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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.01.2026 – OVG 3 S 5/26

ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0116.OVG3S5.26.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt (Oder), 9. Januar 2026, 1 L 962/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Januar 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, Schülerin der Jahrgangsstufe 11 eines beruflichen Gymnasiums, möchte das durchzuführende zweiwöchige Schülerbetriebspraktikum im Büro eines Bundestagsabgeordneten der AfD absolvieren. Hierzu legte sie der Schulleitung des von ihr besuchten Gymnasiums eine Vereinbarung mit der Praktikumsstätte zur Unterschrift vor, die die Schulleitung unter Hinweis auf einen Erlass des Bildungsministeriums versagte. Dem gewünschten Praktikum stehe entgegen, dass der Abgeordnete in einem von dem Landesverfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuften Landesverband der AfD eine herausgehobene Position einnehme. Ein hiergegen gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Beschwerde gegen den ablehnenden verwaltungsgerichtlichen Beschluss verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

II.

2

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

3

Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht mit der in dem einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass die von ihr besuchte Schule verpflichtet ist, mit der von der Antragstellerin gewählten Praktikumsstätte eine schriftliche Vereinbarung zur Durchführung eines Schülerbetriebspraktikums zu schließen. Diese von einem Vertreter der Schule unterschriebene Vereinbarung ist nach Nr. 10 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften zur Beruflichen Orientierung an Schulen des Landes Brandenburg vom 4. April 2024 (ABl. MBJS/24 Nr. 10], S. 94) – VV Berufliche Orientierung –, auf die sich die Antragsgegnerin beruft, Voraussetzung dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler das Praktikum bei der von ihm oder ihr gewählten Stelle absolvieren kann.

4

Nichts anderes ergäbe sich, wenn man hier eine – in den VV Berufliche Orientierung allerdings nicht geregelte – Genehmigung der Schulleitung für erforderlich hielte, wovon die Antragsgegnerin möglicherweise ausgeht. So sieht das von ihr verwendete Formular „Praktikumsvereinbarung für das berufliche Gymnasium“ – anders als Nr. 10 Abs. 6 Satz 1 VV Berufliche Orientierung in Verbindung mit der Mustervereinbarung gemäß Anlage 3 – eine „Genehmigung“ der Schulleitung vor und in dem der Antragstellerin bekanntgegebenen Schreiben vom 12. Dezember 2025 heißt es, der Antrag sei derzeit nicht genehmigungsfähig. Dies kann jedoch letztlich ebenso offenbleiben wie die Frage, welcher Rechtscharakter der angegriffenen Maßnahme zukommt. Auch wenn es sich bei der der Antragstellerin bekanntgegebenen Entscheidung der Antragsgegnerin, mit der Praktikumsstätte keine Vereinbarung zu schließen (den Antrag nicht zu genehmigen), um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfGBbg, § 35 Satz 1 VwVfG handelte, käme vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht.

5

Die Durchführung des Schülerbetriebspraktikums ist nach Nr. 10 VV Berufliche Orientierung nicht als außerschulische, sondern als eine schulische Veranstaltung außerhalb des Lernortes Schule ausgestaltet, die bewertet wird und u.a. dazu dient, das Verständnis für die Berufs- und Arbeitswelt zu erweitern und konkrete Erfahrungen in bestimmten Berufen zu sammeln. Das Schülerbetriebspraktikum findet grundsätzlich in den Bildungsgängen der Sekundarstufe I im Unterrichtsfach W-A-T statt und stellt eine zeitweise Abweichung von der jeweiligen Wochenstundentafel dar (vgl. Nr. 10 Abs. 2 Satz 1 VV Berufliche Orientierung). Die Auswahl der Praktikumsstätten erfolgt durch die Schülerinnen und Schüler in der Regel selbständig, vgl. Nr. 2.3 Satz 1 der Durchführungsbestimmungen zum Schülerbetriebspraktikum, Anlage 4 der VV Berufliche Orientierung. So liegt es dem nicht bestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin zufolge auch hier, obwohl die Antragstellerin ein berufliches Gymnasium besucht und nicht mehr Schülerin der Sekundarstufe I ist. Gegen die entsprechende Anwendung der VV Berufliche Orientierung ist nichts einzuwenden.

6

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben haben Schülerinnen und Schüler gegenüber den von ihnen besuchten Schulen lediglich einen Anspruch darauf, dass die Entscheidung der Schule, mit der von einem Schüler gewählten Praktikumsstätte keine Vereinbarung zur Durchführung eines Schülerbetriebspraktikum zu schließen, nicht gegen das beim Zugang zu schulischer Bildung zu beachtende Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und die Schülerin oder den Schüler nicht in ihren Grundrechten, insbesondere nicht in ihrem Recht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG oder in ihrem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs.1 GG verletzt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 – juris Rn. 44, 60 ff.). Zudem darf die Entscheidung der Schule nicht ungerechtfertigt in das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG eingreifen, wobei sich die Antragstellerin darauf nicht berufen kann, weil dieses Recht nicht ihr, sondern nur ihren Eltern zusteht, die nicht selbst um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben.

7

Dem Staat steht bei der Umsetzung des ihm nach Art. 7 Abs. 1 GG obliegenden Bildungsauftrags grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 – juris Rn. 53 f.; Urteil vom 6. Dezember 1972 – 1 BvR 230/70 – juris Rn. 78; Beschluss vom 21. Dezember 1977 – 1 BvL 1/75 – juris Rn. 74). Dieser Gestaltungsspielraum umfasst die in den Verantwortungsbereich der Schulen fallende inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung von Schulveranstaltungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin vorzunehmenden Beurteilung, ob das von einem Schüler gewählte Praktikum, das – wie ausgeführt – eine schulische Veranstaltung darstellt, geeignet ist, um den mit dem Schülerbetriebspraktikum verfolgten Zweck zu erreichen und ob die Praktikumsstätte schulischen, insbesondere pädagogischen Zielen, nicht widerspricht. Aus der den Schulen insoweit eingeräumten Letztverantwortlichkeit folgt zugleich, dass die Entscheidung, ob die Schule mit einer bestimmten, von einem Schüler gewählten Praktikumsstätte eine Vereinbarung schließt, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. dazu z.B. Schübel-Pfister, in Eyermann, VwGO, 16. Auflage, § 114 Rn. 7 ff.; Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, 6. Auflage, § 114 Rn. 351 ff.).

8

Gemessen daran ist die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin kann unabhängig davon, dass eine fehlerhafte Entscheidung wegen des der Antragsgegnerin zustehenden Gestaltungsspielraumes ohnehin noch nicht zwingend deren Verpflichtung zum Abschluss einer Vereinbarung mit der gewählten Praktikumsstätte zur Folge hätte, einen solchen Abschluss nicht beanspruchen, weil sich die Entscheidung der Antragsgegnerin als rechtmäßig erweist.

9

Ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Gleichheitsgrundsatz liegt nicht vor; insbesondere hat die Antragsgegnerin in das Recht der Antragstellerin auf schulische Bildung in seiner teilhaberechtlichen Funktion nicht diskriminierend eingegriffen, indem sie das von der Antragstellerin gewählte Praktikum als nicht geeignete schulische Veranstaltung angesehen hat.

10

Dies ergibt sich aus dem in § 4 Abs. 1 BbgSchulG umschriebenen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Danach hat die Schule den Auftrag, als Stätte des Lernens, des Lebens und der Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen zur Achtung und Verwirklichung der Werteordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Brandenburg beizutragen und die in Art. 28 der Landesverfassung niedergelegten Aufgaben von Erziehung und Bildung zu erfüllen.

11

Gemessen daran hat die Antragsgegnerin den ihr insoweit zustehenden pädagogischen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn sie Schülerbetriebspraktika bei Vereinigungen als ungeeignet ansieht, die als gesichert extremistisch eingestuft wurden, d.h. aktiv bestrebt sind, Verfassungsgrundsätze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin insoweit auf das Rundschreiben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 20. November 2025 stützt, wonach als gesichert extremistisch eingestufte Vereinigungen mit den Zielen und Grundsätzen der Erziehung und Bildung nach dem Brandenburgischen Schulgesetz nicht vereinbar sind. Sie hat in diesem Zusammenhang auf den Vermerk des Landesverfassungsschutzes vom 14. April 2025 verwiesen, durch den der AfD-Landesverband Brandenburg als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft wird. Der Abgeordnete, bei dem das Praktikum stattfinden soll, sei der Vorsitzende dieses Landesverbandes und werde in dem Vermerk des Verfassungsschutzes auf einer Vielzahl von Seiten mit unterschiedlichen Aussagen, die im Einzelnen zitiert werden, erwähnt. Dies ist im Hinblick auf den gesetzlich geregelten Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen als dem pädagogischen Gestaltungsspielraum unterliegendes Unterscheidungskriterium weder sach- noch gleichheitswidrig.

12

Entgegen der Beschwerde war die Antragsgegnerin – ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht in seiner erstinstanzlichen schulrechtlichen Entscheidung – gehalten, die verfassungsschutzrechtliche Einstufung eigenständig zu überprüfen. Abgesehen davon, dass dies den Schulleitungen im Zusammenhang mit der Frage, ob ein bestimmtes Schülerbetriebspraktikum eine geeignete schulische Veranstaltung darstellt, in personeller, zeitlicher und fachlicher Hinsicht nicht möglich ist, reicht bereits die verfassungsschutzrechtliche Einstufung als gesichert (rechts-)extrem aus, um die fehlende pädagogische Eignung innerhalb des der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums festzustellen. Die Schule durfte sich hierbei auf den öffentlich bekannt gemachten Einstufungsvermerk des Landesverfassungsschutzes stützen, dem die Aufgabe übertragen ist, Erkenntnisse über extremistische Bestrebungen zu sammeln und auszuwerten (vgl. § 3 Abs. 1 BbgVerfSchG). Dass der Einstufungsvermerk Gegenstand eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der durch die Schulleitung getroffenen Entscheidung.

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Insoweit ist einerseits zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Schülerbetriebspraktikum um eine schulische Veranstaltung handelt, für deren Ausgestaltung und pädagogische Bewertung die Schule letztverantwortlich bleibt. Hierbei darf sie auch auf externe (behördliche) Erkenntnisse zurückgreifen, solange dies nicht willkürlich erscheint. Andererseits stellt die durch die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht mögliche Durchführung des zweiwöchigen Praktikums an der von der Antragstellerin gewünschten Praktikumsstätte keinen erheblichen, ungerechtfertigten Grundrechtseingriff dar, weil für die Antragstellerin - auch mit Unterstützung der Schule – grundsätzlich weitere Wahlmöglichkeiten zur Ableistung eines Praktikums bestehen. Sie wird nicht zu einer bestimmten schulischen Veranstaltung in Form einer Praktikumsstätte verpflichtet, wodurch sie in ihrer Glaubens- und Gewissenfreiheit, ihrer Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) oder in ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berührt sein könnte. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist lediglich unerheblich betroffen, denn durch den Ausschluss als gesichert extremistisch eingestufter Personen und Organisationen von der Durchführung des Schülerbetriebspraktikums wird die Auswahl möglicher Praktikumsstätten nur geringfügig eingeschränkt. Der Antragstellerin bleibt es zudem unbenommen, außerhalb der Schule ein Praktikum bei einem Bundestagsabgeordneten ihrer Wahl zu absolvieren. Entgegen der Beschwerde war die Antragsgegnerin - auch deshalb - nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten, mildere Mittel, etwa Auflagen zur Ausgestaltung des Praktikums, zur Begrenzung der wahrzunehmenden Tätigkeiten oder zu einer begleitenden schulischen Auswertung zu prüfen. Im Übrigen wäre dies angesichts des außerhalb der Schule durchzuführenden Praktikums kaum kontrollierbar und mit einem zusätzlichen personellen Aufwand verbunden.

14

Die Beschwerde beruft sich ferner ohne Erfolg auf das Parteienprivileg, das auch mittelbar Schutzwirkung gegenüber staatlichen Maßnahmen entfalte. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin als Schülerin keine Rechte aus Art. 21 Abs. 4 GG ableiten kann, der die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei in die Hand des Bundesverfassungsgerichts legt und die Partei in ihrem Bestand stützt, solange ihre Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 – 6 C 29/08 – juris Rn. 20), greift die Entscheidung der Antragsgegnerin, kein Schülerbetriebspraktikum mit der von der Antragstellerin gewählten Stelle zu vereinbaren, nicht in die verfassungsrechtlich geschützte politische Betätigung der Partei ein, der der als Praktikumsstelle bereite Bundestagsabgeordnete angehört. Eine faktische oder mittelbare Beeinträchtigung, die nach ihren Wirkungen einem unmittelbaren und zielgerichteten Eingriff in die politische Betätigung der Partei oder ihre Chancengleichheit gleichkommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 – 2 BvE 3/19 – juris Rn. 176; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Auflage, Art. 21 Rn. 23), kann darin nicht gesehen werden. Auch das von der Beschwerde zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Juni 2011 (– 1 K 1538/10 – juris) rechtfertigt aus diesen Gründen keine andere Beurteilung. Gleiches gilt in Bezug auf eine Verletzung des staatlichen Neutralitätsgebots.

15

Danach kommt es auf die Rügen der Beschwerde, es fehle an einer tragfähigen Einzelfallprüfung hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Praktikums bzw. der Praktikumsstelle und die Entscheidung stütze sich allein auf verfassungsschutzrechtliche Bewertungen und Äußerungen des Abgeordneten, nicht mehr entscheidungserheblich an. Ebenso wenig greift der Einwand durch, die Entscheidung der Antragsgegnerin berücksichtige nicht, dass die Antragstellerin bereits im Juli 2025 ein Schülerpraktikum bei demselben Bundestagsabgeordneten absolviert habe, ohne dass es zu pädagogischen Beanstandungen oder Hinweisen auf eine politische Beeinflussung oder Gefährdung des Kindeswohls gekommen sei. Aus der mit der Beschwerde vorgelegten Praktikumsvereinbarung ergibt sich, dass diese nicht mit einer Schule in öffentlicher Trägerschaft, sondern mit einer Schule in freier Trägerschaft (Ersatzschule im Sinne von §§ 120 ff. BbgSchulG) abgeschlossen worden ist. Die Antragsgegnerin ist dadurch weder gebunden noch hat sie sich danach in Widerspruch zu einer vorherigen eigenen Entscheidung gesetzt.

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Die Kritik der Beschwerde, das Verwaltungsgericht missverstehe die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG und verkehre sie in ihr Gegenteil, überzeugt ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift ist die Schule zu Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen kulturellen, religiösen, weltanschaulichen und politischen Wertvorstellungen, Empfindungen und Überzeugungen verpflichtet. Keine Schülerin und kein Schüler darf danach einseitig beeinflusst werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist mit der angegriffenen Entscheidung aber, wie ausgeführt, nicht verbunden.

17

Nach alledem ist die Antragstellerin auch nicht in ihrem Recht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG verletzt.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).