Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.01.2026 – OVG 6 N 86/25

ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0108.OVG6N86.25.00

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. März 2025 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anwendung von Schmerzgriffen und Nervendrucktechniken ihm gegenüber durch Dienstkräfte des Beklagten im Zusammenhang mit einer Spontanversammlung der sog. „Letzten Generation“ am 20. April 2023 auf der Fahrbahn der X.... Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Anwendung von Schmerzgriffen und Nervendrucktechniken durch den Beklagten gegenüber dem Kläger am 20. April 2023 rechtswidrig war. Hiergegen richtet sich der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung.

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Der Antrag, mit dem der Beklagte ernstliche Richtigkeitszweifel (1.), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (2.) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (3.) geltend macht, ist unbegründet. Er hat auf der Grundlage des allein maßgeblichen Vorbringens im Berufungszulassungsverfahren (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keinen Erfolg.

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1. Das Vorbringen des Beklagten zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – BVerwG 7 AV 4.03 – juris Rn. 8 ff.). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Daran fehlt es.

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Soweit – wie dies vorliegend der Fall ist – die auf § 108 Abs. 1 VwGO beruhende gerichtliche Beweiswürdigung beanstandet wird, bedarf es der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte, dass das Gericht hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder seine Beweiswürdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet, beispielsweise auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruht, und insgesamt Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des Urteils vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2016 – OVG 11 N 67.14 – juris Rn. 5 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme reicht danach nicht aus.

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Gemessen an diesem Maßstab genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag des Beklagten gegen die gerichtliche Würdigung des Sachverhalts nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Würdigung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu folgen ist. Diese Frage lässt der Senat vielmehr ausdrücklich offen. Sie stellt sich in der Systematik der Prüfung eines Berufungszulassungsverfahrens erst auf der zweiten Stufe, wenn also die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes erfüllt sind. Daran fehlt es vorliegend, denn eine gerichtliche Beweiswürdigung ist nicht allein deshalb ernstlich zweifelhaft, weil der Verfahrensbeteiligte, zu dessen Nachteil sie erfolgt ist, eine abweichende Würdigung für überzeugender hält.

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Dass der Beklagte lediglich den Geschehensablauf abweichend dahingehend würdigt, es hätten nicht genügend Einsatzkräfte zur Verfügung gestanden, um den Kläger gegen seinen Willen durch Wegtragen von der Fahrbahn zu entfernen, genügt dementsprechend für sich genommen nicht den Darlegungsanforderungen. Soweit der Beklagte rügt, das Gericht habe seinen Vortrag zu konkreten Aufgaben der Polizeibeamten nicht hinreichend berücksichtigt, ist damit ein willkürlicher, unlogischer oder sonst Denkgesetzen widersprechender Umgang des Gerichts mit den entscheidungserheblichen Tatsachen nicht dargelegt. Ausweislich des von dem Beklagten angeführten Zitats hat das Verwaltungsgericht eine Konkretisierung der Aufgaben vermisst, die „jede einzelne der hinter dem Kläger stehenden Polizeikräfte zu dem Zeitpunkt“ hatte, als der Kläger von der Fahrbahn entfernt wurde. Um ernstliche Richtigkeitszweifel insoweit aufzuzeigen hätte entweder dieser konkrete Maßstab durchgreifend in Zweifel gezogen werden oder aufgezeigt werden müssen, dass - entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts - die konkreten Aufgaben aller fraglichen Polizeikräfte dargelegt worden seien. Daran fehlt es. In der Klageerwiderung, auf die der Beklagte verweist, war lediglich allgemein von einer „strengen Aufgabenzuweisung“ für jede Einsatzkraft die Rede, wofür der Beklagte ebenfalls ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Fall „unter anderem die Verkehrssicherung der blockierten Straße, die Sicherung der mit dem Wegtragen beschäftigten Einsatzkräfte und das Verhindern, dass bereits auf den Gehweg verbrachte Personen erneut die Fahrbahn betreten“ beispielhaft aufgezählt hat. Auch im von dem Beklagten in Bezug genommenen Schriftsatz vom 14. August 2024 finden sich lediglich allgemeine Ausführungen des Beklagten, „eine Vielzahl von Einsatzkräften sei mit der Aufgabe betraut“ gewesen, „einen Zustrom von weiteren Personen auf die Straße verhindern“, und ein Verweis auf die polizeiliche Erfahrung, dafür seien eine Vielzahl von Polizeibeamten notwendig, da ansonsten Lücken in der Absperrung entstehen würden, die durch Personen genutzt würden, um (erneut) auf die Straße zu gelangen. Es ist nicht dargelegt, warum die Würdigung des Verwaltungsgerichts, im konkreten Fall hätten sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entfernens des Klägers von der Fahrbahn nur (noch) wenige Personen auf der Fahrbahn befunden und die bereits entfernten Personen seien auch nicht erkennbar auf die Fahrbahn zurückgeströmt, als objektiv willkürlich oder sonst unvertretbar anzusehen sein sollte. Weiter ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen, der dritte Polizist, der hinzugetreten sei und geholfen habe, den Kläger von der Fahrbahn zu entfernen, sei „zum Zeitpunkt der Entfernung des Klägers von der Fahrbahn wohl nicht mit einer anderen Aufgabe betraut gewesen“; jedenfalls habe der Beklagte nicht hinreichend konkretisiert, dass sämtliche hinter dem Kläger stehenden Einsatzkräfte nötig gewesen seien, um die Rückkehr von Personen auf die Fahrbahn zu verhindern, zumal weitere Polizeikräfte auf dem Seitenstreifen zur Verfügung gestanden hätten und aus dem Geschehensablauf klar erkennbar sei, dass neben den beiden mit der Entfernung des Klägers bereits befassten Polizeikräften mindestens eine weitere Kraft aus der dahinterstehenden Reihe für die Entfernung des Klägers habe abgestellt werden können, denn so habe es sich auch tatsächlich ereignet. Der Beklagte legt nicht näher dar, warum diese konkret auf die Einzelheiten der fraglichen Situation bezogene Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts objektiv willkürlich oder sonst grob fehlerhaft sein sollte, sondern setzt ihr lediglich seine eigene abweichende Auffassung entgegen.

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Entsprechendes gilt für die Auffassung des Beklagten, von einem passiven Verhalten des Klägers könne nicht die Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat dazu näher ausgeführt, die drei Polizeikräfte seien ausreichend gewesen, um den Kläger ohne den Einsatz von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken von der Fahrbahn wegzutragen. Zwar habe der Kläger das Wegtragen durch seine Körperhaltung und Sitzposition nicht unerheblich erschwert und sich auch verbal gegen seine Entfernung zur Wehr gesetzt. Jedoch sei der Kläger von seiner Statur her zwar groß, aber schlank und nicht übermäßig schwer. Es hätten ex-ante aus den Videos erkennbar auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass er über den passiven und verbalen Widerstand hinaus aktiven Widerstand – etwa durch Tritte oder Schläge – gegen die handelnden Personen leisten werde. Auch habe es an Anhaltspunkten gefehlt, dass die drei Einsatzkräfte beim Wegtragen des Klägers ohne vorherige Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken keine ausreichende Kontrolle über dessen Körper gehabt hätten, so dass dieser hätte herunterfallen können. Dass es den drei Polizisten nicht ebenso gut unter vertretbarem Kräfteeinsatz möglich gewesen wäre, den Kläger ohne Einsatz von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken wegzutragen, sei letztlich daran erkennbar, dass sie ihn nach der Anwendung der Schmerzgriffe/Nervendrucktechniken, die für sich genommen zum Erreichen des Zwecks der Maßnahme nicht ausgereicht hätten, tatsächlich von der Fahrbahn getragen hätten. Dies sei für die Einsatzkräfte offenbar nicht mit einer unzumutbaren Beanspruchung verbunden gewesen. Soweit der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe das Verhalten des Klägers nach dem Einsatz der Druck- und Nervenpunkte am Kiefer zu Unrecht als passiv gewürdigt, stellt er wiederum lediglich seine eigene Auffassung der des Verwaltungsgerichts gegenüber, der Kläger habe das Wegtragen durch seine Körperhaltung und Sitzposition (überkreuzte Sitzposition, anliegende Arme) zwar nicht unerheblich erschwert, aber Anhaltspunkte dafür, der Kläger werde z.B. durch Tritte oder Schläge aktiven Widerstand gegen die handelnden Polizeikräfte leisten, seien ex-ante nicht erkennbar gewesen. Der Beklagte beschreibt kein wesentlich anderes Verhalten des Klägers als dasjenige, welches das Verwaltungsgericht seiner Würdigung zugrunde gelegt hat, nämlich ein Anwinkeln der Beine und Versteifen des linken Armes vor der Brust und ein Verdrehen des Körpers, um den Einsatzkräften das Wegtragen zu erschweren. Damit legt der Beklagte aber nicht nachvollziehbar dar, inwiefern es willkürlich oder sonst grob fehlerhaft sein sollte, dieses Verhalten als lediglich passiv und nicht als aktives, gerade gegen die Personen der Polizeikräfte gerichtetes oder für diese unmittelbar oder mittelbar körperlich spürbares Widerstandshandeln des Klägers anzusehen, zumal es den drei Polizeikräften in der konkreten Situation auch tatsächlich gelungen ist, den auf der Fahrbahn sitzenden Kläger ohne die Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken wegzutragen.

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Der Einwand des Beklagten, das Wegtragen sei im Vergleich zur Anwendung der Schmerzgriffe/Nervendrucktechniken nicht gleich geeignet, führt ebenfalls nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Mit seinen allgemeinen Erwägungen zu einem erhöhten Verletzungsrisiko des Betroffenen, falls dieser sich wehre und deshalb zu Boden falle, und der Einsatzkräfte, bei denen es durch unvorhersehbare Abwehrbewegungen zu erheblichen Wirbelsäulenverletzungen kommen könne, zeigt der Beklagte nicht auf, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken sei konkret im vorliegenden Fall nicht erforderlich und das Wegtragen das mildere und gleich geeignete Mittel gewesen, willkürlich oder sonst grob fehlerhaft wäre. Das Verwaltungsgericht ist wie bereits erwähnt davon ausgegangen, vorliegend hätten keine Anhaltspunkte bestanden, dass der Kläger mehr als nur passiven und verbalen Widerstand leisten würde, und er habe auch tatsächlich von den drei Polizeikräften weggetragen werden können. Dass der Beklagte den vorliegenden Sachverhalt anders würdigt als das Verwaltungsgericht, genügt nicht den Darlegungsanforderungen.

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2. Der Rechtssache kommt auf der Grundlage der Darlegungen des Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungs-verfahren geklärt werden muss. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.

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Der Beklagte hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig,

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unter welchen Voraussetzungen bei der Vollziehung einer Versammlungsauflösung von aktivem Tun eines Versammlungsteilnehmers gesprochen werden kann.

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Es fehlt bereits an der Klärungsfähigkeit dieser Frage, denn sie ist bezüglich der Voraussetzungen aktiven Tuns eines Versammlungsteilnehmers bei der Auflösung einer Versammlung allgemein und abstrakt formuliert, ohne dass ein Bezug zum vorliegenden Verfahren hinreichend herausgearbeitet wird. Unabhängig davon legt der Beklagte nicht hinreichend dar, warum es im vorliegenden Verfahren aus der maßgeblichen Perspektive des Verwaltungsgerichts auf die Klärung der Voraussetzungen aktiven Tuns entscheidungserheblich ankäme. Das Verwaltungsgericht ist wie oben ausgeführt davon ausgegangen, der Kläger habe das Wegtragen durch seine Körperhaltung und Sitzposition nicht unerheblich erschwert und sich auch verbal gegen seine Entfernung zur Wehr gesetzt. Aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der Polizeibeamten hätten aber keine Anhaltspunkte bestanden, dass der Kläger über den passiven und verbalen Widerstand hinaus aktiven Widerstand – etwa durch Tritte oder Schläge – gegen die handelnden Polizeikräfte leisten werde, und er habe auch tatsächlich durch Wegtragen von der Fahrbahn entfernt werden können. Der Verweis des Beklagten auf den Beschluss des OVG Münster führt nicht auf ein anderes Ergebnis, da der Beklagte nicht substantiiert darlegt, inwiefern das Verwaltungsgericht überhöhte Anforderungen an das aktive Tun gestellt hätte.

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3. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO legt der Beklagte nicht dar. Dieser Zulassungsgrund setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Die-se Anforderungen sind erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser viel-mehr als offen bezeichnet werden muss. Dies ist bereits mit Blick auf die Ausführungen unter 1. und 2. hier nicht der Fall. Davon abgesehen begründet der Beklagte die qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache allein damit, dass das Verwaltungsgericht die Sache nicht der Berichterstatterin oder dem Vorsitzenden zur Entscheidung übertragen, sondern durch die Kammer entschieden habe. Dass das Verwaltungsgericht erstinstanzlich durch den vollständigen Spruchkörper entschieden hat, berechtigt aber für sich genommen nicht zu dem Schluss, dass die Einschätzung der Richtigkeit dieser erstinstanzlichen Entscheidung mit besonderen, vom Spektrum der üblicherweise zu entscheidenden Streitfälle abweichenden Schwierigkeiten verbunden wäre.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).