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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.01.2026 – OVG 7 A 25/25

ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0114.OVG7A25.25.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Vorbescheid für zwei auf dem Gemeindegebiet geplante Windenergieanlagen.

2

Die Beigeladene beantragte am 24. Januar 2024 einen Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG für sechs Windenergieanlagen auf dem Gemeindegebiet der Klägerin. Beantragt wurde die Feststellung der standortrechtlichen Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 BauGB. Im Mai 2024 nahm die Beigeladene eine erste Änderung des Antrags vor. Sie reduzierte die Anzahl der geplanten Windenergieanlagen auf zwei und beantragte nun nur noch die Feststellung der standortrechtlichen Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB mit Ausnahme der gesicherten Erschließung.

3

Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 bat der Beklagte die Klägerin um Stellungnahme zu der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 versagte die Klägerin das gemeindliche Einvernehmen. Sie begründete dies u.a. mit bauplanungsrechtlichen Belangen und der Nähe zu dem Denkmal „T ... “.

4

Am 18. Juli 2024 stellte die Beigeladene den Vorbescheidsantrag auf einen Antrag nach § 9 Abs. 1a BImSchG um. Nach diesem Antrag werden die standortrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 und das Entgegenstehen in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgefragt. Die Sicherung der ausreichenden Erschließung ist von dem Vorbescheidsantrag ausgenommen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 teilte der Beklagte der Klägerin den auf § 9 Abs. 1a BImSchG umgestellten Antrag mit. Gleichzeitig hörte er die Klägerin zur Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB an. Hierzu nahm die Klägerin nach gewährter Fristverlängerung mit Schreiben vom 13. September 2024 Stellung.

5

Am 15. Oktober 2024 erteilte der Beklagte der Beigeladenen den begehrten Vorbescheid und ersetzte das gemeindliche Einvernehmen. In dem Vorbescheid wird festgestellt, dass die geplanten Windenergieanlagen auf den genannten Flurstücken bauplanungsrechtlich privilegiert zulässig sind und den Vorhaben auf den genannten Flurstücken keine Ziele und Grundsätze der Raumordnung entgegenstehen. In der Begründung des Bescheids wird mit Blick auf den seinerzeit bereits als Satzung beschlossenen Sachlichen Teilregionalplan Windenergienutzung 2027 der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming ausgeführt, dass auch in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung nicht entgegenstehen.

6

Am 23. Oktober 2024 trat der Sachliche Teilregionalplan Windenergienutzung 2027 Havelland-Fläming in Kraft. Die Vorhabengrundstücke befinden sich außerhalb der dort ausgewiesenen Vorranggebiete für Windenergieanlagen.

7

Gegen den Vorbescheid erhob die Klägerin am 30. Oktober 2024 Widerspruch.

8

Am 28. Februar 2025 trat § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG in Kraft.

9

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2025 zurück. Der Widerspruch sei teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei formell rechtmäßig. Verfahrensfehler im Hinblick auf die Anhörung seien nicht ersichtlich. Da sich der Prüfungsumfang im Vergleich zur ursprünglichen Fragestellung nach Änderung des Antrags verringert habe, sei keine erneute Beteiligung notwendig gewesen. Die Ersetzung des Einvernehmens sei darüber hinaus materiell rechtmäßig. Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sei zutreffend festgestellt worden. Dem Vorhaben stünden auch keine Ziele und Grundsätze der Raumordnung entgegen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB. Der Sachliche Teilregionalplan Windenergienutzung 2027 Havelland-Fläming sei zum Zeitpunkt der Vorbescheidserteilung noch nicht in Kraft getreten und daher nicht zu berücksichtigen.

10

Hiergegen hat die Klägerin am 2. Juli 2025 Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig erfolgt und hierdurch die gemeindliche Planungshoheit verletzt sei. Die Klägerin habe keine Kenntnis über den vollständigen Verfahrenstand gehabt. Die Beigeladene habe ihren Antrag in unzulässiger Weise verändert und von ursprünglich sechs Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen reduziert. Später habe sie ihren Antrag auf § 9 Abs. 1a BImSchG umgestellt und ihre Antragsunterlagen ergänzt. Die letzte Fachstellungnahme sei ebenfalls erst nach Beteiligung der Klägerin im Rahmen der Einholung des gemeindlichen Einvernehmens eingegangen. Weiterhin sei der Kommunikation zwischen Beklagtem und Beigeladener zu entnehmen, dass der Beklagte sich nicht neutral verhalten habe, sondern die Schwelle der Rechtsberatung zu Lasten der Klägerin überschritten habe und ersichtlich darum bemüht gewesen sei, den Vorbescheid noch vor dem Inkrafttreten des Teilregionalplans zu erlassen. Die Verfahrensakte sei zudem unvollständig. In der Sache sei die ab Februar 2025 geänderte Rechtslage nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG und der Teilregionalplan Windenergie zu berücksichtigen. Der Vorbescheid sei auf Grund des Drittwiderspruchs der Klägerin zum Zeitpunkt der Rechtsänderung noch nicht bestandskräftig gewesen.

11

Die Klägerin beantragt,

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den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 15. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2025 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage bereits teilweise unzulässig sei. Die Klägerin könne sich nur auf eine Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit berufen. Diese sei nicht betroffen, soweit sie die Reduzierung von sechs auf zwei Windenergieanlagen, eine unvollständige Verfahrensakte und die Kommunikation des Beklagten mit der Beigeladenen rüge. Die Klage sei überdies unbegründet. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei formell rechtmäßig. Ein Anhörungsfehler liege nicht vor. Eine erneute Beteiligung der Klägerin nach Antragsänderung sei auf Grund der Reduzierung des Antragsgegenstandes nicht notwendig gewesen. Die Ersetzung sei auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für einen Entfall der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wegen des in der Nähe befindlichen T ... lägen nicht vor. Der Sachliche Teilregionalplan habe dem Vorhaben zum Zeitpunkt des Vorbescheids ebenfalls nicht entgegengestanden. Die Rechtsänderung aus Februar 2025 sei nicht zu berücksichtigen gewesen, da maßgeblicher Zeitpunkt derjenige des Erlasses des Bescheids im Oktober 2024 sei.

16

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie schließt sich im Wesentlichen der Argumentation des Beklagten an.

19

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

21

I. Die Klage ist zulässig.

22

Die Klägerin ist klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Da sie nicht Adressatin des angegriffenen Vorbescheids ist, muss sie eine Verletzung von drittschützenden Rechten geltend machen können. Hier kann sich die Klägerin auf ihre in Art. 28 Abs. 2 GG verankerte gemeindliche Planungshoheit berufen. Die Einvernehmensregelung des § 36 BauGB sichert die verfassungsrechtlich gewährleistete Planungshoheit der Gemeinden (BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 – 4 C 1.19 – juris Rn. 10). § 36 BauGB wird ergänzt durch § 71 Abs. 2 BbgBO, wonach die Gemeinde vor Ersetzung des Einvernehmens anzuhören ist und ihr Gelegenheit zu geben ist, binnen einer Frist von einem Monat erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

23

Vorliegend ist das die gemeindliche Planungshoheit sichernde Einvernehmenserfordernis betroffen, soweit die Klägerin die Gestaltung des Verfahrens zur Einholung und Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens rügt und sich auf entgegenstehendes Bauplanungsrecht beruft. Ob eine Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, muss der Begründetheitsprüfung vorbehalten bleiben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juli 2025 – OVG 7 A 8/25 – juris Rn. 24).

24

II. Die Klage ist unbegründet.

25

Der Vorbescheid vom 15. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2025 verletzt die Klägerin im Hinblick auf ihren Klagevortrag nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin ist nicht in ihrem Recht auf gemeindliche Planungshoheit verletzt. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist rechtmäßig.

26

Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist das Einvernehmen auch erforderlich, wenn – wie hier – in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird. Gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BauGB darf die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagen. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin sind die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 – 7 C 1.23 – juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2025 – OVG 7 S 3/25 – juris Rn. 12).

27

1. Die Ersetzung des Einvernehmens ist formell rechtmäßig. Ein Fehler im Beteiligungsverfahren liegt nicht vor.

28

a. Das Beteiligungsverfahren ist nicht wegen einer unzureichenden Beurteilungsgrundlage für die Klägerin fehlerhaft.

29

Das Beteiligungsverfahren nach § 36 BauGB setzt voraus, dass die Gemeinde über eine ausreichende Beurteilungsgrundlage verfügt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2021 – OVG 11 N 30/19 – juris Rn. 10). Wird ein Vorhaben erheblich geändert und erhält damit einen anderen Inhalt, ist ein erneutes Ersuchen an die Gemeinde nach § 36 BauGB erforderlich (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. August 2009 – 8 A 613/08 – juris Rn. 72 f.). Ob eine Änderung erheblich ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2008 – 4 B 25.08 – juris Rn. 11). Eine Erheblichkeit ist anzunehmen, wenn bauplanungsrechtliche Belange neuerlich berührt oder erstmals so erheblich betroffen werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt (vgl. OVG Münster a.a.O. Rn. 74 und vom 28. November 2007 – 8 A 2325/06 – juris Rn. 110; VGH München, Urteil vom 18. April 1989 – 20 B 88.585 – juris Rn. 28).

30

Gemessen hieran verfügte die Klägerin im Beteiligungsverfahren über eine ausreichende Beurteilungsgrundlage.

31

Dies gilt zunächst im Hinblick auf die erste Antragsänderung aus Mai 2024, mit der die Beigeladene den Vorbescheidsantrag von sechs auf zwei Windenergieanlagen reduzierte. Denn diese Antragsänderung erfolgte noch vor Einleitung des Beteiligungsverfahrens am 10. Juni 2024. Auch die zweite Antragsänderung vom 18. Juli 2024, mit der die Beigeladene ihren Antrag auf § 9 Abs. 1a BImSchG umstellte und den Prüfungspunkt des Entgegenstehens in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung wieder hinzufügte, stellt keine erhebliche Änderung im obengenannten Sinn dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass mit der nach Einleitung des Beteiligungsverfahrens erfolgten zweiten Antragsänderung das Vorhaben als solches insoweit nicht geändert wurde. Darüber hinaus ist der Prüfungsumfang durch die Umstellung auf einen Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BauGB auch unter Berücksichtigung der Wiederaufnahme des Entgegenstehens in Aufstellung befindlicher Ziele, welches ursprünglich über § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB als unbenannter öffentlicher Belang von der Vorbescheidsfrage mit umfasst und durch die Beschränkung in der ersten Antragsänderung auf § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB zwischenzeitlich ausgeschieden war, insgesamt reduziert worden. Unabhängig hiervon informierte der Beklagte die Klägerin noch im Beteiligungsverfahren mit Schreiben vom 19. Juli 2024 über die Antragsänderung vom 18. Juli 2024. Hierzu nahm die Klägerin am 13. September Stellung. Die Klägerin hatte demnach ausreichend Möglichkeit, sich mit dem geänderten Antrag und dem reduzierten Prüfprogramm auseinanderzusetzen.

32

Die Beteiligung ist weiterhin nicht deswegen fehlerhaft, weil die Antragsunterlagen – nach Einleitung der Beteiligung – letztmalig am 23. Juli 2024 ergänzt wurden und die letzte Fachstellungnahme am 4. Oktober 2024 eingegangen ist. Dass durch die nachträglich eingereichten Stellungnahmen bauplanungsrechtliche Belange neuerlich berührt oder erstmals erheblich betroffen werden, ist weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.

33

b. Das Beteiligungsverfahren ist darüber hinaus nicht wegen einer von der Klägerin gerügten Verletzung der Neutralitätspflicht des Beklagten fehlerhaft.

34

Der Beklagte ist bei der Gestaltung und Führung des Verwaltungsverfahrens zur Unparteilichkeit verpflichtet. Dies folgt als allgemeiner Rechtsgrundsatz aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG und wird praktisch abgesichert durch § 21 VwVfG mit den Regelungen zur Besorgnis der Befangenheit für den Fall, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Zugleich ist die Behörde gemäß § 25 VwVfG verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Hinweise zu geben. Die Pflicht zur unparteiischen Amtsführung und die Pflicht aus § 25 VwVfG können in einem Spanungsverhältnis stehen. Insbesondere in mehrpoligen Verfahrenskonstellationen darf die Behörde nicht einseitig Beteiligte zu Lasten anderer Beteiligter beraten (Schneider, in: Schoch/Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 25 Rn. 18).

35

Gemessen hieran stellt der Hinweis des Beklagten auf die Möglichkeit der Umstellung des Antrags auf § 9 Abs. 1a BImSchG keinen Grund für die Annahme einer unparteiischen Amtsführung dar. Im Gegenteil lag ein Hinweis nahe, nachdem § 9 Abs. 1a BImSchG während des laufenden Vorbescheidsverfahrens in Kraft getreten war. Auch die weitere Kommunikation zwischen Beklagtem und Beigeladener, insbesondere die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte E-Mail vom 18. Juli 2024 zu der Herausnahme des Naturschutzes aus dem Vorbescheidsantrag führt nicht auf einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht bzw. eine unparteiische Amtsführung. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Vorbescheid nur für die festgestellten Genehmigungsvoraussetzungen Bindungswirkung entfaltet. Genehmigungsvoraussetzungen, die nicht im Rahmen des Vorbescheids bindend festgestellt werden, sind im späteren Genehmigungsverfahren zu prüfen. In diesem wird die Gemeinde erneut nach § 36 BauGB beteiligt und kann ihr Einvernehmen verweigern. Eine Herausnahme von Genehmigungsvoraussetzungen aus dem Vorbescheidsantrag kann daher je nach Sichtweise günstig für die Klägerin oder günstig für die Beigeladene sein.

36

Eine Verletzung der Neutralitätspflicht lässt sich darüber hinaus nicht mit dem Vorwurf einer Unvollständigkeit der Verwaltungsvorgänge begründen. Dass bestimmte Vorgänge nicht dokumentiert wurden, um einen der Beteiligten zu begünstigen oder zu benachteiligen, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch ist dies sonst ersichtlich.

37

Dem Beklagten kann ferner nicht vorgeworfen werden, dass er das Inkrafttreten des Sachlichen Teilregionalplans am 24. Oktober 2024 und die Einführung des § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG im Februar 2025 nicht abwartete. Ein Abwarten wäre nicht zulässig gewesen. Dies folgt ohne weiteres aus § 10 Satz 2 VwVfG, wonach das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist. Gerade immissionsschutzrechtliche Verfahren sind nach dem Willen des Gesetzgebers besonders zügig zu führen (vgl. für Genehmigungsverfahren § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG, § 20 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV). Dies schließt es aus, bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen mit der Entscheidung auf eine demnächst erfolgende Gesetzesänderung zu warten (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – 22 CS 20.1848 – juris Rn. 27; Jarass BImSchG, 15. Aufl. 2024, BImSchG § 10 Rn. 122; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 108. EL August 2025, BImSchG § 10 Rn. 243). Hier waren alle maßgeblichen Umstände nach Eingang der letzten Fachstellungnahme Anfang Oktober 2024 ermittelt. Ab diesem Zeitpunkt durfte der Beklagte mit dem Erlass des Vorbescheides nicht weiter abwarten.

38

c. Auf einen Fehler im Beteiligungsverfahren kann sich die Klägerin unabhängig davon hier auch deshalb nicht berufen, weil sie ihr Einvernehmen ohnehin versagt hat (vgl. zu diesem Aspekt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2021 – OVG 11 N 30.19 – juris Rn. 12, 13; s. ferner BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 – 4 C 7.09 – juris Rn. 34). Zu einem anderen Ergebnis wäre die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag auch bei einer erneuten Beteiligung nicht gekommen. Ob und wie die Gemeinde die Versagung des Einvernehmens begründet, hat auf die Überprüfung der Ersetzung des Einvernehmens im Rechtsmittelverfahren keinen Einfluss. Denn die Voraussetzungen des § 35 BauGB sind wie dargestellt stets in vollem Umfang nachzuprüfen

39

2. Die Ersetzung des Einvernehmens ist auch materiell rechtmäßig. Anknüpfungspunkt für die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vorbescheids sind die hierin getroffenen Feststellungen, d.h. die Feststellung der Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und die Feststellung, dass dem Vorhaben keine Ziele und Grundsätze der Raumordnung entgegenstehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheides (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 2024 – 7 C 1.23 – juris Rn. 33 und vom 27. August 2020 – 4 C 1.19 – juris Rn. 26).

40

Nach der zum Zeitpunkt des mit der Ersetzung des Einvernehmens verbundenen Vorbescheides geltenden Rechtslage – am 15. Oktober 2024 – standen die im Vorbescheid getroffenen Feststellungen in Einklang mit § 35 BauGB.

41

a. Bei den geplanten Windenergieanlagen handelte es sich zum maßgeblichen Zeitpunkt um privilegierte Außenbereichsvorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Einen Wegfall der Privilegierung auf Grund des in der Nähe befindlichen T ... hat die Klägerin zwar bei Versagung ihres Einvernehmens vorgetragen, dies aber im Widerspruchs- und Klageverfahren nicht wieder aufgegriffen. Vorliegend ergibt sich weder aus ihrem Vortrag noch ist sonst ersichtlich, dass insoweit die Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes zur Regelung von Mindestabständen von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden im Land Brandenburg vorliegen, die eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entfallen lassen würden.

42

b. Den geplanten Windenergieanlagen standen zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Ziele und Grundsätze der Raumordnung entgegen.

43

Der Sachliche Teilregionalplan Windenergienutzung 2027 Havelland-Fläming trat erst am 23. Oktober 2024 in Kraft. Auch vor seinem Inkrafttreten stand er den geplanten Windenergieanlagen nicht als ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen, das im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB als unbenannter öffentlicher Belang zu beachten gewesen wäre (vgl. hierzu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2025 – OVG 7 S 3/24 – juris Rn. 14 ff.). Der in Aufstellung befindliche Teilregionalplan mit den dort ausgewiesenen Vorranggebieten für Windenergie entfaltete keine ausschlussartige Vorwirkung für Standorte außerhalb dieser Vorranggebiete. Die Windenergieplanung nach dem Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen vom 20. Juli 2022 wurde in Abkehr von der bisherigen Rechtslage als reine Positivplanung ohne außergebietliche Ausschlusswirkung ausgestaltet (vgl. § 249 Abs. 1 BauGB, § 27 Abs. 4 ROG a.F.). Eine Ausschlusswirkung sollte für Windenergieanlagen durch Planung, also durch Ziele der Raumordnung oder Darstellungen in Flächennutzungsplänen, nicht mehr erzielt werden können (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 249 Abs. 1 BauGB in BT-Drs. 20/2355 S. 32). Hierauf nimmt der Teilregionalplan in Rn. 20 ausdrücklich Bezug. Danach erzeugt die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung außerhalb der in der Festlegungskarte dargestellten Vorranggebiete keine raumordnerische Bindungswirkung.

44

Die Rechtsänderung des § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG trat am 28. Februar 2025 und damit ebenfalls nach dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Ersetzung des Einvernehmens und Erteilung des Vorbescheids in Kraft. Sie ist daher als nachträgliche Änderung der Rechtslage, die Auswirkungen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hat, im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 – 4 C 1.19 – juris Rn. 27).

45

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladene waren zu erstatten, da sie einen Antrag gestellt und sich daher auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

46

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.