4 Satz 1 BerlHG ist auch geeignet und erforderlich, um der vorgenannten besonderen Sachgesetzlichkeit Rechnung zu tragen. Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit bei dem funktionsgebundenen Amt des Hochschulkanzlers trägt dazu bei, dass die Verwaltung der Hochschule unter Rückkopplung an den Willen des Akademischen Senats als Wahlorgan und in Einklang mit den Beschlüssen des Präsidiums als kollegialer Hochschulleitung geleitet wird. Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Präsidium tendenziell entzogen und dem Kanzler oder der Kanzlerin als eigenverantwortliche Leiterin der Verwaltung der Hochschule der Antragsgegnerin zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug gewährleistet sein, dass im Falle eines Spannungsverhältnisses zwischen dem Präsidium als Hochschulleitung und der Kanzlerin oder des Kanzlers als Teil des Präsidiums, der oder die die Verwaltung der Hochschule eigenverantwortlich leitet, nach Ablauf der Amtsperiode – wenn keine Wiederwahl erfolgt – ein personeller Wechsel in diesem funktionsgebundenen Amt potenziell möglich bleibt.

57

Auch bei einer konkreten, alle erheblichen Gesichtspunkte einbeziehenden Bewertung der Regelungsstruktur des § 58 Abs. 4 Satz 1 BerlHG und der gleichberechtigten Mitgliedschaft des Kanzlers oder der Kanzlerin der Hochschule im Präsidium, der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Ressortverantwortung im Bereich der Leitung der Hochschulverwaltung und als Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt und der Abhängigkeit vom fortwährenden Vertrauen des Wahlorgans erscheint die Abweichung vom Lebenszeitprinzip für die Kanzlerin oder den Kanzler der Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung insgesamt gerechtfertigt. Aufgrund der dargestellten Festlegung des Präsidiums als Kollegialleitungsorgan, dem die Kanzlerin angehört und das nach der Grundordnung der Antragstellerin für ein gedeihliches Zusammenwirken der Organe und der Mitglieder der Hochschule sorgen soll, unterscheidet sich das Berliner Hochschulorganisationsmodell in erheblicher Weise von dem von der Antragstellerin herangezogenen früheren Brandenburger Hochschulorganisationsmodell einer dominanten Präsidialhochschulleitung unter enger Beiordnung des verwaltungsleitenden Kanzlers. Bei diesem musste sich der Kanzler bei der Leitung der Verwaltung im durch den Präsidenten vorgegebenen Handlungsrahmen bewegen, da der Kanzler „unter der Verantwortung“ des Präsidenten agierte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 2018 – 2 BvL 10/16 – juris Rn. 61 ff.). Er war dort nur zugeordneter Verwaltungsleiter der monokratischen Hochschulspitze (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 2018 – 2 BvL 10/16 – juris Rn. 80).

III.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG (unter Beachtung von Ziffer 1.5 Satz 1 und Ziffer 10.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

59

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).