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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.01.2026 – OVG 7 A 23/25
ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0113.OVG7A23.25.00
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat am 13. Januar 2026 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auf 914.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Das Verfahren ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt und daher entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
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Die kostenrechtliche Sonderregelung des § 161 Abs. 3 VwGO für Untätigkeitsklagen gemäß § 75 VwGO kommt der Klägerin nicht – auch nicht zumindest teilweise – zugute. Dabei kann offenbleiben, wie es sich auf die Anwendbarkeit von § 161 Abs. 3 VwGO auswirkt, dass sich die Klägerin mit ihrer Klage nicht auf ein Bescheidungsbegehren beschränkt, sondern in der Klageschrift vom 5. Juni 2025 einen Vornahmeantrag angekündigt hat, dem in der vorliegenden Situation eines „steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens“ von vornherein erkennbar kein Erfolg hätte zukommen können (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 16. April 2024 - 9 C 1231/23.T - juris Rn. 2 ff.; s. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2025 - OVG 7 A 22/25 -). Denn die Klägerin durfte jedenfalls nicht im Sinne des § 161 Abs. 3 VwGO mit ihrer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen. Mit dem Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 18. November 2025, S. 2) geht das Gericht davon aus, dass der Genehmigungsantrag der Klägerin erst mit der Unterlagennachreichung von 20. August 2025 prüffähig war, mit der die Klägerin unter anderem den Endbericht zur Artengruppe der Reptilien vorgelegt hatte. Ausgehend von § 10 Abs. 6a BImSchG und § 7 der 9. BImSchV lief daher erst ab diesen Zeitpunkt die Entscheidungsfrist des Beklagten, die in dem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG drei Monate betrug.
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Billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entspricht es, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Dafür sprechen nicht nur die vorstehenden Überlegungen zu § 161 Abs. 3 VwGO, bei dem es sich um eine besondere Ausprägung des Veranlassungsprinzips handelt (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - OVG 7 A 29/25 - juris Rn. 8 m.w.N.). Auch vermag das Gericht bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass die Klägerin auf eine Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes angewiesen war. Noch bis weit in das laufende Klageverfahren hinein kam es parallel zu dem gerichtlichen Verfahren zu einem Austausch zwischen den Beteiligten, in dem die Klägerin wiederholt Unterlagen nachreichte und Fristverlängerungsanträge bei dem Beklagten stellte. Nachdem die Klägerin zuletzt mit E-Mail vom 12. Dezember 2025 weitere Unterlagen überreicht hatte, darunter auf mehrfache Nachforderungen des Beklagten die aktualisierte Fassung des Eingriffs-Ausgleichs-Plans mit der Neuberechnung des Ersatzgeldes für die Landschaftsbildbeeinträchtigung, hat der Beklagte der Klägerin die begehrte Genehmigung zeitnah, nämlich mit Datum vom 5. Januar 2026 erteilt.
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Nur am Rande weist das Gericht abschließend darauf hin, dass die Klage ohnehin allenfalls teilweise hätte Erfolg haben können, nämlich mit dem in dem Vornahmeantrag als „Minus“ enthaltenen Bescheidungsbegehren (s.o.). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das zur Folge, dass schon deshalb allenfalls auch eine hälftige Kostenbeteiligung des Beklagten in Betracht gekommen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - OVG 7 A 29/25 - juris Rn. 9).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 19.1.2 Streitwertkatalog 2025.
7
Die Entscheidung ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 i.V.m. Abs. 3 VwGO von dem Berichterstatter zu treffen.
8
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).