Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.01.2026 – OVG 2 N 216/24
ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0126.OVG2N216.24.00
Orientierungssatz
1. Ist eine Ehe im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geschieden, kann der gesetzlich intendierte Zweck des einheitlichen Aufenthaltsstatus der Familie und des Schutzes der Familieneinheit nicht mehr erreicht werden. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, auch dem geschiedenen Ehegatten eines Asylberechtigten nach AsylVfG 1992 § 26 Abs 1 Familienasyl zu gewähren (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 11 A 1252/20.A –, juris Rn. 14 m.w.N.). (Rn.8)
2. Gemäß AsylVfG 1992 § 26 Abs 5 gilt Entsprechendes bezüglich des subsidiären Schutzes. (Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 23. August 2024, 16 K 1616/19.A, Urteil
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. August 2024 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich geklärte konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Daran fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. für das Revisionsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 1 B 35.21 – NVwZ 2022, 651, juris Rn. 2 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen verleihen die – alternativ – aufgeworfenen Fragen,
„Ist Familienasyl nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 AsylG auch dann zuzuerkennen, wenn die Ehe zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund einer (rechtskräftigen) Scheidung der Ehepartner nicht mehr fortbesteht?
bzw.
ist für die Zuerkennung von Familienasyl nach § 26 AsylG zu fordern, dass die Ehe nicht nur im Herkunftsstaat ‚schon‘ bestanden hat (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) sondern auch weiterhin fortbesteht?“,
der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Denn sie lassen sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten.
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 26 Abs. 1 AsylG verlangt, dass der Antragsteller „der Ehegatte“ eines Asylberechtigten sein muss. Danach kann er Familienasyl nur erlangen, wenn die Ehe mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, und diese Ehe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch (oder wieder) (fort)besteht (OVG Münster, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 11 A 1252/20.A – juris Rn. 10 unter Bezugnahme auf BayVGH, Urteil vom 17. August 1993 – 11 BZ 89.30545 – juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 19. April 2021 – 11 B 19.30575 – juris Rn. 68). Zweck des Gesetzes ist neben einem Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekt bei der Entscheidung über Asylanträge insbesondere die Förderung der Integration der nahen Familienangehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte aufgenommenen politisch Verfolgten (vgl. Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 11/6960, S. 29 f.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Mai 2023 – OVG 3 B 24/22 – juris Rn. 34 ff. zum Normzweck des § 26 AsylG sowie zu dem heranzuziehenden Ehebegriff des Art. 6 Abs. 1 GG; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2023 – 1 C 35/22 – juris Rn. 19 f. zum Widerruf des Familienasyls im Falle des Todes des Stammberechtigten). Ist die Ehe – wie hier im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts – geschieden, kann der gesetzlich intendierte Zweck des einheitlichen Aufenthaltsstatus der Familie und des Schutzes der Familieneinheit nicht mehr erreicht werden. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, auch dem geschiedenen Ehegatten eines Asylberechtigten nach § 26 Abs. 1 AsylG Familienasyl zu gewähren (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.). Gemäß § 26 Abs. 5 AsylG gilt Entsprechendes bezüglich des subsidiären Schutzes.
Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beklagte nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).